Urteil
28 O 382/20
LG Darmstadt 28. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2021:0629.28O382.20.00
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer […] unwirksam sind:
a. im Tarif 6 die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 in Höhe von 0,41€
b. im Tarif 8 die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 in Höhe von 32,24€
und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet, sowie der Gesamtbetrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt 721,49 € zu reduzieren ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.185,48 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 12.02.201 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer […] unwirksam sind: a. im Tarif 6 die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 in Höhe von 0,41€ b. im Tarif 8 die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 in Höhe von 32,24€ und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet, sowie der Gesamtbetrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt 721,49 € zu reduzieren ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.185,48 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 12.02.201 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat teilweise Erfolg. I. Sie ist zulässig. Der Feststellungsantrag zu 1 ist als Zwischenfeststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung ist eine Vorfrage für den Leistungsantrag auf Rückzahlung der zu Unrecht an die Beklagte bezahlten Prämien (Klageantrag zu 2) und geht inhaltlich zugleich über das im Zahlungsantrag erfasste Rechtsschutzziel des Klägers hinaus (so BGH, Urteil vom 19.12.2018, Az. IV ZR 255/17 = NJW 2019, 919). Auch hinsichtlich des Antrags zu 3a, der auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Nutzungsherausgabe gerichtet ist, ist die Feststellungsklage zulässig, da die von der Beklagten gezogenen Nutzungen aus den nach Auffassung des Klägers rechtsgrundlos gezahlten Prämienanteilen für ihn im Zeitpunkt der Klageerhebung nur teilweise bezifferbar waren und es daher an der Zumutbarkeit der Erhebung einer Leistungsklage fehle (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018, Az. IV ZR 255/17, juris Rn. 18 - 20). Ein Vorrang der Leistungsklage besteht nur, wenn dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist und diese das Rechtsschutzziel erschöpft, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017, Az. XI ZR 467/15, NJW 2017, 1823 Rn. 14; Urteil vom 10. Oktober 2017, Az. XI ZR 456/16 = NJW 2018, 227 Rn. 12; jeweils m.w.N.). Dies gilt auch hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 3b. II. Die Klage ist teilweise begründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung, dass im Tarif 6 die Erhöhung zum 01.01.2017 i.H.v. 0,41 € und im Tarif 8 die Erhöhung zum 01.01.2018 i.H.v. 32,24 € unwirksam sind. Die Erhöhung erfolgte formell unwirksam. Die für die Beitragsanpassung maßgeblichen Gründe werden dem Kläger nicht mitgeteilt. Da vorliegend in beiden Tarifen jeweils eine negative Faktorveränderung stattgefunden hat, und die Versicherungsbeiträge trotz dessen erhöht worden sind, stellen die Erläuterungen in den Informationsschreiben der Beklagten hierzu eine unzureichende Erklärung der Beitragserhöhung dar. Es wird nicht nachvollziehbar erläutert, warum aufgrund gesunkener Ausgaben für Versicherungsleistungen eine Beitragserhöhung erforderlich sein soll. Dies wäre als maßgeblicher Grund für die Prämienerhöhung dieser Konstellation jedoch zu erwarten gewesen. Eine Heilung durch Mitteilung der Gründe in der Klageerwiderung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19.12.2018, Az. IV Z R 255/17 = VersR 2018, 283) kommt vorliegend nicht in Betracht, da dies auch in der Klageerwiderung nicht näher erläutert wurde. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte dementsprechend auch einen Anspruch auf Feststellung, dass er nicht zur Zahlung der in Erhöhungsbeträge in Bezug auf den Tarif 6 und den Tarif 8 verpflichtet ist und dass der Gesamtbetrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt 721,49 € zu reduzieren ist. 3. Der Kläger hat im Hinblick auf die oben genannten unwirksam erfolgten Beitragsanpassungen gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.175,40 € für die Zeit ab 01.01.2017 gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 i.V.m. 818 BGB. Eine eventuelle Entreicherung, die von dem Kläger angesprochen wird, wird von der Beklagten nicht behauptet, und dazu auch nichts substantiiert vorgetragen. Im Zeitraum vor dem 01.01.2017 sind Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Beitragsrückzahlungen jedoch verjährt. Die Verjährung der Rückforderungsansprüche, die vor dem 01.01.2017 entstanden sind, trat mit Ablauf des 31.12.2019 ein und waren bei erstmaliger Anspruchsgeltendmachung im Jahr 2020 verjährt. Die Beklagte hat sich auf Verjährung berufen. Für den bereicherungsrechtlichen Rückerstattungsanspruch gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB, deren Beginn sich nach § 199 Abs. 1 BGB bzw. § 199 Abs. 3 BGB richtet. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Entstanden im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB ist ein Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann (Palandt/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, § 199 BGB, Rn. 3). Entstanden sind die Rückzahlungsansprüche also jeweils unmittelbar nach Vornahme der jeweiligen Beitragszahlung (LG Neuruppin, Urteil vom 25.08.2017, - 1 O 338/16 -, VersR 2018, 469 ff. in juris Rn. 40; OLG Köln, Urteil vom 07.04.2017, 20 U 128/16 -, in juris Rn 14 f.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt die erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es grundsätzlich nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände. Es kommt auch nicht darauf an, dass der Geschädigte die Rechtswidrigkeit des Geschehens, das Verschulden des Schädigers und den in Betracht kommenden Kausalverlauf richtig einschätzt (BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 – XI ZR 498/11 –, BGHZ 196, 233-243, Rn. 27, m.w.N., juris). Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt wiederum nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung („Verschulden gegen sich selbst“) vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat. Hierbei trifft den Gläubiger aber generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falls als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (BGH, Urteil vom 15. März 2016 – XI ZR 122/14 –, Rn. 34, m.w.N., juris). Die Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis dürfte im vorliegenden Fall ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Prämienerhöhung vorgelegen haben (BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17 –, BGHZ 220, 297-323, Rn. 72 juris). Auch das OLG Köln geht davon aus, dass die Verjährung zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem Versicherungsnehmer die Mitteilung über die Beitragserhöhung zugegangen ist. Ab diesem Zeitpunkt habe der Versicherungsnehmer Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen (OLG Köln, Urteil vom 22.09.2020 – I-9 U 130/19 –, Rn. 90 ff., juris; OLG Köln, Urteil vom 28.01.2020, 9 U 138, Rn. 19 juris; OLG Köln, Urteil vom 07.04.2017, 20 U 128/16; so auch LG Nürnberg-Fürth Endurteil v. 26.4.2019 – 8 O 7533/18, BeckRS 2019, 24210 Rn. 19, beck-online; LG Arnsberg, Urteil v.16.05.2019, 1 O 127/18, Rn. 83 juris; LG Neuruppin, Urteil vom 25.08.2017 – 1 O 338/16 –, Rn. 42, juris). Bei Kenntnisnahme des Versicherungsnehmers vom Inhalt der Mittelungsschreiben, aus denen sich die Formunwirksamkeit nach § 203 Abs. 5 VVG ergibt, kann nicht darauf ankommen, ob er hieraus auch den Schluss auf die Unwirksamkeit der Prämienerhöhung ihm gegenüber und das Fehlen des Rechtsgrundes gezogen hat (BGH, Urteil vom 29.01.2008 – XI ZR 160/07 –, BGHZ 175, 161-172, Rn. 26). Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es aufgrund einer unklaren Rechtslage im Hinblick auf die Anforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe gemäß § 203 Abs. 5 VVG an einer Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB fehle. Denn dem Kläger war der Inhalt der jeweiligen Anpassungsschreiben, insbesondere die Tatsachen, die die zeitweise fehlende Wirksamkeit der Prämienerhöhung begründen, bekannt, und somit jedenfalls die Erhebung einer Feststellungsklage bereits zum damaligen Zeitpunkt zumutbar. Die Zinsforderung ist gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB begründet. 4. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unwirksam erfolgten Beitragserhöhungen gezahlt hat. Der Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen ist auf die Zeit vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung beschränkt (BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19 = NJW 2021, 378, Rn. 58). Verzinsung der Hauptforderung wird im Klageantrag zu 2 ab Rechtshängigkeit begehrt, so dass vor diesem Zeitpunkt die Herausgabe von Nutzungen zumindest im Grundsatz in Betracht kommt. 5. Im Übrigen war die Klage jedoch abzuweisen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung, dass im Tarif 4 die Erhöhung zum 01.01.2014 i.H.v. 15,26 € unwirksam ist. Die Beitragsneufestsetzung erfolgte formell wirksam. In dem Anschreiben der Beklagten vom 22.11.2013, in welchem die Beklagte den Kläger über die Beitragsänderungen ab dem 01.01.2014 informierte, verweist die Beklagte hinsichtlich näherer Begründung für die Beitragsanpassungen auf die dem Schreiben beigefügten Anlagen. Darin für die Beklagte aus, dass die Kostenentwicklung im Bereich der medizinischen Heilbehandlung sowie die erhöhte Inanspruchnahme eine bedingungsgemäße Anpassung der Beiträge notwendig macht. Da nicht nur abstrakt auf gestiegene Kosten für medizinische Behandlungen abgestellt wird, sondern auch auf die erhöhte Inanspruchnahme durch die Versichertengemeinschaft der Beklagten, ist für den Kläger auch ersichtlich, dass eine Veränderung des Faktors Versicherungsleistungen maßgeblicher Grund für die Beitragsänderung ist. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung, dass im Tarif 4 die Erhöhung zum 01.01.2015 i.H.v. 42,75 € unwirksam ist. Die Beitragsneufestsetzung erfolgte formell wirksam. In dem Anschreiben der Beklagten vom 21.11.2014, in welchem die Beklagte den Kläger über die Beitragsänderungen ab dem 01.01.2015 informierte, verweist die Beklagte hinsichtlich näherer Begründung für die Beitragsanpassungen auf die dem Schreiben beigefügten Anlagen. Darin für die Beklagte aus, dass die Kostenentwicklung im Bereich der medizinischen Heilbehandlung sowie die erhöhte Inanspruchnahme eine bedingungsgemäße Anpassung der Beiträge notwendig macht. Da nicht nur abstrakt auf gestiegene Kosten für medizinische Behandlungen abgestellt wird, sondern auch auf die erhöhte Inanspruchnahme durch die Versichertengemeinschaft der Beklagten, ist für den Kläger auch ersichtlich, dass eine Veränderung des Faktors Versicherungsleistungen maßgeblicher Grund für die Beitragsänderung ist. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung, dass im Tarif 3 die Erhöhung zum 01.01.2015 i.H.v. 6,16 € unwirksam ist. Die Beitragsneufestsetzung erfolgte formell wirksam. In dem Anschreiben der Beklagten vom 21.11.2014, in welchem die Beklagte den Kläger über die Beitragsänderungen ab dem 01.01.2015 informierte, verweist die Beklagte hinsichtlich näherer Begründung für die Beitragsanpassungen auf die dem Schreiben beigefügten Anlagen. Darin für die Beklagte aus, dass die Kostenentwicklung im Bereich der medizinischen Heilbehandlung sowie die erhöhte Inanspruchnahme eine bedingungsgemäße Anpassung der Beiträge notwendig macht. Da nicht nur abstrakt auf gestiegene Kosten für medizinische Behandlungen abgestellt wird, sondern auch auf die erhöhte Inanspruchnahme durch die Versichertengemeinschaft der Beklagten, ist für den Kläger auch ersichtlich, dass eine Veränderung des Faktors Versicherungsleistungen maßgeblicher Grund für die Beitragsänderung ist. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung, dass im Tarif 2 die Erhöhung zum 01.01.2015 i.H.v. 4,52 € unwirksam ist. Die Anpassung erfolgte wirksam, da auch die Anpassung von Tarif 4 zum 01.01.2015 wirksam war und die Anpassung von Tarif 2 auf der Anpassung von Tarif 4 beruht. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung, dass im Tarif 1 die Erhöhung zum 01.01.2015 i.H.v. 4,83 € unwirksam ist. Die Beklagte ist nicht passivlegitimiert, sondern die B. Der Beklagte kann sich in Bezug auf die Aktivlegitimation nicht erfolgreich darauf berufen, dass er die Beiträge jeweils an die Beklagte bezahlt hat. Die Zahlung erfolgte zur Weiterleitung an die B. Dies war für den Kläger auch jeweils erkennbar, da in den Beitragsanpassung Schreiben ausgeführt wurde, dass es sich bei dem Tarif 1 einen Sterbegeldtarif bei der B handelt. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung, dass im Tarif 2 die Erhöhung zum 01.01.2018 i.H.v. 3,52 € unwirksam ist. Die Begründung erfolgte in ausreichendem Umfang, da die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung (gestiegene Versicherungsleistungen) von der Beklagten vor der Beitragserhöhung mitgeteilt wurden. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung, dass im Tarif 7 die Erhöhung zum 01.01.2016 i.H.v. 0,69 € unwirksam ist. Die Beitragsneufestsetzung erfolgte formell wirksam. In dem Anschreiben der Beklagten vom 23.11.2015, in welchem die Beklagte den Kläger über die Beitragsänderungen ab dem 01.01.2015 informierte, verweist die Beklagte hinsichtlich näherer Begründung für die Beitragsanpassungen auf die dem Schreiben beigefügten Anlagen. Darin für die Beklagte aus, dass die Kostenentwicklung im Bereich der medizinischen Heilbehandlung sowie die erhöhte Inanspruchnahme eine bedingungsgemäße Anpassung der Beiträge notwendig macht. Da nicht nur abstrakt auf gestiegene Kosten für medizinische Behandlungen abgestellt wird, sondern auch auf die erhöhte Inanspruchnahme durch die Versichertengemeinschaft der Beklagten, ist für den Kläger auch ersichtlich, dass eine Veränderung des Faktors Versicherungsleistungen maßgeblicher Grund für die Beitragsänderung ist. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung der Verzinsung der von der Beklagten herauszugebenden Nutzungen. Gemäß § 291 BGB können Prozesszinsen nicht begehrt werden, wenn der Klageantrag wie hier auf Feststellung einer Verbindlichkeit gerichtet ist (s. BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19 = NJW 2021, 378, Rn. 59). Der Kläger hat ebenfalls keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB. Da aufgrund einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle, welche die Klägervertreter gegen die hiesige Beklagte und auch andere Versicherungen gerichtsbekannter Weise bereits führten, absehbar war, dass es zwischen den Parteien zu keiner außergerichtlichen Einigung kommen würde, hätten sich die Klägervertreter bei pflichtgemäßer Beratung auch keinen bedingten Klageauftrag erteilen lassen dürfen, so dass eine Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten im vorliegenden Fall ohnehin nicht gegeben ist (so OLG Hamm, Beschluss vom 31. 10. 2005, Az. 24 W 23/05 = NJW-RR 2006, 242). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Erhöhung der Beiträge seiner bei der Beklagten bestehenden privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Unter dem 19.02.1991 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Vertrag über eine private Kranken- und Pflegeversicherung unter der Versicherungsnummer […] ab. Der Kläger ist nach seiner Behauptung danach bei der Beklagten in den Tarifen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, und 8 versichert. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (KVB) für die Krankheitskosten-und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK) sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVG) für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT) zu Grunde. In § 8b Abs. 1 AVB (MB/KK) und § 8b Abs. 1 AVB (MB/KT) ist tariflich für die maximale Abweichung der Versicherungsleistungen ein Vomhundertsatz von 7,5 festgelegt. In § 11 Abs. 1 AVB (MB/GEPV) ist für die maximale Abweichung der Versicherungsleistungen ein Vomhundertsatz von 5 festgelegt. Der Tarif 1 ist ein Sterbegeldtarif, welchen der Kläger bei der B Unterhält. Bei der Beitragsposition 2 handelt es sich nicht um einen Versicherungstarif, sondern um den gesetzlichen Vorsorgebeitrag gemäß § 149 S. 1 VAG. In den Jahren 2015 bis 2018 nahm die Beklagte in den genannten Tarifen nach der Behauptung des Klägers durch jeweils in dem den Erhöhungsdaten vorangegangenen November erfolgte einseitige Erklärung folgende monatlichen Beitragserhöhungen vor: Tarif Erhöhung 01.01.2014 01.01.2015 01.01.2017 01.01.2018 1 4,83 € 2 (bis 01.12.2017) 4,52 € 2 (ab 01.01.2018) 3,52 € 3 6,16 € 4 15,26 € 42,75 € 6 0,41 € 7 0,69 € 8 32,24 € Den Erhöhungen hatte der zuständige Treuhänder zugestimmt. Den Anpassungsmitteilungen der Beklagten waren jeweils standardisierte Informationsblätter („Informationen zur Beitragsanpassung“) für das jeweilige Jahr beigefügt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.12.2020 machte der Kläger die Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen bei der Beklagten geltend und fordert die Beklagte unter Setzung einer Frist zur Rückzahlung der auf diese Erhöhungen gezahlten Prämienanteile einschließlich der daraus gezogenen Nutzungen auf. Die Frist verstrich ereignislos. Der Kläger ist der Ansicht, die bei den jeweiligen Beitragserhöhungen mitgeteilte Begründung entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben, da dem Kläger nicht die „maßgeblichen“ Gründe der jeweiligen Beitragserhöhung im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG mitgeteilt worden seien. Der Kläger ist weiter der Auffassung, die Prämienerhöhungen in Bezug auf den Tarif 6 zum 01.01.2017 und in Bezug auf den Tarif 8 zum 01.01.2018 seien auch materiell rechtswidrig erfolgt. Prämienfestsetzungen, bei denen ein Absinken der Leistungsausgaben zur Überschreitung des Schwertes geführt habe, seien rechtswidrig. Eine Erhöhung der Prämien bei einer für den Versicherungsnehmer günstigen Entwicklung der Leistungsausgaben verstoße insbesondere gegen das Äquivalenzprinzip, weshalb die Anpassungsvorschriften in diesem Fall dahingehend teleologisch zu reduzieren seien, dass der Versicherer lediglich eine Beitragssenkung vornehmen könne. Der Kläger ist zudem der Auffassung, die geltend gemachten Ansprüche seien nicht verjährt, da die Verjährungsfrist nicht mit Zugang der Anpassungsschreiben zu laufen begonnen habe, weil für den Kläger die wesentlichen Gründe der Beitragserhöhung nicht erkennbar gewesen seien und der Kläger so keine Kenntnis von den seinen Anspruch begründenden wesentlichen Umständen gehabt habe. Zudem sei der Beginn des Verjährungslaufes jedenfalls bis in das Jahr 2017 gehemmt gewesen, da in Rechtsunkenntnis des Klägers vom bestehen seines Anspruches jedenfalls bis 2018 eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage hinsichtlich der formellen Voraussetzungen einer Prämienerhöhung nach § 203 Abs. 5 VVG vorgelegen habe, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermöchte weshalb dem Kläger die Klageerhebung unter Billigkeitsgesichtspunkten unzumutbar gewesen sei. Nachdem der Kläger zunächst auch beantragt hat, festzustellen, dass die Erhöhung des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung auch in dem Tarif 5 zum 01.01.2017 unwirksam ist, hat er diesen Antrag mit Schriftsatz vom 20.05.2021 zurückgenommen. Der Kläger hat diesbezüglich auch den Antrag zu 2) teilweise zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. festzustellen, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer […] unwirksam sind: a. im Tarif 4 die Beitragsanpassung zum 01.01.2014 in Höhe von 15,26€ b. im Tarif 2 die Beitragsanpassung zum 01.01.2015 in Höhe von 4,52€ c. im Tarif 3 die Beitragsanpassung zum 01.01.2015 in Höhe von 6,16€ d. im Tarif 1 die Beitragsanpassung zum 01.01.2015 in Höhe von 4,83€ e. im Tarif 4 die Beitragsanpassung zum 01.01.2015 in Höhe von 27,49€ f. im Tarif 7 die Beitragsanpassung zum 01.01.2016 in Höhe von 0,69€ g. im Tarif 6 die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 in Höhe von 0,41€ h. im Tarif 8 die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 in Höhe von 32,24€ i. im Tarif 2 die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 in Höhe von 3,22€ und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet, sowie der Gesamtbetrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt 659,32 € zu reduzieren ist. 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite 5.301,24 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte a. der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b. die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat; 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag i.H.v. 1.234,24 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, das Begehren des Klägers im Tarif 1 richte sich bereits gegen den falschen Beklagten. Die Beklagte behauptet weiter, dass der Tarif 4 zum 01.01.2015 lediglich um 27,49 € erhöht worden sei. Der Tarif 7 sei zum 01.01.2017 nicht angepasst worden. Der monatliche Beitrag im Tarif 7 habe bereits im Vorjahr 20,65 € betragen. Im Tarif 2 habe sich der Beitrag zum 1. Januar 2015 um monatlich 3,00 €, zum 01.01.2018 sodann monatlich 3,22 € erhöht. Die Beklagte behauptet, die Gegenüberstellung der erforderlichen Versicherungsleistung mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen habe bei der Überprüfung einer Veränderung von mehr als 5 % bzw. 10 % ergeben und die Abweichungen seien auch als nicht nur vorübergehend anzusehen gewesen, weshalb die jeweiligen Beitragsanpassungen erforderlich gewesen seien. Die Beklagte ist unter Berufung auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2020 - IV ZR 294 / 19 und IV ZR 314 / 19 der Auffassung, dass die jeweiligen Mitteilungsschreiben hinsichtlich der streitgegenständlichen Beitragserhöhungen ihrem Inhalt nach den gesetzlichen Anforderungen genügten und die Anpassungen mithin nach § 203 Abs. 5 VVG formell rechtmäßig erfolgt seien. Die Anpassungsmitteilungen müssten angeben, welche Rechnung Grundlage (Versicherungsleistung, Sterbewahrscheinlichkeit oder beide) die Neufestsetzung veranlasst habe. Dagegen sei die Beklagte nicht verpflichtet, die Höhe dieser Veränderung oder weitere Faktoren, welche die Beitragshöhe beeinflusst haben, anzugeben, da die Mitteilungspflicht nicht den Zweck habe, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen. Auf die älteren Anpassungsmitteilungen käme es ohnehin nicht an. Denn insoweit eine weitere, ihrerseits insgesamt wirksame Prämienanpassung im betreffenden Tarif erfolge, habe der Versicherungsnehmer jedenfalls ab dem Wirksamwerden dieser Anpassung die Prämie in der damit festgesetzte neue Gesamthöhe zu zahlen. Die Beklagte ist weiter der Auffassung, dass die Beitragsanpassungen seien materiell richtig erfolgt seien und zudem die Beitragsanpassung in materieller Hinsicht bisher von der Klägerseite nicht substantiiert infrage gestellt worden seien, da diese trotz Angabe des auslösenden Faktors bisher nicht vorgetragen habe, unter welchem Gesichtspunkt sie die materielle Wirksamkeit der Beitragserhöhung infrage stelle. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die Beklagte ist der Auffassung, die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche seien jedenfalls bis einschließlich des Jahres 2016 verjährt. Maßgeblich für den Verjährungsbeginn sei die Kenntnis des Klägers von der Prämienanpassung als solcher, mithin die jeweilige Mitteilung über die Beitragsanpassung. Der Kläger müsse nicht den Schluss gezogen haben, dass diese unwirksam gewesen seien. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.05.2021.