Urteil
30 O 53/17
LG Stuttgart 30. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Nach der Entscheidung der EU-Kommission vom 19. Juli 2016 (AT 39824-Trucks) steht bindend fest, dass Absprachen von Lastkraftwagenherstellern und Händlern (im Zeitraum von 1997 bist 2011) über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen mit dem Ziel, die Bruttopreise im EWR zu koordinieren, sowie über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen Euro 3 bis Euro 6 einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen darstellten. Die Bindungswirkung gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 umfasst nicht nur die tragenden Gründe der Entscheidung. Sie erstreckt sich auch auf die Feststellungen des Kartellverstoßes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Anschluss BGH, 12. Juni 2018, KZR 56/16, WRP 2018, 941).(Rn.26)
2. Dieser Kartellverstoß begründet einen Kartellschadensersatzanspruch für den Erwerber betroffener Lkw (hier: im Zeitraum 09/97 bis 12/04) aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 101 AEUV. Ob als weitere Anspruchsgrundlage eine Haftung nach § 33 S. 1 GWB i.V.m. § 1 GWB in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung vom 26. August 1998 in Betracht kommt, kann dahingestellt bleiben, da der Schadensersatzanspruch für die betroffenen Erwerbsvorgänge jedenfalls aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 101 AEUV folgt.(Rn.22)
(Rn.83)
3. Für die Kartellbetroffenheit des betreffenden Beschaffungsvorgangs und die preissteigernde Wirkung des vorliegenden Kartells streitet ein Anscheinsbeweis zugunsten des Erwerbers (Anschluss OLG Düsseldorf, 22. August 2018, VI-U (Kart) 1/17, WuW 2018, 541).(Rn.66)
(Rn.87)
(Rn.92)
4. Die Möglichkeit eines Schadens entfällt auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs; jedenfalls ist der gem. Vorstehendem dem Grunde nach bestehende Schadensersatzanspruch aufgrund des erhobenen Einwandes der Abwälzung einer kartellbedingten Preiserhöhung auf die Abnehmer und Kunden des Erwerbers und/oder Kompensation einer Vermögensminderung aufgrund Verwertung der Fahrzeuge (sog. „Passing-on“-Einwand“) nicht vollständig ausgeschlossen. Vorliegend fehlt es weiter an ausreichenden Anhaltspunkten für eine Schadensweitergabe.(Rn.130)
(Rn.135)
5. Der Schadensersatzanspruch ist auch nicht verjährt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Erwerber Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen bereits im Jahre 2011 hatte. Der Ablauf sowohl der kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB als auch die kenntnisunabhängige 10-jährige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB ist rechtzeitig nach § 33 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 GWB 2005 aufgrund Einleitung eines Verfahrens durch die EU-Kommission wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV infolge der Durchsuchungen vom 18. Januar 2011 gehemmt worden. § 33 Abs. 5 GWB 2005 ist auch auf Ansprüche anwendbar, die vor seinem Inkrafttreten am 13. Juli 2005 entstanden sind und noch nicht verjährt waren.(Rn.147)
Tenor
1. Die Klage ist dem Grunde nach hinsichtlich Klageantrag Ziff. 1 bezogen auf die streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge lfd. Nr. 2-18 der Klageschrift gerechtfertigt.
2. Die Klage ist dem Grunde nach auch hinsichtlich Klageantrag Ziff. 2 gerechtfertigt.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der Entscheidung der EU-Kommission vom 19. Juli 2016 (AT 39824-Trucks) steht bindend fest, dass Absprachen von Lastkraftwagenherstellern und Händlern (im Zeitraum von 1997 bist 2011) über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen mit dem Ziel, die Bruttopreise im EWR zu koordinieren, sowie über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen Euro 3 bis Euro 6 einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen darstellten. Die Bindungswirkung gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 umfasst nicht nur die tragenden Gründe der Entscheidung. Sie erstreckt sich auch auf die Feststellungen des Kartellverstoßes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Anschluss BGH, 12. Juni 2018, KZR 56/16, WRP 2018, 941).(Rn.26) 2. Dieser Kartellverstoß begründet einen Kartellschadensersatzanspruch für den Erwerber betroffener Lkw (hier: im Zeitraum 09/97 bis 12/04) aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 101 AEUV. Ob als weitere Anspruchsgrundlage eine Haftung nach § 33 S. 1 GWB i.V.m. § 1 GWB in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung vom 26. August 1998 in Betracht kommt, kann dahingestellt bleiben, da der Schadensersatzanspruch für die betroffenen Erwerbsvorgänge jedenfalls aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 101 AEUV folgt.(Rn.22) (Rn.83) 3. Für die Kartellbetroffenheit des betreffenden Beschaffungsvorgangs und die preissteigernde Wirkung des vorliegenden Kartells streitet ein Anscheinsbeweis zugunsten des Erwerbers (Anschluss OLG Düsseldorf, 22. August 2018, VI-U (Kart) 1/17, WuW 2018, 541).(Rn.66) (Rn.87) (Rn.92) 4. Die Möglichkeit eines Schadens entfällt auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs; jedenfalls ist der gem. Vorstehendem dem Grunde nach bestehende Schadensersatzanspruch aufgrund des erhobenen Einwandes der Abwälzung einer kartellbedingten Preiserhöhung auf die Abnehmer und Kunden des Erwerbers und/oder Kompensation einer Vermögensminderung aufgrund Verwertung der Fahrzeuge (sog. „Passing-on“-Einwand“) nicht vollständig ausgeschlossen. Vorliegend fehlt es weiter an ausreichenden Anhaltspunkten für eine Schadensweitergabe.(Rn.130) (Rn.135) 5. Der Schadensersatzanspruch ist auch nicht verjährt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Erwerber Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen bereits im Jahre 2011 hatte. Der Ablauf sowohl der kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB als auch die kenntnisunabhängige 10-jährige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB ist rechtzeitig nach § 33 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 GWB 2005 aufgrund Einleitung eines Verfahrens durch die EU-Kommission wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV infolge der Durchsuchungen vom 18. Januar 2011 gehemmt worden. § 33 Abs. 5 GWB 2005 ist auch auf Ansprüche anwendbar, die vor seinem Inkrafttreten am 13. Juli 2005 entstanden sind und noch nicht verjährt waren.(Rn.147) 1. Die Klage ist dem Grunde nach hinsichtlich Klageantrag Ziff. 1 bezogen auf die streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge lfd. Nr. 2-18 der Klageschrift gerechtfertigt. 2. Die Klage ist dem Grunde nach auch hinsichtlich Klageantrag Ziff. 2 gerechtfertigt. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Klage ist zulässig (A.) und dem Grunde nach in tenoriertem Umfang auch begründet (B.). A. 1. Das angerufene Gericht ist örtlich und sachlich zuständig (§§ 12, 17 Abs. 1 ZPO, §§ 87, 89 GWB, § 13 Abs. 1 Nr. 2 ZuVOJu). 2. Die Klage genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Die Klägerin stellt den begehrten Schadensersatzanspruch der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts und begründet den behaupteten kartellbedingten Preisaufschlag dem Grunde wie der Höhe nach unter Verweis auf Anscheinsbeweise sowie mit den Ergebnissen empirischer Studien zu kartellbedingten Preisaufschlägen, wie sie Gegenstand des sog. Praktischen Leitfadens der EU-Kommission zur Ermittlung des Schadensumfangs bei Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 11.06.2013, dort insbesondere Rn. 143 und Fn. 119, sind. Bei der Forderung einer Geldzahlung gehört zur Bestimmtheit des Antrags im allgemeinen auch die Angabe eines bestimmten Betrages. Hiervon werden nur Ausnahmen zugelassen, wenn und soweit die Schadenshöhe im Ermessen des Gerichts steht oder nach § 287 ZPO von einer gerichtlichen Schätzung abhängig ist. In diesen Fällen genügt ein Klageantrag dem Bestimmtheitserfordernis, wenn der Kläger die Berechnungs- oder Schätzgrundlagen umfassend darlegt und die Größenordnung seiner Vorstellung, in der Regel durch die Angabe eines Mindestbetrags, beziffert (BGHZ 4, 138; BGHZ 45, 91; BGH NJW 1974, 1551; Greger in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 253 Rn. 14 mwN). Der klägerische Vortrag genügt den vorgenannten Anforderungen. Zwar hat die Klägerin ihren geforderten Zahlbetrag nicht beziffert, sondern die Höhe des geforderten Schadensersatzes in das Ermessen des Gerichtes gestellt. Sie hat jedoch einen vorgestellten Mindestbetrag in Höhe von 204.446,85 EUR (inkl. Zinsen) benannt und angegeben, welche Schadensberechnungspositionen sie der Schätzung des Gerichts unterwerfen will und hierzu die Grundlagen angegeben. Nach der Klagebegründung soll der Klägerin als Käuferin der streitgegenständlichen Lkw durch die in Frage stehende Kartellabsprache der Beklagten ein Schaden in Höhe der Differenz des tatsächlich gezahlten Preises und des hypothetischen Marktpreises für einen solchen Lkw unter Wettbewerbsbedingungen entstanden sein. Dabei soll der hypothetische Wettbewerbspreis der Schätzung des Gerichts unterliegen. Dass § 287 ZPO zur Bemessung des Ausmaßes, in dem die verbotenen Kartellabsprachen zu einem überhöhten Preisniveau geführt haben, als Grundlage einer Schadensberechnung wegen der meist erheblichen Schwierigkeiten exakter Feststellungen, wie sich ein Preis ohne Kartell entwickelt hätte, anwendbar ist, ist weitgehend anerkannt und folgt seit der 7. GWB Novelle ausdrücklich aus dem Gesetz (Emmerich in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht GWB, 5. Aufl., § 33, Rn. 51 ff; Bornkamm in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Bd. 1., 12. Aufl., § 33 Rn. 117, jeweils mwN insbes. zur Rechtsprechung). Die Schätzgrundlagen für die Höhe der begehrten Gesamtforderung ergeben sich wie diejenigen für die jeweilige Einzelforderung im einzelnen ebenfalls aus der Klageschrift. Die Klägerin konkretisiert die streitgegenständlichen Lkws u.a. nach Modell, Ausstattung, Erwerbsdatum und -preis und trägt vor, dass die streitgegenständlichen Fahrzeuge unmittelbar von der Beklagten erworben wurden. Sie beziffert den nach ihrer Auffassung vorliegenden durchschnittlichen Preisaufschlag zunächst in Prozent unter Bezugnahme auf einschlägige, im Ergebnis gerichtsbekannte empirische Studien und errechnet sodann unter Bezugnahme auf den jeweiligen Netto-Kaufpreis der streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge im Einzelnen und in Summe den nach Ansicht der Klägerin ihr infolge des behaupteten kartellbedingt überhöhten Preisniveaus entstandenen Gesamtschaden. Soweit hierzu beklagtenseits eingewandt wird, es handle sich um einen unzulässigen Vortrag ins Blaue hinein, insbesondere auch, weil es ebenso Studien gebe, die aufzeigen würden, dass nicht jedes Kartell zu kartellbedingten Preisen führe, begründet dies im Hinblick auf die Zulässigkeit des Antrags keine Bedenken. § 287 BGB konkretisiert kein Zulässigkeitserfordernis, sondern stellt eine besondere Regelung für die Beweiserhebung streitiger Sachverhalte dar (Greger in Zöller, aaO, § 287 Rn. 1 mwN). Ob der Klägerin eine solche Erleichterung - sei es für den Beweis eines Schadens dem Grunde und/oder der Höhe nach - im Einzelfall zukommen kann, ist, ebenso wie die Frage, welche Anforderungen an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzungsgrundlagen zu stellen sind, erst bei der Begründetheitsprüfung im Rahmen der Beweiserhebung über streitigen Tatsachenvortrag vom Tatsachengericht zu entscheiden. Im Rahmen der Zulässigkeit stellt sich nur die Frage nach der grundsätzlichen Eignung des Vortrags der Klägerin, die Schadenshöhe zu schätzen, was angesichts Vorstehendem bejaht wird. Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen erst dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt, worauf man jedoch nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte schließen kann (vgl. BGH, Urteil v. 16.4.2015 - IX ZR 195/14 = NJW-RR 2015, 829; BGH, Urteil v. 22.1.2016 - V ZR 27/14 = NJW 2016, 3162 jeweils mwN). Hiervon kann angesichts der vorgenannten, von der Klägerin in Bezug genommenen, gerichtsbekannten Studien nicht ausgegangen werden, auch wenn aus selbigen zugleich folgt, dass nicht jedes Kartell zu kartellbedingt erhöhten Preisen führt. b) Auch die Klagebegründung genügt den Anforderungen der Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Danach ist neben einem bestimmten Antrag die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs erforderlich. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben und der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist. Es ist vielmehr, entsprechend dem Zweck der Klageerhebung, dem Schuldner den Willen des Gläubigers zur Durchsetzung seiner Forderungen zu verdeutlichen, im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist. Vorzutragen sind danach diejenigen Tatschen, die den Streit unverwechselbar festlegen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 10.1.1983 - VIII ZR 231/81 = NJW 1983, 2247; BGH NJW 2000, 3492; BGH NRW-RR 2004, 639; BGH NJW-RR 2005, 216; BGH, Urteil vom 12.6.2018 - KZR 56/16; Greger in: Zöller, aaO, § 253, Rn. 10-12 jeweils mwN). Für die Beklagten des Rechtsstreits muss sich aus Klagegrund (und -antrag) ergeben, welchen Anspruch die Klägerin mit ihrer Klage geltend macht (BGH, aaO). Dabei müssen sich die gerichtliche Entscheidungsbefugnis gemäß § 308 ZPO sowie Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft gemäß § 322 ZPO hinreichend bestimmen lassen (BGH, aaO). Es muss unzweideutig zu erkennen sein, welche Ansprüche geltend gemacht und dementsprechend auch von der Rechtskraft eines ergehenden Urteils erfasst werden, wobei zur Auslegung des Klageantrags auch auf die Klagebegründung und dort in Bezug genommene Anlagen Bezug genommen werden kann (BGH aaO). Ob der Kläger auch alles vorgetragen hat, was zur Rechtfertigung seines Klagebegehrens erforderlich ist, betrifft demgegenüber die Schlüssigkeit seines Sachvortrags und damit die Begründetheit der Klage (BGH, aaO). Nach den vorgenannten Grundsätzen hat die Klägerin die geltend gemachte Schadensersatzforderung hinreichend individualisiert. Jedenfalls mit den in Anlage zur Klageschrift vorgelegten Rechnungen zu den in der Klage aufgeführten streitgegenständlichen Erwerbsvorgängen, lässt sich aus dem Vorbringen der Klägerin der der Schadensersatzforderung zugrundeliegende Lebenssachverhalt ausreichend individualisieren. Die Klägerin hat bereits mit der Klageschrift ausdrücklich klargestellt, dass sie ihre Forderung auf Kaufverträge zwischen den Parteien zwischen 1997 und 2011 betreffend mittelschwere Lkw stützt und die Erwerbsvorgänge durch Angabe des Modells, der Fahrgestell- bzw. Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) und des Kaufpreises der Höhe nach konkretisiert. Das konkrete Erwerbsdatum und der jeweilige konkrete Auftragsumfang folgen aus den in Anlage vorgelegten Rechnungen. B. Der Klägerin steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch nebst Zinsen aufgrund der streitgegenständlichen Lkw-Beschaffungsvorgänge gem. lfd. Nr. 2 - 18 (vgl. S. 22 f d. Duplik vom 27.04.2018, Bl. 161 ff d.A.) zu. Zu verneinen ist ein solcher Anspruch bezogen auf den Erwerbsvorgang lfd. Nr. 1 (vgl. S. 22 f d. Duplik vom 27.04.2018, Bl. 161 ff d.A.) aufgrund verbindlicher Bestellung vom 20.09.1996 gem. der Anlage 1 des mit der Klageschrift vorgelegten Anlagenkonvoluts 2. Dem Grunde nach gerechtfertigt ist die Klage auch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen. I. Die Kammer kann durch Grundurteil gem. § 304 Abs. 1 ZPO über den Anspruch entscheiden. Die Vorschrift beruht auf prozesswirtschaftlichen Überlegungen (BGH NJW 2016, 3244; Musielak/ Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 304 Rn. 1). Die Aufgliederung des Prozessstoffs nach Grund und Betrag ist im vorliegenden Fall prozessökonomisch. Sowohl Anspruchsgrund als auch Anspruchshöhe sind zwischen den Parteien streitig. Während der Anspruch dem Grunde nach aber - wie nachfolgend im Einzelnen aufgezeigt wird - entscheidungsreif ist, da es zumindest wahrscheinlich ist, dass der klägerische Anspruch in irgendeiner Höhe nebst Zinsen besteht (vgl. BGH NJW-RR 2005, 928; Musielak/Voit, a.a.O., Rn. 7 und 17), bedarf die Feststellung der Schadenshöhe noch der Klärung. II. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen der Beschaffung der streitgegenständlichen Fahrzeuge gem. lfd. Nr. 2 - 18 (vgl. S. 22 f d. Duplik vom 27.04.2018, Bl. 161 ff d.A.) gem. dem zum Zeitpunkt des jeweiligen Erwerbs geltenden und damit maßgeblichen Recht zu (vgl. zu Letzterem BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16 - juris Rn. 33; BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, „ORWI“ - GRUR 2012, 291 Rn. 13). a) Anspruchsgrundlage für die Erwerbsvorgänge gem. lfd. Nr. 2 - 8 ist damit § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 81 EGV (ex Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV). Die jeweiligen Lkw wurden im Zeitraum 09/97 - 12/04 gekauft (vgl. S. 22 f d. Duplik vom 27.04.2018, Bl. 161 ff d.A.). Nach der Rechtsprechung des BGH stellt das unionsrechtliche Verbot von Kartellen und abgestimmten Verhaltensweisen nach Art. 81 EGV (ex Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV) ein Schutzgesetz iSv § 823 Abs. 2 BGB dar (BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, „ORWI“ - GRUR 2012, 291 Rn. 14; BGH GRUR 199, 276). In der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung wird ein solcher Verstoß festgestellt. Auf eine Zielgerichtetheit der Kartellabsprache kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, „ORWI“ - GRUR 2012, 291 Rn. 16 f). Letzteres gilt auch, soweit man bzgl. der Erwerbsvorgänge gem. lfd. Nr. 2 - 8 auf § 33 S. 1 i.V.m. § 1 GWB in der seit 1.1.1999 geltenden Fassung vom 26.8.1998 als Anspruchsgrundlage abstellt. Nach § 33 S. 1 GWB aF ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine GWB-Vorschrift, die den Schutz eines anderen bezweckt, verstößt, diesem zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet. Bei dem Kartellverbot nach § 1 GWB handelt es sich zwar um eine solche Vorschrift sowie um ein Schutzgesetz, das den Schutz der Marktgegenseite bezweckt (vgl. zu Letzterem BGH, Urteil vom 4.4.1975, KZR 6/74 - BGHZ 64, 232; BGH, Urteil vom 25.1.1983, KZR 12/81 - BGHZ 86, 324). Mit der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung wird auch zweifelsohne eine wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlung im vorbeschriebenen Sinne festgestellt, jedoch nicht aufgrund Verstoß gegen GWB-Vorschriften, sondern „nur“ ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen. Ob Letzteres eine Haftung nach § 33 S. 1 i.V.m. § 1 GWB in der seit 1.1.1999 geltenden Fassung vom 26.8.1998 damit ausschließt, kann dahingestellt bleiben. Ein Schadensersatzanspruch für die genannten Erwerbsvorgänge folgt - wie im Einzelnen noch aufzuzeigen sein wird - jedenfalls aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 81 EGV (ex Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV). b) Hinsichtlich der Erwerbsvorgänge gem. lfd. Nr. 9 - 18 ist Anspruchsgrundlage § 33 Abs. 3 GWB aF in der Fassung ab 2005, da die jeweiligen Lkw im Zeitraum 11/05 - 09/11 gekauft wurden (vgl. S. 22 f d. Duplik vom 27.04.2018, Bl. 161 ff d.A.). 2. Die Beklagte hat vorsätzlich und schuldhaft gegen kartellrechtliche Vorschriften verstoßen. a) Der Kartellverstoß steht aufgrund der Feststellungen der EU-Kommission, wie sie Gegenstand der zitierten Kommissionsentscheidung vom 19.7.2016 sind, gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend fest (vgl. BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16 - juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14 - BGHZ 211, 146-171 Rn. 12 ff). § 33 Abs. 4 GWB 2005 findet auf alle Schadensersatzprozesse Anwendung, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen waren (vgl. BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16 - juris Rn. 31). In derartigen Verfahren ist das Gericht wegen § 33 Abs. 4 GWB 2005 an Entscheidungen der Kartellbehörde und/oder etwaigen Gerichtsentscheidungen in entsprechenden Kartellverfahren gebunden, die - wie im Streitfall - ihrerseits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm noch nicht abgeschlossen waren und noch nicht zu einer bestandskräftigen oder rechtskräftigen Entscheidung geführt haben (vgl. BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16 - juris Rn. 31). Der mit Wirkung zum 1.7.2005 eingeführte § 33 Abs. 4 GWB 2005 (vgl. BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16 - juris Rn. 76) war zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des streitgegenständlichen kartellbehördlichen Verfahrens gegen die Beklagte im Jahr 2016 in Kraft. b) Die Bindungswirkung nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 erfasst nach einhelliger Meinung und höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht nur den Tenor, sondern auch die tragenden Gründe der Entscheidung und erstreckt sich auf die Feststellung des Kartellrechtsverstoßes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16 - juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14 - BGHZ 211, 146 Rn. 12 „Lottoblock II“; LG Hannover, Urteil vom 16.4.2018, 18 O 21/17 - juris Rn. 73 m.w.N.). c) Danach geht die erkennende Kammer aufgrund der Ausführungen und Feststellungen in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung für den streitgegenständlichen Zeitraum davon aus, dass die dortigen Adressatinnen der Entscheidung und Teilnehmer der Zuwiderhandlung (im Weiteren = Kartellanten) durch kollusive Kontakte (so z.B. Rn. 49 d. Kommissionsentscheidung), einen systematischen/formalisierten Informationsaustausch (so z.B. Rn. 54 und Rn. 57), Absprachen, Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen (so z.B. Rn. 50 und Rn. 51) gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen (so z.B. Rn. 1 i. V. m. Rn. 64-88) verstoßen haben und zwar durch Abstimmung und Austausch von (erstens) Bruttopreislisten bzw. Bruttopreisen über sog. Bruttopreislisten - später ersetzt durch sog. Lkw-Konfiguratoren - (so z.B. Rn. 46, 47 und Rn. 54, 55), (zweitens) von Nettopreisen (so z.B. Rn. 51 und Rn. 56), Preiserhöhungen (so z.B. Rn. 49 und Rn. 54) sowie Rabatten (so z.B. Rn. 53), (drittens) von weiteren sensiblen Informationen wie Auftragslage und Lieferfristen für Lkw und Lkw-Komponenten für sämtliche Modelle und Optionen (so z.B. Rn. 46, 51 und 55) sowie darüber hinaus (viertens) durch Absprachen über die Modalitäten der Einführung und die Kostenweitergabe von Emissionstechnologien (so z.B. Rn. 49, 52, 54 und Rn. 59). So heißt es in der Kommissionsentscheidung - wobei nachfolgend aus der gerichtsbekannten dt. Übersetzung derselben auszugsweise sowie einzelne Passagen zusammenfassend zitiert wird - u.a. wie folgt: Es gab eine fortdauernde Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen, die in Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für Lkw zwischen 6 und 16 Tonnen (mittelschwere) sowie Lkw über 16 Tonnen (schwere Lkw) im EWR sowie in Absprachen über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien für entsprechend schwere Lkw nach den Abgasnormen Euro 3 bis Euro 6 in der Zeit vom 17.1.1997 bis zum 18.1.2011 bestand (Rn. 1, 2 und Rn. 49 - 63). Grundsätzlich durchläuft der Preisgestaltungsmechanismus im Lkw-Bereich dieselben Schritte bei sämtlichen Adressatinnen. Wie in vielen anderen Branchen ist der Ausgangspunkt der Preisgestaltung grundsätzlich der durch die Hauptverwaltungen festgelegte Bruttolistenpreis (Rn. 27). Die Bruttopreislisten aller Adressatinnen mit Ausnahme der Fa. Iveco waren EWR-weit harmonisiert, bei der Beklagten seit dem Jahr 2006. Sie enthielten die Preise aller entsprechend schwerer Lkw-Modelle sowie sämtlicher vom jeweiligen Hersteller ab Werk angebotenen Sonderausstattungen (Rn. 28). Der Lkw-Bereich ist durch einen hohen Grad an Transparenz gekennzeichnet, da wettbewerbsrelevante Daten zum Teil öffentlich zugänglich waren, zum Teil auch ausgetauscht wurden (Rn. 29). Eine der verbleibenden Unsicherheiten für die Adressaten am Lkw-Markt bestand in dem zukünftigen Marktverhalten der konkurrierenden Lkw-Hersteller und insbesondere in deren jeweiligen Absichten in Bezug auf die Änderung ihrer Bruttopreise und Bruttopreislisten (Rn. 30). Die Adressaten tauschten Bruttopreislisten und Informationen über Bruttopreise miteinander aus und auch computerbasierte Lkw-Konfiguratoren. Alle diese Elemente stellten wirtschaftlich sensible Informationen dar. Mit der Zeit wurden die herkömmlichen Bruttopreislisten durch Lkw-Konfiguratoren ersetzt, die detaillierte Bruttopreise für sämtliche Modelle und Optionen enthielten. Dies ermöglichte die Berechnung der Bruttopreise für die jeweils bestellbare Lkw-Konfiguration (Rn. 46). In den meisten Fällen waren die Informationen über die Bruttopreise für Lkw-Komponenten nicht öffentlich zugänglich bzw. die öffentlich zugänglichen Informationen nicht so ausführlich und genau wie die zwischen den Adressatinnen ausgetauschten Informationen. Der Austausch der nicht öffentlichen aktuellen Bruttopreise und Bruttopreislisten ermöglichte eine bessere Berechnung der ungefähren aktuellen Nettopreise ihrer Konkurrenten (Rn. 47). Der Austausch erleichterte den Vergleich der eigenen Angebote mit denen der Konkurrenten auch hinsichtlich der verschiedenen Optionen und Sonderausstattungen (Rn. 48). Die kollusiven Kontakte zwischen den Adressatinnen fanden von 1997-2010 in Form regelmäßiger Treffen, E-Mails und Telefongespräche statt. Die Hauptverwaltungen der Adressaten waren bis 2004 direkt an den Gesprächen über Preise, Preiserhöhungen und die Einführung von neuen Emissionsnormen beteiligt, spätestens ab 2002 liefen die Gespräche über deutsche Tochtergesellschaften (Rn. 49). Die Absprachen umfassten Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen mit dem Ziel, die Bruttopreise im EWR zu koordinieren, sowie über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen Euro 3 bis Euro 6 (Rn. 50). Von 1997 bis zum Ende 2004 fanden mehrmals im Jahr Treffen statt, bei denen Bruttopreiserhöhungen besprochen und in einigen Fällen auch vereinbart wurden. Vor Einführung der europaweit geltenden Preislisten (siehe oben Rn. 28) führten die Beteiligten Gespräche über die Bruttopreiserhöhungen unter Angabe der Geltung innerhalb des gesamten, aber in Kernmärkte unterteilten EWR. Gelegentlich sprachen sie auch über Nettopreise für einige Länder. Sie vereinbarten zudem den Zeitplan zur Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen Euro 3 bis Euro 6 sowie den dafür zu erhebenden Aufschlag. Zusätzlich zu Vereinbarungen über den Umfang der Preiserhöhungen informierten sich die Beteiligten regelmäßig über geplante Bruttopreiserhöhungen (Rn. 51). Sämtliche Adressatinnen beteiligten sich an Gesprächen, die Einführung des Euro zur Reduzierung von Rabatten zu nutzen (Rn. 53). Nach Einführung des Euro und bei Einführung der europaweiten Preislisten für fast alle Hersteller (siehe Rn. 28) begannen die Adressatinnen, sich über ihre deutschen Tochtergesellschaften systematisch über geplante Preiserhöhungen auszutauschen sowie über Preise und Modalitäten der Einführung der Abgasnormen (Rn. 54). Besprochen wurden technische Themen und Lieferfristen, aber auch Preise (normalerweise Bruttopreise). Häufig tauschten die Adressaten dabei wirtschaftlich sensible Informationen wie zum Beispiel Auftragseingänge, Bestände und weitere technische Informationen per E-Mail und Telefon aus (Rn. 55). In späteren Jahren wurden die auf deutscher Ebene stattfindenden Treffen formalisiert und nicht öffentlich zugängliche Informationen über Bruttopreiserhöhungen für Lkw-Basismodelle des jeweiligen Herstellers in einem Tabellenblatt zusammengetragen. Solche Austausche fanden mehrmals jährlich statt. Die Informationen betrafen zukünftige Bruttopreiserhöhungen entweder bezogen auf Lkw-Basismodelle oder auf Lkw und die zur Verfügung stehenden Konfigurationsoptionen, wobei üblicherweise Nettopreise bzw. Nettopreiserhöhungen nicht ausgetauscht wurden (Rn. 56). Der Austausch über zukünftig geplante Bruttopreiserhöhungen und Emissionsstandardtechnologien setzte sich über Jahre fort und enthielt ab 2007 auch regelmäßig Angaben über Lieferzeiten. Ab 2008 wurden die Austausche formalisierter, indem eine einheitliche Vorlage zum Zweck der geplanten Bruttopreiserhöhungen genutzt wurde (Rn. 57). Die Austausche versetzten die Adressaten zumindest in die Lage, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Bruttopreiserhöhungen für das kommende Kalenderjahr zu berücksichtigen (Rn. 58). Die räumliche Ausdehnung der Zuwiderhandlung erstreckte sich auf den gesamten EWR während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung (Rn. 61). Aufgrund der Heimlichkeit, in der die Regelungen (arrangements) der Zuwiderhandlung vollzogen wurden, ließ sich nicht mit absoluter Sicherheit feststellen, ob die Zuwiderhandlungen zum Zeitpunkt der Kommissionsentscheidung bereits abgestellt wurden (Rn. 102). Das einzige wettbewerbswidrige wirtschaftliche Ziel der Kollusion zwischen den Adressatinnen bestand darin, deren jeweiliges Bruttopreisverhalten sowie die Einführung bestimmter Abgasnormen miteinander zu koordinieren, um Unsicherheit hinsichtlich des Verhaltens der jeweiligen Adressatinnen und letztlich auch der Reaktion der Kunden am Markt zu beseitigen. Die kollusiven Praktiken verfolgten ein einziges wirtschaftliches Ziel, nämlich die Verfälschung der Preisgestaltung und der übrigen Preisbewegung für Lkw im EWR (Rn. 71). Verschiedene Umstände wie etwa die gemeinsamen Merkmale der Inhalte der Kontakte bestätigen, dass die kollusiven Kontakte komplementär und miteinander verbunden waren, da jeder eine oder mehrere Folgen des normalen Wettbewerbs im Rahmen eines EWR-weiten Plans mit einer einzigen Zielsetzung beseitigen sollte (Rn. 72 ff). Die Kontakte verfolgten ausweislich der Beweise den Zweck, die unabhängige Preisgestaltung und die normalen Preisbewegungen auf dem EWR-Markt zu verfälschen (Rn. 74) und den Wettbewerb auszuschalten (Rn. 77). Das beschriebene Verhalten bezweckte eine Einschränkung des Wettbewerbs auf dem EWR-weiten Markt und war durch die zwischen den im Wettbewerb stehenden Adressatinnen erfolgte Koordinierung der Bruttopreise gekennzeichnet, und zwar direkt mittels des Austausches der geplanten Bruttopreiserhöhung, der Einschränkung und des Zeitplans für die Einführung von Emissionstechnologien und der Weitergabe anderer wirtschaftlich sensibler Informationen wie zum Beispiel Auftragseingänge und Lieferfristen. Da der Preis eines der Hauptinstrumente des Wettbewerbs darstellt, zielten die verschiedenen, durch die Adressaten festgelegten Regelungen (arrangements) und Mechanismen letztlich auf die Einschränkung des Preiswettbewerbs im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 Abs. 1 EWR-Abkommen ab (Rn. 81). Nach den der Kommission vorliegenden Tatsachen gab es keine Hinweise darauf, dass das beschriebene Verhalten der Adressaten zu Vorteilen im Sinne des Art. 101 Abs. 3 AEUV und Art. 53 Abs. 3 EWR-Abkommen führte oder den technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt anderweitig förderte (Rn. 87). Der Verstoß wurde als vorsätzlich angesehen (Rn. 104). c) Die in der Kommissionsentscheidung dargelegten Sachverhalte wurden von der Beklagten im Vergleichsverfahren akzeptiert (Rn. 3 und 43); der Beschluss ist u. a. an die Beklagte gerichtet (Rn. 6 i. V. m. Rn. 10 ff). d) Die Beklagte stellt Vorstehendes auch nicht in Abrede, verweist jedoch darauf, dass ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen bereits vorliegt, wenn entsprechende Verhaltensweisen eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken. Dass Derartiges vorliegend (auch) „bewirkt“ worden wäre, sei von der EU-Kommission nicht festgestellt worden. Dies mag zutreffen, tangiert die Haftung der Beklagten dem Grunde nach jedoch nicht. Letzteres gilt auch, soweit die Beklagte meint, tragende Erwägung der Kommissionsentscheidung sei allein die Feststellung eines bloßen Informationsaustausches und überdies auch nur im Hinblick auf Bruttolistenpreise, wenn man von Absprachen und/oder Vereinbarungen ausgehen wollte. Eine Korrelation zwischen Bruttolistenpreisen/ Bruttopreisen und Nettopreisen bestehe aber nicht. Jedenfalls streite zu Gunsten der Klägerin kein Anscheinsbeweis für eine etwaige Kartellbetroffenheit und/oder einen Kartellschaden, weil nach den Ausführungen in der Kommissionsentscheidung jedenfalls nicht von einem sog. „Hardcore“-Kartell ausgegangen werden könne. aa) Anders als die Beklagte meint, geht die erkennende Kammer aufgrund der vorgenannten Feststellungen in der Kommissionsentscheidung nicht von einem bloßen Informationsaustausch aus, sondern von konkreten Absprachen und Vereinbarungen der Kartellanten über Preise und Preiserhöhungen sowie zu den Modalitäten der Einführung von Emissionstechnologien und den damit einhergehenden Preiserhöhungen, auch wenn sich in der Kommissionsentscheidung in der Regel keine Ausführungen dazu finden, was die Kartellanten im Einzelfall jeweils wann und wo konkret besprochen und vereinbart haben. Die Beklagte mag zwar zu Recht darauf verweisen, dass in der veröffentlichten und im Verfahren vorgelegten, teilweise geschwärzten bzw. gekürzten Kommissionsentscheidung öfter von einem Austausch und Vereinbarungen über Brutto-(listen-)-preise die Rede ist als über einen Austausch und Vereinbarungen über Preise und/oder Nettopreise und/oder Preiserhöhungen. Die Häufigkeit der Feststellungen in der Kommissionsentscheidung zu dem einen oder dem anderen Inhalt des jeweiligen Austausches bzw. der jeweiligen Absprache ändert jedoch nichts daran, dass sowohl das eine wie das andere aufgrund der der EU-Kommission vorliegenden (Urkunden-)Beweise (Rn. 45, 60 und Rn. 73, z.B.) und/oder Tatsachen (Rn. 87, z.B.) seitens der EU-Kommission festgestellt wurde und die rechtliche Bewertung all dieser Handlungen und Verhaltensweisen als Kartellverstoß im Sinne der genannten einschlägigen Vorschriften auch eben damit begründet wird (s.o.). Hierauf weist die EU-Kommission in Rn. 68 selbst hin, wenn sie das in Ziff. 4 bzw. Ziff. 3 der Kommissionsentscheidung -Anm.: Es gibt einen offenkundigen Widerspruch zw. der lfd. Nummerierung der Kommissionsentscheidung gem. dem Inhaltsverzeichnis derselben (dort Ziff. 4 = Beschreibung des Verhaltens) und im Text des Beschlusses selbst (dort Ziff. 3 = Ziff. 4 Beschreibung des Verhaltens) - beschriebene Verhalten ausnahmslos als eine komplexe Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 Abs. 1 EWR-Abkommen qualifiziert. Allein der Umstand, wie oft ein bestimmtes Wort in der Kommissionsentscheidung Erwähnung findet, bedeutet nach Auffassung der Kammer nicht, dass allein bei dem vorgeblich häufiger verwandten Begriff von einer tragenden Erwägung gesprochen werden kann. Dies gilt umso mehr, als die Kommission in Ziff. 4 bzw. 3 das wettbewerbswidrige Verhalten der Adressatinnen bzw. Kartellanten auch lediglich in die Abschnitte „Zusätzlich erhöhte Transparenz zwischen den Adressatinnen“, „Art und Umfang der Zuwiderhandlung“, „Räumliche Ausdehnung“ und „Dauer der Zuwiderhandlung“ aufgliedert und im Abschnitt „Art und Umfang der Zuwiderhandlung“ das bebußte Verhalten nach einer zusammenfassenden Beschreibung der Zuwiderhandlungen in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht in Rn. 49 und Rn. 50 (vgl. auch Rn. 2) sodann in Rn. 51-60 durch eine - wie es in Rn. 52 auch ausdrücklich heißt - beispielhafte/exemplarische Beschreibung der Zuwiderhandlungen veranschaulicht. Soweit in den Rn. 51-54 zudem noch zwischen den Jahren 1997 bis zur Einführung des Euro und in Rn. 54-61 für die Jahre fortan bis zum Januar 2011 unterschieden wird, dann ausweislich der Kommissionentscheidung deshalb, weil bis zur Einführung des Euro die Zuwiderhandlungen ausschließlich auf Ebene der Hauptverwaltungen der Kartellanten stattfanden und fortan über die deutschen Tochtergesellschaften, wobei in den Jahren 2002-2004 parallel zu den kollusiven Kontakten auf Ebene der höheren Führungskräfte der Hauptverwaltungen (Rn. 54) und später „gelegentlich gemeinsam“ (Rn. 54) oder „an die jeweiligen Hauptverwaltungen [weiterberichtend]“ (Rn. 56). Auch ergibt sich aus der Kommissionsentscheidung - quasi als „roter Faden“ und ebenso tragende Erwägung -, dass es gerade der von der EU-Kommission festgestellte, zum Gegenstand und zur Begründung ihrer Entscheidung herangezogene (Informations-)Austausch den Adressatinnen ermöglichte, die ungefähren aktuellen Nettopreise der Konkurrenz zu berechnen (Rn. 47). Auch versetzte er sie in die Lage, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Bruttopreiserhöhungen für das kommende Kalenderjahr zu berücksichtigen (Rn. 58), um - ausgehend davon, dass grundsätzlich auch der durch die Hauptverwaltungen festgelegte Bruttolistenpreis den Ausgangspunkt der Preisgestaltung bildet (Rn. 27) - die Preisgestaltung und die übliche Preisbewegung für Lkw im EWR zu verfälschen. bb) Unabhängig davon erfasst die Bindungswirkung gem. § 33 Abs. 4 GWB 2005 nicht nur die tragenden Gründe der Entscheidung. Sie erstreckt sich auch auf die Feststellungen des Kartellverstoßes in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht (BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16 - juris Rn. 31; BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14 - BGHZ 211, 146 Rn. 12 „Lottoblock II“). Dementsprechend handelt es sich bei den in der Kommissionsentscheidung aufgeführten Zuwiderhandlungen folglich, wie dort auch ausdrücklich festgestellt, um einen Kartellverstoß nach Art. 101 Abs. 1 AEUV und damit bei den Teilnehmern der Zuwiderhandlung um Kartellanten und bei deren Zusammenschluss um ein Kartell. Art. 101 Abs. 1 AEUV definiert den Kartellverstoß bzw. das Kartellverbot - mithin gleichsam das Vorliegen eines Kartells iSd Norm - legal als Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarktes bezwecken oder bewirken. Ob es sich bei dem Zusammenschluss aufgrund der konkreten Absprachen nach wissenschaftlicher Analyse bzw. Kartelltheorie zuletzt um ein Rabatt-, Konditionen-, Angebots- und Kalkulations-(schema-)-kartell oder um ein Preiskartell oder eine (weitere) Mischform der genannten Kartelle oder dergleichen handelt (vgl. zu den div. Kartelltypen z. B.: Prof. Dr. Zorn, Die Wirtschaft im Überblick, 2. Aufl. 2016, S. 57; Gerhard Haase, Gesellschafts- und Kartellrecht, 2013, S. 108 ff), ist für die Frage, ob nach dem Sach- und Streitstand ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 33, 1 GWB 1999 dem Grunde nach bejaht werden kann, nicht streitentscheidend (hierzu Weiteres noch nachfolgend unter II. 3.). Es ist jedenfalls von einem Kartell und einem Kartellverstoß im Sinne der genannten einschlägigen Vorschriften aus dargelegten Gründen bindend auszugehen. e) Die Absprache begann ausweislich der Kommissionsentscheidung mit Blick auf die Beklagte am 17.1.1997 und endete danach am 18.01.2011 (Rn. 62 f und Rn. 89 f und Rn. 96). Sie erfasste den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (Rn. 2). f) Die Beklagte hat die von der EU-Kommission festgestellte Zuwiderhandlung ausweislich der bindenden Feststellungen im Beschlusses vom 19.7.2016 auch vorsätzlich begangen (vgl. Rn. 104). Sie muss sich das Verhalten der für sie handelnden Personen nach § 31 BGB zurechnen lassen. g) Da der Kartellverstoß nach dem Vorstehenden inhaltlich, zeitlich und räumlich feststeht, bedarf es der von der Klägerin mit der Klage beantragten Beiziehung der Akten des Kartellamtes nicht. 2. Der jeweilige streitgegenständliche Erwerb war von den kartellrechtswidrigen Absprachen bzw. Verhaltensweisen betroffen. a) Für die Frage der Kartellbetroffenheit gilt der Beweismaßstab des § 286 ZPO (BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14 - juris Rn. 47). Die primäre Rechtsgutsverletzung gehört zur haftungsbegründenden Kausalität; insoweit ist § 286 ZPO maßgeblich (BGH, a.a.O., juris Rn. 42). Die Darlegungs- und Beweislast für die konkrete Kartellbetroffenheit trägt die Klägerin. Die Klägerin hat zum Vorliegen eines Kartells unter Bezugnahme auf die Feststellungen der EU-Kommission vorgetragen. Die darin enthaltenen kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen sind von den Beklagten als solche nicht bestritten worden und stehen im Übrigen in Bezug auf die Beklagte aufgrund des gegen sie verhängten Bußgeldbescheids bzw. der Kommissionsentscheidung vom 19.7.2016 gem. § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend fest (s.o.). Zwar wendet die Beklagte - ergänzend zu den oben angeführten Einwänden zur Tragweite der Kommissionsentscheidung - ein, der Vortrag der Klägerin sei unsubstantiiert. Dem folgt die Kammer jedoch nicht, da, insbesondere unter Bezugnahme auf die Feststellungen der EU-Kommission im Beschluss vom 19.7.2016 in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht sowie mit Darlegung der streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht, insbesondere durch Vorlage der Rechnungen hierzu, ausreichende Umstände und Vorgänge beschrieben werden, die Tatsachenfeststellungen ermöglichen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist insofern unerheblich, dass eine auf das konkrete streitbefangene Geschäft bezogene Einzelabsprache der Kartellbeteiligten weder dargetan noch ansonsten festzustellen ist. b) Für die Kartellbetroffenheit des konkreten Beschaffungsvorgangs streitet ein Anscheinsbeweis zugunsten der Klägerin (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2018, VI-U (Kart) 1/17; OLG München, Urteil vom 8.3.2018, U 3497/16 Kart - juris Rn. 60 ff; Thüringer OLG, Urteil vom 22.2.2017, 2 U 583/15 Kart - juris Rn. 68; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.11.2016, 6 U 204/15 Kart (2) - juris Rn. 64 - und Urteil vom 31.7.2013, 6 U 51/12 - juris Rn. 56). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins bei typischen Geschehensabläufen anwendbar. Dies gilt in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (BGH NJW 2013, 1092 Tz. 26). Dabei bedeutet Typizität nicht, dass die Ursächlichkeit einer Tatsache für den Erfolg bei allen Sachverhalten der Fallgruppe immer vorhanden sein muss; sie muss aber so häufig gegeben sein, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (vgl. BGH, ebenda). Es entspricht einem allgemeinen Lebens- bzw. Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16 - juris Rn. 35; BGH, Beschluss vom 26.02.2013, KRB 20/12 - NZKart 2013, 195 Tz. 76 f.= BeckRS 2013, 6316 Tz. 76; BGH, Beschluss vom 28.6.2005, KRB 2/05 - WuW/E DE-R 1567, 1569 = NJW 2006, 163; BGH GRUR 2012, 291 (293) Tz. 26 - „ORWI“). Fügt sich ein Marktgeschehen in den äußeren Rahmen der kartellrechtswidrigen Verhaltensabstimmung ein, ist deshalb in tatsächlicher Hinsicht die - widerlegliche - Vermutung gerechtfertigt, dass die Regeln des Kartells auf die Art und Weise dieses Marktgeschehens angewendet worden sind und hierauf Einfluss genommen haben (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2018, VI-U (Kart) 1/17 - juris Rn. 92). aa) Hieran gemessen ergibt sich der Anschein der Kartellbetroffenheit hinsichtlich der in Frage stehenden Beschaffungsvorgänge gem. lfd. Nr. 2-16 dadurch, dass diese sich in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht ohne Weiteres in die von der EU-Kommission festgestellte Kartellabsprache einfügen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2018, VI-U (Kart) 1/17; OLG München, Urteil vom 8.3.2018, U 3497/16 Kart - juris Rn. 60 ff; Thüringer OLG, Urteil vom 22.2.2017, 2 U 583/15 Kart - juris Rn. 68; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.11.2016, 6 U 204/15 Kart (2) - juris Rn. 64 - und Urteil vom 31.7.2013, 6 U 51/12 - juris Rn. 56, jeweils m.w.N.). Die Erwerbsvorgänge gem. lfd. Nr. 2-16 fallen zeitlich in den sich aus dem Beschluss der EU-Kommission vom 19.7.2016 ergebenden Kartellzeitraum. Die Zuwiderhandlung der Beklagten dauerte danach vom 17.1.1997 bis zum 18.1.2011. Die jeweiligen Lkw wurden im Zeitraum 09/97 - 11/09 gekauft (vgl. S. 22 f d. Duplik vom 27.04.2018, Bl. 161 ff d.A.). Bei den streitgegenständlichen Fahrzeugen gem. lfd. Nr. 2-16 handelt es sich unstreitig auch um mittelschwere und/oder schwere Lkw iSv Rn. 5 der Kommissionsentscheidung, bezogen im EWR, weshalb die Klägerin die Kartellbetroffenheit dieser Erwerbsvorgänge auch in sachlicher und räumlicher Hinsicht hinreichend substantiiert dargelegt hat. Dass Gegenstand der einzelnen Erwerbsvorgänge (auch) Waren oder Dienstleistungen wären, die wegen § 33 Abs. 4 GWB iVm Rn. 5 der Kommissionsentscheidung ausdrücklich als von den festgestellten Zuwiderhandlungen nicht erfasst einzuordnen wären, wird nicht vorgetragen. bb) Bzgl. der Erwerbsvorgänge gem. lfd. Nr. 17 und 18 streitet zu Gunsten der Klägerin zumindest die Vermutung einer zeitlichen Nachwirkung des Kartells. Die Erwerbsvorgänge lfd. Nr. 17 und 18 stammen aus 09/11 und damit aus einer Zeit außerhalb des sich aus dem Beschluss der EU-Kommission vom 19.7.2016 ergebenden Kartellzeitraums. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann zwar nicht ohne Weiteres von einer Fortwirkung der Zuwiderhandlung ausgegangen werden, jedoch von einer Nachwirkung. (1) In seiner Lottoblock-II-Entscheidung führt der Bundesgerichtshof aus, es gebe eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich Unternehmen, die sich abgestimmt haben, auch bei ihrem künftigen Marktauftritt der Abstimmung entsprechend verhalten und zwar selbst nach einer Abstellungsverfügung, wenn Gegenteiliges nicht durch andere tatsächliche Umstände dargelegt wurde (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - KZR 25/14, Lottoblock II = NJW 2016, 3527 Rn. 23-38). Dies gelte jedenfalls solange die für die Abstimmung wesentlichen ökonomischen und rechtlichen Rahmenbedingungen fortdauerten und kein Beteiligter erkennbar aus ihr ausbreche. Jedenfalls von Letzterem ist ausweislich der Kommissionsentscheidung nicht ohne Weiteres auszugehen, nachdem es dort heißt, dass eine der Adressatinnen der Entscheidung und sämtliche durch diese direkt oder indirekt beherrschten Tochtergesellschaften bereits am 20.09.2010 eine sog. Kronzeugen-Mitteilung gegenüber der EU-Kommission abgegeben haben. Umgekehrt darf aber auch nicht übergangen werden, dass es in Rn. 102 der Kommissionsentscheidung vom 19.7.2016 ausdrücklich heißt, dass zusätzlich zum Bußgeld eine Abstellungsverfügung ergehe, weil es sich aufgrund der Heimlichkeit, in der die Regelungen der Zuwiderhandlung vollzogen worden seien, nicht mit absoluter Sicherheit feststellen lasse, ob die Zuwiderhandlung bereits abgestellt worden sei. Letztlich kann Vorstehendes dahingestellt bleiben. Ebenso kann die Frage dahingestellt bleiben, ob die in der Lottoblock-II-Entscheidung aufgestellten Grundsätze vorliegend überhaupt Anwendung finden. Anders als im entschiedenen Fall geht es hier nicht um einen „punktuellen Kartellrechtsverstoß (…) einer einmaligen Verhaltensabstimmung, deren Auswirkungen potenziell zeitlich unbeschränkt waren“ (BGH, a.a.O.), sondern angesichts der Feststellungen im Beschluss vom 19.7.2016 um mehrere Treffen p.a. über Jahre hinweg anlässlich derer Preise und Preiserhöhungen besprochen und vereinbart wurden (s.o.). Auch die Einwendungen der Beklagten, wonach sich mit den Durchsuchungen der EU-Kommission bei den Kartellanten am 18.01.2011 und den taggleichen Erklärungen der Beklagten in überregionalen Zeitungen u.dgl., ohne Einschränkung mit den Behörden zu kooperieren, jedenfalls die für die Abstimmung wesentlichen ökonomischen und rechtlichen Rahmenbedingungen spätestens ab dem 18.01.2011 geändert und zu einer Zäsur geführt hätten, die eine Fortwirkung ausschließe, sind nicht streitentscheidend. Die Beklagte haftet jedenfalls infolge Nachwirkung. (2) Ungeachtet einer etwaigen Fortwirkung ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es eine Nachwirkung kartellrechtswidrigen Handelns dahingehend geben kann, dass über den in der jeweiligen Geldbußentscheidung festgestellten Zeitraum der jeweiligen Zuwiderhandlung hinaus weiterhin kartellbedingt erhöhte Marktpreise vorgeherrscht und die Kartellanten dafür einzustehen haben (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16 - juris Rn. 26; BGH, Urteil vom 28.6.2011 - KZR 75/10, ORWI = GRUR 2012, 291 Rn. 84; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2018, VI-U (Kart) 1/17 - juris Rn. 223; OLG München, Urteil vom 08.03.2018 - U 3497/16 = BeckRS 2018, 6691 Rn. 75; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2016 - 6 U 204/15, juris Rn. 66; OLG Frankfurt, Urteil vom 17.11.2015 - 11 U 73/11 = NJOZ 2017, 319 Rn. 15; LG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2018 - 45 O 1/17 = BeckRS 2018, 17051 Rn. 23; LG Hannover, Urteil vom 18.12.2017 - 18 O 8/17, juris Rn. 32 und 46; LG Dortmund, Urteil vom 21.12.2016 - 8 O 90/14). So liegen die Dinge hier. Die Beklagte wendet zwar ein, die mit den Durchsuchungen vom 18.1.2011 und der darauffolgenden Kronzeugen-Mitteilung der Beklagten vom 20.2.2011 einhergehende Zäsur schließe aus, dass die Erwerbsvorgänge gem. lfd. Nr. 17 und 18 aus 09/11 zu einem kartellbedingt erhöhten Preisniveau getätigt wurden. Sie verkennt insoweit, dass die Annahme einer derart raschen Rückkehr zu kartellfreien Preisen nach der kartellbehördlichen Intervention schlechterdings auszuschließen ist. Vielmehr spricht - nicht zuletzt angesichts der Dauer des Kartells und der dargelegten Marktabdeckung (s.o.) - eine Vermutung dafür, dass das kartellbedingte Preisniveau nach der Aufdeckung des Kartells noch über eine deutlich längere Zeit, die ungefähr mit einem Jahr zu bestimmen sein dürfte, nachgewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16 - juris Rn. 26; BGH, Urteil vom 28.6.2011 - KZR 75/10, ORWI = GRUR 2012, 291 Rn. 84; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2018, VI-U (Kart) 1/17 - juris Rn. 223; OLG München, Urteil vom 08.03.2018 - U 3497/16 = BeckRS 2018, 6691 Rn. 75; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2016 - 6 U 204/15, juris Rn. 66; OLG Frankfurt, Urteil vom 17.11.2015 - 11 U 73/11 = NJOZ 2017, 319 Rn. 15; LG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2018 - 45 O 1/17 = BeckRS 2018, 17051 Rn. 23; LG Hannover, Urteil vom 18.12.2017 - 18 O 8/17, juris Rn. 32 und 46; LG Dortmund, Urteil vom 21.12.2016 - 8 O 90/14). Dies umso mehr, als es dem eigenen Sachvortrag der Beklagten entspricht, dass die ab 1.1. jeweils geltenden Preise bereits im Jahr zuvor festgesetzt wurden, hingegen nicht einmal die Beklagte selbst behauptet hat, die so festgesetzten Preise im Nachgang zu den Durchsuchungen vom 18.1.2011 und/oder der Kronzeugen-Mitteilung vom 20.2.2011 abgeändert bzw. neu festgelegt zu haben. cc) Bzgl. des Erwerbsvorgangs gem. lfd. Nr. 1 vom 20.09.1996 fehlt es dagegen bereits an einem Einfügen desselben in die festgestellte Kartellabsprache in zeitlicher Hinsicht. Für eine Betroffenheit in zeitlicher Hinsicht aufgrund Vorwirkung o.ä. gibt es keine Vermutung. Dazu, warum dieser Erwerbsvorgang dessen ungeachtet dennoch von der seitens der EU-Kommission festgestellten Kartellabsprache in zeitlicher Hinsicht erfasst sein sollte, trägt die Klägerin trotz Hinweises der Kammer auch nichts vor. c) Der Anscheinsbeweis der Kartellbetroffenheit ist nicht erschüttert. Die Beklagte hat die Kartellbetroffenheit der vorgenannten Beschaffungsvorgänge nicht widerlegt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Geschäfte der Beklagten mit der Klägerin, welche sich in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht in die von der EU-Kommission festgestellte Kartellabsprache einfügen, dennoch nicht von dem Kartell erfasst sein sollten. Insoweit fehlt es an tragfähigem Sachvortrag der Beklagten und auch an jedwedem Anhaltspunkt im sonstigen Sach- und Streitstand. Der Vermutung steht nicht etwa eine mangelnde Kartelldisziplin der Kartellteilnehmer entgegen. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen. Auch die Kommissionsentscheidung gibt insoweit nicht den geringsten Anhalt. Im Gegenteil wird die tatsächliche Vermutung der Kartellbetroffenheit noch dadurch erhärtet, dass nach den Feststellungen der EU-Kommission das Kartell insgesamt über ein Jahrzehnt lang europaweit praktiziert worden ist. Hinzu kommt die Marktstärke der Kartellanten, weshalb insgesamt von einer hohen Marktabdeckung des Kartells auszugehen ist (vgl. zu Letzterem OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2018, VI-U (Kart) 1/17 - juris Rn. 102). 3. Es ist auch davon auszugehen, dass der Klägerin ein kartellbedingter Schaden entstanden ist. Die Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 81 EGV (ex Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV), nach § 33 Satz 1 GWB iVm § 1 GWB 1999 und/oder nach § 33 Abs. 3 GWB 2005 setzt - da der Schaden zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehört - voraus, dass bei der Klägerin zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden in irgendeiner Höhe eingetreten ist (vgl. BGH NJW-RR 2005, 928; Musielak/Voit, a.a.O., Rn. 7 und 17). Die erforderliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass irgendein Schaden (in irgendeiner Höhe) entstanden ist, war zu bejahen. Für die Frage, ob und in welcher Höhe durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist, gilt das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14 - juris Rn. 41 „Lottoblock II“). Die Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO beruht insoweit darauf, dass beim Schadensersatzanspruch wegen eines Verstoßes gegen Kartellrecht ein Schaden geltend gemacht wird, ohne dass die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts erforderlich ist (BGH, a.a.O., juris Rn. 43). a) Für die allgemein preissteigernde Wirkung des (vorliegenden) Kartells streitet ein Anscheinsbeweis. Grundlage des Anscheinsbeweises sind, wie oben bereits dargelegt, besonders zuverlässige Sätze der Lebenserfahrung, nach denen aus bestimmten Ursachen in aller Regel bestimmte Wirkungen hervorgehen und umgekehrt bestimmte Wirkungen auf bestimmte Ursachen rückschließen lassen (BGH NJW 2013, 1092 Tz. 26). Dabei müssen die Umstände des Einzelfalls in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein, dass sich aus ihnen der Rückschluss auf die zu beweisende Behauptung aufdrängt, wobei Typizität nicht bedeutet, dass die Ursächlichkeit einer Tatsache für den Erfolg bei allen Sachverhalten der Fallgruppe immer vorhanden sein muss; sie muss aber so häufig gegeben sein, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (vgl. BGH, ebenda). Hiervon ist vorliegend auszugehen. Die Beklagte meint zwar, ein Anscheinsbeweis sei bislang lediglich für Quotenkartelle oder sog. „Hardcore“-Kartelle anerkannt; Derartiges sei aber nicht von der EU-Kommission bindend festgestellt worden und für einen Informationsaustausch über Brutto-(listen-)preise streite kein Anscheinsbeweis. Dies überzeugt nicht; die Beklagte übergeht Folgendes: Ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass sich ein Kartell preissteigernd auswirkt bzw. dass eine wettbewerbswidrige Absprache zu einer Schädigung bei den Abnehmern der Kartellanten führt, ist nicht nur bei sog. Quotenkartellen, sondern auch sog. Stammkundenmodellen anerkannt bzw. sind zu solchen Kartellvarianten entsprechende Entscheidungen ergangen (vgl. OLG München, Urteil vom 8.3.2018, U 3497/16 Kart - juris; Thüringer OLG, Urteil vom 22.2.2017, 2 U 583/15 Kart - juris Rn. 64; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.11.2016, 6 U 204/15 Kart (2) - juris Rn. 63 und Urteil vom 31.7.2013, 6 U 51/12 - juris Rn. 53 f; LG Dortmund, Urteil vom 28.6.2017, 8 O 25/16 (Kart) - NZKart 2017, 440 - Schienenkartell; LG Dortmund, Urteil vom 21.12.2016, 8 O 90/14 (Kart) - juris Rn. 100 ff; LG Dortmund, Urteil vom 1.4.2004, 13 O 55/02 Kart - WuW/E DE-R 1352). Ein Quotenkartell habe typischerweise wettbewerbsbeschränkende Effekte, denn der einzelne Anbieter habe auf Grund des Quotenkartells - im Vergleich zur wettbewerbsmäßigen Situation - (1.) einen geringeren Anreiz zur Senkung seiner Preise, weil er sich durch die Preissenkung ohnehin keine zusätzlichen Marktanteile erschließen kann, und (2.) größere Möglichkeit, seine Preise zu erhöhen, weil er nicht Gefahr läuft, durch die Preiserhöhung Marktanteile an seine Wettbewerber zu verlieren (vgl. ebenda). Quoten- und Kundenschutzabsprachen dienen gleichermaßen dazu, den Unternehmen Preissetzungsspielräume zu eröffnen, die sie erfahrungsgemäß auch nutzen. Andernfalls wären der mit der Koordination und der Überwachung einer Kartellabsprache einhergehende Aufwand und das damit verbundene Risiko entbehrlich (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 28.6.2017, 8 O 25/16 (Kart) - NZKart 2017, 440 - Schienenkartell). Anders als es die Beklagte meint, kommt es an dieser Stelle allerdings nicht darauf an, ob dieser für ein Quotenkartell typisierte Geschehensablauf auch auf die vorliegend in Frage stehenden Verhaltensweisen übertragbar ist und/oder, ob das sanktionierte Verhalten allein in einem (bloßen) „Informationsaustausch“ bestand. Vielmehr entspricht es - wie der Bundesgerichtshof auch schon mehrfach und zuletzt in seiner Entscheidung vom 12.6.2018 in Sachen KZR 56/16 betont hat - einem allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungssatz, dass die Gründung eines Kartells grundsätzlich der Steigerung des Gewinns der am Kartell beteiligten Unternehmen dient. Deshalb spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Kartell gebildet und erhalten wird, weil es höhere am Markt erzielbare Preise erbringt. Damit ist es zugleich wahrscheinlich, dass bei den Abnehmern der Kartellanten hierdurch ein Schaden verursacht wird (vgl. BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16 - juris Rn. 35; BGH, Beschluss vom 26.02.2013, KRB 20/12 - NZKart 2013, 195 Tz. 76 f.= BeckRS 2013, 6316 Tz. 76; BGH, Beschluss vom 28.6.2005, KRB 2/05 - WuW/E DE-R 1567, 1569 = NJW 2006, 163; BGH GRUR 2012, 291 (293) Tz. 26 - „ORWI“). So hat auch jüngst das OLG Düsseldorf zutreffend unter Verweis auf die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung vom 7.11.2016 zur 9. GWB-Novelle und auf die (widerlegliche) gesetzliche Vermutungsregel nach § 33a Abs. 2 S. 1 GWB nF den praktischen Erfahrungssatz aufgestellt, dass eine preissteigernde Wirkung von Kartellen indiziert sei und dieser Erfahrungssatz auch in Bezug auf ältere, das heißt - wie im Streitfall - vor dem Inkrafttreten von § 33a GWB nF bereits abgeschlossene Sachverhalte gelte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2018 - VI-U (Kart) 1/17 - juris Rn. 117). Hieran ändert auch nichts, dass es Konstellationen geben mag, in denen aus der Tätigkeit eines Kartells kein Mehrerlös erwächst oder dies zumindest nicht auszuschließen ist (BGH, Beschluss vom 28.6.2005, KRB 2/05 - WuW/E DE-R 1567, 1569 = NJW 2006, 163 (165)). Letzterem entspricht, dass sich aus den einschlägigen Studien zur Höhe kartellbedingter Aufschläge auch eine nicht unwesentliche Zahl ineffektiver Kartelle ergibt (vgl. etwa Oxera-Studie für die Europäische Union ("Quantifying antitrust damages", Dezember 2009), die Studie von Connor und Lande ("The size of cartel overcharges: Implication for U.S. and EU fining policies", August 2006)). Diese Untersuchungen zeigen auch, dass es keinen "typischen" prozentualen Preisaufschlag gibt und jedes Kartells letztlich wiederum im Markt aufgrund (zufallsabhängiger) externer Umstände (wie zeitweiliger Rohstoffknappheit infolge politischer Unruhen oder einem Nachfrageanstieg infolge von Kursschwankungen und dergleichen) seine Grenzen erhält. Die Bildung eines Kartells und seine Durchführung indizieren, dass den am Kartell Beteiligten hieraus auch jeweils ein Vorteil erwächst (BGH, Beschluss vom 28.6.2005, KRB 2/05 - WuW/E DE-R 1567, 1569 = NJW 2006, 163 (165)). Unternehmen bilden derartige Kartelle, um keine Preissenkung vornehmen und damit auch keine Gewinnschmälerung hinnehmen zu müssen (vgl. ebenda). Nach ökonomischen Grundsätzen wird bei Kartellen regelmäßig eine Kartellrendite entstehen (vgl. ebenda). Deshalb spreche - wie der BGH bereits im Hinblick auf Submissionsabsprachen ausgeführt habe (BGHSt 38, 186 (194) = NJW 1992, 921) - eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Kartell gebildet und erhalten wird, weil es höhere als am Markt sonst erzielbare Preise erbringt (vgl. ebenda). Da der Mehrerlös durch die Außerkraftsetzung der Marktmechanismen entstehe, spielten die zeitliche Dauer der Kartellabsprachen und ihre Intensität eine wesentliche Rolle: Je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde und je flächendeckender es angelegt ist, umso höhere Anforderungen sind an die Darlegungen des Tatrichters zu stellen, wenn er einen wirtschaftlichen Vorteil aus der Kartellabsprache verneinen will (vgl. ebenda). Dass sich Kartelle in dieser Weise preissteigernd auswirken, ist darüber hinaus auch wirtschaftswissenschaftlich anerkannt (vgl. z.B. Inderst/Maier-Rigaud/Schwalbe „Preisschirmeffekte“ WUW 11/2014 und Coppic/Haucap „Behandlung von Preisschirmeffekten“ WUW 2/2016; zum ganzen auch Petrasincu WUW 2016, 331 und Inderst/Thomas, Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2015, S. 317) und wurde auch durch das Bundeswirtschaftsministerium bei der Umsetzung der EU-Kartellschadensersatzrichtlinie 2014/104/EU berücksichtigt (vgl. BMWi, Entwurf eines 9. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, S. 60, 71; vgl. nunmehr auch § 33a Abs. 1 GWB n.F.). Der Preis stellt eines der Hauptinstrumente des Wettbewerbs dar, dessen Einschränkung die Koordinierungen der Kartellanten vorliegend auch bezweckten (Kommissionsentscheidung Rn. 81). Wie in vielen anderen Branchen ist im Lkw-Bereich Ausgangspunkt der Preisgestaltung grundsätzlich der durch die Hauptverwaltungen festgelegte Bruttolistenpreis (Kommissionsentscheidung Rn. 27). Nach den oben dargelegten Feststellungen der EU-Kommission im Beschluss vom 19.7.2016 waren Gegenstand der sanktionierten Zuwiderhandlungen die (kollusiven) Kontakte (s.o., z.B. Rn. 49), der (systematische/formalisierte) Informationsaustausch (s.o., z.B. Rn. 54 und Rn. 57), die Absprachen, Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen (s.o., z.B. Rn. 50 und Rn. 51) betreffend Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für mittelschwere und schwere Lkw im EWR sowie Zeitplan und Weitergabe der Kosten für die Einführung vom Emissionstechnologien für entsprechend schwere Lkw nach den Abgasnormen EURO 3 bis 6 (Kommissionsentscheidung Rn. 2 und Rn. 49, 50, 54 z.B.). Die Austausche versetzten die Adressatinnen in die Lage, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Bruttopreiserhöhungen für das kommende Kalenderjahr zu berücksichtigen (ebenda, Rn. 58). Durch den Austausch aktueller Bruttopreise und Bruttopreislisten in Verbindung mit weiteren, im Wege der Marktforschung gewonnen Daten konnten die Adressatinnen die ungefähren aktuellen Nettopreise ihrer Konkurrenten besser berechnen (ebenda, Rn. 47). Desgleichen erleichterte der Austausch der Konfiguratoren den Vergleich der eigenen Angebote mit denen der Konkurrenten und erhöhte die Markttransparenz (ebenda, Rn. 48). Dementsprechend ist auch bei einem Kartell wie dem vorliegenden, bei dem keine Quoten und/oder Stammkundenmodelle oder dergleichen abgesprochen wurden, sondern Preise, (vereinzelt) Nettopreise, Bruttopreise und Bruttolistenpreise (s.o.) Gegenstand der Absprachen waren, von einer preissteigernden (Aus-)Wirkung des in Frage stehenden Kartells im Wege des Anscheinsbeweises auszugehen (ebenso im Ergebnis: LG Hannover, Urteil vom 18.12.2017, 18 O 8/17 - juris Rn. 73 ff und Urteil vom 16.4.2018, 18 O 21/17 - juris Rz. 97 ff). Zu berücksichtigen ist auch die lange Dauer des vorliegenden Kartells von 1997 bis 2011. Hinzu kommt der erhebliche organisatorische Aufwand: Von 1997 bis Ende 2004 fanden Treffen der höheren Führungskräfte sämtlicher Hauptverwaltungen statt (Kommissionsentscheidung Rn. 51). In späteren Jahren erfolgten die Treffen formalisierter, und die nicht öffentlich zugänglichen Informationen über Bruttopreiserhöhungen wurden in einem Tabellenblatt zusammengetragen; diese Austausche fanden mehrmals im Jahr statt (Kommissionsentscheidung Rn. 56). Darüber hinaus war der gesamte EWR betroffen, außerdem sämtliche führenden europäischen Hersteller. Auch ist nach den Feststellungen in der Kommissionsentscheidung nicht davon auszugehen, dass ein Einfluss der Kartellbeteiligten auf die Höhe der auf den Bruttopreis gegebenen Rabatte nicht bestand. Vielmehr wurde abgesprochen, dass die Rabatte im Zuge der Euro-Einführung gesenkt werden sollten. Solche Gespräche wären sinnlos gewesen, wenn ein Einfluss auf die Rabatte überhaupt nicht möglich gewesen wäre. Vorliegend kommen zudem noch weitere wettbewerbsbeschränkende Handlungen wie die Absprachen über Auftragsbestände, Lieferzeiten und Abgastechnologien hinzu (ebenso LG Hannover, Urteil vom 16.4.2018, 18 O 21/17 - juris Rn. 103). Zeitliche Dauer, räumliche Ausdehnung und organisatorischer Aufwand sind nur erklärlich, wenn den Lkw-Herstellern durch den Informationsaustausch ein finanzieller Vorteil entstand, sich den Teilnehmern der Zuwiderhandlungen jedenfalls Preissetzungsspielräume eröffneten, die sie nutzten, da andernfalls der mit den Zuwiderhandlungen einhergehende (Kosten-) Aufwand und das damit verbundene Risiko, insbesondere eines Bußgeldes wegen wettbewerbswidrigen Handelns, unnötig wären (so auch: LG Hannover, Urteil vom 16.4.2018, 18 O 23/17 - juris Rn. 99). Das streitgegenständliche Kartell war über viele Jahre intakt, was für die Kartellbeteiligten nur dann sinnvoll ist, wenn es zu erhöhten, jedenfalls nicht marktkonformen Preisen führt (vgl. Thüringer OLG, Urteil vom 22.2.2017, 2 U 583/15 Kart - juris Rn. 65). Im Wettbewerb tätige Wirtschaftsunternehmen sind auf Gewinn(-maximierung) angelegt und richten alle ihre Aktivitäten darauf aus. Dies alles spricht dafür, auch für den vorliegenden Informationsaustausch den Anscheinsbeweis einer allgemein preissteigernden Wirkung der kartellrechtswidrigen Abstimmungen anzunehmen. Dem Vortrag der Beklagten, dass nur ein „Informationsaustausch“ vorgelegen habe, für den die Rechtsprechung einen Anscheinsbeweis bislang nicht angenommen habe und hier gerade kein Eingriff in den Kernbereich des Wettbewerbs im Sinne eines sog. „Hardcore-Kartells“ vorliege, kann nach alledem nicht gefolgt werden. Dies schlussendlich auch deshalb, weil es sich ausweislich der Kommissionsentscheidung bei den in Frage stehenden Zuwiderhandlungen auch keinesfalls um erlaubte Absprachen handelt, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder Warenverteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beigetragen hätten (vgl. Kommissionsentscheidung Rn. 86 f). Vielmehr lag unter Berücksichtigung des Marktanteils und Umsatzes der Adressatinnen innerhalb des EWR, des Umfangs des von der Zuwiderhandlung betroffenen räumlichen Markts und der grenzüberschreitenden Art der betroffenen Produkte eine spürbare Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels vor (Kommissionsentscheidung Rn. 85). b) Der Beklagten ist eine Erschütterung des zu Gunsten der Klägerin streitenden Anscheinsbeweises eines kartellbedingten Schadens nicht gelungen. aa) Die Beklagte trägt vor, die ausgetauschten Informationen seien per se nach Art, Umfang und Detailgrad untauglich gewesen, um daraus verlässliche Informationen über das Marktverhalten der übrigen Lkw-Hersteller abzuleiten, weshalb kein Anscheinsbeweis greife. Gegenteiliges folgt jedoch bindend aus der Kommissionsentscheidung, wenn es dort heißt, die Austausche versetzten die Adressatinnen in die Lage, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Bruttopreiserhöhungen für das kommende Kalenderjahr zu berücksichtigen (Kommissionsentscheidung Rn. 58). Durch den Austausch aktueller Bruttopreise und Bruttopreislisten in Verbindung mit weiteren, im Wege der Marktforschung gewonnen Daten, konnten die Adressatinnen die ungefähren aktuellen Nettopreise ihrer Konkurrenten besser berechnen (Kommissionsentscheidung Rn. 47). Desgleichen erleichterte der Austausch der Konfigurationen den Vergleich der eigenen Angebote mit denen der Konkurrenten und erhöhte die Markttransparenz (Kommissionsentscheidung Rn. 48). Bereits deshalb war dem beklagtenseits angebotenen Zeugenbeweis sowie dem angebotenen sachverständigen Zeugnis nicht nachzugehen. Ungeachtet dessen fehlte ohnehin jeder Vortrag dazu, welche Informationen konkret ausgetauscht wurden und warum diese ungeeignet gewesen sein sollen, ein kartellbedingt erhöhtes Preisniveau im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Erwerbs herbeizuführen. Soweit die Beklagte meint, sie müsse Derartiges nicht vortragen, ansonsten käme es einer Beweislastumkehr gleich, verkennt sie sowohl Inhalt und Umfang der Bindungswirkung der Feststellungen der EU-Kommission im Beschluss vom 19.7.2016 gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 als auch den Inhalt und Umfang des vorliegend zu Gunsten der Klägerin streitenden Anscheinsbeweises in Form des vorgenannten Erfahrungssatzes. bb) Die Beklagte kann zur Erschütterung des Anscheinsbeweises der allgemein preissteigernden Wirkung eines Kartells auch nicht erfolgreich einwenden, der Lkw-Markt sei durch hohen Konkurrenz- und Preisdruck geprägt, im maßgeblichen Zeitraum habe intensiver Wettbewerb geherrscht und die Marktanteile der Lkw-Hersteller hätten zwischen 1997 und 2016 stark variiert. Alle diese Umstände folgen im Wesentlichen bereits aus der Kommissionsentscheidung. Sie ändern nichts daran, dass der Verweis auf die Markttransparenz, den Preisdruck und/oder die Marktmacht und/oder variierende Marktanteile im maßgeblichen rund 14 Jahre andauernden Zeitraum der Zuwiderhandlung - jeweils für sich und alle zusammen - nicht ohne Weiteres ausschließt, auch unter solchen Bedingungen überhöhte Preise durchzusetzen oder gar zu widerlegen bzw. in Frage zu stellen, dass im Zeitpunkt des Angebots/des Vertrages ein kartellbedingt höheres Preisniveau geherrscht und sich dieses auch auf die der Klägerin abgegebenen Angebote niedergeschlagen hat. Der Umstand, dass es kein „kollusives Gleichgewicht“ in Form konstanter Marktanteile der Kartellanten gegeben haben mag, widerlegt ebenso wenig vorgenannten Anscheinsbeweis; ein Anscheinsbeweis in Form allgemeiner Lebenserfahrung und/oder als ökonomischen Grundsatz dahingehend, dass ein Kartell stets zu konstanten Marktanteilen führe, existiert nicht und wird letztlich nicht einmal von der Beklagten selbst behauptet. Einen allgemein marktbezogenen Ausnahmetatbestand zur Erschütterung des Anscheinsbeweises hat die Beklagte jedenfalls nicht dargelegt, insbesondere nicht detailliert zu einem Nachfrageanstieg oder anderen externen Umständen vorgetragen oder vergleichende Betrachtungen von Märkten vorgenommen (vgl. Thüringer OLG, Urteil vom 22.02.2017, 2 U 583/15 Kart - juris Rn. 67). cc) Der zu Gunsten der Klägerin streitende Anscheinsbeweis wird auch nicht dadurch erschüttert, im Lkw-Markt bilde sich der Nettopreis „bottom up“ ohne Berücksichtigung der Bruttopreislisten und nicht diese, sondern die Nachlässe seien das Preissteuerungsinstrument. Gegenteiliges, namentlich die wesentliche Bedeutung der Bruttolistenpreise (der Hauptverwaltungen) für die Preisgestaltung ergibt sich bereits aus den bindenden Feststellungen des Beschlusses der EU-Kommission vom 19.7.2016, dort Rn. 27. Festgestellt ist dort zudem, dass die Nettoendkundenpreise erhebliche Rabatte auf die ursprünglichen Bruttopreislisten widerspiegeln (Kommissionsentscheidung, Rn. 27) und dass die Kartellanten sich auch über Rabatte verständigt haben (s.o.). dd) Von einer Erschütterung des Anscheinsbeweises kann auch nicht aufgrund des Verweises ausgegangen werden, die Preisfindungsmechanismen im Lkw-Markt seien komplex, die Festlegung der Bruttopreislisten für das nächste Jahr sei im Steering Committee Pricing bei der Beklagten zu einer Zeit erfolgt und an die lokalen Vertriebsorganisationen weitergegeben worden, bevor der erste Austausch von Informationen zu den Bruttopreislisten stattgefunden habe. Gleiches gilt im Hinblick für den Verweis auf die Gestaltungsspielräume des Absatzmittlers, insbesondere der Möglichkeit desselben, einen Teil oder seine gesamte Marge auf den Nettopreis an den Endkunden weiterzugeben. Der zuletzt genannte Einwand erschüttert den Anscheinsbeweis für die allgemein preissteigernde Wirkung der Absprachen schon deshalb nicht, weil, auch wenn Rabatte - in welcher Form auch immer - gewährt wurden, der Anscheinsbeweis dahin geht, dass das Ausgangsniveau der Preisgestaltung wie auch der letztlich zu zahlende Endpreis aufgrund der Abstimmungen sich auf einem höheren Niveau bewegten, als sie dies ohne Preiskoordinierung getan hätten. Der zuerst genannte Einwand wird bereits durch die bindenden Feststellungen im Kommissionsentscheidung widerlegt, wenn es in Rn. 58 heißt, dass das kartellrechtswidrige Handeln die Adressatinnen in die Lage versetzte, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Bruttopreiserhöhungen für das kommende Kalenderjahr zu berücksichtigen. Ungeachtet dessen geht die erkennende Kammer ohnehin aus den dargelegten Gründen nicht davon aus, dass sich die Kartellanten lediglich über Bruttopreislisten ausgetauscht hätten, weshalb der Einwand der Beklagten auch insofern ins Leere geht. Gleiches gilt, wenn man berücksichtigt, dass es in der Kommissionsentscheidung heißt, dass das wettbewerbswidrige Handeln nicht an einem bestimmten (Jahres-)Treffen und mit einer konkreten einzelnen Abrede stattfand, vielmehr „Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen über Preise, Preiserhöhungen u.a.“ (s.o.) getroffen wurden und zwar in Form regelmäßiger Treffen bei Veranstaltungen nationaler Verbände, Messen und dergleichen, zudem im Rahmen von zum Zweck der Zuwiderhandlung organisierter Wettbewerbertreffen und auch regelmäßige Kontakte über E-Mail und Telefongespräche umfasste (vgl. Rn. 48, 51 und 55). Insofern sei lediglich der Vollständigkeit halber angemerkt, dass die Beklagte ohnehin nur vorträgt, der Austausch zu den Bruttolistenpreisen habe stattgefunden, nachdem die Bruttopreislisten für das nächste Jahr festgelegt worden seien und dabei offen lässt, über welche Bruttolistenpreisen in den von der Beklagten zitierten Treffen gesprochen wurde. ee) Der Anscheinsbeweis der allgemein preissteigernden Wirkung eines Kartells bzw. der kartellsrechtswidrigen Absprachen wird auch nicht durch den Verweis der Beklagten auf die vorliegende Produktvielfalt erschüttert. Die Beklagte legt dar, dass über eine Milliarde Lkw-Konfigurationen möglich seien und diese Produktvielfalt verhindert habe, dass die Absprachen den Wettbewerb tatsächlich beeinträchtigten. Auch dieser Vortrag ändert nichts an den bindend festgestellten Preisabsprachen für die Lkw-Basismodelle, weshalb schon nicht jede Konfiguration einzeln abgestimmt werden musste, um den Preiswettbewerb zu beschränken bzw. zu Gunsten der Klägerin einen Anscheinsbeweis eintreten zu lassen. Vor allem folgt schon aus der Kommissionsentscheidung, dass der sanktionierte Informationsaustausch die Berechnung der Bruttopreise für die jeweils bestellbare Lkw-Konfiguration für sämtliche Modelle und Optionen ermöglichte (Rn. 46). ff) Schlussendlich wird der Anscheinsbeweis auch nicht dadurch erschüttert, dass die Beklagte darauf verweist, es gebe - empirisch belegt - nur eine sehr eingeschränkte Korrelation zwischen der Entwicklung der Bruttolistenpreise und der Nettopreise, dass sich die Bruttolistenpreise wie die Nettopreise im maßgeblichen Zeitraum sehr unterschiedlich entwickelt hätten und dass auch die Entwicklung bei verschiedenen Produktgruppen nicht parallel, sondern disparat verlaufen sei. Dies folgt bereits daraus, dass es dem eigenen Vortrag der Beklagten widerspricht, Brutto-(listen-)preisen und/oder Nettopreisen einen Preissteuerungscharakter zukommen zu lassen (s.o.). Ungeachtet dessen gibt es bzgl. der angeführten empirischen Befunde (vgl. Fisher-Indizes) keinen (ausreichenden) Vortrag dazu, welche Preise, Modelle und mit welcher Ausstattung sowie von welchen Anbietern und wie viele (Preis-)Daten diese Indizes abbilden. Auch wird nicht zu externen Umständen vorgetragen (s.o.). Nachdem weder die Rohdaten dieser Untersuchungen noch etwaige externe Umstände, wie Nachfrageanstieg, Rohstofflage u.a. dem Gericht bekannt sind und/oder vorgetragen werden und/oder sich aus den tatsächlichen Ausführungen der Beklagten erschließen, lassen sich auch keine unstreitigen Tatsachen ableiten, die der Annahme eines typischen Geschehensablaufs entgegenstehen (vgl. LG München, Urteil vom 27.7.2016, 37 O 24526/14 - juris Rn. 98). Soweit die Beklagte in vergleichbaren Fällen und als Folge der Entscheidung der erkennenden Kammer vom 19.7.2018 im Verfahren 30 O 33/17 auf Letzteres einwendet, die Kammer überstrapaziere den eigenen Sachverstand wegen offenkundigen ökonomischen Fehlverständnisses, weil externe Umstände nur für eine Analyse der tatsächlichen Preiserhöhung relevant seien, es bei den Fisher Indizes aber darum gehe, inwiefern Änderungen bei den Bruttopreislisten tatsächlich verkaufter Fahrzeuge mit Änderungen in den Nettopreisen einhergehen, verkennt sie, dass die Frage nach einer fehlenden Korrelation zwischen Bruttopreislisten und Nettopreisen dahingestellt bleiben, letztlich sogar als wahr unterstellt werden kann, ohne dass der Anscheinsbeweis der preissteigernden Wirkung des vorliegenden Kartells auch nur ansatzweise widerlegt bzw. erschüttert wäre. Dies gilt schon allein deshalb, weil die erkennende Kammer aus den dargelegten Gründen aufgrund der bindenden Kommissionsentscheidung gerade nicht von einem bloßen Austausch und/oder Vereinbarungen der Kartellanten lediglich bezogen auf Bruttopreislisten ausgeht (s.o.). Auch übergeht die Beklagte, dass die Kammer eine Erschütterung des Anscheinsbeweises infolge fehlender Korrelation zwischen Bruttolisten- und Nettopreisen nicht allein damit verneint, die zugrundeliegende Datenbasis sei nicht hinreichend erläutert, sondern, dass sich schon nicht erschließt, warum damit der Anscheinsbeweis einer preissteigernden Wirkung kartellrechtswidrigen Handelns widerlegt sein soll. Dies umso mehr als die Beklagte selbst meint, den Bruttopreislisten (und Nettopreisen) käme ohnehin keine Preissteuerungsfunktion zu, sondern den Nachlässen (Rn. 75 d. Klageerwiderung, Bl. 54 d.A.). Ungeachtet dessen verkennt die Beklagte, dass nach Auffassung der Kammer statistische Vergleichsdaten ohnehin ungeeignet sind, die Indiz- bzw. Bindungswirkung des Beschlusses der EU-Kommission bzw. den sich aus dem danach bindend festgestellten Kartell ergebenden Anscheinsbeweis eines kartellbedingt erhöhten Preisniveaus zu erschüttern (vgl. zur Erschütterung der Indizwirkung einer Entgeltgenehmigung OLG Stuttgart, Urteil vom 21.2.2016, 2 U 89/15, m.w.N., insbesondere zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Ein Anscheinsbeweis ist erschüttert und greift nicht ein, wenn das Schadensgeschehen Umstände aufweist, die es ernsthaft als möglich erscheinen lassen, dass es anders abgelaufen ist als nach dem “Muster” der der Anscheinsregel zugrundeliegenden Erfahrungstypik (vgl. BGH, Urteil vom 3.7.1990 - VI ZR 239/89 = NJW 1991, 230 mwN). Die häufig nicht auszuschließende reine Denkmöglichkeit, dass ein bestimmtes Schadensereignis auch durch eine andere Ursache ausgelöst worden ist als derjenigen, für die ein Anscheinsbeweis spricht, reicht jedoch noch nicht aus, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Typischerweise entsteht bei Kartellen eine Kartellrendite (s.o.). Aus diesem Grund besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein Kartell gebildet und unterhalten wird, weil es höhere als am Markt erzielbare Preise erbringt (s.o.). Ausnahmen von dieser Regel sind zwar denkbar. Sie sind indes umso weniger wahrscheinlich, je länger und nachhaltiger ein Kartell - wie hier - praktiziert wird (s.o.). Damit hilft allein die denkbare Ausnahme der Beklagten nicht weiter. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzukommen, die zu einer Abweichung des Sachverhalts von dem typischen Sachverhalt führen und deshalb einen anderweitigen Geschehensablauf als ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit nahelegen (BGH, a.a.O). Daran gemessen hat die Beklagte nichts vorgebracht, was mit der Annahme eines allgemein überhöhten Kartellpreisniveaus bei bzw. aufgrund kartellrechtswidrigem Handeln unvereinbar wäre. Letzteres gilt auch insoweit, als die Beklagte in vergleichbaren Fällen darauf verweisen lässt, der Anschein eines kartellbedingten Preisniveaus werde jedenfalls dadurch erschüttert, dass die verschiedenen klägerseits eingeholten Gutachten nicht durchweg ein erhöhtes Preisniveau belegen würden. Ungeachtet dessen, dass die Beklagte Methode und Ergebnis solcher Gutachten - soweit ersichtlich durchweg - komplett in Frage stellt, ist Gegenstand dieser Gutachten nicht die Ermittlung eines konkreten (Einzelfall-)Schadens, sondern Entwicklung eines geeigneten Modells für die Schadensschätzung der durchschnittlichen kartellbedingten Preisaufschläge, insbesondere mithilfe anerkannter statistischer Methoden. Hinzu kommt, dass in den bemühten einzelnen Fällen die entsprechenden Privatgutachter einen durchschnittlichen kartellbedingten Preisaufschlag soweit ersichtlich nicht per se verneinen, sondern lediglich als nicht ermittelbar darstellen. 4. Damit ist auch die für den Erlass eines Grundurteils nach § 304 ZPO erforderliche Wahrscheinlichkeit gegeben, dass der Klägerin hinsichtlich des streitgegenständlichen Erwerbsvorgangs ein Schaden (in irgendeiner Höhe) entstanden ist, der auf den kartellrechtswidrigen Absprachen der Beklagten beruht. a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH setzt die Feststellung der Ersatzpflicht im gerichtlichen Verfahren voraus, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens besteht (vgl. statt vieler: BGH, Urteil vom 6.3.2001, KZR 32/98 - juris Rn. 9 mwN). Diese Wahrscheinlichkeit braucht nicht hoch zu sein; ebensowenig muss festgestellt werden, dass ein Schaden bereits eingetreten ist oder worin dieser besteht, vielmehr ist ausreichend, dass eine nicht lediglich entfernt liegende Möglichkeit eines Schadens besteht, d.h. auf Grund des festgestellten Sachverhalts muss der Eintritt eines Schadens zumindest denkbar und möglich erscheinen (BGH, a.a.O). So liegt der Fall angesichts Vorstehendem hier. b) Die Möglichkeit eines Schadens entfällt auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs, jedenfalls ist der gem. Vorstehendem dem Grunde nach bestehende Schadensersatzanspruch der Klägerin aufgrund des von der Beklagten erhobenen Einwandes der Abwälzung einer kartellbedingten Preiserhöhung auf die Abnehmer und Kunden der Klägerin und/oder Kompensation einer Vermögensminderung aufgrund Verwertung der Fahrzeuge (sog. „Passing-on“-Einwand“) nicht vollständig ausgeschlossen. aa) Bei dem „Passing-on“-Einwand handelt es sich um einen Fall der Vorteilsausgleichung, der auch in kartellrechtlichen Schadenersatzprozess ohne weiteres erhoben werden kann (BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI - juris Rn. 57 ff). Eine Weiterwälzung der kartellbedingten Vermögensnachteile durch den Geschädigten ist danach im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu beachten, denn der Geschädigte soll entsprechend dem schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden, als er ohne das Schadensereignis stünde (BGH, a.a.O., juris Rn. 59). Durch die Vorteilsanrechnung soll ein Ersatzanspruch vermieden werden, wenn sich sonst eine ungerechtfertigte Bereicherung des Berechtigten ergeben würde (BGH, a.a.O., juris Rn. 63). Außerdem soll der Schädiger vor einer doppelten Inanspruchnahme geschützt werden, nämlich vom direkten Abnehmer und von den Abnehmern anderer Marktstufen (BGH, a.a.O., juris Rn. 73). Der Umstand, dass keine Anspruchssteller weiterer Marktstufen hervortreten, kann darauf hindeuten, dass eine Weiterwälzung kartellbedingter Preiserhöhungen entweder nicht oder in derart geringem Umfang oder so fragmentiert stattgefunden hat, dass ein Nachweis der Weiterwälzung praktisch nicht in Betracht kommt (BGH, a.a.O., juris Rn. 74). Die Darlegungs- und Beweislast für eine Abwälzung liegt beim Schädiger (vgl. BGH, a.a.O., juris Rn. 55 ff). Eine etwa erfolgte Abwälzung des kartellbedingten Vermögensnachteils lässt die Entstehung eines Schadens unberührt (BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI - juris Rn. 56). Dies hat zur Folge, dass eine mögliche Weiterwälzung grundsätzlich erst im Betragsverfahren zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.2.2015, III ZR 90/14 - juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI - juris Rn. 57 ff; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17 - juris Rn. 136 ff; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2017, 11 U 56/16 (Kart) - juris Rz. 90; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.11.2016, 6 U 204/15 Kart (2) - juris Rn. 69; LG Hannover, Urteil vom 16.04.2018, 18 O 23/17, - juris Rn. 129). Im Ausgangspunkt kann der von den Beklagten bemühte „Passing-on-Einwand“ dementsprechend richtigerweise einer Zwischenentscheidung über den Anspruchsgrund nur dann entgegen stehen, wenn bereits auf erste Sicht und ohne eine aufwändige Sachverhaltsaufklärung (Beweisaufnahme) festzustellen ist, dass der in Rede stehende Kartellschaden vollständig weitergegeben worden ist und aus diesem Grund nicht einmal von der - für den Erlass eines Grundurteils ausreichenden - hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines Schadens in irgendeiner Höhe ausgegangen werden kann (OLG Düsseldorf, a.a.O. - juris Rn. 138). Auch gebietet Vorstehendes ein Verständnis dahin, dass die Erhebung des „Passing-on-Einwandes“ dem Erlass einer Zwischenentscheidung über den Grund des Anspruchs - ausnahmsweise - nur dann entgegensteht, wenn er ohne vertiefte Sachprüfung offensichtlich vollumfänglich durchgreift, so dass nicht einmal mehr von der Wahrscheinlichkeit eines auszuurteilenden Mindestschadens in irgendeiner Höhe ausgegangen werden kann (OLG Düsseldorf, a.a.O. - juris Rn. 138). bb) Von einer vollständigen Schadensweitergabe kann nicht ausgegangen werden. (1) Voraussetzung für eine Vorteilsausgleichung wäre ein konkreter Vortrag anhand der allgemeinen Marktverhältnisse auf dem relevanten Absatz- bzw. Folgemarkt, insbesondere der Nachfrageelastizität, der Preisentwicklung und der Produkteigenschaften, dass es auf dem relevanten Absatzmarkt überhaupt zu einer Preiserhöhung gekommen ist und, dass es ernsthaft in Betracht kommt, dass dies infolge einer Abwälzung der kartellbedingten Preiserhöhung der Fall ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI - juris Rn. 44 ff und Rn. 59 f; LG Hannover, Urteil vom 16.4.2018, 18 O 23/17 - juris Rn. 131 ff). Weiter ist darzutun und gegebenenfalls nachzuweisen, dass der Abwälzung keine Nachteile des Abnehmers gegenüberstehen, insbesondere kein Nachfragerückgang, durch den die Preiserhöhung (ganz oder teilweise) kompensiert worden ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI - juris Rn. 44 ff und Rn. 59 f; LG Hannover, Urteil vom 16.4.2018, 18 O 23/17 - juris Rn. 131 ff). Auch ist darzulegen, wie sich gegebenenfalls eigene Wertschöpfungsanteile des weiterverkaufenden Abnehmers - hier also eines (…)- und (…)betriebs - auf den Vorteilsausgleich auswirken (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI - juris Rn. 44 ff und Rn. 59 f; LG Hannover, Urteil vom 16.4.2018, 18 O 23/17 - juris Rn. 131 ff). Soweit sich Preiserhöhungen auf den eigenen Wertschöpfungsanteil des Weiterverkäufers beziehen, können sie nicht als kartellbedingt angesehen werden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI - juris Rn. 69; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.11.2016, 6 U 204/15 Kart (2) - juris Rn. 70; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2015, 14 d O 4/14 - juris Rn. 118 f). (2) Hiernach fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten für eine Schadensweitergabe. Dabei kann dahinstehen, ob eine rechtserhebliche Weitergabe des Schadens der Klägerin bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Annahme einer Vorteilsausgleichung bei der Weitergabe des Kartellschadens in Gestalt von verhältnismäßig kleinen „Streuschäden“ an eine große Vielzahl von Endverbrauchern deshalb auszuscheiden hat, weil eine unangemessene Entlastung der Kartellteilnehmer zu besorgen wäre (vgl. hierzu - offen lassend - OLG München, Urteil vom 8.3.2018, U 3497/16 Kart = NZKart 2018, 230; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17 - juris Rn. 140). Gleiches gilt für die Frage, ob dem Einwand einer (vollständigen) Schadensweitergabe bereits das Fehlen eines auf die streitbefangenen Lkw bezogenen Anschlussmarktes entgegensteht (vgl. hierzu LG Hannover, Urteil vom 18.12.2017, 18 O 8/17). Vorliegend stellt die Klägerin wie dargelegt keine Lkw her und verkauft diese, auch geht es im Kerngeschäft der Klägerin nicht wie in der Transport- und Logistikbranche um den bloßen Gütertransport, vielmehr nutzt die Klägerin das streitbefangene Gut mangels entgegenstehender Anhaltspunkte lediglich als Transportmittel im Zusammenhang mit der von ihr vertriebenen Ware bzw. angebotenen Leistungen im (…)- und (…)arbeitengeschäft. Ungeachtet Vorstehendem fehlt es allerdings an jedem (substantiierten) Vortrag zum Folgemarkt, zum Wettbewerb auf diesem, zu den Teilnehmern desselben und den dortigen Preisentwicklungen und deren Ursachen, insbesondere auch den eigenen Wertschöpfungsanteilen der Klägerin seitens der insofern darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten (BGH, a.a.O.). Im Grunde wird schon gar nicht behauptet, auf der nachgelagerten Marktstufe sei es zu einer Preiserhöhung gekommen, geschweige denn, dass diese kartellbedingt (gewesen) sei. Auch kann der „Passing-on-Einwand“ einem Grundurteil nach § 304 ZPO schon deshalb nicht widersprechen, weil bereits der Schaden, dessen Ausgleich in diesem Zusammenhang in Rede steht, nicht bekannt ist (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17 - juris Rn. 142). Eine der Beklagten günstigere Beurteilung könnte zwar in Betracht kommen, wenn davon auszugehen wäre, dass die Klägerin jeglichen ihr durch das Kartell zugefügten Schaden unabhängig von seiner konkreten Höhe (geradezu zwangsläufig) mit Erfolg auf ihre Kunden abgewälzt und/oder durch spätere Verwertung der Fahrzeuge vollständig kompensiert hat. Weder die eine noch die andere Annahme ist gerechtfertigt. Der Verweis auf die theoretische Möglichkeit der Weitergabe eines kartellbedingten Preisaufschlags ist nicht ausreichend, belastbare Anhaltspunkte für eine tatsächliche Weitergabe eines kartellbedingten Preisaufschlags zu begründen (LG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2015, 14 d O 4/14 - juris Rn. 118 f). Ein allgemeiner Grundsatz, dass der Einkaufspreis im betriebswirtschaftlichen Ablauf lediglich ein Kostenfaktor ist, der grundsätzlich in den Verkaufspreis eingeht und so an die nächste Abnehmerstufe weitergewälzt wird, existiert angesichts der vom BGH in der „ORWI“-Entscheidung hervorgehobenen Komplexität der Preisbildung und des unterschiedlichen Wettbewerbsdrucks auf den einzelnen Märkten nicht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI - juris Rn. 45 und Rn. 59). Auch gibt es keinen allgemeinen Grundsatz dahingehend, dass ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Preiserhöhung, die der Geschädigte gegenüber seinen Abnehmern durchsetzen kann, und dem kartellbedingten Preisaufschlag ohne Weiteres besteht. Dieser Zusammenhang ist insbesondere nicht schon deshalb zu bejahen, weil der Geschädigte ein Interesse daran hat, seinen Preis an den Gestehungskosten auszurichten oder seine Ware mit Gewinn zu verkaufen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI - juris Rn. 45 und Rn. 59). Anhaltspunkte für eine vollständige Schadenskompensation wegen Weiterverkaufs des kartellbefangenen Gutes bestehen ebensowenig. Letzteres ist schon deshalb der Fall, weil nicht einmal behauptet wird, die Klägerin hätte die in Frage stehenden Fahrzeuge weiterverkauft, sondern lediglich, was gelten müsste, wenn von Derartigem auszugehen wäre (Bl. 60 d.A. und Rn. 479 d. Duplik vom 27.04.2018, Bl. 161 ff d.A.). Ungeachtet dessen lässt sich aber auch nicht ansatzweise erkennen, warum der Verkauf eines gebrauchten - womöglich sogar noch umgerüsteten - Lkw nach jahre-, wenn nicht sogar jahrzehntelanger Nutzung es dem Verkäufer ermöglichen sollte, durch diesen Verkauf seine einstmalige kartellbedingte Preiserhöhung - vollständig, denn allein um eine solche geht es im Fall des Erlasses eines Grundurteils nach § 304 ZPO (s.o.) - zu kompensieren (so auch iE: LG Hannover, Urteil vom 16.4.2018, 18 O 23/17 - juris Rn. 137). Der Wertverlust eines Neuwagens gegenüber dem Kaufpreis eines entsprechenden Gebrauchtwagens, selbst wenn es sich bei selbigem „nur“ um einen sog. Jahreswagen handelt, ist allgemein und damit gerichtsbekannt und ergibt sich ohne Weiteres bei Vergleich entsprechender Internetplattformen, wie etwa truckscout24. Dass es sich beim Gebrauchtwagenmarkt ohnehin um einen völlig anderen Markt handelt, dürfte selbst die Beklagte nicht in Abrede stellen. Der Einwand einer vollständigen Ab- bzw. Weiterwälzung eines kartellbedingten Vermögensnachteils bzw. Schadens greift daher vorliegend nicht ein. 5. Damit ist auch dem Antrag der Klägerin nach § 90 Abs. 5 GWB, eine Stellungnahme des Bundeskartellamtes und/oder nach § 89c GBW der EU-Kommission zur Schadenshöhe einzuholen, nicht stattzugeben. Ohnehin hat die Klägerin zu Protokoll erklärt, insoweit keinen förmlichen Antrag zu stellen (Bl. 250 d.A.). Auch ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das Bundeskartellamt und/oder die EU-Kommission irgendwelche zweckdienlichen Feststellungen zur Schadenshöhe überhaupt getroffen hat. Für den Erlass eines Grundurteils nach § 304 ZPO bedarf es wie dargelegt keiner abschließenden Schadensfeststellung. 6. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist nicht verjährt. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Klägerin, wie dies die Beklagte vorträgt, Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen schon im Jahr 2011 hatte - die Klägerin hat sich hierzu nicht geäußert - und daher die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB (in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung) mit dem Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begonnen hat. Der Ablauf sowohl dieser kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB als auch die kenntnisunabhängige 10-jährige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB (in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung) ist rechtzeitig nach § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GWB 2005 aufgrund Einleitung eines Verfahrens durch die EU-Kommission wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV infolge der Durchsuchungen vom 18.1.2011 gehemmt worden. a) § 33 Abs. 5 GWB 2005 ist auch auf Ansprüche anwendbar, die vor seinem Inkrafttreten am 13.7.2005 entstanden sind und noch nicht verjährt waren (BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16 - „Grauzementkartell II“, juris Rn. 65 ff - gegen OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.11.2016, 6 U 204/15 Kart (2); bestätigend: OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.2.2015, VI U 3/14 (Kart) - juris Rn. 45; Thüringer OLG, Urteil vom 22.2.2017, 2 U 583/15 (Kart.) - juris Rn. 90 ff; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2017, 11 U 56/16 (Kart) - juris Rn. 109; OLG München, Urteil vom 8.3.2018, U 3497/16 - juris Rn. 101 ff). Dies entspricht einem allgemeinen Rechtsgedanken, wonach bei einer Änderung der gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung eines Anspruchs das neue Gesetz ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens auf zuvor bereits entstandene, zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährte Ansprüche Anwendung findet (BGH, a.a.O., juris Rn. 67). Dieser bereits vom Reichsgericht entwickelte Grundsatz hat sowohl in Art. 169 EGBGB als auch - in jüngerer Zeit - in Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB und Art. 229 § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 EGBGB seinen Niederschlag gefunden (BGH, ebenda). Anders würde sich die Rechtslage nur darstellen, wenn die Neufassung der Verjährungsregelung mit grundlegenden Änderungen im materiellen Recht einherginge oder wenn der Gesetzgeber ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen hätte. Beides ist hier jedoch nicht der Fall (BGH, a.a.O., juris Rn. 68 ff). Die Hemmung gemäß § 33 Abs. 5 GWB 2005 wirkt somit auch zugunsten des klägerischen Anspruchs aus den streitgegenständlichen Käufen gem. lfd. Nr. 2-8 aus 9/97-12/04 und im Übrigen ohne Weiteres für diejenigen gem. lfd. Nr. 9 ff aus 11/05-09/11. b) Ein Verfahren ist im Sinne der genannten Vorschrift „eingeleitet“, sobald die Kartellbehörde oder die EU-Kommission eine Maßnahme trifft, die nach außen erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden kartellrechtlich vorzugehen (Immenga/Mestmäcker/Emmerich, Wettbewerbsrecht, Band 2, 5. Aufl. 2014, § 33 GWB Rn. 79; Anm.: von Deringer zu EuGH, Urteil vom 6.2.1973 - Rechtssache 48/72 = BeckRS 9998, 108077; a.A.: Wiedmann, Kartellrecht, 3. Aufl. 2016, § 50 Rn. 172, wonach für die Verfahrenseinleitung nach § 33 Abs. 5 GWB im Fall von Entscheidungen der EU-Kommission auf den förmlichen Einleitungsbeschluss abzustellen sei). Dies war mit den zwischen dem 18.1. und 21.1.2011 bei den Herstellern bzw. Adressatinnen der Kommissionsentscheidung erfolgten Durchsuchungen der Fall. Bei der Einleitung i.S.v. § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GWB 2005 ist nicht auf den förmlichen Einleitungsbeschluss abzustellen, der im vorliegenden Fall vom 20.11.2014 datiert, da unter Verfahrenseinleitung die nach außen wirkende Tätigkeit einer Behörde zu verstehen ist (vgl. Soyez, Verjährung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche, WuW 2017, 240 ff; derselbe, Die Verjährungshemmung gem. § 33 Abs. 5 GWB, WuW 2014, 937 ff; Seifert, Die Verjährung kartellrechtlicher Follow-on-Schadensersatzansprüche, WuW 2017, 474 ff (479); i.E. ebenso ohne nähere Begründung LG Hannover, a.a.O. und LG Düsseldorf, Urteil vom 8.9.2016, 37 O 27/11 (Kart); a. A. und auf den förmlichen Einleitungsbeschluss d. EU-Kommission i.E. abstellend: OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.1.2014, VI-U (Kart) 7/13 - juris Rn. 129 und Rn. 141; LG Köln, Urteil vom 17.1.2013, 88 O 1/11 - CR 2013, 297 - juris Rn. 117, jeweils ebenfalls ohne nähere Begründung). Dass der Gesetzgeber gewollt hat, den Begriff der „Einleitung des Verfahrens“, je nachdem welche Behörde tätig wird und welche Verfahrensordnung anzuwenden ist, auf unterschiedliche Zeitpunkte zu beziehen, ergibt sich weder aus dem Gesetz selbst noch aus der Gesetzesbegründung. Eine einheitliche Auslegung des Begriffs der Verfahrenseinleitung unabhängig davon, welche Behörde ein Verfahren eingeleitet hat, ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit geboten, denn für Außenstehende ist häufig bereits nicht erkennbar, ob und ggf. welche Behörde ein Verfahren eingeleitet hat (vgl. Soyez, WuW 2014, 939). Dies würde zudem zu einer allein von der konkret tätig werdenden Kartellbehörde abhängenden Ungleichbehandlung von Kartellgeschädigten hinsichtlich der Hemmung ihrer Ansprüche führen, für die es keine sachliche Rechtfertigung gibt. Eine andere Auslegung würde außerdem den Gesetzeszweck des § 33 Abs. 5 GWB 2005 gefährden, der darin besteht, den Schadensersatzklägern ein Zuwarten des Ausgangs des kartellbehördlichen Verfahrens zu ermöglichen, ohne dass sie fürchten müssen, ihre Ansprüche in der Zwischenzeit wegen Verjährung zu verlieren (vgl. Soyez, a.a.O., 940; Deringer, a.a.O., zu Nr. 13 Anmerkung). Zudem wäre es auch mit dem Sinn und Zweck der Verjährungshemmung des § 33 Abs. 5 GWB 2005 nur schwer vereinbar, wenn es dem Geschädigten zugemutet würde, trotz bereits laufender Ermittlungsmaßnahmen eine Klage einzureichen, um eine Verjährung vor der formellen Verfahrenseröffnung abzuwenden (Seifert, a.a.O.). c) Das Verfahren wurde beendet durch den Beschluss der EU-Kommission vom 19.7.2016, wobei gemäß §§ 33 Abs. 5 GWB 2005, 204 Abs. 2 Satz 1 BGB die Hemmung - in Ermangelung einer anderweitigen Beendigung des Verfahrens im Sinne der Norm - sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung endete. Da der Beschluss der EU-Kommission erst zwei Monate nach Mitteilung gemäß Art. 263, 297 AEUV bestandskräftig wurde, somit frühestens (vgl. hierzu Art. 49 Abs. 1 a) VerfOEuGH, Art. 58 Abs. 1 a) VerfOEuG) am 19.9.2016, ergibt sich ein Ablauf der Hemmung - frühestens (s.o.) - am 19.3.2017. Die Zustellung der am 17.1.2017 eingereichten Klage erfolgte am 10.2.2017, somit noch vor dem Ende der vorgenannten Hemmung. Der klägerische Schadensersatzanspruch war zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt, denn bei Beginn der Hemmung am 18.1.2011 war von der kenntnisunabhängigen 10-jährigen Verjährungsfrist noch rund ein Jahr der ursprünglichen Frist nicht aufgebraucht; die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist ist von ihrem Beginn am 1.1.2012 an gehemmt gewesen, so dass diese im Hinblick auf die streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge ebenfalls noch nicht verstrichen ist. 7. Die Klage ist auch hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen sowie der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen dem Grunde nach gerechtfertigt. a) Da die Haftung derzeit nur dem Grunde nach festgestellt werden kann, kommt es für die Entscheidung auf die zwischen den Parteien streitige Frage, in welcher Höhe und ab welchem Zeitpunkt die Beklagte Zinsen aus der Schadensersatzforderung zu zahlen hat, (noch) nicht an. Wie dargelegt, ist es für den Erlass eines Grundurteils ausreichend, dass eine Schadensersatzforderung bzw. eine Zinsforderung in irgendeiner Höhe bestehen. Dass Zinsen jedenfalls in irgendeiner Höhe beansprucht werden können, ergibt sich im vorliegenden Fall für die Zeit ab Rechtshängigkeit aus § 291 BGB. Die weiteren Fragen zur Höhe müssen dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben (so auch Thüringer OLG, Urteil vom 22.2.2017, 2 U 583/15, juris Rn. 87; LG Hannover, Urteil vom 18.12.2017, 18 O 8/17, juris Rn. 111). b) Wie oben ausgeführt, haftet die Beklagte der Klägerin dem Grunde nach wegen Verstoßes gegen das Kartellverbot auf Ersatz der ihr aus den streitgegenständlichen titulierten Beschaffungsvorgängen entstandenen Schäden. Die Ersatzpflicht der Beklagten erstreckt sich dabei gemäß § 249 Abs. 1 BGB auch auf die durch Geltendmachung und Durchsetzung des Schadenersatzanspruchs verursachten Kosten und insoweit auch auf Rechtsanwaltskosten (vgl. BGH, Urteil vom 10.1.2006, VI ZR 43/05 = NJW 2006, 1065). Der Bevollmächtigte der Klägerin ist vorliegend jedenfalls insoweit vorgerichtlich tätig geworden, als er ausweislich der vorgelegten Anlage K3 und K 4 die Beklagte aufforderte, Schadensersatz wegen kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen zu leisten. Die Beklagte hat den Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus für sich genommen auch nicht bestritten, sondern lediglich die zugrunde liegende Hauptforderung, von der er abhängt (Bl. 75 d.A.). Die Höhe des Anspruchs hängt davon ab, in welcher Höhe die Hauptforderung besteht. Der Rechtsstreit ist daher der Höhe nach noch nicht entscheidungsreif, weshalb - aus Gründen der Verfahrensökonomie - entsprechend der Entscheidung zur Hauptsache durch Grundurteil gemäß § 304 ZPO entschieden wird. Damit war wie tenoriert zu entscheiden. Die Klägerin macht mit der Klage Zahlung von Schadenersatz sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen aufgrund des von der Europäischen Kommission (nachfolgend: EU-Kommission) mit Beschluss vom 19.7.2016 in Sachen AT 39824-Trucks (nachfolgend: Kommissionsentscheidung) festgestellten sog. Lkw-Kartells geltend. (…) Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2018 (Bl. 248 ff d.A.) und vom 13.09.2018 (Bl. 276 ff d.A.) Bezug genommen.