OffeneUrteileSuche
Urteil

7 O 191/21

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2024:0227.7O191.21.00
24Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagte zu 3. wird verurteilt, an den Kläger 6.741,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 97 Prozent und die Beklagte zu 3. zu 3 Prozent.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 3. zu 3 Prozent.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. sowie der Streithelferinnen zu 1. und 2. trägt der Kläger.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. trägt der Kläger zu 92 Prozent.

Im Übrigen hat jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte zu 3. wird verurteilt, an den Kläger 6.741,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 97 Prozent und die Beklagte zu 3. zu 3 Prozent. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 3. zu 3 Prozent. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. sowie der Streithelferinnen zu 1. und 2. trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. trägt der Kläger zu 92 Prozent. Im Übrigen hat jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: I. Unstreitiges Der Kläger erwarb bei der Beklagten zu 1), die einen Handel mit Wohnmobilen betreibt, mit schriftlicher Verbindlicher Bestellung vom 03.06.2020 das Wohnmobil des Modells A. des Herstellers B. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) XXX auf dem Basisfahrzeug C., 2,3 ltr. 130 PS Euro 6 als Neufahrzeug zum Kaufpreis von 67.414,00 Euro. Dabei wurde ausweislich der verbindlichen Bestellung, wegen deren Einzelheiten auf das Anlagenkonvolut zur Klageschrift, Bl. 119 ff. d.eA (dort Anlage K 15, Bl. 415 ff. (416) d.eA) Bezug genommen wird, ein „Sondernachlass für Modell 2019“ i.H.v. 7.658,00 Euro vereinbart. Die Beklagte zu 3) ist Herstellerin des Basisfahrzeuges. Die Beklagte zu 2) als Holding-Gesellschaft ist deren sog. Konzernmutter. Die Streithelferin zu 1) ist die Herstellerin des Wohnmobilaufbaus. Die Steithelferin zu 2) ist das Tochterunternehmen der Beklagten zu 2) in Deutschland. Es ist ein Motoraggregat der Marke D. verbaut. Der Kläger forderte die Beklagte zu 1) durch Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 23.04.2021 unter Fristsetzung binnen 1 Woche dazu auf, den Anspruch der Klägerseite auf die Neulieferung anzuerkennen und innerhalb einer weiteren Frist von 6 Wochen das mangelfreie Ersatzfahrzeug zu liefern. Er wies ferner darauf hin, dass das Fahrzeug ab sofort zur Abholung Zug um Zug gegen Übergabe eines mangelfreien Neufahrzeuges an seiner Adresse bereitstehe. Eine Orginalvollmacht war nicht beigefügt. Mit Antwortschreiben vom 26.04.2021 wies die Beklagte zu 1) die geltend gemachten Ansprüche unter Berufung auf § 174 BGB zurück und lehnte das Vorliegen eines Mangels ab. II. Vortrag des Klägers Der Kläger meint, er habe gegen die Beklagte zu 1) aus Sachmangelgewährleistung Anspruch auf Lieferung eines Neufahrzeuges Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges. Zudem befinde diese sich im Annahmeverzug, was festzustellen sei. Ein Feststellungsinteresse bestehe zudem in Hinblick auf die Einstandspflicht der Beklagten zu 1) für bei Wohnmobilen übliche Verwendungen und Aufwendungen auf die Sache. Eine abschließende Bezifferung sei bis zum Abschluss des Verfahrens nicht möglich. Der Anspruch ergebe sich aus §§ 347 Abs. 2, 284, 304 BGB. Es wird auf den obigen Vortrag verwiesen. Gegen die Beklagten zu 2) und 3) bestehe ein Schadensersatzanspruch aus Delikt. Ein Feststellungsantrag sei insoweit zulässig. Die Beklagten zu 2) und 3) seien ihm wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, hilfsweise wegen Schutzgesetzverletzung zum Schadensersatz verpflichtet. Der Kläger behauptet, im Fahrzeug lägen verschiedene Abschalteinrichtungen vor. Er ist der Ansicht, diese seien unzulässig. Damit liege zugleich ein Sachmangel vor. Er meint, beide Gesellschaften müssten als Gesamtschuldner nach § 826 BGB haften, da diese zusammen für die Manipulation verantwortlich seien. Die Beklagte zu 2) führe zwar aus, dass die strategische Entscheidung jedenfalls von der produzierenden Gesellschaft, d.h. von der Beklagten zu 3) als formale Herstellerin des Basisfahrzeugs, getroffen worden seien. Tatsächlich seien die strategische Entscheidung über die Implementierung der Software aber von dem personengleichen Vorstand der beiden Gesellschaften getroffen und umgesetzt worden. Somit sei die Täuschungshandlung auch beiden Gesellschaften nach § 31 BGB zuzurechnen. Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 2) bzw. 3) habe in ihrem Fahrzeug folgende Manipulationen eingebaut: Er behauptet, ein Mechanismus reduziere die Häufigkeit von NSK-Regenerationen 26 Minuten und 40 Sekunden nach dem Motorstart. Es sei Hauptaufgabe des NOx-Speicherkatalysators (im Folgenden NSK), die NOx-Emissionen zu verringern, indem NO2 im Katalysator während der Ladephase (die 30 bis 300 Sekunden dauert) adsorbiert und während der Regenerationsphase (die 2 bis 10 Sekunden dauert) abgeführt wird. Die Regeneration reduziere den Kraftstoffverbrauch und erhöhe die Belastung des DPF. Durch die Reduzierung der Häufigkeit der NSK-Regeneration könne ein Hersteller den Kraftstoffverbrauch verbessern und die DPF-Lebensdauer auf Kosten der erhöhten NOx-Emissionen erhöhen. Der Motor sei so ausgestaltet , dass die vom Homologationsanforderungsblock angeforderte Regeneration nur während der ersten 1600 Sekunden (26 Minuten 40 Sekunden) des Motorbetriebs gestartet werden dürfe. Danach dürfe nur noch die von der Logik „Reales Fahren“ angeforderte NSK-Regeneration die Regeneration starten. Genau das falle mit der Dauer des Prüfzyklus zusammen. Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei zudem der Umfang des Temperaturbereich einer optimalen Abgasreinigung so festgelegt, dass es auf dem temperierten Prüfstand (dort ist die Umgebungstemperatur vorgeschrieben) immer zu einer vollständigen Abgasreinigung komme, im Realbetrieb finde die Abgasrückführung jedoch nur in einem sehr reduzierten Rahmen statt. Weiter liege eine unzulässige Manipulation des OBD-Sysgtems vor. Im streitgegenständlichen Fahrzeug werde die OBD teilweise ausgeschaltet. Andernfalls würde die OBD, bzw. die Kontrollleuchten im Fahrzeug dem Fahrer anzeigen, dass mehr Schadstoffe ausgestoßen werden, als nach den Zulassungsgrenzwerten erlaubt. Die Tatsache, dass es zu keiner Zeit zu Warnmeldungen im Display komme, zeige, dass der Hersteller, mithin die Bekalgte, bewusst diese Warnmeldungen unterdrückt. Sie behauptet weiter, es bestehe eine Software, deren Ziel es sei, ähnlich wie bei den gegen Volkswagen erhobenen Vorwürfen zu erkennen, dass das Fahrzeug auf einem Prüfstand steht und ein Abgastest droht. Hierzu beruft sie sich auf eine Gutachten E./F. (Anlage SN 68). Eine Nachbesserung sei physikalisch nicht möglich. Auch ein Softwareupdate sei vorliegend keine geeignete Nachbesserungsoption. Der BGH habe bereits entschieden, dass eine Nachlieferung durch Lieferung eines Folgemodells möglich sei. Das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge heute im Nachfolgemodell über einen Motor der Euro-Norm 6dtemp. Aufgrund des Einbaus der Adblue Technik kämen diese Fahrzeuge wohl ohne illegale Abschalteinrichtung aus und seien tatsächlich sauber. Die Nachlieferung eines solchen Modells sei möglich. Er behauptet, die Beklagten zu 2) und 3) hätten die Manipulationen nur zum Zwecke der Gewinnmaximierung eingebaut. Hilfsweise erklärt er den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Beklagten zu 1). III. Anträge Der Kläger beantragt hinsichtlich der Beklagten zu 1), 1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerpartei ein mangelfreies fabrikneues typengleiches Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit gleichartiger und gleichwertiger technischer Ausstattung wie das Fahrzeug des Modells A. des Herstellers B. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) XXX nachzuliefern, Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des vorgenannten Fahrzeugs. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1 genannten Fahrzeugs in Verzug befindet. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerpartei notwendige Verwendungen im Sinne des § 347 Abs. 2 S. 1 BGB in Bezug auf das in Klageantrag Ziffer 1 genannte Fahrzeug zu ersetzen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerpartei andere Verwendungen im Sinne des § 347 Abs. 2 S. 2 BGB zu ersetzen, soweit sie dadurch bereichert wird oder die Kosten für den Ausbau aus dem streitgegenständlichen Fahrzeug und den Einbau in das nach Ziffer 1 zu liefernde Fahrzeug zu ersetzen. 5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerpartei Aufwendungen im Sinne von §§ 284, 304 BGB zu ersetzen, die sie für das im Klageantrag Ziffer 1 genannte Fahrzeug gemacht hat oder machen wird. Hilfsweise für den Fall des Nichtbestehens des vorrangig geltend gemachten Nachlieferungsverlangens gegenüber der Beklagten zu 1) beantragt er anstelle der Klageanträge 1 bis 5: 1a. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerpartei € 67.713,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, abzüglich einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs des Modells A. des Herstellers B. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) XXX Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des vorgenannten Fahrzeuges. 1b. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerpartei darüber hinaus Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die der Klägerpartei dadurch entstanden sind oder entstehen werden, dass in das in Klageantrag Ziffer 1a genannte Fahrzeug mindestens eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut wurde. 1c. Es wird feststellt, dass die Beklagten zu 1) sich mit der Annahme des in Klageantrag Ziffer 1a genannten Fahrzeugs im Verzug befindet. Der Kläger beantragt bezogen auf die Beklagten zu 2) und 3) 6. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2) und zu 3) verpflichtet sind, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die der Klagepartei dadurch entstanden sind oder entstehen werden, dass in das in das Fahrzeug des Modells A. des Herstellers B. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) XXX mindestens eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut wurde. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Klageantrag Ziffer 6 für unzulässig halten sollte, beantragt er anstelle des Klageantrags Ziffer 6: 6a. Die Beklagten zu 2) und zu 3) werden verurteilt, an die Klägerpartei € 67.713,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, abzüglich einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs des Modells A. des Herstellers B. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) XXX Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des vorgenannten Fahrzeuges. 6b. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2) und zu 3) verpflichtet sind, der Klägerpartei darüber hinaus Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die der Klägerpartei dadurch entstanden sind oder entstehen werden, dass in das in Klageantrag Ziffer 6a genannte Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut wurde. 6 c. Es wird feststellt, dass die Beklagten zu 2) und zu 3) sich mit der Annahme des in Klageantrag Ziffer 6a genannten Fahrzeugs im Verzug befinden. Der Kläger beantragt äußerst hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht den Feststellungsantrag Ziffer 6 für unzulässig halten sollte und der große Schadensersatz unter Rückgabe des Fahrzeuges von den Beklagten zu 2) und zu 3) nicht verlangt werden kann, anstelle der Anträge Ziffer 6a – 6c: 6d. Die Beklagten zu 2) und zu 3) werden verurteilt, der Klägerpartei einen Betrag bezüglich des Fahrzeugs aus Klageantrag Ziffer 6a, über 15 % des Kaufpreises abzüglich etwaiger Vorteile - soweit diese von der Beklagten zu 2) und zu 3) dargetan wurden - zu bezahlen, mithin 10.156,95 Euro, nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Der Kläger beantragt schließlich bezogen auf alle Beklagten, 7. Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerpartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerpartei entstandenen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 3.398,64 jeweils getrennt und gesondert und in voller Höhe freizustellen. Die Beklagten beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Die Streithelferin zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen und die Kosten des Rechtsstreits inklusive ihrer eigenen Kosten dem Kläger aufzuerlegen. IV. Vortrag der Beklagten zu 1) Die Beklagte zu 1) meint, die Klage sei schon unzulässig. Der Antrag zu Ziffer 1 sei zu unbestimmt. Sie behauptet weiter, das Fahrzeug sei bei Übergabe mangelfrei gewesen. Sie ist der Ansicht, der Vortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Klagepartei sei nicht ausreichend einen Sachmangel darzulegen. Ungeachtet dessen wäre die von der Klagepartei gewählte Art der Nacherfüllung — die Nachlieferung — auch nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, sodass es der Beklagten möglich sei, die Nachlieferung gemäß § 439 Abs. 4 S. 1 BGB zu verweigern. Die Nacherfüllung beschränke sich demzufolge auf die Möglichkeit zur Nachbesserung (§ 439 Abs. 4 S. 3 BGB). Weiter habe der Kläger ihr, so meint die Beklagte zu 1), mit Schreiben vom 23.04.2021 keine wirksame Frist zur Nachlieferung gesetzt. Gemäß § 174 S. 1 BGB sei ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweise. Die Vollmacht müsse im Original beigefügt werden (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.1994 - IX ZR 109/93, NJW 1994, 1472). Dasselbe gelte in entsprechender Anwendung für geschäftsähnliche Handlungen (vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 174 Rn. 2). Die hierauf gestützte Zurückweisung sei rechtzeitig erfolgt. Zudem sei die Frist unangemessen kurz gewesen. Weiter scheitere das Verlangen der Nachlieferung bereits an der Unmöglichkeit der Nachlieferung nach § 275 Abs. 1 BGB. Das Nachfolgemodell, dessen Lieferung der Kläger begehrt, falle unter die Emissionsklasse Euro 6d-TEMP. Zwischen der Emissionsklasse des streitgegenständlichen Fahrzeugs und des Nachfolgemodells habe ein Paradigmenwechsel dergestalt stattgefunden, dass nun neben der Messung der Emissionen auf dem Prüfstand (in einem anderen Prüfzyklus: WLTP statt NEFZ) nun eine Messung der Real Driving Emissions (RDE), also eine Messung im realen Fahrbetrieb, stattfindee. Dabei handele es sich um eine grundsätzlich andere Konzeption der Emissionswertermittlung. Eine Vergleichbarkeit beider Modelle sei Gerichts daher nicht mehr gegeben, so dass eine Nachlieferung nicht in Betracht komme. Die Weiterentwicklung hin zum neuen Modell umfasse derart viele Neuerungen der technischen und materiellen Ausstattung sowie der Motorisierung, dass eine Vergleichbarkeit mit dem Vorgängermodell nicht mehr möglich sei. Selbst wenn man zu der Annahme gelangen sollte, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mangelhaft wäre, könne die Klagepartei eine Neulieferung des Fahrzeugs nicht verlangen, weil diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre (§ 439 Abs. 4 BGB). Die Beklagte erhebt ausdrücklich die Einrede der Unverhältnismäßigkeit gemäß § 439 Abs. 4 BGB. Die Kosten der Nachlieferung seien in Relation zu den Kosten einer Nachbesserung unverhältnismäßig hoch (sog. relative Unverhältnismäßigkeit). V. Vortrag der Beklagten zu 2) und 3) Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, dem Kläger stehe gegen sie bereits deswegen kein Anspruch zu, weil sie als reine Holding-Gesellschaft weder Konstrukteurin noch Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs (oder einzelner Teile dieses Fahrzeugs) sei. Sie habe dieses Fahrzeug im Übrigen auch nicht vertrieben. Die Beklagten zu 2) und 3) bestreiten das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Sie tragen vor, die Behauptung, beim streitgegenständlichen Fahrzeug werde die Abgasrückführungsrate (AGR-Rate) nach einem festdefinierten Zeitraum bzw. einer bestimmten Anzahl von Zyklen (NEFZ) auf 0 reduziert und es finde keine Abgasreinigung mehr statt, sei unzutreffend. Das streitgegenständliche Fahrzeug weise keine zeitgesteuerte Funktionalität der Abgasrückführung auf. Tatsächlich finde während der gesamten Aktivität des Motors eine Modulation der Abgasrückführungsrate (AGR-Rate) durch das AGR-Ventil aus zwingenden technischen Gründen statt, um den Motor und die Sicherheit der Fahrzeuginsassen zu schützen. Richtig sei, dass die Lufttemperatur Einfluss auf die AGR-Rate habe. Zum Einen werde die Abgasrückführung jedoch erst ab einer Lufttemperatur von ca. 9 bis 12 C reduziert, um einer übermäßige Verrußung des Motors vorzubeugen. Vor allem aber werde dieses Temperaturparameter im Ansaugstutzen des Motors gemessen und entspreche damit nicht der allgemeinen Umgebungstemperatur des Fahrzeugs, sondern liege stets darüber, weil die Ansaugluft auf ihrem Weg zum Motor durch diesen bereits vorerwärmt sei. Die Differenz zwischen der Ansaugluft und der allgemeinen Umgebungstemperatur hänge insbesondere stark von der Fahrzeuggeschwindigkeit ab. Bei niedrigeren Geschwindigkeiten und vor allem bei hoher Motortemperatur könne diese Differenz mehrere Grad C betragen. Damit verbiete sich jede Aussage dahingehend, dass bei einer bestimmten Umgebungstemperatur die AGR-Rate stets in einer bestimmten Weise reduziert werde. Die Beeinflussung werde vielmehr durch die jeweilige, individuelle Fahrsituation bestimmt. Richtigerweise hätten die streitgegenständlichen Motoren, wie alle modernen Fahrzeuge, Sensoren für die Messung verschiedener Temperaturen, auch um das Abgasreinigungssystem zu modulieren mit dem Ziel, den Motor und die Komponenten zu schützen. Bei niedrigen Umgebungstemperaturen nehme die Menge an Ruß- und Lackablagerungen zu, was das Risiko für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs erhöhe. Die Modulation der Temperaturbasis werde benötigt, um die Auswirkungen der in der Antriebsstrangtechnik bekannten physikalischen Prozesse zu kompensieren und zu verringern. Diese Temperaturinformation würden jedoch von der Software nicht verwendet, um festzustellen, wann das NEFZ-Prüfprotokoll abgeschlossen ist, um dann das Abgasreinigungssystem - wie von der Klägerseite behauptet - offenbar für den gesamten Rest der Fahrt abzuschalten. Soweit die Klage auf eine Manipulation des OBD-Systems gestützt werde, handele es sich hierbei schon nicht um eine Abschaltvorrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 EG-VO 715/2002, da es unstreitig weder die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems selbst aktiviert, verändert, verzögert noch deaktiviert (vergl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 12.02.2021, BeckRS 2021, 12591; OLG Naumburg, Urteil vom 13.09.2021, BeckRS 2021, 31038). Außerdem habe die Beklagte zu 3) das Fahrzeug mit einem einwandfrei funktionierenden OBD-System ausgeliefert. Ausführungen der Klägerseite zu angeblichen Absprachen mit der Firma G. GmbH betreffend Entwicklung und Lieferung von Motorsteuergeräten seien bereits deshalb unbeachtlich, weil in dem streitgegenständlichen Fahrzeug kein Motorsteuergerät der Firma G. GmbH verbaut sei. V. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 05.12.2023 Bezug genommen. Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört. Wegen der Ergebnisse der Anhörung wird auf das Protokoll der Sitzung vom 05.12.2023 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. 1. Die Klage ist insgesamt zulässig. Das Landgericht ist auch im Hinblick auf die Beklagten zu 2) und 3) gem. § 2 ZPO sachlich sowie gem. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO örtlich zuständig. Im hier eröffneten Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen regelt Artikel 7 Nr. 2 EuGVVO nicht nur die internationale, sondern ‒ teilweise abweichend von § 32 ZPO ‒ auch die örtliche Zuständigkeit (Schultzky in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 32 Rn. 3). Unter den Begriff des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, fällt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs neben dem Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens auch der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolges (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020 – C-343/19, juris Rn. 23 mit weiteren Nachweisen). Dieser Ort liegt dort, wo der Käufer das vermeintlich mit einer die Abgaswerte manipulierenden Software ausgestattete Fahrzeug erwirbt (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020 – C-343/19, juris Rn. 25). Der Erwerbsort ist vorliegend Bielefeld. 2. Die außervertraglichen Schadensersatzansprüche des Klägers aus unerlaubter Handlung bestimmen sich gemäß § 4 Abs. 1 Rom II-VO nach deutschem Recht. Der behauptete Schaden – sowohl hinsichtlich des geltend gemachten großen als auch hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten kleinen Schadensersatzanspruchs – ist in Deutschland eingetreten. Das Vermögen des Klägers befindet sich in Deutschland. II. Die Klage ist im Hinblick auf die Beklage zu 3) teilweise begründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 3) als Herstellerin des Basisfahrzeuges einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV i.V.m. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007. Dass der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs in den persönlichen Schutzbereich der § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 fällt, ist unionsrechtlich vorgegeben (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21, Rn. 21). Es zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3) unstreitig, dass in dem Fahrzeug überhaupt eine temperaturgesteuerte Modulation der Abgasrückführung stattfindet, sog. Thermofenster. Streit besteht lediglich über die konkrete Ausgestaltung, insbesondere dahin, ob die Ausrichtung anhand der Umgebungs- oder der Ansauglufttemperatur erfolgt. Allerdings erfolgt eine Reduzierung schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zu 3) bereits ab einer Lufttemperatur von 9-12 Grad Celsius (Schriftsatz vom 26.10.2023, Seite 26, Bl. 2108 d.eA) und damit unter regelmäßig in Europa auftretenden Bedingungen. Damit liegt aber dem Grunde bereits nach dem in diesem Verhältnis unstreitigen Sachverhalt eine Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 vor. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu 3) hat demgegenüber nicht hinreichend dargelegt, dass die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes dahin vorlägen, dass die Abschalteinrichtung erlaubt wäre. Nach aktueller Rechtsprechung des BGH ist der Fahrzeughersteller für das Eingreifen eines Ausnahmetatbestands iSd Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 darlegungs- und ggfls. beweispflichtig (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21, Rn. 54). Der Beklagtenvortrag reicht nicht aus, um die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes darzutun. Die Beklagte hat lediglich allgemeine Ausführungen zur den Erfordernissen des Motorschutzes getätigt, aber nicht zur konkreten Parametrierung der Abgasrückführung und deren Auswirkung auf das Emissionsverhalten konkret beim gegenständlichen Fahrzeug vorgetragen sowie die Erforderlichkeit bei der konkreten Motorausgestaltung des Fahrzeuges vorgetragen. Sie hat insbesondere auch nichts dazu vorgetragen, dass keine alternativen Möglichkeiten bestanden hätten, etwa durch den Verbau höherwertiger Materialien die weniger Anfällig für Verrußung etc. wären. Auch die als Anlage B10 vorgelegte Studie hat keinen Bezug zum gegenständlichen Fahrzeug, sondern bezieht sich allgemein auf dieselmotorische PKW-Anwendungen mit einem besonderen Augenmerk auf EURO5 Fahrzeuge, während es sich vorliegend bereits um ein Euro 6 Fahrzeug handelt. Auf den Inhalt der zugrundeliegenden EG-Typgenehmigung kommt es dabei nicht an. Der Gerichtshof hat das Vorliegen einer unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung ausschließlich vom Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 abhängig gemacht (BGH, Urteil vom 26.06.2023, Az. VIa ZR 335/21, Rn. 34). Der Beklagten ist im Hinblick auf die Schutzgesetzverletzung auch Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Hinsichtlich des Verschuldens trifft grundsätzlich den Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast. Jedoch muss derjenige, der objektiv ein Schutzgesetz verletzt hat, Umstände darlegen und erforderlichenfalls beweisen, die geeignet sind, die daraus folgende Annahme seines Verschuldens in Form einer Fahrlässigkeit auszuräumen. Insofern besteht eine von der objektiven Schutzgesetzverletzung ausgehende Verschuldensvermutung (BGH, Urteil vom 26.06.2023, VIa ZR 335/21 Rn. 59 m.w.N. ) Der Verschuldensvermutung steht nicht der Einwand entgegen, dass §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV das geforderte Verhalten nicht hinreichend konkret umschrieben, sondern sich auf das Verbot eines bestimmten Verletzungserfolgs beschränkten. Das mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV verbundene und letztlich auf Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 S-1 VO (EG) 715/2007 beruhende Verbot unzulässiger Abschalteinrichtungen ist hinreichend konkret. Dabei ist nicht die Rechtsauffassung der Typengenehmigungsbehörde von der Bedeutung der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 maßgebend, sondern das an der Systematik des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 orientierte Normverständnis, nach dem Abschalteinrichtungen nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen zulässig sein können (vgl. hierzu EuGH ECLI:EU:C:2022:570 = NJW 2022, 2605 – GSMB Invest; ECLI:EU:C:2022:571 = EuZW 2022, 1073 – VolkswagenR; ECLI:EU:C:2022:572 = EuZW 2022, 1080 – Porsche Inter Auto und Volkswagen). Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt. Soweit sich die Beklagte auf einem unvermeidbaren Verbotsirrtum beruft, ist ein solcher nicht hinreichend dargelegt. Die Beklagte muss sowohl den Verbotsirrtum als solchen als auch die Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums konkret darlegen und beweisen. Ohne Vortrag der Beklagten zur konkreten Parametrierung und den konkret irrenden Personen kann da Gericht weder beurteilen können, ob die Beklagte einem Irrtum unterlegen ist noch ob dieser für sie unvermeidbar war. Es besteht der Höhe allerdings nach kein Anspruch auf „großen“ Schadensersatz, sondern nur auf „kleinen“, d.h. den sog. Differenzschaden. Denn § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV i. V. m. Art. 5 VO (EG) 715/2007 schützen nur Vertrauen des Käufers auf Übereinstimmung des Fahrzeuges mit allen maßgeblichen Rechtsakten beim Fahrzeugkauf, nicht aber das Interesse des Käufers, nicht am Vertrag festgehalten zu werden (BGH, Urteil vom 26.06. 2023, Az. VIa ZR 335/21, Rn. 19). Der Differenzschaden ist dabei der Betrag, um den der Käufer das Fahrzeug mit Rücksicht auf die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Risiken zu teuer erworben hat. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Zur Erwerbskausalität kann sich der Kläger als Anspruchsteller bei der Inanspruchnahme der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf den Erfahrungssatz stützen, dass er den Kaufvertrag zu diesem Kaufpreis nicht geschlossen hätte (vgl. zum "kleinen" Schadensersatz BGH, Urteil vom 6. Juli 2021, Az. VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 21). In dem vom Bundesgerichtshof vorgegeben Korridor von 5 – 15 Prozent (vgl. BGH, Urteil vom 26.06. 2023, Az. VIa ZR 335/21, Rn. 74 ff.) schätzt das Gericht den Differenzschaden unter Berücksichtigung der hiesigen Umstände, namentlich das Vorleigen eines nicht zulässigen Thermofensters gem. § 287 ZPO auf 10 % des Kaufpreises, mithin 6.741,40 Euro. Eine Vorteilsausgleichung hat vorliegend nicht zu erfolgen. Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs sind erst dann und nur insoweit schadensmindernd anzurechnen, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags (gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) übersteigen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21, Rn. 80). Dies ist im Hinblick auf den rechnerischen Wert bei Abschluss des Kaufvertrages von 60.672,60 Euro nicht der Fall. Dabei schätzt das Gericht den in der Nutzungszeit eingetretenen Wertverlust zurückhaltend auf 5 % pro Jahr bei einem Wohnmobil, mithin nach 3 Jahren und 7 Monaten auf rund 10.870,51 Euro, so dass rechnerisch von einem Restwert i.H.v. 49.802,09 Euro ausgegangen wird. Soweit die Beklagten zu 3) als Anlage B19 Fahrzeugangebote von der Verkaufsplattform H.de vorlegt, bietet dies keine Grundlage für eine abweichende Schätzung. Denn zum einen handelt es sich überwiegend um gewerbliche bzw. Händlerangebote. Es ist aber allgemein bekannt, dass diese deutlich oberhalb der für den Privatverkäufer zu realisierenden Händlereinkaufspreis liegen. Zum anderen sind aus der Anlage weder der konkrete Zustand noch die konkrete Ausstattung ersichtlich. Weiter ist gleichfalls allgemein bekannt, dass es sich bei dem angegebenen Preis regelmäßig nicht um den am Ende tatsächlich zu erzielenden Preis handelt. Weiter ist eine Auswahl von 6 Angeboten zur Überzeugung des Gerichts auch nicht ausreichend repräsentativ. Im Übrigen führte auch eine Schätzung auf Basis der Angebote zu keinem anderen Ergebnis. Das arithmetische Mittel der gewerblichen Angebote liegt bei 60.887,50 Euro. Hiervon abzuziehen wären bereits 10 % in Hinblick darauf, dass der Händlereinkaufspreis nach der allgemeinem Lebenserfahrung mindestens 10 Prozent unterhalb des Händlerverkaufspreises liegt. Weiter wäre ein Abschlag zu machen für den Umstand, dass der im Internet angegebene Preis nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig noch verhandelbar ist, wofür das Gericht weitere 5 % Abzug für mindestens angemessen erachtet. Zieht man entsprechend 15 % ab ergäbe sich auf dieser Basis ein Restwert von 51.754,37 Euro. Den Nutzungsvorteil errechnet das Gericht mit der auch für PKW üblichen Methode (Bruttokaufpreis geteilt durch voraussichtliche Restlaufleistung bei Erwerb mal gefahrene Kilometer), so dass sich ausgehend von einer für ein Wohnmobil nicht zuletzt im Hinblick auf die Nutzungsweise, bei der häufige Kurzstreckenfahrten nicht zu erwarten sind sowie den Aufbau auf ein Nutzfahrzeug zurückhaltend geschätzten Gesamtlaufleistung von 350.000 km ein solcher i.H.v. 3.587,31 Euro ergäbe. Eine abweichende Berechnung aufgrund der Wohnnutzung eines Wohnmobils erscheint dem erkennenden Gericht nicht angemessen. Dies würde für Wohnmobile de facto regelmäßig zu einer Aufzehrung des Differenzschadens führen. Solches würde die von den Mitgliedstaaten zu gewährleistende Effektivität der Durchsetzung der Ziele des Unionsrechts unvertretbar einschränken. Weiter hat das Gericht den um 10 Prozent reduzierten Kaufpreis als tatsächlichen Gegenwert zugrunde gelegt. Das Gericht hat weiter sich auf die Angaben des Klägers zum Kilometerstand gestützt, welche die Beklagte zu 3. unstreitig gestellt hat. Restwert und Nutzungsvorteil liegen damit in Addition – auch bei der oben dargelegten alternativen Schätzung auf Basis der beklagtenseits vorgelegten Angebote – unterhalb des Wertes bei Kaufvertragsschluss. Dafür schließlich, dass der Kläger das Fahrzeug in Kenntnis der Betroffenheit erworben hätte, bieten weder der Beklagtenvortrag noch die Anhörung des Klägers einen Anhalt. 2. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB ab Rechtshängigkeit. 3. Ein weitergehender Anspruch steht dem Kläger gegen die Beklagte zu 3) nicht zu. a. Der Kläger hat keinen Anspruch gem. § 826 BGB. Es ist ihm nicht gelungen, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darzulegen. aa. Soweit sich der Kläger auf das Vorliegen einer zeitgesteuerten Abschalteinrichtung (sog. Timerfunktion) stützt, hat die deren Vorhandensein im streitgegenständlichen Fahrzeug schon nicht in prozessual beachtlicher Weise behauptet. Zwar ist es einer Partei grundsätzlich nicht verwehrt, Tatsachen zu behaupten, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält. Dies gilt aber nur dann, wenn und soweit sie sich nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann (st. Rspr., vgl. BGH NJW 2020, 1740 juris-Rn 8 m.w.N.). Zudem muss ein Kläger auch in diesem Fall, in dem er regelmäßig keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann und letztlich auf Vermutungen angewiesen ist, diese nach Lage der Verhältnisse zumindest für wahrscheinlich oder möglich halten und das auf ausreichend greifbare Gesichtspunkte stützen können (vgl. BGH, Beschluss vom 25.11.2021, Az. III ZR 202/20, Rn 12; BGH, Beschluss vom 28.01.2020, Az. VIII ZR 57/19 Rn 8). Für greifbare Anhaltspunkte betreffend das konkrete Fahrzeug gibt der von der Beklagten bestrittene Klägervortrag aber nichts her. Vorliegend handelt es sich bei dem Basisfahrzeug um einen C. 2,3 ltr. 130 PS (96 kW) Euro 6 mit einem Steuergerät der Marke D.. Anhand dieser Angabe ist aber nicht festzustellen, dass die klägerseits vorgetragenen Erkenntnisse überhaupt auf das streitgegenständliche Fahrzeug übertragbar wären Denn es ist nicht ausreichend, dass die in Bezug genommenen Unterlagen (teilweise) Fahrzeuge vom Typ C. betreffen. Vielmehr kommt es auf die konkrete Motorenspezifikation an (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 16.06.2020, Az. 16a U 228/19). Die Ausführungen zu verdächtigen C. Modellen in der als Anlage K1 vorgelegten KBA-Auskunft beziehen sich auf Fahrzeuge anderer Motorisierung, namentlich C. 2,31 ltr. 96 kW Diesel EU5 (streitgegenständlich ist aber 2,31 96 kW Diesel EU 6), C. 2,31 ltr. 110kW Diesel EU6 LNT und den C.y 2.0 ltr. LNT 103kW Diesel EU6. Ein C. 130 2.3 ltr. EU6 mit SCR-System schließlich sei aufgrund der auffälligen Ergebnisse des Vorgängerfahrzeugs mit EU5/EU6 NSK Abgasnorm untersucht worden, habe jedoch ein unauffälliges Emissionsverhalten gezeigt. Der Vortrag des Klägers zur G. GmbH geht ins Leere, weil er ebenfalls keinen Bezug zum streitgegenständlichen Basisfahrzeug herstellt und die Beklagte nicht in allen Basisfahrzeugen Steuergeräte mit Software der G. GmbH verwendet. Im streitgegenständlichen Basisfahrzeug ist vielmehr ein Steuergerät des Unternehmens D. verbaut. Auch die Übrigen in Bezug genommenen Unterlagen bzw. Untersuchungen von Umwelthilfe etc. beziehen sich nicht auf das konkrete Fahrzeug mit genau der streitgegenständlichen Motorisierung. Insbesondere die Untersuchung der Umwelthilfe betrifft im Wesentlichen den Fiat 500. Auch soweit sich die Klagepartei auf Erkenntnisse aus einem Privatgutachten E./F., sog. „Software-Gutachten“ (zuletzt Anlage SN 68, Bl. 3324) beziehen will, verhilft dies den Behauptungen der Klagepartei nicht zur Substantiierung. Der Verweis auf das „Software-Gutachten“ und hieraus angeblich gewonnene Erkenntnisse ist nicht geeignet tatsächliche Anknüpfungstatsachen für die klägerischen Behauptungen darzulegen. Erkenntnisse für einen Sachmangel am konkreten Fahrzeug lassen sich daraus nicht gewinnen. Aus der vorgelegten Anlage ergibt sich, dass der Gutachter die Software des vorgestellten Fahrzeugs gar nicht auslesen konnte, sondern er eine „Original-Software von einem Server“ geladen und ausgewertet haben will. Worum es sich dabei handeln soll, wird nicht erklärt. Wie daraus Erkenntnisse zum Einsatz einer Abschalteinrichtung in dem angegebenen Fahrzeug abgeleitet worden sein sollen, erschließt sich nicht. Die Beklagte zu 3) hat den Vortrag zum Vorliegen einer Timerfunktion auch hinreichend bestritten, so dass er nicht als zugestanden gilt. Insbesondere hat sie gerade nicht lediglich das Vorliegen einer "unzulässigen Abschalteinrichtung" bestritten, sondern konkret bestritten, dass überhaupt eine zeitabhängige Modulation stattfinde indem sie behauptet: „Das streitgegenständliche Fahrzeug weist keine zeitgesteuerte Funktionalität der Abgasrückführung auf.“ (Schriftsatz vom 26.10.2023, Seite 20, Bl. 2102 d.eA ) bb. Soweit im Verhältnis zur Beklagten zu 3) unstreitig eine temperaturgesteuerte Abschalteinrichtung (sog. Thermofenster) Verwendung gefunden hat, kann nicht der Schluss auf eine Sittenwidrigkeit geschlossen werden. Das Vorhandensein eines „Thermofensters“ in der Motorsteuerungssoftware genügt nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für sich genommen nicht, um das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig zu qualifizieren (BGH, VersR 2022, 1242 Rn. 15; BGH, BeckRS 2021, 847 Rn. 13). Der darin liegende Gesetzesverstoß ist für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände, die vorliegend nach Dafürhalten des Gerichts nicht ersichtlich sind. Dies gilt sogar auch dann, wenn die Beklagte mit der Entwicklung und dem Einsatz des „Thermofensters“ eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinnen erstrebt hat. Bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit setzt nämlich voraus, dass die für die Beklagte handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung des „Thermofensters“ das Bewusstsein hatten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (BGH, VersR 2022, 1242 Rn. 15 m.w.N.). Bei einer Abschalteinrichtung, die im Grundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb und bei der die Frage der Zulässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann, kann bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die für die Beklagte handelnden Personen ein derartiges Bewusstsein hatten (BGH, VersR 2022, 1242 Rn. 16 m.w.N.). Es liegen keine ausreichenden hinweise dahin vor, dass das „Thermofenster“ eine Funktion aufwiese, die bei erkanntem Prüfstandsbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert. Auch die vom Kläger angeführten Messungen der Emissionswerte durch die Deutsche Umwelthilfe bieten keinen greifbaren Anhaltspunkt hierfür. Dass Fahrzeuge im normalen Fahrbetrieb höhere Emissionen aufweisen als in dem für die Prüfung der Einhaltung der Werte der EU-Normen maßgeblichen NEFZ-Prüfverfahren, ist allgemein bekannt und auch ohne jede unzulässige Beeinflussung des Messverfahrens ohne weiteres erwartbar (OLG Hamm, Urteil vom 08.06.2021, Az. 19 U 1567/19; OLG München, Urteil vom 14.04.2021, Az. 15 U 3584/20; OLG Dresden, Urteil vom 05.03.202, Az. 1 - 9a U 410/20). Im NEFZ-Prüfverfahren wird der Schadstoffausstoß unter festgelegten „idealen“ Bedingungen gemessen, die im realen Straßenverkehr nicht gleichermaßen gegeben sind. Zudem fehlt es an dem für einen Anspruch aus § 826 BGB erforderlichen Schädigungsvorsatz. Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt beziehungsweise vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben (BGHZ 225, 316 Rn. 61 f. m.w.N.). Es genügt nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen oder sie sich ihm sogar hätten aufdrängen müssen; in einer solchen Situation ist lediglich Fahrlässigkeit gegeben (BGHZ 225, 316 Rn. 62 m.w.N.).Selbst aus einer unterstellten objektiven Unzulässigkeit der Abschalteinrichtungen folgt indes kein Vorsatz hinsichtlich der Schädigung der Fahrzeugkäufer (OLG Koblenz, BeckRS 2019, 25135). Im Hinblick auf die unsichere Rechtslage – zumindest im insoweit relevanten Zeitraum des Inverkehrbringens – musste sich den für die Beklagte tätigen Personen die Gefahr einer Schädigung des Klägers nicht aufdrängen (BGH, BeckRS 2021, 33038; BGH, WM 2021, 2108; OLG Koblenz, Urteil vom 12.11.2021 - 15 U 818/21). Hinsichtlich des „Thermofensters“ ist insoweit zu würdigen, dass eine temperaturgesteuerte Abgasrückführung bei Dieselmotoren zur Vermeidung von Stickoxiden seit Jahrzehnten üblich und in Fachkreisen allgemein bekannt ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.02.2022, 8 U 143/21, BeckRS 2022, 4570 Rn. 10). Zumindest ab 2008 war der allgemeine Einsatz von „Thermofenstern“ auch dem EU-Normgeber (vgl. Mitteilung der EU-Kommission – 2008/C 182/08 – über die Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Emissionen, dort unter Nr. 8) bekannt (OLG Stuttgart, Urteil vom 25.01.2022, 16a U 138/19, BeckRS 2022, 2910 Rn. 36). Den Typgenehmigungsbehörden war die Verwendung von „Thermofenstern“ bei allen Herstellern und die in diesem Zusammenhang geführte rechtliche Diskussion um den Motorschutz ebenfalls bekannt. Es war deshalb zu einer Überprüfung des Emissionsverhaltens der Fahrzeuge – gegebenenfalls nach weiteren Rückfragen beim Hersteller – ohne weiteres in der Lage (BGH, Urteil vom 13.01.2022, Az. III ZR 205/20, BeckRS 2022, 3677 Rn. 25 zum KBA). Zwar mag diese Beurteilung des „Thermofensters“, insbesondere nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 17.12.2020 und 14.07.2022, zwischenzeitlich eine andere sein; hieraus lassen sich jedoch keine Rückschlüsse auf das Vorstellungsbild der Beklagten im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung ziehen. Eine nur fahrlässige Verkennung der Rechtslage genügt für die Feststellung der besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten vor dem Hintergrund des eindeutigen Wortlauts des § 826 BGB nicht (BGH, Beschluss vom 29.09.2021, Az. VII ZR 126/21, BeckRS 2021, 33038; BGH, Urteil vom 13.10.2021, Az. VII ZR 179/21, BeckRS 2021, 38634). Bis zur Veröffentlichung dieser Entscheidungen war eine Auslegung, wonach ein dem Schutz des Motors vor Verschleiß und Verschmutzung dienendes „Thermofenster“ keine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, jedenfalls nicht unvertretbar. cc. Soweit sich der Kläger auf eine Manipulation des OBD-Systems beruft, stellt dies bereits keine Abschalteinrichtung, sondern lediglich eine Diagnosesystem dar. dd. Soweit der Kläger unter Berufung auf das bereits oben erörterte sog. „Software-Gutachten“ nunmehr für alle Fahrzeuge der Beklagten nach den Abgasnormen EU 5 und EU 6 die Existenz einer so genannten NEFZ-Software behauptet, deren Ziel es sein soll, ähnlich wie bei den gegen Volkswagen erhobenen Vorwürfen zu erkennen, dass das Fahrzeug auf einem Prüfstand steht und ein Abgastest droht, gilt das bereits zu dem Gutachten ausgeführte. b. Mangels feststellbaren Vorsatzes steht dem Kläger nach alledem auch kein Anspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zu. c. Die Nebenforderungen teilen über den zuerkannten Teil hinaus das Schicksal der Hauptforderung. Nachdem nur der Anspruch auf Differenzschaden Erfolg hat, besteht kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten. Allein auf der Grundlage des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV kann neben dem Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens eine Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht verlangt werden (vgl. BGH Urt. v. 16.10.2023, Az. VIa ZR 14/22). Eine Inverzugsetzung vor der Anwaltsbeauftragung ist nicht ersichtlich. III. Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2) steht dem Kläger nicht zu. Diese ist nicht Herstellerin des Basisfahrzeuges. Eine Haftung wegen vorsätzlicher Sittenwidriger Schädigung kommt nach dem Vorstehenden nicht zum tragen. Der Fahrlässigkeitsvorwurf trifft allein die Bekalgte zu 3), die als Herstellerin des Basisfahrzeuges die schädigende fahrlässige Handlung begangen hat, namentlich das Inverkehrbringen des Fahrzeuges mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung. IV. Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) besteht nicht. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf Nachlieferung eines typengleiches Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit gleichartiger und gleichwertiger technischer Ausstattung. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass eine unzulässige Abschalteinrichtrung, soweit sie im Verhältnis zur Beklagten zu 1) feststellbar wäre, einen Sachmangel darstellen würden. Das Gericht verkennt ferner nicht, dass die Lieferung einer mangelfreien Sache gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB sich nicht zwangsläufig auf eine mit dem Kaufgegenstand (abgesehen von der Mangelhaftigkeit) identische Sache beschränkt (BGH, Urteil vom 21. Juli 2021 – VIII ZR 254/20 –, BGHZ 230, 296-335). Die für einen Sachmangel voll darlegungs- und beweislabelastete Klägerin hat im Verhältnis zur Beklagten zu 1) aber nicht hinreichend dargetan, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorläge. Im Hinblick auf die Behauptung einer Timerfunktion und das OBD-System kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Die Klagepartei beschreibt in der Klageschrift nur pauschal die Funktionsweise eines Thermofensters. Ausführungen zu Temperaturbereichen oder einer „Wirkungsweise“ eines vermeintlichen Thermofensters beim streitgegenständlichen Fahrzeug erfolgen schlicht nicht. Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2021 (S. 9 ff.) behauptet der Kläger dann, das Temperaturfenster betrage je nach Baugruppe 15C bis 34C, oder 20C bis 40C, oder 20C bis 60C – letzteres bei einem Motor mit der Motorbezeichnung F1CE3481E, welcher hier unstreitig nicht eingesetzt ist, ohne Ausführungen zum streitgegenständlichen Fahrzeug hiermit schlüssig in Verbindung zu setzen. Ebenfalls im Schriftsatz vom 18. Oktober 2021 (S. 15 f.) führt die Klagepartei im Widerspruch dazu aus, die AGR-Steuerung werde bei einer Temperatur von 15C bis 39C auf Null gefahren. Dieses Temperaturfenster deckt sich offenbar nicht mit den zuvor genannten Temperaturfenstern. Es bleibt jedenfalls auch danach unklar, ob und welches konkrete Temperaturfenster das streitgegenständliche Fahrzeug hat bzw. ob überhaupt ein Temperaturfenster bei der Abgasrückführung vorliegt, das nicht durch andere Abgasreinigungssysteme wie den NSK-Speicherkatalysator ausgeglichen wird. Auch soweit sich die Klagepartei auf Erkenntnisse aus einem Privatgutachten E./F., sog. „Software-Gutachten“ beziehen will, verhilft dies den Behauptungen der Klagepartei nicht zur Substantiierung. Der Verweis auf ein „Software-Gutachten“ und hieraus angeblich gewonnene Erkenntnisse ist nicht geeignet tatsächliche Anknüpfungstatsachen für die klägerischen Behauptungen darzulegen. Erkenntnisse für einen Sachmangel am konkreten Fahrzeug lassen sich nicht gewinnen. Das Gutachten enthält keine auch nur nachvollziehbare Darlegung, woraus die niedergelegten Erkenntnisse zum Vorhandensein einer temperaturabhängigen Zuschaltung der Abgasreinigung nur im Prüfstandslauf „je nach Baugruppe“ bei 15 bis 34 C bzw. 20 bis 40 C abgeleitet werden. Aus der vorgelegten Unterlage ergibt sich, dass der Gutachter die Software des vorgestellten Fahrzeugs gar nicht auslesen konnte, sondern er eine „Original-Software von einem Server“ geladen und ausgewertet haben will. Worum es sich dabei handeln soll, wird nicht erklärt. Wie daraus Erkenntnisse zum Einsatz einer u.a. temperaturabhängigen Steuerung der Abgasreinigung in dem angegebenen Fahrzeug abgeleitet worden sein sollen, erschließt sich nicht ansatzweise. Rückschlüsse auf die Abgasreinigung im streitgegenständlichen Fahrzeug lassen sich daraus nicht ziehen.“ Die Klägerin kann ihre Annahme, in ihrem Fahrzeug komme ein als unzulässige Abschalteinrichtung einzuordnendes Thermofenster zum Einsatz, auch nicht darauf stützen, dass Messungen der Deutschen Umwelthilfe (DUH/Projektleiter Dr. Friedrich) an verschiedenen auf einem C. aufgebauten Wohnmobilen bei Real-Driving-Messungen deutlich erhöhte Emissionswerte ergeben hätten. Messungen im Realbetrieb sind als Indiz für eine unzulässige Abschalteinrichtung angesichts der unstreitigen gravierenden Unterschiede der Bedingungen, unter denen die Messung erfolgt, ungeeignet (vgl. BGH, Beschl. v. 15.09.2021, VII ZR 2/21, Rn 30). Sie lassen insbesondere nicht auf eine bestimmte oder gar prüfstandsbezogene temperaturabhängige Bedatung der Abgasreinigung schließen. Das gilt insbesondere hier mit Blick auf die von der DUH durchgeführten Messungen an zu Wohnmobilen umgebauten C.-Fahrzeugen. Dass die Aufbauten das Emissionsverhalten des Gesamtfahrzeugs im Vergleich zu dem Emissionsverhalten des Basisfahrzeugs nachteilig beeinflussen, liegt auf der Hand. Erst Recht ohne Aussagekraft für den Streitfall sind Berichte über Real-Driving-Messungen der DUH an von der Beklagten zu 2. hergestellten Pkw vom Typ C.y .“ Diese Ausführungen lassen sich wie eine Blaupause auf die immer nahezu identischen Ausführungen der Klagepartei übertragen und gelten auch in diesem Verfahren. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, bestände gleichwohl kein Anspruch auf Lieferung eines Neufahrzeuges. Denn die Möglichkeit einer Ersatzbeschaffung bei Unmöglichkeit der Lieferung einer dem Kaufgegenstand vollständig entsprechenden (mangelfreien) Sache im jeweiligen Einzelfall entscheidend davon ab, ob und wodurch nach dem durch interessengerechte Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien (§§ 133, 157 BGB) bei Vertragsschluss eine Nachlieferung in Betracht kommen sollte. Eine Ersatzlieferung ist nach der - die beiderseitigen Interessen in den Blick nehmenden - Vorstellung der Parteien daher grundsätzlich bereits dann möglich, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und - funktionell sowie vertragsmäßig - gleichwertige ersetzt werden kann. Entscheidend ist dabei letztlich, ob und in welchem Umfang der Verkäufer - nach dem im jeweiligen Fall zu ermittelnden übereinstimmenden Willen der Parteien - bei Vertragsschluss eine Beschaffungspflicht für den Fall einer Nacherfüllung übernommen hat (BGH, Urteil vom 21. Juli 2021 – VIII ZR 254/20 –, BGHZ 230, 296-335). Die Auslegung des Willens der Parteien bei Vertragsschluss ergibt hier indes nicht, dass eine solche Nachlieferung in diesem Sinne in Betracht kommen soll. Die Übernahme einer Beschaffungspflicht für eine Ersatzlieferung in dem von BGH erörterten Sinne ist hier gerade nicht ersichtlich. Es ist vielmehr offenkundig zwischen den Parteien schon nicht das damals aktuelle Modell 2020 sondern nur das Modell 2019 in den Blick genommen, was sich unschwer daraus ergibt, dass hier extra ein Sondernachlass für das Modelljahr 2019 vereinbart wurde, wie sich aus den vorgelegten Kaufunterlagen ergibt. Ein Rücktrittsrecht besteht ebensowenig. Im Hinblick darauf, dass der Mangel –soweit man ihm in Verhältnis zur Beklagten zu 1) entgegen der hiesigen Ansicht überhaupt für ausreichend dargelegt halten wollte – hier lediglich eine Reduzierung des Wertes bei Kauf um 10 Prozent zu Folge hat, erweist er sich zur Überzeugung des Gerichts hier als nicht erheblich genug i.S.d. § 323 Abs. 5 BGB, um ein Rücktrittsrecht zu begründen. In der Folge besteht auch kein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Verwendungen auf das gegenständliche Wohnmobil. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 101, 709 ZPO. Im Hinblick auf die Verlust- und Obsiegensquote war der auf den Hilfsantrag zugesprochene Differenzschaden ins Verhältnis zu dem nach der Hauptforderung bestimmten Streitwert zu setzen, da letztlich nach diesem die Kosten anfallen. Streitwert und damit Kosten wären niedriger gewesen, wenn der Kläger unmittelbar nur den Differenzschaden verlangt hätte. Das Gericht hat seine Berechnung nach der sog. Baumbach'schen Methode vorgenommen. III. Der Streitwert wird auf 81.255,60 Euro festgesetzt. Beschluss In dem Rechtsstreit wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des am 27.02.2024 verkündeten Urteils dahingehend berichtigt, dass auf Seite 3 in Absatz 4 der Satz "Mit Antwortschreiben vom 26.04.2021 wies die Beklagte zu 1) die geltend gemachten Ansprüche unter Berufung auf § 174 BGB zurück und lehnte das Vorliegen eines Mangels ab." durch folgenden Satz ersetzt wird: "Mit Antwortschreiben vom 26.04.2021 wies die Beklagte zu 1) die mit dem Schreiben vom 23.04.2021 abgegebenen Erklärungen einschließlich Fristsetzungen unter Berufung auf § 174 BGB zurück." sowie auf Seite 3 in Absatz 1 am Ende Folgendes eingefügt wird: "In Rechnung gestellt wurde sodann mit Rechnung vom 01.07.2020 von der Beklagten zu 1) ein Betrag von 66.005,95 Euro". Der weitergehende Antrag auf Berichtigung des Tatbestand dahingehend, dass "die Beklagte verurteilt wird, 6.600,59 Euro nebst Zinsen zu zahlen" wird zurückgewiesen, da eine Unrichtigkeit des Tatbestandes insoweit nicht vorliegt. Das Gericht hat im Tatbestand ausgeführt. " Der Kläger erwarb bei der Beklagten zu 1), die einen Handel mit Wohnmobilen betreibt, mit schriftlicher Verbindlicher Bestellung vom 03.06.2020 das Wohnmobil des Modells A. des Herstellers B. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) XXX auf dem Basisfahrzeug C., 2,3 ltr. 130 PS Euro 6 als Neufahrzeug zum Kaufpreis von 67.414,00 Euro." Dies war ausweislich der als Anlage vorgelegten verbindlichen Bestellung so der Fall, siehe Bl. 416 d.eA. Dass dann ein geringerer Betrag in Rechnung gestellt wurde, vergleiche Anlage SN 38, Bl. 2668 d.eA. trifft zu, betrifft aber nicht die verbindliche Bestellung, die im Urteil wiedergegeben wurde. Damit war dieser Satz nicht zu ersetzen, sondern lediglich eine Ergänzung vorzunehmen. Soweit mit dem Antrag auch eine Berichtigung des Tenors gem. § 319 ZPO intendiert sein sollte ist dieser Antrag ebenfalls zurückzuweisen. Das Gericht hat bewusst den Betrag aus der verbindlichen Bestellung seiner Berechnung zugrunde gelegt, so dass je nach Beurteilung ggf. auf den falschen Betrag abgestellt wurde, nicht aber eine berichtigungsfähige Unrichtigkeit vorliegt. Bielefeld, 02.04.2024 7. Zivilkammer