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Urteil

1 O 44/22

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2022:1209.1O44.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger, der ein Fahrzeug des Typs VW Golf Variant VII 2.0 TDI BMT CUP erworben hatte, nimmt die Beklagte als Herstellerin des darin eingebauten Motors auf Schadensersatz in Anspruch. Am 02.01.2019 kaufte der Kläger bei einem Händler in A1 (B1 GmbH) das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 105.209 km zum Preis von 12.857,00 € brutto (vgl. verbindliche Bestellung v. 02.01.2019, Bl. 40 d.eA., Rechnung v. 09.01.2019, Anlage K1, Bl. 39 d.eA.). Das Fahrzeug verfügt über einen von der Beklagten entwickelten Dieselmotor des Typs EA 288 und der Abgasnorm Euro 6. Am 31.10.2022 betrug der Kilometerstand 162.466 km. Das Kraftfahrtbundesamt hat für das streitgegenständliche Fahrzeug keinen verpflichtenden Rückrufbescheid erlassen. Der Kläger bringt im Wesentlichen vor: Die Beklagte habe den Kläger arglistig getäuscht und sittenwidrig gehandelt. Der Motor sei mit einer Steuerungssoftware versehen, welche die Stickoxidwerte im realen Fahrbetrieb im Vergleich zum Prüfstandlauf deutlich erhöhe. Insbesondere durch eine Fahrkurven-/Zyklus-/Prüfstanderkennung würden im Prüfstand die Emissionen verringert, welche im normalen Fahrbetrieb um ein Vielfaches höher seien und die maßgeblichen Grenzwerte überschritten. Der Kläger hat ursprünglich angekündigt zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 9.838,57 € nebst Zinsen zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Beklagten Schadensersatz zu zahlen für Schäden die aus dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung resultieren und in der Hauptsache weiter festzustellen, dass die Beklagte sich im Annahmeverzug befindet sowie den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.485,12 € freizustellen. Die Klage ist der Beklagten am 28.04.2022 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 02.06.2022, der Beklagten zugestellt am 26.10.2022, hat der Kläger seine Klage auf den „kleinen Schadensersatz“ – mindestens 20 % des (Brutto-)Kaufpreises – umgestellt und beantragt nunmehr: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag bezüglich des Fahrzeugs der Marke VW mit der Fahrzeugidentifikationsnummer C1 dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens EUR 2.571,40 betragen muss, zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit; 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 1.485,12 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bringt im Wesentlichen vor: Der Kläger habe keine greifbaren Anhaltspunkte dafür dargetan, dass der streitgegenständliche Motortyp EA 288 über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfüge. Das Kraftfahrt-Bundesamt habe eine solche nach eingehenden Untersuchungen nicht festgestellt. Der Motortyp EA 288 sei insbesondere nicht mit dem Motortyp EA 189 vergleichbar. Die Beklagte habe nicht vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die Klageänderung ist zulässig, da sie jedenfalls gem. § 263 ZPO sachdienlich ist. Die Klage ist indes unbegründet. 1. Der Kläger kann von der Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatz verlangen. a) Vertragliche Ansprüche des Klägers bestehen bereits dem Grunde nach nicht, da die Parteien hier weder ein vorvertragliches Schuldverhältnis noch ein zwischen den Parteien geschlossener Kaufvertrag verbindet (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14. Dezember 2018 – 32 SA 53/18 – Rn. 18, juris). b) Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch aus § 826 BGB. aa) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf eine Fahrkurven-/Zyklus- bzw. Prüfstanderkennung. Dabei kann offenbleiben, ob die Beklagte solche Funktionen überhaupt im streitgegenständlichen Fahrzeug hinterlegt hatte. Sie sind nämlich nicht per se (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Urteil vom 7. Oktober 2020 – 4 U 171/18 –, Juris-RN 49; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Mai 2021 – I-18 U 526/19 –, Juris-RN 43), sondern allenfalls bei Auswirkungen auf das Emissionssystem unzulässig. Eine solche Unzulässigkeit hat der Kläger weder genügend dargetan noch ist diese sonst ersichtlich. (1) Dies ergibt sich insbesondere nicht aus internen Dokumenten der Beklagten mit der Überschrift „Applikationsrichtlinien & Freigabevorgaben EA 288“. Der Kläger erwarb das Fahrzeug im Jahr 2019 und damit auch nach eigenem Vortrag zu einem Zeitpunkt, als das Verhalten der Beklagten jedenfalls nicht mehr in sittenwidriger Weise auf Verheimlichung angelegt gewesen sein konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 - VII ZR 391/21, juris Rn. 28 f. m.w.N.). Denn es heißt auf der Seite 2 der „Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinien & Freigabevorgaben EA288“ vom 18. November 2015, dass „ein mit den relevanten Zulassungsbehörden (KBA) vereinbarter Leitfaden für Applikation und Freigaben notwendig“ sei und dass die Unterlagen „inhaltlich mit den Zulassungsbehörden (KBA) und dem Rechtswesen vereinbart und für die betroffenen Aggregate bindende Entwicklungsvorgaben“ sind. Mithin ergibt sich aus diesem Papier, dass die darin beschriebene technische Vorgehensweise und damit auch die Verwendung der Fahrkurvenerkennung in der zuvor beschriebenen Weise dem KBA jedenfalls im November 2015 und deshalb vor Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger seitens der Beklagten mitgeteilt wurde, ohne dass dieses sich zu einen Rückruf veranlasst gesehen hätte (vgl. OLG Hamm Urt. v. 2.8.2022 – I-13 U 133/21, BeckRS 2022, 20443 Rn. 16, beck-online). (2) Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat im Übrigen nicht näher dargetan, inwieweit die Beklagte gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt im Zusammenhang mit der Typgenehmigung sowie im Zuge der Untersuchungen bewusst falsche Angaben gemacht hat. Die Beklagte hat substantiiert unter Vorlage mehrerer Auskünfte des Kraftfahrt-Bundesamts vorgetragen, dass dieses andere, mit dem streitgegenständlichen Motor des Typs EA288 ausgestattete Fahrzeugtypen und des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps nicht wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung zurückgerufen hat. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. (3) Greifbare Anhaltspunkte für eine unzulässige Abschalteinrichtung ergeben sich auch nicht aus einer Überschreitung der zulässigen Grenzwerte für den Stickoxidausstoß im Straßenbetrieb bei Einhaltung der Grenzwerte im Prüfstandbetrieb. Denn es liegt auf der Hand, dass die Überschreitung des Wertes im NEFZ zunächst darauf zurückzuführen sein kann, dass der Motor im realen Fahrbetrieb aufgrund der konkreten Verkehrsverhältnisse deutlich mehr Schadstoffe emittiert als in einem zu Vergleichszwecken festgestellten, standardisierten Fahrzyklus auf dem Prüfstand (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 7. Oktober 2020 – 4 U 171/18 –, Juris-RN 44). c) Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB mangels Vorsatz und Absicht rechtswidriger Bereicherung nicht vor. d) Ein etwaiger Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Nr. 10 VO Nr. 715/2007/EG scheitert schon daran, dass die vorgenannten Normen keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB darstellen. Eine Norm ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 – XI ZR 51/10). Wie die Erwägungsgründe der Verordnung erkennen lassen, dient diese nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen, sondern gesamtgesellschaftlichen Zielen, nämlich der Weiterentwicklung des Binnenmarkts durch Harmonisierung der technischen Vorschriften über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen sowie der Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus. Etwaige Vermögensschäden der Käufer von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschaltvorrichtungen fallen daher nicht in den Schutzbereich der verletzten Norm (LG Köln, Urteil vom 25. Januar 2017 – 17 O 84/16 –, Rn. 26, juris; LG Köln, Urteil vom 24. Mai 2017 – 7 O 120/16 –, Rn. 29, juris; OLG Hamm, Urteil vom 18.05.2020 – I-17 U 168/19, m.w.N.). Dies muss entsprechend auch für § 27 Abs. 1 EG-FGV gelten, da diese Norm lediglich über die Richtlinie 2007/46/EG auf die Verordnung Nr. 715/2007 verweist (LG Köln, Urteil vom 24. Mai 2017 – 7 O 120/16, a.a.O.; LG Braunschweig, Urteil vom 31. August 2017 – 3 O 21/17 (055) –, Rn. 189, juris). Vor diesem Hintergrund macht die Kammer von ihrem Ermessen Gebrauch und setzt das Verfahren nicht gem. § 148 ZPO analog bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorlagenfragen in dem Vorabentscheidungsverfahren C-100/21 aus (vgl. auch OLG Hamm, Beschl. v. 17.06.2022 I-12 U 63/21). Die Schlussanträge des Generalanwaltes sind nicht bindend und überdies ist unklar, ob sich der EuGH den Schlussanträgen anschließen wird. e) Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV, da den letztgenannten Vorschriften ebenfalls der Schutzgesetzcharakter fehlt (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, BGHZ 225, 316-352, Rn. 72; LG Braunschweig, Urteil vom 17. Januar 2018 – 3 O 1138/16, Rn. 58, juris.de; OLG Hamm, Urteil vom 18.05.2020 – I-17 U 168/19, m.w.N.). f) Dementsprechend scheidet auch ein Anspruch aus § 831 BGB aus, denn ein solcher würde voraussetzen, dass ein Verrichtungsgehilfe der Beklagten eine Handlung begangen hätte, die eine der vorgenannten Anspruchsgrundlagen ausfüllen würde. Dies ist, wie vorstehend erörtert, nicht der Fall. 2. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen war der Klage gänzlich der Erfolg zu versagen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird auf bis 10.000,00 € EUR festgesetzt.