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Urteil

4 O 204/22

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2023:0929.4O204.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen im Rahmen einer privaten Krankenversicherung. Der Kläger ist bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer R. privat krankenversichert. Die Beklagte passte die Beiträge regelmäßig an. Wegen der angegriffenen Beitragsanpassungen wird auf den Klageantrag zu 1) verwiesen. Die Beklagte informierte den Kläger über die Beitragsanpassungen jeweils mit Anschreiben aus November des Vorjahres unter Beifügung von weiteren Unterlagen. Wegen der Einzelheiten und des genauen Wortlauts der Schreiben im wird auf die Akte (vgl. Anlage BLD 2, Bl. 149 ff. d. A.) und auf die Entscheidungsgründe verwiesen. Für die Beklagte waren als Treuhänder für die Anpassungen von 2009 bis 2012 Herr I., für die Anpassungen 2013 und 2014 Herr B. und für die Anpassungen ab 2015 Frau U. tätig. Diese stimmten den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen jeweils zu. Der Kläger zahlte monatlich die von der Beklagten festgelegten Beträge. Hinsichtlich der genauen gezahlten Beträge und der Einzelheiten zur Berechnung des Rückforderungsanspruchs wird auf die Anlage K6 (vgl. Bl. 337 ff. d. A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 26.03.2022 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung auf, weitere Unterlagen, u. a. die Begleitschreiben zu den sämtlichen Nachträgen herauszugeben. Eine Reaktion der Beklagten erfolgte nicht. Der Kläger rügt die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen in formeller und materieller Hinsicht. Er macht geltend, dass die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen in formeller Hinsicht nicht die Anforderungen gem. § 203 Abs. 5 VVG genügten. Es sei nicht ausreichend, dass in Informationsblättern allgemein darauf hingewiesen werde, dass eine Veränderung einer Rechnungsgrundlage eine Prämienanpassung auslösen könne, ohne klar darauf hinzuweisen, welche geänderte Rechnungsgrundlage für die in Rede stehende Prämienerhöhung maßgeblich gewesen sei. So sei die Beklagte jedoch vorgegangen. Die Anpassungsmitteilungen seien daher unklar. Die Beitragserhöhungen seien vorliegend nicht konkret begründet worden, vielmehr seien nur floskelartige Begründungen gegeben worden. Es fehle zudem der konkrete Bezug auf die Tarife des Klägers. Es werde nicht dargelegt, dass die Veränderung der Rechnungsgrundlagen nicht nur vorübergehender Natur sei. Der Kläger macht zudem die materielle Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen geltend. Der Kläger meint, § 8b Abs. 1 und 2 der AVB seien unwirksam. Zudem wird bestritten, dass der Schwellenwert erreicht worden sei. Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass die Veränderung der Rechnungsgrundlage nicht nur vorübergehender Natur war. Zunächst hat der Kläger (lediglich) bestritten, dass dem Treuhänder bei der gesetzlich vorgesehenen Überprüfung der Verwendung von Mitteln für die Rückstellung für Beitragsrückerstattungen nach § 155 Abs. 2 VAG alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen und Informationen vorgelegen haben. Er hat ferner bestritten, dass aus den dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen ersichtlich gewesen ist, dass bei der Prüfung der Verteilung der erfolgsunabhängigen Beitragsrückerstattungen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 150 Abs. 4 S. 1 VAG eingehalten worden sind. Weiterhin hat er bestritten, dass aus den Unterlagen erkennbar ist, ob einzelne Tarifgruppen bei der Verwendung von Limitierungsmitteln bevorzugt oder vernachlässigt wurden. Schließlich hat der Kläger auch die Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen mit Nichtwissen bestritten. Der Kläger macht geltend, dass der Bereicherungsanspruch auch der Höhe nach bestehe. Die Beklagte sei nicht entreichert. Etwaige Beitragsrückerstattungen hätten außer Betracht zu bleiben. Der Kläger meint ferner, dass Rückzahlungsansprüche wegen zu viel geleisteter Prämien aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht verjährt seien. Ihm sei eine Klageerhebung unzumutbar gewesen. Zunächst hat der Kläger beantragt, 1. Es wird festgestellt, dass die Prämienerhöhungen im Tarif „E.“ zum 01.01.2017 um 73,22 € zum 01.01.2020 um 90,04 € zum 01.01.2021 um 45,90 € im Tarif „Y. “ zum 01.01.2019 um 0,87 € zum 01.01.2022 um 0,02 € im Tarif „L.“ zum 01.01.2022 um 3,60 € unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet ist. 2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.681,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. die Beklagte zu verurteilen, Nachträge zum Versicherungsschein der Versicherungsnummer R. betreffend sämtliche Beitragsanpassungsschreiben und die dazugehörigen Begleitschreiben zu den Nachträgen, betreffend den Zeitraum 2009-2016 und Unterlagen zu etwaigen Tarifwechseln, an die Klägerseite herauszugeben. 4. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite, die sich aus der Unterlage des Antrags zu 3. ergebenden und den vorhandenen Unterlagen, ergebende Gesamtsumme an zu Unrecht geleisteten Beitragserhöhungen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Hinsichtlich der Stufenklage hat der Kläger geltend gemacht, dass diese zulässig sei. Es bestünde ein Anspruch auf Herausgabe der Unterlagen aus § 15 Abs. 1 und 3 DSGVO, §§ 242, 241 BGB, § 3 VVG. Der Auskunftsanspruch sei auch nicht verjährt. Ihm lägen die Unterlagen nicht mehr vor. Die Beklagte hat den geltend gemachten Auskunftsanspruch mit der Klageerwiderung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfüllt und die begehrten Unterlagen vorgelegt. Nach Vorlage der Unterlagen hat der Kläger die Klage erweitert und beantragt nunmehr, 1. festzustellen, dass die Prämienerhöhungen in den Tarifen E. zum 01.01.2012, zum 01.01.2017, zum 01.01.2020, zum 01.01.2021, D. zum 01.01.2012, zum 01.01.2017, Y. zum 01.01.2019, zum 01.01.2022, P. zum 01.01.2022 unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.601,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Festzustellen, dass die Beklagte a. ihm zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die Erhöhungen im Tarif „ E.'' zum 01.01.2012 um 11,61 € zum 01.01.2017 um 73,22 € zum 01.01.2020 um 90,04 € zum 01.01.2021 um 45,90 € im Tarif „D." zum 01.01.2012 um 1,16€ zum 01.01.2017 um 7,32 € im Tarif „Y." zum 01.01.2019 um 0,87 € zum 01.01.2022 um 0,02 € im Tarif „P.'' zum 01.01.2022 um 3,50 € gezahlt hat, b. die nach 3. a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Den ursprünglich gestellten Auskunftsanspruch hat der Kläger für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und dem Kläger hinsichtlich der Teilerledigungserklärung die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Ansprüche – sofern sie bestünden – seien jedenfalls bis einschließlich des Jahres 2018 verjährt. Zudem käme es auf die Rechtmäßigkeit der älteren Beitragsanpassungsmitteilungen nicht an. Denn diese wirkten aufgrund von nachfolgenden Beitragsanpassungen nicht in die Zukunft fort. Es sei eine Heilung eingetreten. Die Mitteilungsschreiben zu den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen entsprächen ohnehin in jeder Hinsicht den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Der Inhalt sei ausreichend. § 8b der AVB sei wirksam. Die Beklagte rügt, dass das Vorbringen des Klägers zu der Unvollständigkeit der Treuhänder ins Blaue hinein aufgestellt werde. Die Behauptung sei daher unbeachtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Feststellungsklage ist bereits teilweise unzulässig, soweit dem Kläger Zahlungsansprüche nicht mehr zustehen können, etwa weil gegebenenfalls unwirksame Anpassungen inzwischen durch wirksame Neufestsetzungen des Beitrags im betroffenen Tarif geheilt sind und bezüglich einer möglichen vorübergehenden Unwirksamkeit inzwischen Verjährung eingetreten ist. Insoweit fehlt es am erforderlichen Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO. Die Klage ist dann auch nicht als Zwischenfeststellungsklage gem. § 256 Abs. 2 ZPO zulässig, weil es infolge der Abweisungsreife des korrespondierenden Leistungsantrags im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an der erforderlichen Vorgreiflichkeit des Rechtsverhältnisses fehlt. Vor diesem Hintergrund konnte es bereits dahinstehen, ob die Beitragsanpassung zum 01.01.2012 unwirksam ist. Denn bei unterstellter Unwirksamkeit wäre in dem Tarif E. mit der wirksamen Neufestsetzung zum 01.01.2017 eine Heilung eingetreten. Etwaige Rückzahlungsansprüche in der Zeit bis zur Heilung wären jedenfalls verjährt. Nach der Rechtsprechung des OLG Hamm - welcher die Kammer folgt - (vgl. Urteil vom 30.06.2021, Az.: 20 U 152/20, VersR 2021, 1352), entstanden die jeweiligen Bereicherungsansprüche des Klägers im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB mit der monatlichen Überzahlung der Prämie (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 28.01.2020 – 9 U 138/19, VuR 2020, 230, juris Rn. 155). Der Versicherungsnehmer hatte mit Zugang der jeweiligen Begründungsschreiben auch im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen (OLG Hamm, a.a.O.; Urteil vom 30.06.2021, Az.: 20 U 162/20, - BeckRS 2021, 18962). Schließlich hat das OLG Hamm auch wiederholt entschieden (vgl. Urteil vom 26.11.2021, Az.: 20 U 156/21), dass der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist auch nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage hinausgeschoben wird. Danach würde für mögliche Rückzahlungsansprüche in der Zeit bis zum 31.12.2018 jedenfalls die Verjährungseinrede greifen. Die Beitragsanpassungen jedenfalls ab 2017 sind nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter II. verwiesen. II. Die Klage ist um Übrigen unbegründet. 1. Klageantrag zu 1) Der Feststellungsantrag zu 1) ist unbegründet. Die angegriffenen Beitragsanpassungen sind rechtmäßig. a) Jedenfalls die Beitragsanpassungen ab dem Jahr 2017 sind nicht zu beanstanden. Sie erfüllen in formeller Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen nach der Rechtsprechung des BGH. aa) Das in § 203 Abs. 5 VVG normierte Begründungserfordernis hat den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Das wird durch die Angabe der Rechnungsgrundlage, die die Prämienanpassung ausgelöst hat, sowie durch die Angabe, dass die Veränderung den gesetzlich oder auch vertraglich vereinbarten Schwellenwert überschritten hatte, erreicht (BGH, Urteil vom 31.08.2022 – IV ZR 252/20). Nicht erforderlich ist es für diesen Zweck dagegen, die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitzuteilen (BGH, Urteile vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 314/19, r+s 2021, 95 und IV ZR 294/19, r+s 2021, 89). Wie der Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen ausgeführt hat, ergibt sich insbesondere auch aus der Gesetzgebungsgeschichte, dass das Begründungserfordernis in § 203 Abs. 5 VVG den Zweck hat, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, ob eine Veränderung bei den kalkulierten Leistungsausgaben oder bei den Sterbewahrscheinlichkeiten zu der Anpassung geführt hat. Denn unter Geltung der Vorgängerregelung des § 178g Abs. 4 VVG a.F. war nur eine Benachrichtigung vorgesehen, weil seinerzeit nur eine Veränderung bei den kalkulierten Versicherungsleistungen eine Prämienanpassung auslösen konnte. Erst das Hinzutreten der Sterbewahrscheinlichkeiten als zweite Rechnungsgrundlage war für den Gesetzgeber Veranlassung, in § 203 Abs. 5 VVG das Begründungserfordernis zu normieren. Nicht erforderlich ist es, dem Versicherungsnehmer etwa die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht hat nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen. Die Beurteilung der Anpassungsbegründungen im Einzelfall obliegt – auch nach der ausdrücklichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – dem Tatrichter. bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen genügen die beanstandeten Mitteilungen betreffend die Beitragsanpassungen zum 01.01.2017, 01.01.2019, 01.01.2020, 01.01.2021 sowie zum 01.01.2022 den formellen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. (1) Anpassung zum 01.01.2017 Die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 ist nach dem oben genannten Maßstab nicht zu beanstanden. Im Anschreiben vom 25.11.2016 (Bl. 205 f. d. A.) heißt es unter anderem: „Leistungen und Beiträge müssen sich stets die Waage halten. Um das sicher zu stellen, sind alle Versicherer gesetzlich dazu verpflichtet, einmal im Jahr die kalkulierten mit den tatsächlich ausgezahlten Leistungen zu vergleichen. Dieser Vergleich hat ergeben, dass die Beiträge verschiedener Tarife angepasst werden müssen. Weitere Informationen zur Beitragsanpassung finden Sie im beiliegenden Merkblatt.“ Im beiliegenden Merkblatt (Bl. 208 f. d. A.) heißt es sodann: „Weshalb müssen die Beiträge angepasst werden? Um für ein ständiges Gleichgewicht zwischen Beiträgen und Leistungen zu sorgen, ist im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) vorgeschrieben, jährlich die tatsächlich erforderlichen mit den kalkulierten Leistungen zu vergleichen. Weichen die Werte in einem bestimmten, gesetzlich festgelegten Umfang voneinander ab, müssen die Beiträge angepasst werden. Dabei sind wir verpflichtet, neben den Leistungsausgaben auch alle anderen Rechnungsgrundlagen zu aktualisieren. Übrigens: Ohne die Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders ist eine Beitragsanpassung nicht möglich.“ Diese Begründung bringt nach Auffassung der Kammer hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Anpassungen auf gestiegene Versicherungsleistungen und nicht auf eine Veränderung der Sterbewahrscheinlichkeit zurückzuführen sind. Insoweit ist es unschädlich, wenn in den jeweiligen Anschreiben nicht ausdrücklich von " Versicherungsleistungen ", wie es das Gesetz in § 155 Abs. 3 VAG formuliert, sondern von " Leistungen " die Rede ist. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird diesen Begriff als solche Versicherungsleistungen im Sinne der Vorschrift verstehen und nicht etwa als Hinweis auf eine zukünftig relevant werdende Veränderung der Sterbewahrscheinlichkeiten (vgl. hierzu auch OLG Hamm, BeckRS 2021, 18961; OLG Hamm, Beschluss vom 07.11.2022 – Az.: I-20 U 239/22 [Anlage BLD 15]). Zudem ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers schon aus dem Anschreiben, dass die Anpassung auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruht und nicht etwa auf einer freien Entscheidung des Versicherers oder gar aus dem individuellen Verhalten des Versicherungsnehmers. Dies wird nach Auffassung der Kammer noch deutlicher aus dem beigefügten und oben zitierten Informationsblatt. Der Umstand, dass im Informationsblatt auch die steigende Lebenserwartung genannt wird, ändert daran nichts. Auch wenn man darin einen Hinweis auf geänderte Sterbewahrscheinlichkeiten sehen will, würde sich das doch erkennbar nur auf den ausdrücklich gemachten Hinweis beziehen, dass bei einem Anstieg bei den Versicherungsleistungen dann auch alle anderen Rechnungsgrundlagen in die Neukalkulation einfließen. Das Anschreiben enthält auch eine hinreichende Bezugnahme auf die jeweils betroffenen Tarife. Dort heißt es, dass sich Änderungen „ Ihres Beitrags “ ergeben. Unten im Anschreiben werden dann die einzelnen Tarife und die Änderungen zum 01.01.2017 genannt. Die geänderten Tarife sind mit einem Stern markiert. Damit ist ein deutlicher Bezug zu den konkreten Tarifen des Klägers hergestellt. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm an, wonach ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, dem transparent durch das Anschreiben und das Informationsblatt der auslösende Mechanismus für eine Beitragsanpassung erläutert wird, den Hinweis auf die angepassten Beiträge seiner konkret aufgeführten Tarife nur so verstehen, dass die Beklagte auch in diesen Tarifen die beschriebene Abweichung festgestellt hat. Der abweichenden Auffassung des Oberlandesgerichts Köln ist nicht zu folgen. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer wird auch deutlich, dass ein Schwellenwert existiert, der überschritten werden muss. Dabei muss das Wort „ Schwellenwert “ nicht benutzt werden. Es muss lediglich deutlich werden, dass ein Vergleich stattgefunden hat und dass eine bestimmter vorab definierter Wert überschritten sein muss. Insoweit wird im Informationsblatt mitgeteilt, dass die Beiträge angepasst werden müssen, wenn die tatsächlich erforderlichen und die kalkulierten Leistungen „ in einem bestimmten, gesetzlich festgelegten Umfang “ voneinander abweichen müssen, um eine Beitragsanpassung auszulösen. Dies macht deutlich, dass die Abweichungen über einen vorab definierten Schwellenwert hinausgehen müssen. Denn der Umfang einer Abweichung ist nur dann „ bestimmt “, wenn die Größenordnung der Abweichung vor der Überprüfung bereits feststeht. Das wiederum setzt eine die Vertragspartner bindende Definition voraus. Der Umstand, dass auch eine vertragliche Festlegung (§ 8b der AVB) in Betracht kommt, ändert an der Erkennbarkeit des Schwellenwertes nichts. (2) Anpassung zum 01.01.2019 Auch die Beitragsanpassung zum 01.01.2019 ist nach dem oben genannten Maßstab wirksam begründet worden. Im Anschreiben vom 16.11.2018 (Bl. 210 f. d. A.) heißt es unter anderem: „Alle Versicherer sind gesetzlich dazu verpflichtet, einmal im Jahr die kalkulierten mit den tatsächlich ausgezahlten Leistungen und die Veränderung der Lebenserwartung zu vergleichen. Dieser Vergleich hat ergeben, dass die Beiträge verschiedener Tarife angepasst werden müssen. Ein unabhängiger Treuhänder hat - wie vom Gesetzgeber festgelegt - die Änderungen geprüft und ihnen zugestimmt. Uns ist es sehr wichtig, dass Sie über die Hintergründe einer Beitragsanpassung informiert sind. Detaillierte Gründe für die Beitragsanpassung haben wir daher auf den folgenden Seiten für Sie zusammengestellt. […]“ Im beiliegenden Merkblatt (Bl. 213 f. d. A.) heißt es ferner: „Weshalb müssen die Beiträge angepasst werden? Bei der Kalkulation des Beitrags berücksichtigen wir sämtliche Rechnungsgrundlagen, die in § 2 Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) genannt sind. Das sind sinngemäß zum Beispiel Kosten für Heilbehandlungen, die durchschnittliche Lebenserwartung der Menschen in Deutschland und die Verzinsung der Kapitalanlagen. Diese Rechnungsgrundlagen ändern sich im Laufe der Jahre, zum Beispiel durch den medizinischen Fortschritt, die steigende Lebenserwartung und das anhaltend niedrige Zinsniveau. Die Leistungen, die Sie mit uns vertraglich vereinbart haben, sind aber dauerhaft garantiert. Um dieses Leistungsversprechen erfüllen zu können, vergleichen wir jährlich für jeden Tarif die tatsächlichen Leistungsausgaben mit den kalkulierten Leistungen. Ergibt sich aus diesem Vergleich je nach Tarif eine Abweichung von über fünf bzw. zehn Prozent, müssen wir alle Beiträge eines Tarifs überprüfen. Verändert sich die tatsächliche Lebenserwartung von der eingerechneten um mehr als fünf Prozent, müssen die Beiträge ebenfalls überprüft werden. Ist die Abweichung nicht nur vorübergehend, passen wir die Beiträge an. Die genannten Prozentwerte sind lediglich Indikator dafür, dass die Beiträge insgesamt genauer zu überprüfen sind. Sie geben aber nicht vor, in welchem Umfang angepasst werden muss. Ist eine Anpassung erforderlich, müssen wir auch alle anderen Rechnungsgrundlagen aktualisieren. Welche maßgeblichen Rechnungsgrundlagen gibt es? Medizinischer Fortschritt und steigende Lebenserwartung Durch den fortlaufenden medizinischen Fortschritt sind die Kosten im Gesundheitswesen in den letzten Jahren im Vergleich zu den Lebenshaltungskosten überproportional gestiegen. Allein die Veränderung der Versicherungsleistungen gibt keinen Aufschluss darüber, in welchem Umfang die Beiträge geändert werden müssen. Erst wenn alle Rechnungsgrundlagen überprüft und neu kalkuliert sind, steht fest, wie sich der Beitrag ändert. Das erklärt, weshalb es auch bei sinkenden Leistungsausgaben im Ergebnis zu einer Beitragserhöhung kommen kann. Erfreulicherweise steigt die Lebenserwartung weiter an - nicht zuletzt auf Grund des hohen Standards medizinischer Versorgung. Dies bedeutet aber auch, dass immer mehr und länger Gesundheitsleistungen in Anspruch genommen werden. […] Wie kommt es zu der Beitragsanpassung in meinen Tarifen? In Ihrem Vertrag sind Tarife von der Beitragsanpassung zum 01.01.2019 betroffen. Maßgeblicher Grund dafür ist die Änderung der Leistungsausgaben, die nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht nur vorübergehend ist. In der folgenden Tabelle finden Sie die durchschnittliche Veränderung der zum 01.01.2019 neu berechneten Versicherungsleistungen im Vergleich zur jeweils letzten Beitragskalkulation. […]“ Auch hier sind nach dem oben ausgeführten alle notwendigen Informationen enthalten. Aus dem Informationsblatt wird deutlich, dass die Beitragsanpassung aufgrund einer Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen beruht, welche nicht nur vorübergehend ist. Das auch Ausführungen zur Rechnungsgrundlage Lebenserwartung erfolgen, ist unschädlich. Denn es handelt sich insoweit lediglich um allgemeine, erläuternde Ausführungen. Es wird auch ein konkreter Bezug zu den Tarifen des Klägers hergestellt. In dem Informationsblatt heißt es ausdrücklich und unmissverständlich, dass die Beitragsanpassung in den Tarifen des Klägers wegen einer Änderung der Leistungsausgaben erfolge. Es wird auch deutlich, dass die Beitragsanpassung nicht auf dem freien Willen des Versicherers oder gar auf dem Verhalten des Versicherten beruht. Auch die Existenz eines vorher festgelegten Schwellenwertes wird deutlich. (3) Anpassung zum 01.01.2020 Auch die Beitragsanpassung zum 01.01.2020 ist nach dem oben genannten Maßstab wirksam begründet worden. Im Anschreiben vom November 2019 (Bl. 217 f. d. A.) heißt es unter anderem: „Alle Versicherer sind gesetzlich dazu verpflichtet, einmal im Jahr die kalkulierten mit den tatsächlich ausgezahlten Leistungen und die Veränderung der Lebenserwartung zu vergleichen. Dieser Vergleich hat ergeben, dass die Beiträge verschiedener Tarife angepasst werden müssen. Ein unabhängiger Treuhänder hat - wie vom Gesetzgeber festgelegt - die Änderungen geprüft und ihnen zugestimmt. Uns ist es sehr wichtig, dass Sie über die Hintergründe einer Beitragsanpassung informiert sind. Detaillierte Gründe für die Beitragsanpassung haben wir daher auf den folgenden Seiten für Sie zusammengestellt. Wie sich die Änderungen des Beitrags auf Ihren Vertrag auswirken, entnehmen Sie bitte der folgenden Aufstellung. […]“ Im beiliegenden Informationsblatt (Bl. 217 f. d. A.) heißt es ferner: „Weshalb müssen die Beiträge angepasst werden? Bei der Kalkulation des Beitrags berücksichtigen wir sämtliche Rechnungsgrundlagen, die in § 2 Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) genannt sind. Das sind sinngemäß zum Beispiel Kosten für Heilbehandlungen, die durchschnittliche Lebenserwartung der Menschen in Deutschland und die Verzinsung der Kapitalanlagen. Diese Rechnungsgrundlagen ändern sich im Laufe der Jahre, zum Beispiel durch den medizinischen Fortschritt, die steigende Lebenserwartung und das anhaltend niedrige Zinsniveau. Die Leistungen, die Sie mit uns vertraglich vereinbart haben, sind aber dauerhaft garantiert. Um dieses Leistungsversprechen erfüllen zu können, vergleichen wir jährlich für jeden Tarif die tatsächlichen Leistungsausgaben mit den kalkulierten Leistungen. Ergibt sich aus diesem Vergleich je nach Tarif eine Abweichung von über fünf bzw. zehn Prozent, müssen wir alle Beiträge eines Tarifs überprüfen. Verändert sich die tatsächliche Lebenserwartung von der eingerechneten um mehr als fünf Prozent, müssen die Beiträge ebenfalls überprüft werden. Ist die Abweichung nicht nur vorübergehend, passen wir die Beiträge an. Die genannten Prozentwerte sind lediglich Indikator dafür, dass die Beiträge insgesamt genauer zu überprüfen sind. Sie geben aber nicht vor, in welchem Umfang angepasst werden muss. Ist eine Anpassung erforderlich, müssen wir auch alle anderen Rechnungsgrundlagen aktualisieren. Welche maßgeblichen Rechnungsgrundlagen gibt es? Medizinischer Fortschritt und steigende Lebenserwartung Durch den fortlaufenden medizinischen Fortschritt sind die Kosten im Gesundheitswesen in den letzten Jahren im Vergleich zu den Lebenshaltungskosten überproportional gestiegen. Allein die Veränderung der Versicherungsleistungen gibt keinen Aufschluss darüber, in welchem Umfang die Beiträge geändert werden müssen. Erst wenn alle Rechnungsgrundlagen überprüft und neu kalkuliert sind, steht fest, wie sich der Beitrag ändert. Das erklärt, weshalb es auch bei sinkenden Leistungsausgaben im Ergebnis zu einer Beitragserhöhung kommen kann. Erfreulicherweise steigt die Lebenserwartung weiter an - nicht zuletzt auf Grund des hohen Standards medizinischer Versorgung. Dies bedeutet aber auch, dass immer mehr und länger Gesundheitsleistungen in Anspruch genommen werden. […] Wie kommt es zu der Beitragsanpassung in meinen Tarifen? In Ihrem Vertrag sind Tarife von der Beitragsanpassung zum 01.01.2020 betroffen. Maßgeblicher Grund dafür ist die Änderung der Leistungsausgaben, die nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht nur vorübergehend ist. In der folgenden Tabelle finden Sie die durchschnittliche Veränderung der Leistungsausgaben Ihrer Versichertengemeinschaft. Wie bereits beschrieben, gibt dieser Wert keinen Aufschluss über die tatsächliche Höhe Ihrer Beitragsänderung, da noch weitere Rechnungsgrundlagen berücksichtigt werden mussten. Aufgeführt sind nur die Tarife, die in Ihrem Vertrag von der Beitragsanpassung betroffen sind. Gibt es keinen Eintrag, hat sich die Rechnungsgrundlage nicht geändert oder sie hat keine Auswirkungen auf die Änderung Ihres Beitrags. Der Rechnungszins kann je nach Tarif variieren. […]“ Entgegen der Auffassung des Klägers wird die Rechnungsgrundlage und auch, dass es sich um eine nicht nur vorübergehende Veränderung handelt, im Informationsblatt eindeutig und unmissverständlich mitgeteilt. Es wird auch ein Bezug zu den konkreten Tarifen des Klägers hergestellt. Schon im Anschreiben finden sich die konkret betroffenen Tarife; im Informationsblatt werden diese erneut dargelegt. Im Übrigen kann hinsichtlich der rechtlichen Würdigung vollständig auf die Ausführungen unter (1) und (2) verwiesen werden. (4) Beitragsanpassung zum 01.01.2021 Auch die Beitragsanpassung zum 01.01.2021 ist nach dem oben genannten Maßstab wirksam begründet worden. Im Anschreiben vom November 2020 (Bl. 223 f. d. A.) heißt es unter anderem: „Um das Leistungsversprechen halten zu können, sind alle Versicherer gesetzlich dazu verpflichtet, einmal im Jahr die kalkulierten mit den tatsächlich ausgezahlten Leistungen und die Veränderung der Lebenserwartung zu vergleichen. Dieser Vergleich hat ergeben, dass sich die Leistungsausgaben verändert haben. Aus diesem Grund müssen wir die Beiträge verschiedener Tarife anpassen.“ Im beiliegenden Informationsblatt (Bl. 227 f. d. A.) heißt es ferner: „Weshalb müssen die Beiträge angepasst werden? Bei der Kalkulation des Beitrags berücksichtigen wir sämtliche Rechnungsgrundlagen, die in § 2 Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) genannt sind. Das sind sinngemäß zum Beispiel Kosten für Heilbehandlungen, die durchschnittliche Lebenserwartung der Menschen in Deutschland und die Verzinsung der Kapitalanlagen. Diese Rechnungsgrundlagen ändern sich im Laufe der Jahre, zum Beispiel durch den medizinischen Fortschritt, die steigende Lebenserwartung und das anhaltend niedrige Zinsniveau. Die Leistungen, die Sie mit uns vertraglich vereinbart haben, sind aber dauerhaft garantiert. Um dieses Leistungsversprechen erfüllen zu können, vergleichen wir jährlich für jeden Tarif die tatsächlichen Leistungsausgaben mit den kalkulierten Leistungen. Ergibt sich aus diesem Vergleich je nach Tarif eine Abweichung von über fünf bzw. zehn Prozent, müssen wir alle Beiträge eines Tarifs überprüfen. Verändert sich die tatsächliche Lebenserwartung von der eingerechneten um mehr als fünf Prozent, müssen die Beiträge ebenfalls überprüft werden. Ist die Abweichung nicht nur vorübergehend, passen wir die Beiträge an. Die genannten Prozentwerte sind lediglich Indikator dafür, dass die Beiträge insgesamt genauer zu überprüfen sind. Sie geben aber nicht vor, in welchem Umfang angepasst werden muss. Ist eine Anpassung erforderlich, müssen wir auch alle anderen Rechnungsgrundlagen aktualisieren. Welche maßgeblichen Rechnungsgrundlagen gibt es? Medizinischer Fortschritt und steigende Lebenserwartung Durch den fortlaufenden medizinischen Fortschritt sind die Kosten im Gesundheitswesen in den letzten Jahren im Vergleich zu den Lebenshaltungskosten überproportional gestiegen. Allein die Veränderung der Versicherungsleistungen gibt keinen Aufschluss darüber, in welchem Umfang die Beiträge geändert werden müssen. Erst wenn alle Rechnungsgrundlagen überprüft und neu kalkuliert sind, steht fest, wie sich der Beitrag ändert. Das erklärt, weshalb es auch bei sinkenden Leistungsausgaben im Ergebnis zu einer Beitragserhöhung kommen kann. Erfreulicherweise steigt die Lebenserwartung weiter an - nicht zuletzt auf Grund des hohen Standards medizinischer Versorgung. Dies bedeutet aber auch, dass immer mehr und länger Gesundheitsleistungen in Anspruch genommen werden. […] Wie kommt es zu der Beitragsanpassung in meinen Tarifen? In Ihrem Vertrag sind Tarife von der Beitragsanpassung zum 01.01.2021 betroffen. Maßgeblicher Grund dafür ist die Änderung der Leistungsausgaben, die nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht nur vorübergehend ist. In der folgenden Tabelle finden Sie die durchschnittliche Veränderung der Leistungsausgaben Ihrer Versichertengemeinschaft. Wie bereits beschrieben, gibt dieser Wert keinen Aufschluss über die tatsächliche Höhe Ihrer Beitragsänderung, da noch weitere Rechnungsgrundlagen berücksichtigt werden mussten. Aufgeführt sind nur die Tarife, die in Ihrem Vertrag von der Beitragsanpassung betroffen sind. Gibt es keinen Eintrag, hat sich die Rechnungsgrundlage nicht geändert oder sie hat keine Auswirkungen auf die Änderung Ihres Beitrags. Der Rechnungszins kann je nach Tarif variieren. […]“ Entgegen der Auffassung des Klägers wird die Rechnungsgrundlage (Leistungsausgaben) schon im Anschreiben und auch im Informationsblatt eindeutig und unmissverständlich benannt. Es wird im Informationsblatt auch mitgeteilt, dass es sich nicht nur um eine vorübergehende Veränderung handelt. Es wird auch ein Bezug zu den konkreten Tarifen des Klägers hergestellt. Schon im Anschreiben finden sich die konkret betroffenen Tarife; im Informationsblatt werden diese erneut dargelegt. Im Übrigen kann hinsichtlich der rechtlichen Würdigung vollständig auf die Ausführungen unter (1) und (2) verwiesen werden. (5) Beitragsanpassung zum 01.01.2022 Auch die Beitragsanpassung zum 01.01.2022 ist nach dem oben genannten Maßstab wirksam begründet worden. Im Anschreiben vom November 2021 (Bl. 231 f. d. A.) heißt es unter anderem: „Leistungen und Beiträge müssen sich stets die Waage halten. Dazu vergleichen wir einmal im Jahr sowohl die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen als auch die erforderlichen mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten. Diese Gegenüberstellung hat bei den Versicherungsleistungen eine Abweichung von mehr als dem von uns zu beachtenden Prozentsatz ergeben. Diese Abweichung ist als nicht nur vorübergehend anzusehen. Daher müssen die Beiträge für Ihre unten dargestellten Tarife angepasst werden. […] Im beiliegenden Informationsblatt (Bl. 227 f. d. A.) heißt es ferner: „Weshalb müssen die Beiträge angepasst werden? Bei der Kalkulation des Beitrags berücksichtigen wir sämtliche Rechnungsgrundlagen, die in § 2 Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) genannt sind. Das sind sinngemäß zum Beispiel Kosten für Heilbehandlungen, die durchschnittliche Lebenserwartung der Menschen in Deutschland und die Verzinsung der Kapitalanlagen. Diese Rechnungsgrundlagen ändern sich im Laufe der Jahre, zum Beispiel durch den medizinischen Fortschritt, die steigende Lebenserwartung und das anhaltend niedrige Zinsniveau. Die Leistungen, die Sie mit uns vertraglich vereinbart haben, sind aber dauerhaft garantiert. Um dieses Leistungsversprechen erfüllen zu können, vergleichen wir jährlich für jeden Tarif sowohl die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen als auch die erforderlichen mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt sich aus diesem Vergleich bezogen auf die Versicherungsleistungen eine Abweichung von mehr als dem im Gesetz oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegten Prozentsatz, werden alle Beiträge eines Tarifs überprüft und ggf. mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Dieser Prozentsatz - auch Schwellenwert genannt - beträgt bei den Versicherungsleistungen - je nach Tarif und den von uns zu beachtenden Regelungen - fünf oder zehn Prozent. Welcher Wert für die von einer Beitragsanpassung betroffenen Tarife in Ihrem Vertrag maßgeblich ist, entnehmen Sie bitte der unten aufgeführten Tabelle. Bei den Sterbewahrscheinlichkeiten beträgt dieser Prozentsatz dagegen immer fünf Prozent. Die genannten Prozentwerte sind lediglich ein Indikator dafür, dass die Beiträge insgesamt genauer zu überprüfen sind. Sie geben aber nicht vor, in welchem Umfang die Beiträge genau angepasst werden müssen. Ist eine Anpassung erforderlich, dann müssen auch weitere oder alle anderen Rechnungsgrundlagen aktualisiert werden. Leistungen und Beiträge müssen sich stets die Waage halten. Dazu vergleichen wir einmal im Jahr sowohl die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen als auch die erforderlichen mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten. Diese Gegenüberstellung hat bei den Versicherungsleistungen eine Abweichung von mehr als dem von uns zu beachtenden Prozentsatz ergeben. Diese Abweichung ist als nicht nur vorübergehend anzusehen. […] Wie kommt es zu der Beitragsanpassung in meinen Tarifen? In Ihrem Vertrag sind die in der folgenden Tabelle aufgeführten Tarife von der Beitragsanpassung zum 01.01.2022 betroffen. Maßgeblicher Grund dafür ist die Änderung der Versicherungsleistungen, die nicht nur als vorübergehend anzusehen ist. Der Vergleich der kalkulierten mit den erforderlichen Versicherungsleistungen hat eine solche Abweichung von mehr als dem von uns zu beachtenden Prozentsatz ergeben. Der maßgebliche Schwellenwert ist also überschritten. In der folgenden Tabelle finden Sie die Tarife, die in Ihrem Vertrag von der Beitragsanpassung betroffen sind und den für Ihren jeweiligen Tarif maßgeblichen Schwellenwert für die Versicherungsleistungen: [...] Auch diese Beitragsanpassung ist wirksam begründet. Es finden sich sämtliche notwendigen Informationen. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann wiederum vollständig auf die Ausführungen unter (1) und (2) verwiesen werden. b) Die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen sind auch materiell wirksam. Zunächst stellt § 8b Abs. 1 MB/KK 2009 entgegen der Auffassung des Klägers eine wirksame Grundlage für Beitragsanpassungen dar (vgl. BGH NJW 2022, 3358). Die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen folgt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bereits daraus, dass das Bestreiten des Klägers prozessual unbeachtlich wäre. Denn der Kläger hat zuletzt mit Nichtwissen bestritten, dass die Limitierungsmittelmaßnahmen rechtmäßig gewesen seien. Damit wurde nach Auffassung der Kammer mehr bestritten als nur die bloße Vollständigkeit der Treuhänderunterlagen. Aus dem Bestreiten der Rechtmäßigkeit der gesamten Limitierungsmittelverwendung folgt nach Auffassung der Kammer, dass insgesamt die materielle Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen angegriffen wird. Denn eine fehlerhafte Limitierungsmittelverwendung dürfte denknotwendig auf die Höhe der Beitragsanpassung „durchschlagen“. Der Einwand der materiellen Unwirksamkeit scheitert aber daran, dass der Kläger den Beweis des Gegenteils durch die insoweit beweisbelastete Beklagte treuwidrig vereitelt hat. Die Behauptungen der Beklagten, dass die Limitierungsmittelverwendung rechtmäßig vorgenommen wurde, gilt wegen der dem Kläger insoweit vorzuwerfenden Beweisvereitelung als zugestanden. aa) Eine Beweisvereitelung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass eine Prozesspartei dem beweisbelasteten Gegner die Beweisführung erschwert oder unmöglich macht, wobei ein Verhalten vor oder während des Prozesses in Betracht kommt, mit dem vorhandene Beweismittel vernichtet oder vorenthalten werden oder ihre Benutzung erschwert wird. Der subjektive Tatbestand der Beweisvereitelung verlangt einen doppelten Schuldvorwurf: Das Verschulden muss sich sowohl auf die Zerstörung oder Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung der Beweisfunktion beziehen, also darauf, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen. Das objektiv beweisvereitelnde und schuldhafte Verhalten muss außerdem unberechtigt und missbilligenswert sein. Daran fehlt es, wenn das Verhalten des Prozessgegners der beweisbelasteten Partei auf triftigen Gründen beruht, die über rein prozesstaktische Erwägungen hinausgehen. Die Rechtsfolge einer nach den vorstehenden Grundsätzen objektiven, schuldhaften und unberechtigten Beweisvereitelung besteht darin, dass dieses Verhalten im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) zu Lasten des Vereitelnden gewürdigt werden kann. Dies erfordert allerdings mit Blick auf die Situation der beweisbelasteten Partei, dass diese durch das beweisvereitelnde und vorwerfbare Verhalten des Prozessgegners in eine Beweisnot geraten ist (vgl. zum Ganzen zuletzt BGH, Urteil vom 7. April 2022 – I ZR 222/20 –, juris Rn. 80 f. m.w.N.; OLG Hamm BeckRS 2023, 19923 Rn. 29). bb) Hieran gemessen ist dem Kläger eine vorsätzliche Beweisvereitelung vorzuwerfen. Denn er hat der Beklagten die Beweisführung unmöglich gemacht, zumindest aber in unzumutbarer Weise erschwert. (1) Maßgeblich ist dabei stets eine Abwägung der im Rahmen der Beweisführung betroffenen Interessen. Vorliegend ist daher zwischen dem Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses der Beklagten einerseits und dem Interesse des Klägers an einer Überprüfung der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen andererseits abzuwägen. Dabei muss beachtet werden, dass die Beklagte, um den ihr obliegenden Beweis für die materielle Wirksamkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen führen zu können und nicht beweisfällig zu bleiben, zur Vorlage der Unterlagen verpflichtet ist, welche dem Treuhänder zur Prüfung der Rechtfertigung des Erhöhungsverlangens zur Verfügung gestellt worden sind. Zum Schutze ihrer gemäß Art. 12 GG geschützten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse in Form der Berechnungsgrundlagen ist dabei nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und auch des Oberlandesgerichts Hamm (vgl. z. B. OLG Hamm BeckRS 2023, 19923) regelmäßig ein Geheimhaltungsbeschluss gemäß § 174 Abs. 3 GVG zu fassen und ein Ausschluss der Öffentlichkeit gem. § 174 Abs. 1 GVG anzuordnen, um so einen möglichst schonenden Ausgleich zwischen den betroffenen betrieblichen Belangen der Beklagten und den klägerischen Interessen zu schaffen. Der Kläger stellt grundsätzlich auch nicht in Frage, dass die Beklagte ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der Unterlagen hat. § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG bestimmt, dass die Geheimhaltungspflicht nur den „anwesenden Personen“ auferlegt werden kann. Würde man nun lediglich den Unterbevollmächtigten zur Geheimhaltung verpflichten, dürfte der Hauptbevollmächtigte des Klägers keine Kenntnis von den Unterlagen erlangen. Eine Weitergabe der Treuhänderunterlagen durch den Unterbevollmächtigten an den – nicht mitverpflichteteten – Hauptbevollmächtigten wäre diesem strafbewehrt untersagt. Auch dürften dem Hauptbevollmächtigten das etwaig einzuholende Gutachten und unter Umständen sogar das Urteil selbst nicht übersandt werden, wenn und soweit diese jeweils geheimhaltungsbedürftige Informationen enthalten. Der Kammer war auf dieser Grundlage eine gesetzmäßige, das rechtliche Gehör des Klägers wahrende Verhandlungsführung nicht mehr möglich. Dass der Kläger auf eine solche hat verzichten wollen, ist nicht anzunehmen, weil das Bestreiten der kalkulatorischen Richtigkeit jedes Sinnes entbehrte, wenn er sich zu diesem Punkt letztlich in keiner Weise äußern könnte. Die Beklagte hat die fraglichen Geheimhaltungsunterlagen mit Schreiben vom 30.01.2023 der Kammer übersandt, diese lagen der Kammer am Tag der mündlichen Verhandlung vor. Durch das Verhalten des Klägers hat die Beklagte keine Möglichkeit gehabt, die Treuhänderunterlagen ohne Beeinträchtigung ihrer – berechtigten – Geheimhaltungsinteressen wirksam in den Prozess einzuführen. (2) Auch der subjektive Tatbestand der Beweisvereitelung ist erfüllt. Dem Kläger musste aufgrund der mehrfachen Hinweise der Kammer bewusst sein, dass die Kammer auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung gegenüber einem Hauptbevollmächtigten bestehen würde. Die Kammer hat hierauf schon in der Terminverlegungsverfügung vom 10.03.2023 hingewiesen. Zum ersten Termin am 09.06.2023 erschien lediglich ein Unterbevollmächtigter. Schon im Termin wurde darauf hingewiesen, dass eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gegenüber dem Unterbevollmächtigten nicht möglich sei. Die Beklagte schloss sich den Ausführungen der Kammer an. Am Schluss der Sitzung wurde erneut darauf hingewiesen. Weitere Hinweise – auch auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm – erfolgten am 18.07.2023 und am 18.08.2023. Dennoch erschien zum Termin vom 01.09.2023 erneut lediglich ein Unterbevollmächtigter (vgl. die Terminvollmacht Bl. 719 d. A.). Auch die Beklagte hat mehrfach und zuletzt im Schriftsatz vom 11.08.2023 darauf hingewiesen, dass sie auf eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gegenüber dem Hauptbevollmächtigten bestehen würde. Die Weigerung des Hauptbevollmächtigen des Klägers, zum Termin zu erscheinen, ist auch unberechtigt und missbilligenswert. Denn die Beklagte hat auch ein nachvollziehbares Interesse daran, dass die Klägerin bzw. deren Hauptbevollmächtigter die Unterlagen nicht an – ggf. sachkundige – Dritte weiterleitet. Das grundsätzliche Interesse an der Geheimhaltung der Unterlagen hat auch der Kläger nicht bestritten. Dass dem Hauptbevollmächtigten des Klägers die persönliche Wahrnehmung von Verhandlungsterminen aufgrund des Massencharakters von Beitragsanpassungsstreitigkeiten lästig oder gar kaum möglich sein mag, ist von vornherein kein triftiger Grund für ein unentschuldigtes Fernbleiben. Missbilligenswert ist die Weigerung des Klägers deshalb, weil sie durch ihre Verfahrensführung offenkundig das Interesse ihres Hauptbevollmächtigten an einer aus seiner Sicht möglichst ökonomischen Verfahrensführung in Beitragssachen einseitig über die berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Beklagten stellt (vgl. zu alledem OLG Hamm BeckRS 2023, 19923 Rn. 38 f.). (3) Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger vorgebrachten Möglichkeit bzw. Bereitschaft, eine außergerichtliche Geheimhaltungsvereinbarung mit der Beklagten abzuschließen. Den berechtigten Interessen der Beklagten kann nach den obigen Ausführungen grundsätzlich alleine durch eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit Rechnung getragen werden. Der Zivilprozess sieht ein allgemeines Geheimverfahren, um Betriebsgeheimnisse zu wahren, nicht vor. Die einzige vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen und zur Anordnung einer strafbewehrten Anordnung der Geheimhaltung ist die des § 172 Nr. 2, § 174 Abs. 1 und Abs. 3 GVG. Eine Verweisung der Beklagten auf eine (vertragliche) Geheimhaltungsvereinbarung anstelle eines gerichtlichen Geheimhaltungsbeschlusses erscheint mit Blick auf ihre – berechtigten – Geheimhaltungsinteressen als nicht zumutbar. Der Auffassung des Oberlandesgerichts München (vgl. OLG München, Beschluss vom 8. Mai 2023 – 38 U 6499/22 –, juris) und des Klägers kann nicht beigetreten werden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass eine außergerichtliche (vertragliche) Geheimhaltungsvereinbarung gleichwertig mit einer gerichtlichen Geheimhaltungsverpflichtung wäre. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Verpflichtung zur Geheimhaltung auch auf das Akteneinsichtsrecht durchschlägt. Denn die Anordnung der Geheimhaltung erstreckt sich – insoweit § 299 ZPO überlagernd – auch auf die Zeit nach der nicht öffentlichen mündlichen Verhandlung, soweit es um dort besprochene und überreichte Betriebsgeheimnisse geht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22. März 2019 – I-20 W 4/19 –, juris). Es ist auch nicht erkennbar, dass die Beklagte eine gerichtliche Vereinbarung nur deshalb fordert, um den Klägervertretern die ordnungsgemäße Prozessführung „maximal zu erschweren“. Vielmehr stellt es sich für die Kammer so dar, dass die Klägervertreter ihr Interesse an einer möglichst ökonomischen Verfahrensführung über die – berechtigten – Geheimhaltungsinteressen der Beklagten stellen (ebenso OLG Hamm, s. o.). Ein gerichtlicher Geheimhaltungsbeschluss ist schließlich weitergehender als eine bloße Geheimhaltungsvereinbarung zwischen den Parteien. Es besteht bei Nichtbefolgung eine Strafbarkeit nach § 353d Nr. 2 StGB. Eine vertragliche Geheimhaltungsverpflichtung würde allenfalls zu einer Schadensersatzpflicht bzw. einer Vertragsstrafe führen. Insofern schützt ein gerichtlicher Geheimhaltungsbeschluss die – berechtigten – Interessen der Beklagten besser. Ferner ist in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass eine gerichtliche Geheimhaltungsverpflichtung durch das Sitzungsprotokoll überprüfbar ist und insoweit keine Unklarheiten über Inhalt und Reichweite entstehen können. Daher führt nur ein gerichtlicher Geheimhaltungsbeschluss zu einem angemessenen Interessenausgleich. Die Beklagte muss sich daher nicht auf das niedrigere Schutzniveau einer vertraglichen Vereinbarung verweisen lassen. Anders als der Kläger meint, schreibt die Kammer ihm dadurch auch nicht vor, durch welchen Anwalt er sich zu vertreten lassen hat. Vielmehr ist es dem Kläger selbstverständlich freigestellt, sich von einem Anwalt seiner Wahl vertreten zu lassen. Allerdings muss er von diesem dann auch abverlangen, persönlich zum Termin zu erscheinen, um sich einer Geheimhaltungsverpflichtung zu unterwerfen. Dies gilt auch nach einem etwaigen Anwaltswechsel. Nach Auffassung der Kammer ist es dem Klägervertreter insgesamt zuzumuten, zum Sitzungstermin persönlich zu erscheinen und somit den Vorwurf der treuwidrigen Beweisvereitelung zu vermeiden. Dabei ist zu beachten, dass die Beklagte den gerichtlichen Anordnungen Folge geleistet hat und die Geheimhaltungsunterlagen zum Termin vorgelegt hat und bereit war, die Unterlagen einem Hauptbevollmächtigten des Klägers nach Verpflichtung zur Geheimhaltung zugänglich zu machen. Mehr kann von ihr nach Auffassung der Kammer nicht verlangt werden. (4) Die Beklagte befindet sich aufgrund der Weigerung des Klägers und dessen Hauptbevollmächtigten in für sie unüberwindbarer Beweisnot. Ob dies in der Rechtsfolge dazu führt, dass die Behauptung der Beklagten zur materiellen Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassungen entsprechend § 371 Abs. 3 ZPO als erwiesen anzusehen ist oder aber nur eine Beweislastumkehr zur Folge hat, kann dahinstehen, weil die Klägerin nach wie vor keinen Beweis für die materielle Richtigkeit der Beitragskalkulation angetreten hat und ohne Erlass eines Geheimhaltungsbeschlusses, dessen Erlass sie schuldhaft vereitelt hat, einen ihr obliegenden Beweis spiegelbildlich zu den vorstehenden Ausführungen auch nicht führen könnte. Es ist deshalb von der kalkulatorischen Richtigkeit der Beitragsanpassung auszugehen (vgl. zu alledem OLG Hamm BeckRS 2023, 19923 Rn. 40). 2. Klageantrag zu 2) Mangels formeller Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen ab 2017 und aufgrund jedenfalls durchgreifender Verjährungseinrede bezüglich einer unterstellter Unwirksamkeit der früheren Anpassungen bis zur wirksamen Neufestsetzung stehen dem Kläger weder Rückzahlungsansprüche noch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen zu. 3. Klageantrag zu 3) Nach alldem besteht auch kein Anspruch auf die Feststellung, dass Nutzungen herauszugeben und zu verzinsen sind. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der streitigen Entscheidung auf §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. 2. Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Stufenklage bzw. des Auskunftsantrages übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind dem Kläger die Kosten gem. § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO aufzuerlegen. Danach hat das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei entspricht es in der Regel billigem Ermessen, die Kosten derjenigen Partei aufzuerlegen, die bei einem streitigen Fortgang des Verfahrens voraussichtlich unterlegen gewesen wäre und die Kosten nach den §§ 91 ff. ZPO zu tragen gehabt hätte. Der Kläger hätte mit diesem Antrag keinen Erfolg gehabt. a) Zunächst ist festzuhalten, dass die Anträge als Stufenklage unzulässig waren (vgl. OLG Hamm, r+s 2022, 93). Der als Antrag zu 3) der Klageschrift geltend gemachte Auskunftsanspruch kann jedoch unabhängig von der Stufenklage im Rahmen einer objektiven Klagehäufung geltend gemachten werden und ist insofern zulässig (vgl. OLG Hamm, r+s 2022, 93). b) Der Antrag war jedoch unbegründet. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Auskünfte bzw. Herausgabe der begehrten Unterlagen. aa) Zunächst besteht kein Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 DSGVO. Die Beklagte kann sich auf ein Weigerungsrecht gem. Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b) DSGVO berufen. Danach kann sich der Verantwortliche bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Die Vorschrift führt zwar dem Wortlaut nach lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven" Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insbesondere" macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will (vgl. Heckmann/Paschke, in Ehlmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung 2. Aufl. Art. 12 Rn. 43). Bei der Auslegung, was in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können (BGH Urt. v. 15.6.2021 – VI ZR 576/19, VersR 2021, 1019 Rn. 23). Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kläger aber nach seinem eigenen Klagevorbringen überhaupt nicht. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr die Überprüfung etwaiger vom Beklagten vorgenommener Prämienanpassungen. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO aber nicht umfasst (OLG Hamm Beschl. v. 15.11.2021 – 20 U 269/21, r+s 2022, 93 Rn. 11). Darauf, dass es sich im Übrigen jedenfalls bei standardisierten Begründungen, die – etwa als einheitliches Beiblatt – an sämtliche Versicherungsnehmer in identischer Form versandt werden, auch nicht um personenbezogene Daten im Sinne der GVO handelt, kommt es angesichts dessen nicht mehr an (OLG Hamm, Beschl. v. 15.11.2021 – 20 U 269/21, r+s 2022, 93 Rn. 12). bb) Es besteht auch kein Anspruch aus §§ 242, 241 Abs. 2 BGB. Zwar kann sich aus einem Schuldverhältnis nach Maßgabe von § 241 Abs. 2 BGB auch die Pflicht zur gegenseitigen Unterstützung ergeben. Dies kann auch zu der Verpflichtung eines Vertragspartners führen, dem anderen Teil Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Es genügt jedoch nicht, dass der Anspruchsteller behauptet, die begehrte Information sei für ihn von Bedeutung bzw. er sei auf sie angewiesen. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Anspruchsteller über den Inhalt der geforderten Information in entschuldbarer Weise im Unklaren ist, der Anspruchsgegner die Auskunft unschwer erteilen kann und ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein bestimmter durchsetzbarer Anspruch existiert (vgl. OLG Nürnberg BeckRS 2020, 37534, mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Vom Kläger ist keinerlei Vortrag dazu erfolgt, warum die Unterlagen nicht mehr vorliegen. Daher ist schon nicht ersichtlich, dass der Kläger in entschuldbarer Weise im Unklaren über die geforderten Informationen gewesen ist. cc) Auch ein Anspruch aus § 3 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 VVG besteht nicht. Denn dieser bezieht sich nur auf abhanden gekommene oder vernichtete Versicherungsscheine sowie auf die eigenen Erklärungen des Versicherungsnehmers, die er in Bezug auf den Vertrag abgegeben hat (vgl. OLG Hamm BeckRS 2021, 40312 Rn. 16; mit weiteren Nachweisen). Hierum geht es dem Kläger jedoch nicht. dd) Ein Anspruch aus § 810 BGB besteht ebenfalls nicht. Diese Vorschrift gibt keinen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft oder Übersendung von Urkunden. Rechtsfolge der Vorschrift ist ein Akteneinsichtsrecht. Die Übermittlung strukturiert zusammengestellter und insoweit systematisch aufbereiteter Unterlagen ist mit einer Akteneinsicht weder identischen noch ist das eine zum anderen ein wie auch immer geartetes Minus (vgl. OLG München r+s 2022, 94). ee) Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. ff) Da der Auskunftsanspruch nicht besteht, kann die Frage der Verjährung dahinstehen. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 17.655,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .