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Urteil

10 O 578/18

LG Magdeburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMAGDE:2019:0131.10O578.18.00
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Leitsätze
Hatte ein Fahrzeugkäufer zum Zeitpunkt des Erwerbs Kenntnis vom Verbau einer "Betrugssoftware", liegt in jedem Fall ein Mitverschulden des Käufers bei der Entstehung jeglichen Schadens i.S.d. § 254 BGB vor, das mit 100 % zu bewerten sein kann. En Fahrzeugkäufer kann nicht auf der einen Seite im Bewusstsein einer "Betrugssoftware" ein Fahrzeug erwerben, dann aber einen hierdurch entstandenen Schaden geltend machen.(Rn.28)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hatte ein Fahrzeugkäufer zum Zeitpunkt des Erwerbs Kenntnis vom Verbau einer "Betrugssoftware", liegt in jedem Fall ein Mitverschulden des Käufers bei der Entstehung jeglichen Schadens i.S.d. § 254 BGB vor, das mit 100 % zu bewerten sein kann. En Fahrzeugkäufer kann nicht auf der einen Seite im Bewusstsein einer "Betrugssoftware" ein Fahrzeug erwerben, dann aber einen hierdurch entstandenen Schaden geltend machen.(Rn.28) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Ansprüche gegen die Beklagte zu 1. (Verkäuferin / Händlerin) 1. Der Kläger hat gegenüber dem Händler keinen Anspruch auf Rückabwicklung des mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrags gemäß §§ 434, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB, da er der Beklagten keine angemessene Frist zur Nachbesserung eingeräumt hat. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg (Urteil vom 24. April 2018 – 6 U 409/17 –, juris ) und des Oberlandesgerichts Frankfurt (Urteil vom 31.08.2018 25 U 17/18 juris). 2. Die Klage auf Feststellung (Klageantrag zu 4.) ist bereits unzulässig, da es an einem für die Zulässigkeit der Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt: Ein Feststellungsinteresse liegt dann vor, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das Feststellungsurteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. Becker/Eberhard in Münchener Kommentar zu ZPO, 5. Aufl., 2016, § 256 Rz. 39). Zudem hängt bei reinen Vermögensschäden, die Gegenstand der Klage sind, die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadensereignisses ab. Der Kläger muss daher im Rahmen der Zulässigkeit der Klage einer Vermögensgefährdung, d. h. die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens, substantiiert darlegen (BGH, Urteil vom 24. Januar 2006, XI ZR 383/03, juris, Rz. 27; Gregor in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 256 Rz. 9). Eine Bezifferung seines Antrages ist dem Kläger möglich und zumutbar. Dies hat er im Übrigen auch in Ziff. 1 getan. Weitere Schäden drohen nicht. Es besteht auch keine Ausnahme vom Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage. Wie der Kläger selbst ausgeführt ist, ist die Volkswagen AG nicht bereit, dem Kläger irgendwie entgegenzukommen. Damit ist nicht damit zu rechnen, dass allein aufgrund der Feststellungsklage die Beklagte leisten werde. Im Übrigen blieben selbst bei einer Verurteilung gemäß dem Feststellungsantrag die Höhe und die Berechnungsweise des Nutzungsersatzes zwischen den Parteien streitig. Eine Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges an die Beklagte gegen Rückzahlung des Kaufpreises würde aufgrund eines Feststellungsurteils nicht erfolgen können. Eine Klärung des Streitstoffes in einem Feststellungsprozess ist daher nicht möglich. Es käme zu keiner prozesswirtschaftlichen sinnvollen Erledigung des Rechtsstreits durch die Feststellungsklage. Der Kläger hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass ihm die Möglichkeit eines zukünftigen Schadenseintrittes droht. Er behauptet lediglich, dass ihm Schäden entstehen können ohne hierzu näheres auszuführen. Schließlich hat das Oberlandesgericht München in einem aktuellen Hinweisbeschluss vom 12.06.2018 (8 U 3169/17) ausgeführt, dass die Feststellungsklage unzulässig ist. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass der Klageantrag bereits zu unbestimmt ist, da es dem Antrag an einer bestimmten Bezeichnung des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses fehlt. Es ist nicht erkennbar, aufgrund welcher konkreten "Manipulationen" eine Schadensersatzpflicht festgestellt werden soll. Zudem hat auch das Oberlandesgericht München die Auffassung vertreten, dass die Feststellungsklage bereits deswegen unzulässig ist, weil der Kläger dasselbe Ziel mit einer vorrangigen Leistungsklage erreichen kann. Dem schließt sich die Kammer an. II. Klage gegenüber der Beklagten zu 2. (VW AG) 1. Ein Anspruch gegenüber der Beklagten zu 2. aus § 826 BGB scheitert bereits daran, dass zum Zeitpunkt des Erwerbs des PKW's durch den Kläger dieser "Kenntnis vom Verbau der Betrugssoftware" hatte. Damit liegt in jedem Fall ein Mitverschulden des Klägers bei der Entstehung jeglichen Schadens iSd. § 254 BGB vor. Dieses bewertet das Gericht mit 100%. Der Kläger kann nicht auf der einen Seite im Bewusstsein einer "Betrugssoftware" einen PKW erwerben, dann aber den hierdurch behaupteten Schaden geltend machen. Der Kläger hätte im Sinn eines ihm zuzurechnenden Mitverschulden keinen PKW kaufen dürfen, der mit einer "Betrugssoftware" versehen war. Anders als der Kläger meint (S. 14 d. Klageschrift) hat die Beklagte auch zum Zeitpunkt des Kaufs die Software nicht verschwiegen. Vielmehr war allgemein und auch dem Kläger, wie er selbst einräumt, deren Vorhandensein bekannt. Ein verständiger Verbraucher hätte dann aber ein derartiges Fahrzeug in Kenntnis der Umstände gerade nicht erworben. 2. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV (Fahrzeuggenehmigungsverordnung) bestehen nicht. Diese Normen sind nicht drittschützend, weshalb Schadenersatzansprüche diesbezüglich ebenfalls ausscheiden (vgl. zuletzt Landgericht München Urteil vom 23.11.2018 37 O 6705/18-juris; 3. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 BGB scheitern bereits daran, dass der Kläger weder getäuscht wurde, noch bei ihm ein Irrtum erregt wurde, da er zum Zeitpunkt des Erwerbs des PKW's "Kenntnis vom Verbau der Betrugssoftware" hatte. Selbst wenn der Kläger keine Kenntnis hiervon gehabt hätte fehlt es zum Erwerbszeitpunkt am Vorsatz der Beklagten hinsichtlich einer Täuschung und Irrtumserregung, da der Beklagten bekannt war, dass ihre "Betrugssoftware" aufgeflogen war und gerade deswegen auch Nachrüstaktionen liefen. 4. Die Klage auf Feststellung (Klageantrag zu 4.) ist bereits unzulässig, da es an einem für die Zulässigkeit der Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen beim Händler verwiesen. III. Schließlich ist dem Kläger zudem kein nach § 249 BGB ersatzfähiger Schaden entstanden. Ein Anspruch aus den §§ 826, 31 BGB scheidet aus. Das Verschweigen von Mängeln durch einen Hersteller kann nur in Ausnahmefällen einen Anspruch aus § 826 BGB auslösen. Dies ist allenfalls dann anzunehmen, wenn es sich um schwerwiegende Mängel handelt, denen der Markt eine ganz erhebliche Bedeutung zumisst oder die dazu führen, dass das Fahrzeug unkorrigierbar nur erheblich eingeschränkt oder gar nicht mehr genutzt werden kann. Nur in diesen Fällen ist der Vorwurf der Sittenwidrigkeit zu begründen. Das Landgericht Braunschweig hat in seinem Urteil vom 6. Juli 2018 (11 O 3017/17-juris) unter Randziffer 30 bis 38 hierzu Folgendes ausgeführt: "Schon zwischen Vertragspartnern rechtfertigt das Verschweigen eines Umstandes, der für den Vertragsschluss relevant ist, nicht ohne weiteres den Vorwurf eines Sittenverstoßes, sondern nur dann, wenn eine Seite der anderen zu entsprechender Offenbarung verpflichtet ist. Eine Offenbarungspflicht entsteht, wenn die andere Seite nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eine Mitteilung erwarten darf. Eine vollumfängliche Information über alle Belange des Geschäftes darf der Vertragspartner nach Treu und Glauben nicht erwarten; es besteht also keine allgemeine Offenbarungspflicht. Im Vertragsrecht ist zunächst jedes Privatrechtssubjekt für die Verteidigung seiner Interessen selbst verantwortlich. Das gilt insbesondere für den Kaufvertrag, der von gegensätzlichen Interessen geprägt ist: Jeder möchte möglichst viel für sich selbst rausholen. Die Grenze des nach der Verkehrsauffassung Hinnehmbaren ist erst dann überschritten ist, wenn es um erhebliche wertbildende Umstände beim Kaufvertragsabschluss geht (so ausdrücklich Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl., § 826, Rn. 20; Bamberger/Roth, BGB,3. Aufl., § 826, Rn. 23, Fn. 148; m Ergebnis auch Staudinger/Oechsler, BGB, 2014, § 826, Rn. 159, der zunächst nur betreffend erhebliche Umstände eine Aufklärungspflicht annimmt, einen verborgenen Sachmangel dann als regelmäßig erheblichen Umstand bezeichnet, um dann nur Fälle aufzuzählen, in denen es um erhebliche wertbildende Faktoren geht; ähnlich auch BayObLG, Beschluss vom 09.12.1993, 3 St RR 127/93, zit. nach juris, Rn. 24, indes für die Aufklärungspflicht im Rahmen von § 263 StGB, s.o.). Dazu „passt“, dass sich der Gesetzgeber bei Schaffung der Regelungen für das auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtete Rücktrittsrecht der Figur des arglistig handelnden Verkäufers bewusst war, was aus §§ 218 Abs. 1 S. 1, 438 Abs. 3 S. 1, Abs. 1, 437 Nr. 1, 439 BGB folgt. Dennoch hat der Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt, dass der Rücktritt im Falle eines arglistigen Verkäufers unabhängig von einer vorherigen Fristsetzung zur Mangelbeseitigung möglich ist und der arglistige Verkäufer damit nicht durch Nachbesserung eine Rückabwicklung des Kaufvertrages verhindern kann. Auch fehlt eine Regelung dahingehend, dass eine Berufung des arglistigen Verkäufers auf die Unerheblichkeit der Pflichtverletzung gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen ist. Entsprechend wird auch von der Rechtsprechung nur angenommen, dass die Arglist des Verkäufers eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung nur „in der Regel“ entbehrlich macht und auch nur „in der Regel“ eine Anwendung des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausschließt. Würde man jegliches Verschweigen eines Mangels als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB ansehen, hieße es anzunehmen, dass der Gesetzgeber einen Käufer u.U. trotz der Sittenwidrigkeit an einem Kaufvertrag festgehalten wollte, was ausgeschlossen sein dürfte (Anmerkung: Aus demselben Grund kann auch nicht jegliches Verschweigen eines Mangels ein strafbewehrtes Unterlassen im Sinne von §§ 263 Abs. 1, 13 StGB darstellen.) Zu beachten ist weiterhin: Die vorgenannten Argumente gelten schon im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer, die miteinander ein gewisses Vertrauen begründend über einen Vertrag miteinander verbunden sind, welches der arglistige Verkäufer „verrät“. Im Verhältnis des Herstellers zum Käufer fehlt es an dieser vertrauensbegründenden Verbindung, die der Hersteller durch Verschweigen des Mangels „verraten“ würde. Schließlich hat der Gesetzgeber durch Einführung des ProdHaftG eine Haftung des Herstellers für fehlerhafte Produkte eingeführt. Das wirtschaftliche Nutzungs- und Äquivalenzinteresse des Käufers, dass die Sache keine Mängel aufweist, sollte dadurch aber gerade nicht geschützt werden (Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl., § 3 ProdHaftG, Rn. 1). Wenn - das arglistige Verschweigen von Mängeln durch den Verkäufer nicht in jedem Fall einen Anspruch aus § 826 BGB auslösen soll, - obwohl dort ein gewisses Vertrauensverhältnis „verraten“ wird, welches der Hersteller nicht „verraten“ kann und - der Gesetzgeber auf die Einführung einer Haftung des Herstellers für das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse des Käufers verzichtet hat, erscheint es im Ergebnis sachgerecht, eine Haftung des Herstellers für verschwiegene Mängel über § 826 BGB nur für die o.g. besonders schweren Fälle anzunehmen." Dem schließt sich die Kammer an. Von einem besonders schweren Fall ist insofern nicht auszugehen. Die Kammer verkennt nicht, dass durch die im Volksmund „Schummelsoftware“ genannte Programmierung eine Vielzahl von Fahrzeugen der Beklagten betroffen ist. Allerdings hat die Beklagte nach der Rückrufaktion des KBA ein entsprechendes Softwareupdate bereitgestellt, so dass durch das Aufspielen des Softwareupdates das Fahrzeug sich in einem regelkonformen Zustand befindet. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Fehlerhaftigkeit der verfahrensgegenständlichen Motorsteuerungssoftware am Markt einen derart wertbildenden Faktor von besonderem Gewicht hat, dass es zu einem erheblichen Preisverfall der davon betroffenen Fahrzeuge gekommen ist (so auch LG Braunschweig, a.a.O., Rz. 39). Der Kläger hat insoweit ausgeführt, dass ein solches Fahrzeug weniger wert ist als ein Fahrzeug, das derartige Mängel nicht aufweist. Ganz entscheidend ist aber und auch hier folgt die Kammer dem Landgericht Braunschweig (a.a.O., Rz. 41), dass der Kläger überhaupt nicht dargelegt hat, dass ihm wegen der Software durch den Vertragsschluss ein Schaden entstanden ist. "Der Umstand, dass jemand durch eine Täuschung zu einem Vertragsschluss bewegt wurde, von dem er in Kenntnis der Täuschung abgesehen hätte, begründet nicht ohne weiteres einen Schadensersatzanspruch auf Freistellung von den Verpflichtungen aus dem Vertrag. Voraussetzung ist vielmehr, dass Leistung und Gegenleistung objektiv nicht gleichwertig sind oder aber - bei objektiver Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung - die Leistung für den Getäuschten trotzdem nicht voll brauchbar ist (so auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.01.2018, 7 U 155/17)." Derartige Umstände hat der Kläger gerade nicht dargelegt. Konkrete Angaben zum Wert von Leistung und Gegenleistung fehlen und wären aber auch deswegen notwendig gewesen, weil der Kläger nicht einmal dargelegt hat, dass der Preis, der vom „Abgasskandal“ betroffenen Fahrzeuge selbst mehrere Jahre nach Bekanntwerden desselben gerade wegen der streitgegenständlichen Softwareproblematik sinken. Entscheidend ist hierbei, dass der Wertverlust gerade aufgrund der streitgegenständlichen Softwareproblematik erfolgt sein muss. Auch der Kammer ist durchaus bekannt, dass in der Öffentlichkeit diskutiert wird, dass Diesel-Fahrzeuge derzeit allgemein stärker an Wert verlieren. Allerdings wird als Ursache hierfür auch in der Tagespresse nicht der VW Abgasskandal genannt. Vielmehr wird in der Öffentlichkeit und auch in der Politik diskutiert, ob und inwieweit es Fahrverbote für diese Fahrzeuge geben muss aufgrund erhöhter Luftbelastungen in verschiedenen Innenstädten. Hier hätte aber der Kläger differenzieren müssen, ob und inwieweit dieser pauschal behauptete am Markt zu beobachtende Wertverlust auf das Verhalten der Beklagten zurückzuführen ist oder allgemein darauf, dass Dieselfahrzeuge Fahrverbote drohen. Dem Kläger ist damit kein Vermögensschaden entstanden. Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung ist die sogenannte Differenzhypothese. Der Schaden besteht in der Differenz zwischen zwei Güterlagen, der tatsächlich durch das Schadensereignis geschaffen und der unter Ausschaltung dieses Ereignisses Gedachten. Ein Vermögensschaden ist dann gegeben, wenn der jetzige tatsächliche Wert des Vermögens des Geschädigten geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde. Die Vermögenslage des Geschädigten muss sich objektiv verschlechtert haben. Eine bloße Vermögensgefährdung genügt nicht (Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., Vorbemerkung vor § 249 Rz. 10). In diesem Zusammenhang ist es dem Kläger nicht gelungen zu beweisen, dass durch das Bekanntwerden der unzulässigen Abschaltsoftware der Kläger einen materiellen Schaden erlitten hat. Hier kommt es auch allein auf den Schaden an, der durch Bekanntwerden der unzulässigen Abschalteinrichtung verursacht worden ist. Mittlerweile steht eine Software zur Verfügung, die - wie bereits dargelegt - den regelkonformen Zustand des Fahrzeuges wiederherstellt. Auch nach einer normativen Korrektur der Differenzhypothese ist dem Kläger kein Schaden entstanden. Dieser kann allenfalls dann vorliegen, wenn die Gegenleistung (der Pkw) für die subjektiven Zwecke des Anspruchstellers nicht oder nicht voll brauchbar ist (BGH, Urteil vom 21.12.2004, VI ZR 306/03; fortgeführt durch BGH Urteil vom 28.10.2014, VI ZR 15/14). Der BGH fordert insoweit, dass die Tauglichkeit der Sache zu dem gewöhnlichen oder dem individuell vorausgesetzten Gebrauch aufgehoben oder gemindert ist (BGH, Urteil vom 19.12.1997, V ZR 112/96, juris). All diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die hinsichtlich des Fahrzeuges vorausgesetzte Gebrauchstauglichkeit für die Nutzbarkeit im Straßenverkehr war jederzeit gegeben. Auch die EU-Typgenehmigung und die Gründe für die Erteilung der grünen Umweltplakette sind nicht erloschen. Zweck eines Fahrzeuges ist, dieses als Fortbewegungsmittel im Straßenverkehr benutzen zu können. Dieses Recht ist nicht eingeschränkt worden. Von einer derartigen Einschränkung hätte man erst dann sprechen können, wenn aufgrund des angeordneten Rückrufs des KBAs es der Beklagten nicht gelungen wär, eine Softwarelösung zu entwickeln, die einen regelkonformen Zustand im Hinblick auf die Emissionswerte wiederherstellt. Die Beklagte hat aber eine Softwarelösung entwickelt, die von den Behörden als regelkonform akzeptiert wurden. Damit war das Fahrzeug nutzbar. Keine Rolle spielt auch, ob die Behörden aufgrund der eingebauten unzulässigen Abschalteinrichtung, solange das Softwareupdate nicht durchgeführt wurde, berechtigt sind, den Betrieb des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen zu untersagen (etwa Verwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 02.07.2018, 1 B 268/18 - juris). Erst wenn das Softwareupdate nicht durchgeführt wird, entspricht nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung das Fahrzeug keinem genehmigten Typ mehr. Wenn aber ein Fahrzeugbesitzer das Softwareupdate nicht aufspielen lässt, so liegt dies letztendlich in seinem Verantwortungsbereich, da er verhindert, dass das Fahrzeug regelkonform ist. Da es dem Kläger im Ergebnis daher nicht gelungen ist, überhaupt einen ihm entstandenen Schaden nach der Differenzhypothese des § 249 BGB nachzuweisen, scheiden auch etwaige Ansprüche des Klägers aus den § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem den Verbot illegalen Abschalteinrichtungen vorstehenden Vorschriften der VO(eG) 715/2007 aus. Die Behauptung im Schriftsatz des Klägers vom 23.01.2019 ist eine Behauptung ins Blaue hinein ohne Tatsachenkern. IV. Da die Hauptansprüche scheitern, scheitern auch die Ansprüche aus den übrigen Klageanträgen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Kläger macht Ansprüche aus der sogenannten "VW-Abgasproblematik" geltend. Am 03.08.2017 erwarb die Klagepartei von der Beklagten zu 1. einen gebrauchten VW Golf Variant 2.0 TDI zu einem Kaufpreis von 14.895 € und einer Gesamtfahrleistung von 69.650 Kilometern. Die Erstzulassung des Fahrzeuges erfolgte am 04.07.2013. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen. Das Fahrzeug hat einen Dieselmotor des Typs EA 189, Euronorm 5. Die Motorsoftware wies zwei unterschiedliche Betriebsmodi auf, die die Abgasrückführung steuern. Bis zu dem später zur Verfügung gestellten Software-Update erkennt das Abgasrückführungssystem, ob das Fahrzeug auf dem Prüfstand den sogenannten "neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ)" durchführt. Im Abgasrückführungsmodus 1, der im NEFZ aktiv ist, kommt es zu einer höheren Abgasrückführungsrate. Unter Fahrbedingungen, die im normalen Straßenverkehr vorzufinden sind, ist der Abgasrückführungsmodus 0 aktiv. Mit der alten Software befand sich im Realbetrieb der Motor durchgängig im Modus null. Nach Durchführung des Software-Updates wird das Fahrzeug nur noch in dem Modus 1 betrieben, der zuvor ausschließlich in Prüfsituationen aktiv war und eine höhere Abgasrückführungsrate ermöglicht. Nachdem dieser Umstand, der in der Öffentlichkeit als sogenannte "Schummelsoftware" bekannt geworden, ist und Untersuchungen erfolgten, ordnete das Kraftfahrzeugbundesamt einen Rückruf an. In der Folgezeit wurde ein sogenanntes "Software-Update" vom Kraftfahrzeugbundesamt am 20.06.2016 freigegeben (Bd. II, Bl. 15). Die technische Maßnahme ließ noch durch den Vorbesitzer am 13.10.2016 durchführen (Bd. II, Bl. 3). Zum Zeitpunkt des Erwerbs hatte der Kläger "Kenntnis vom Verbau der Betrugssoftware" (K5 S. 2). Mit Schreiben seiner Anwälte vom 08.03.2018 (K5) machte der Kläger gegenüber dem Hersteller Ansprüche geltend. Am 19.03.2018 (K6) antwortete der Hersteller hierauf und lehnte die Forderung ab. Mit nicht beigefügtem Schreiben vom 08.03.2018 erklärte der Kläger gegenüber dem Händler den Rücktritt (Klageschrift S. 13). Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 13.774,40 €, die Beklagte zu 2. nebst Zinsen in Höhe von 369,07 €, sowie weiterer Zinsen aus 14.895,00 € in Höhe von 4 % pro Jahr seit dem 01.04.2018, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Volkswagen Golf VI 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 2. mit der Annahme des in Ziffer 1 genannten Fahrzeuges seit dem 20.03.2018 in Annahmeverzug befinden. 3. Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.416,10 € freizustellen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren Schäden zu ersetzen, die dieser aus der Manipulation des Motors oder entsprechenden Behebungsmaßnahmen des im Antrag zu 1. genannten Fahrzeuges erleidet. Die Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen.