Urteil
11 O 1977/17 (322)
LG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
5mal zitiert
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Rücktritt vom Kaufvertrag wegen einer beanstandeten Motorsoftware ist ausgeschlossen, wenn der Mangel durch ein behördlich gebilligtes Softwareupdate bereits beseitigt wurde.
• Europarechtliche Typgenehmigungs- und Übereinstimmungsregelungen begründen nicht ohne Weiteres individuelle Rückabwicklungs- oder Schadensersatzansprüche zugunsten des Käufers.
• Die bloße Befürchtung von Folgeschäden oder ein behaupteter merkantiler Minderwert begründen ohne konkrete, vereinzelte Darlegung keinen erheblichen Mangel im Sinn des Gewährleistungsrechts.
• Vorprozessuale Anwaltskosten sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie zur Auffindung des zu beseitigenden Mangels notwendig waren.
• Ein Anspruch auf Nachlieferung eines neueren Modelljahres besteht nicht, weil der Nacherfüllungsanspruch nicht über den ursprünglichen Erfüllungsanspruch hinausreicht.
Entscheidungsgründe
Kein Rücktritts- und Schadensersatzanspruch nach Software-Update beim Abgasskandal (LG Braunschweig) • Rücktritt vom Kaufvertrag wegen einer beanstandeten Motorsoftware ist ausgeschlossen, wenn der Mangel durch ein behördlich gebilligtes Softwareupdate bereits beseitigt wurde. • Europarechtliche Typgenehmigungs- und Übereinstimmungsregelungen begründen nicht ohne Weiteres individuelle Rückabwicklungs- oder Schadensersatzansprüche zugunsten des Käufers. • Die bloße Befürchtung von Folgeschäden oder ein behaupteter merkantiler Minderwert begründen ohne konkrete, vereinzelte Darlegung keinen erheblichen Mangel im Sinn des Gewährleistungsrechts. • Vorprozessuale Anwaltskosten sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie zur Auffindung des zu beseitigenden Mangels notwendig waren. • Ein Anspruch auf Nachlieferung eines neueren Modelljahres besteht nicht, weil der Nacherfüllungsanspruch nicht über den ursprünglichen Erfüllungsanspruch hinausreicht. Die Klägerin kaufte im Mai 2015 einen PKW mit 1,6 l TDI-Motor (EA 189), der später im Rahmen des Abgasskandals wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung beanstandet wurde. Das Kraftfahrtbundesamt ordnete einen Rückruf an; der Hersteller entwickelte ein Softwareupdate, das die Klägerin im Februar 2017 kostenlos aufspielen ließ. Monate später forderte die Klägerin die Nachlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs und erklärte im Mai 2017 den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Begründung, das Fahrzeug sei weiterhin mangelhaft (u.a. erhöhte NOx-Werte im realen Betrieb, Mehrverbrauch, merkantiler Minderwert, Gefahr von Folgeschäden, Unwirksamkeit der Typgenehmigung/EG-Übereinstimmungsbescheinigung). Sie begehrt Rückzahlung des Kaufpreises, Erstattung von Aufwendungen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie hilfsweise Nachlieferung eines Neufahrzeugs. Die Beklagte verweist auf die Freigabe des Updates durch das KBA und bestreitet Mängel. • Klage insgesamt unbegründet; Rücktritts- und Schadensersatzansprüche der Klägerin bestehen nicht. • Rücktrittsrecht nach §§ 437 Nr.2, 323, 346 BGB scheidet aus, weil die beanstandete Abschalteinrichtung durch das bereits erfolgte und behördlich gebilligte Softwareupdate beseitigt wurde. • Europarechtliche Vorgaben: Die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten ist nach geltendem Prüfverfahren (NEFZ) zu beurteilen; eine Befriedigung der Grenzwerte im realen Fahrbetrieb ist nicht Voraussetzung für die Typgenehmigung. • Ein behaupteter Mehrverbrauch begründet Rücktritt nur bei Abweichungen von mindestens 10% vom richtlinienkonform ermittelten Verbrauch; solche konkreten Nachweise fehlen. • Die Typgenehmigung bzw. EG-Übereinstimmungsbescheinigung führt nicht ohne Weiteres zu individuellen Rückabwicklungs- oder Schadensersatzansprüchen; eine inhaltliche Unrichtigkeit der Bescheinigung macht sie nicht automatisch unwirksam und begründet keine Schutzbereichslage zugunsten der Klägerin. • Behördliche Freigaben des KBA über die Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des Updates sind als tatsächliche Indizien zu berücksichtigen; dies entlastet die Beklagte in Beweisfragen. • Die bloße Befürchtung von Folgemängeln oder eine unkonkret behauptete Herabsetzung der Lebensdauer sind prozessual unbeachtlich bzw. stellen keinen erheblichen Mangel dar; der Käufer trägt hier Darlegungs- und Beweislast. • Merkantiler Minderwert ist nur bei konkreter, vereinzelter Darlegung nachzuweisen; solche Nachweise fehlen. • Ansprüche aus deliktischen Vorschriften (§§ 823, 826 BGB, 263 StGB) scheiden aus, weil die einschlägigen Normen nicht den Schutz der hier geltend gemachten Vermögensinteressen bezwecken und keine relevante Täuschung bzw. Garantenstellung dargetan ist. • Ein Anspruch auf Lieferung eines aktuellen Modelljahres ist ausgeschlossen, weil Nacherfüllung nicht über den ursprünglich geschuldeten Typ hinausgehen darf; die vertragliche Klausel begründet kein Recht auf ein grundlegend anderes Nachfolgemodell. • Vorprozessuale Rechtsanwaltskosten sind nur zu ersetzen, wenn sie zur Auffindung des Mangels erforderlich waren; das war hier nicht der Fall. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, Schadensersatz, Erstattung der Aufwendungen oder vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, weil der behauptete Mangel durch ein behördlich gebilligtes Softwareupdate bereits beseitigt war und die Klägerin konkrete, vereinzelte Darlegungen zu verbleibenden erheblichen Mängeln nicht erbracht hat. Ansprüche aus nationalen oder europarechtlichen Vorschriften oder aus deliktischer Haftung greifen nicht, weil diese Normen nicht den Schutz der geltend gemachten individuellen Vermögensinteressen begründen und keine relevante Täuschung oder Garantenpflicht vorliegt. Ein Anspruch auf Nachlieferung eines neueren Modelljahres besteht nicht, da Nacherfüllung nicht über den geschuldeten Typ hinausgeht. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.