Beschluss
20 W 4/19
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0322.20W4.19.00
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Leitsätze
Die Anordnung der Geheimhaltung zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen hat gemäß § 172 Nr. 2, § 174 Abs. 1 und Abs. 3 GKG zu erfolgen, also in mündlicher Verhandlung.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer wird die Anordnung der Geheimhaltung unter Ziffer IV. des Beweisbeschlusses des Landgerichts Paderborn vom 10.12.2018 aufgehoben.
Eine Kostenentscheidung ist übrigen nicht veranlasst.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anordnung der Geheimhaltung zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen hat gemäß § 172 Nr. 2, § 174 Abs. 1 und Abs. 3 GKG zu erfolgen, also in mündlicher Verhandlung. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer wird die Anordnung der Geheimhaltung unter Ziffer IV. des Beweisbeschlusses des Landgerichts Paderborn vom 10.12.2018 aufgehoben. Eine Kostenentscheidung ist übrigen nicht veranlasst. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Die statthafte und fristgerecht erhobene Beschwerde ist begründet. 1. Die Anordnung der Geheimhaltung durfte nicht im Rahmen von § 358a ZPO erfolgen. Der Zivilprozess sieht ein allgemeines Geheimverfahren, um Betriebsgeheimnisse zu wahren, nicht vor (vgl. BGH Urt. v. 9.12.2015 – IV ZR 272/15, r+s 2016, 85 Rn. 18) . Die einzige vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen und zur Anordnung einer strafbewehrten Anordnung der Geheimhaltung ist die des § 172 Nr. 2, § 174 Abs. 1 und Abs. 3 GKG (vgl. OLG Köln Beschl. v. 9.1.2019 – 9 W 31/18 [GA 362 ff.]; OLG München Beschl. v. 2.7.2010 – 21 W 1347/10, BeckRS 2010, 16771 = juris Rn. 4 ff.) . Die Anordnung der Geheimhaltung erstreckt sich – insoweit § 299 ZPO überlagernd – auch auf die Zeit nach der nicht öffentlichen mündlichen Verhandlung, soweit es um dort besprochene und überreichte Betriebsgeheimnisse geht (vgl. BGH Urt. v. 9.12.2015 – IV ZR 272/15, r+s 2016, 85 Rn. 17 a. E., 18 a. E.) . Aus § 358a ZPO ergibt sich nichts anderes. Dessen Satz 1 lässt nur den Erlass eines Beweisbeschlusses vor der mündlichen Verhandlung zu. Die Anordnung der Geheimhaltung ist kein Beweisbeschluss. Überdies lässt Satz 2 die Ausführung eines Beweisbeschlusses nur für die dort genannten Fälle zu, zu denen die Anordnung der Geheimhaltung ebenfalls nicht zählt. Das Landgericht wird deshalb, um den Öffentlichkeitsgrundsatz nicht zu verletzten, für seine berechtigte Anordnung der Geheimhaltung den – von ihm zurecht als formalistisch bezeichneten – Wege einer Anordnung in einer mündlichen Verhandlung gehen müssen. Es bleibt ihm vorbehalten, den Beweisbeschluss gegebenenfalls im Übrigen abzuändern. 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, wenn die Beschwerde – wie hier – erfolgreich ist. Gerichtskosten entstehen nicht (KV 1812 GKG). Die entstandenen Anwaltskosten sind solche des Rechtsstreits (vgl. zur Beschwerde bei Ablehnung eines Richters / Sachverständigen Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 46 Rn. 20 m. w. N.) .