Urteil
3 O 108/17
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2017:0405.3O108.17.00
5mal zitiert
5Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von bis zu 30.000 €
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von bis zu 30.000 € 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der antragstellende Handballverein wendet sich gegen einen sportrechtlichen Bescheid der Spielleitenden Stelle Männer des Verfügungsbeklagten, durch welche acht Handballspiele der 3. Liga Männer Staffel Süd aufgrund der zwischen den Parteien streitigen Spielberechtigung eines Spielers als verloren gewertet wurden. Der Verfügungskläger ist ein eingetragener Verein und betreibt eine Handballabteilung, deren erste Herrenmannschaft in der 3. Liga Süd spielt. Der Verfügungsbeklagte organisiert und unterhält den Spielbetrieb dieser Liga als Dachverband. Der am 31.12.1997 geborene Spieler M war seit 2012 Mitglied des SC V und spielberechtigt in dessen Jugendmannschaft gemäß § 10 Abs. 1 der Spielordnung des Verfügungsbeklagten (SpO = Anlage ASt 2). Am 29.01.2015 beantragte der Verfügungskläger beim bayerischen Handballverband (BHV) die Eintragung eines auf ihn selbst lautenden Doppelspielrechts des damals 17-jährigen Spielers gemäß § 19 Abs. 2 SpO (Anlage ASt 6). Nachdem der BHV den Antrag aufgrund fehlender Unterschrift und weil nicht angegeben worden war, in welchem Spieljahr der Spieler das Erwachsenenspielrecht erhalten sollte, zurückwies, ergänzte der Verfügungskläger die fehlenden Angaben im neuen Antrag vom 06.02.2015 (Anlage ASt 9). In diesem vom Verfügungskläger mit Zustimmung des SC V gestellten zweiten Antrag heißt es: „der Spieler M 31.12.1997 ist im Spieljahr 14/15 Mitglied des BHV-Kader er soll im Spieljahr 14/15 für die 1. Männermannschaft(en) der 3. Liga Landesliga (falls möglich) das Erwachsenenspielrecht gemäß § 19 Abs. 2 SpO für o.a. Verein erhalten und weiterhin das Jugend-Spielrecht im Stammverein behalten.“ Der BHV gab diesem Antrag statt. Im Anschluss wurde dem Spieler vom BHV nach Maßgabe der Zusatzbestimmung Nr. 2 d) des BHV zu § 13 SpO ein auf den Verfügungskläger lautender Spielausweis ausgestellt (Anlage ASt 10). Dieser Ausweis enthält u.a. die Eintragungen „Spielberechtigung ab 07.09.2012“, „Doppelspielrecht (Erw.) ab: 12.02.2015“ und „Jug. bis Sp. Jahr 2015/2016 für SC V“. In der Spielberechtigungsliste des Verfügungsklägers vom 28.07.2015 (= Anlage ASt 11) war neben dem Spieler vermerkt, dass ab dem 12.02.2015 ein Doppelspielrecht bestand. Bei dieser Spielberechtigungsliste handelte es sich um diejenige zum Spieljahr 2015/2016. In der Spielberechtigungsliste des Spieljahrs 2016/2017 war der Spieler nicht aufgeführt. Der Spieler bestritt sodann unbeanstandet Spiele für den Verfügungskläger in der dritten Liga über einen Zeitraum von fast zwei Jahren. Am 13.11.2016 wurde anlässlich eines Spiels der zweiten Männermannschaft des Verfügungsklägers, an dem der Spieler M teilnahm, dessen Spielerausweis beanstandet. Der Verfügungskläger bat mit E-Mail vom 15.11.2016 um Klärung durch den BHV. Dieser antwortete daraufhin mit E-Mail vom 16.11.2016, dass das erteilte Erwachsenenspielrecht mit dem Jugendspielrecht erloschen sei (Anlage ASt 12). Daraufhin wurde der Verfügungsbeklagte durch den Verfügungskläger und den BHV über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt. Der Verfügungsbeklagte erließ daraufhin am 20.12.2016 den Bescheid M 083-16/17, durch welchen die nachfolgenden acht Spiele des Verfügungsklägers jeweils mit einem Torverhältnis von 0:0 für den Verfügungskläger als verloren gewertet und dem Verfügungskläger somit 13 Punkte entzogen wurden: Spielnummer Datum Gegner (H = Heimspiel, A = Auswärtsspiel) tatsächliches Ergebnis nachträgliche Wertung 002 03.09.2016 TuS Hochdorf (A) 31:24 Tore 2:0 Punkte 0:0 Tore 0:2 Punkte 012 10.09.2016 VTV Mundenheim (H) 28:23 Tore 2:0 Punkte 0:0 Tore 0:2 Punkte 023 17.09.2016 VfL Pfullingen (A) 34:30 Tore 2:0 Punkte 0:0 Tore 0:2 Punkte 028 24.09.2016 HBW Balingen-Weilstetten II (H) 32:32 Tore 1:1 Punkte 0:0 Tore 0:2 Punkte 046 15.10.2016 SG Pforzheim/Eutingen (A) 25:22 Tore 2:0 Punkte 0:0 Tore 0:2 Punkte 054 22.10.2016 SG Konau-Östringen II (H) 29:27 Tore 2:0 Punkte 0:0 Tore 0:2 Punkte 062 29.10.2016 TSB Heilbronn-Horkheim (A) 25:30 Tore 0:2 Punkte 0:0 Tore 0:2 Punkte 075 12.11.2016* ) SG 64 Zweibrücken (A) 32:28 Tore 2:0 Punkte 0:0 Tore 0:2 Punkte * ) Das Spiel wurde unstreitig nicht am 05.11.2016, wie es aber im Bescheid steht, sondern am 12.11.2016 ausgetragen. Die weiteren Spiele des Verfügungsklägers vom 08.10.2016 gegen TGS Pforzheim (Heimsieg mit 33:29 Toren) und vom 05.11.2016 gegen SG Nußloch (Heimniederlage mit 29:31 Toren) – in diesen Spielen ist der Spieler M nicht eingesetzt worden – sind nicht Gegenstand des Bescheides vom 20.12.2016. In der Folge legte der Verfügungskläger Einspruch gegen den Bescheid ein, welcher von den sportgerichtlichen Instanzen zurückgewiesen wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungen der Sportgerichte Bezug genommen (Urteil des Bundessportgerichts 1. Kammer v. 23.01.2017, Az.: DHB 04-2016 = Anlage ASt 17; Urteil des Bundesgerichts des Deutschen Handballbundes v. 08.03.2017, Az.: BG 1-2017 = Anlage ASt 20). Der Verfügungskläger befand sich nach dem Punkteabzug zum Zeitpunkt des Eingangs der Antragsschrift bei Gericht (am 21.03.2017, Stand: nach dem 24. von 30 Spieltagen) mit 17:31 Punkten auf Platz 13 von 16 der Tabelle. Ohne den Punkteabzug hätte er sich zu diesem Zeitpunkt mit 30:18 Punkten auf Platz 6 der Tabelle befunden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Tabellenabdrucke in Anlage ASt 21 Bezug genommen. Nach dem Reglement steigt (nur) der Tabellenerste in die 2. Liga auf, während die drei Letztplatzierten in die Oberliga absteigen. Gemäß § 45 Abs. 4 SpO berechtigen außerdem die Plätze 1 bis 6 (gegebenenfalls auch die Plätze 7 und 8, weil zweite Mannschaften – HBW Balingen-Weilstetten II und SG Kronau-Östringen II – nicht startberechtigt sind) zur Teilnahme an der 1. DHB-Pokalrunde. Weil der Verfügungskläger das Heimspiel gegen den SV 64 Zweibrücken am 25.03.2017 mit 37:27 Toren und das Auswärtsspiel am 01.04.2017 beim HC Oppenweiler/Backnang mit 31:27 Toren jeweils gewonnen hatte, befand er sich im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, d.h. nach dem 26. Spieltag, noch immer auf Platz 13 der Tabelle (mit Punktabzug), nunmehr jedoch mit 21:31 Punkten; zu diesem Zeitpunkt befand sich die SG Pforzheim/Eutingen mit 15:37 Punkten auf (Abstiegs-)Platz 14. Bei vier ausstehenden Spieltagen war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechnerisch sowohl der Aufstieg in die 2. Liga (im Szenario ohne Punktabzug, d.h. bei 34:18 Punkten; der Tabellenerste SG Nußloch hatte zu diesem Zeitpunkt 39:13 Punkte) als auch der Abstieg in die Oberliga (im Szenario mit Punktabzug, d.h. bei 19:31 Punkten) möglich. Der Verfügungskläger ist der Ansicht, es habe eine Spielberechtigung gemäß § 10 Abs. 1 SpO bestanden, da diese nicht im Sinne von § 19 Abs. 1 h) Rechtsordnung des DHB (im Folgenden: RO = Anlage ASt 1) i.V.m. § 50 Abs. 1 h) SpO gefehlt habe. Die Spielberechtigung sei nach § 10 RO erteilt und nicht widerrufen worden; auch sei der Spielausweis nicht zurückgefordert und zurückgegeben worden. Es liege ein Fall der bloß formellen Illegalität vor, bei welchem die zwingende Ausgestaltung der Spielverlustwertung in §§ 19, 50 SpO nicht angemessen sei und jedenfalls einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB nicht standhalte, da der eingesetzte Spieler materiell spielberechtigt gewesen sei. Die Spielberechtigung sei entsprechend einer Entscheidung des Bundesgerichts des DHB so zu definieren, dass sie durch die Passstelle erteilt werde. Dies sei vorliegend erfolgt. Insbesondere sei das berechtigte Interesse des Verfügungsbeklagten an der Herstellung gleicher Start- und Wettkampfbedingungen weder unmittelbar noch mittelbar beeinträchtigt, zudem sei der Verfügungsbeklagte seiner aus § 81 SpO folgenden Prüfpflicht nicht nachgekommen. Weiterhin ergebe sich ein Verfügungsanspruch aus dem Gutglaubensschutz gemäß § 16 S. 2 SpO, insbesondere da der Spielausweis auf den Verfügungskläger ausgestellt wurde und nicht etwa auf den abtretenden Jugendverein. Weiterhin sei in dem Ausweis eine zeitliche Beschränkung nur für das Jugendspielrecht, nicht jedoch für das Erwachsenenspielrecht eingetragen worden. Aus den Spielberechtigungslisten folge nichts anderes, da nicht diese, sondern der Pass Anknüpfungspunkt des guten Glaubens sei. Der Verfügungskläger behauptet, der Verfügungsbeklagte würde die Spielordnung nicht konkretisieren, obwohl ihm die von dem Verfügungskläger aufgezeigte Auslegung des Doppelspielrechts durch die Vereine geläufig sei; Vorteil der gegenwärtig bestehenden Regelungen für den Verfügungsbeklagten sei es nämlich, dass er mehrfach Spielerpass-Ausstellungsgebühren erheben könne, nämlich für den Jugendspielausweis, den Spielausweis mit Doppelspielrecht und den Erwachsenenspielausweis. Weiterhin meint der Verfügungskläger, die spieltechnischen Folgerungen einer fehlenden Spielberechtigung seien zumindest aufgrund der Verjährungsregelung des § 8 Abs. 1 RO ausgeschlossen. Die Regelung gelte nicht nur für erteilte Spielberechtigungen, sondern auch für fehlende Spielberechtigungen – insoweit könne sich der Verfügungskläger auf die Urteile des Bundesgerichts (Az.: 2/07) sowie des Oberlandesgerichts Hamm vom 18.12.1996 (Az.: 8 U 15/96; SpuRt 2003, 166) stützen. Zum Verfügungsgrund behauptet der Verfügungskläger, seine Einnahmen aus Sponsorenverträgen, Eintrittskarten und Verkaufserlösen für Imbisse und Getränke beliefen sich derzeit auf 164.357,00 €, bei einem Abstieg drohe eine Verringerung auf 113.003,00 €. Weiterhin bestehe bereits jetzt die Gefahr, dass Spieler und Trainer wegen sportlicher Unsicherheit wechseln, auch könne das neue Spieljahr wegen der Unsicherheit nicht geplant werden. Der Verfügungskläger beantragt, dem Verfügungsbeklagten aufzugeben, den von ihm erlassenen Bescheid M 083-16/17 vom 20. Dezember 2016 vorläufig außer Kraft zu setzen und dem Verfügungskläger die durch diesen Bescheid als zulasten des Verfügungsklägers verloren gewerteten Handballspiele der Dritten Liga des Verfügungsbeklagten vorläufig wie tatsächlich ausgetragen zu werten. Der Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Entscheidung der Spielleitenden Stelle Männer vom 20.12.2016 sei nicht zu beanstanden, da das an einen anderen Verein abgetretene Erwachsenenspielrecht eines Jugendspielers dem rechtlichen Schicksal des Jugendspielrechts zu folgen habe und deshalb mit diesem erlösche. Der Spieler M sei nicht spielberechtigt gewesen. Der Verfügungsbeklagte nimmt zur Begründung umfänglich auf die beiden sportgerichtlichen Entscheidungen Bezug. Mit den Sportgerichten ist er der Auffassung, dass für den Zeitraum der Aberkennung keine Spielberechtigung vorlag, da der Spieler kein auf ihn lautendes eigenständiges Erwachsenenspielrecht erworben habe, sondern lediglich ein an den Verfügungskläger abgetretenes Doppelspielrecht als Jugendspieler des SC V. Der für das eigenständige Erwachsenenspielrecht notwendige Vereinswechsel sei zur Zeit der Aberkennung nicht vorgenommen worden, und die einschlägigen Regelungen bestimmten, dass das Doppelspielrecht als Erwachsenenspielrecht in einem anderen Verein gerade nicht als Vereinswechsel gelte. Auch sei kein Vertrauenstatbestand entstanden, der Pass habe keine konstitutive, sondern nur deklaratorische Wirkung, und aus der Spielerliste lasse sich aufgrund des Zusatzes zum Doppelspielrecht zumindest ein Kennenmüssen des Verfügungsklägers herleiten. Eine Verjährung nach § 8 RO komme nicht in Betracht, da diese Vorschrift voraussetze, dass eine Spielberechtigung überhaupt bestanden habe, was für den fraglichen Zeitraum nicht der Fall gewesen sei. Der Verfügungsbeklagte behauptet ferner, es sei dem Verfügungskläger aufgrund seiner Antragsunterlagen bewusst gewesen, dass es sich um ein akzessorisches Doppelspielrecht gehandelt habe. Weiterhin könne sich der Verfügungskläger auch deshalb nicht auf guten Glauben berufen, da der Spieler in der Spielberechtigungsliste für das Spieljahr 2016/2017 nicht aufgeführt gewesen sei. Entscheidungsgründe Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. A. Der Antrag ist zulässig, insbesondere richtet er sich nicht auf eine vor den staatlichen Gerichten nicht erzielbare formale Aufhebung sportgerichtlicher Entscheidungen und betrifft auch nicht die Einhaltung der Handballregeln im engeren Sinne (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.11.2012 – 9 U 97/12 – BeckRS 2012, 23836). B. Der Antrag hat jedoch in der Sache der Zurückweisung zu unterliegen, da der Verfügungskläger einen Verfügungsanspruch gem. §§ 935, 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO nicht glaubhaft gemacht hat. I. Die angegriffene Entscheidung der Spielleitenden Stelle Männer des Verfügungsbeklagten ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Das Gericht hatte dabei einen eingeschränkten Prüfungsmaßstab anzulegen (vgl. zum Ganzen: BGH, Urt. v. 28.11.1994 – II ZR 11/94 – NJW 1995, 583, 587; OLG Karlsruhe, a.a.O.): Die staatlichen Gerichte haben hiernach voll zu überprüfen, ob eine an eine Spielberechtigung knüpfende Sanktionsentscheidung eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung hat und ob das Verfahren der eigenen Verfahrensordnung des Verbandes und elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprach (hierzu unten Ziff. 1). Weiter ist zu prüfen, ob die der Bestrafung zugrunde liegenden Tatsachen fehlerfrei ermittelt wurden (hierzu unten Ziff. 2). Im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht privatautonomer Verbände ist die Überprüfung im Übrigen – also bei der Subsumtion und der Strafzumessung – grundsätzlich auf grobe Unbilligkeit und Willkür beschränkt; bei sozial mächtigen Verbänden wie dem Verfügungsbeklagten gilt insoweit aber ein strengerer Maßstab der Billigkeit (hierzu unten Ziff. 3). Die Anwendung dieser Maßstäbe führt dazu, dass der Antrag abzuweisen ist, da die Entscheidung – mag sie auch unter rein sportlichen Gesichtspunkten zweifelhaft sein – nach den Regularien des Verfügungsbeklagten, denen sich der Verfügungskläger unterworfen hat, rechtlich nicht zu beanstanden ist. 1. Der Punktabzug stützt sich auf den streitgegenständlichen Bescheid vom 20.12.2016 (Anlage ASt. 15), welcher wiederum auf § 19 Abs. 1 Buchst. h) RO in Verbindung mit § 50 Abs. 1 Buchst. h) SpO gestützt wurde. Diese Vorschriften sehen die Möglichkeit einer Spielverlustwertung mit 0:2 Punkten und 0:0 Toren im Falle der Mitwirkung von Spielern ohne Spielberechtigung grundsätzlich vor. Das Verfahren richtete sich nach der Regelung des § 7 Abs. 1 RO, dem Verfügungskläger wurde bereits vor Erlass des Bescheids rechtliches Gehör von der zuständigen Spielleitenden Stelle Männer gewährt. In der Folge richteten sich die beiden sportgerichtlichen Entscheidungen nach den Verfahrensregelungen in §§ 34 ff. RO, wobei keine Verstöße gegen elementare rechtsstaatliche Grundsätze aufgetreten sind. 2. Den Entscheidungen lag auch eine fehlerfreie Tatsachenermittlung zugrunde. Soweit im Ausgangsbescheid vom 20.12.2016 (ASt. 15) das Datum des Spiels Nr. 075 des Verfügungsklägers gegen die SG 64 Zweibrücken mit dem 05.11.2016 verzeichnet ist, fand dieses zwar unstreitig tatsächlich am 12.11.2016 statt. Diese falsche Bezeichnung ist jedoch im Ergebnis ohne Auswirkungen geblieben, da – was ohne weiteres aus der Tabelle ersichtlich ist – der Punkteabzug für das tatsächlich gemeinte Spiel vorgenommen wurde. 3. Auch sind die Subsumtion und Strafzumessung nicht unbillig und deshalb nicht zu beanstanden. a) Der Verfügungsbeklagte ist als allein verantwortlicher Dachverband des Profihandballsports als sozial mächtig im Sinne des o.g. Maßstabs anzusehen. Das vereinsrechtliche Regelwerk dieses Verbandes ist deshalb unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf seine inhaltliche Angemessenheit zu überprüfen. b) Hiernach ergibt sich folgendes: Tatsächlich ist entgegen der Ansicht des Verfügungsklägers eine Spielberechtigung nicht erteilt worden, da vorliegend nur ein an den Verfügungskläger abgetretenes Doppelspielrecht des Spielers M nach § 19 Abs. 1, 2 SpO vorlag und keine eigene Spielberechtigung bestand. Die Gegenansicht, wonach ein Antrag vorlag und mit der Passerteilung eine unbeschränkte Spielberechtigung im Sinne von § 10 SpO vorlag, verfängt nicht, da mit § 19 Abs. 1, 2 SpO die speziellere Regelung der Spielberechtigungsfrage Vorrang hat. Insoweit war auch der gemeinsame Antrag (Anlage ASt 9) nicht auf eine Erteilung eines eigenständigen Spielrechts als Erwachsener gerichtet, sondern – auch ausweislich der Überschrift des Antragsformulars – nur auf eine Doppelspielberechtigung. Im Ergebnis ist deshalb die zur Anwendung gekommene Ansicht des Verfügungsbeklagten, wonach abgesehen von dem (ausgelaufenen) Doppelspielrecht keine sonstige Spielberechtigung erteilt worden ist, nicht unbillig. c) Die in der Folge zur Anwendung gebrachte Strafbestimmung des § 19 h) RO ist jedenfalls insoweit inhaltlich angemessen und nach Treu und Glauben nicht zu beanstanden, als sie zur Wahrung der Interessen des Verfügungsbeklagten erforderlich ist. Auch ist die zwingende Sanktionsfolge trotz des bloß formalen Verstoßes angesichts des oben dargestellten Prüfungsmaßstabs und unter Beachtung des verbandsrechtlichen, letztlich auch aufgrund des gemäß Art. 9 Abs. 1 GG schützenswerten Selbstbestimmungsrechts des Verfügungsbeklagten trotz Fehlens einer Regelung für minderschwere Fälle nicht unangemessen. Der Verfügungskläger hat sich freiwillig dem Regelwerk des Verfügungsbeklagten unterworfen. Es steht ihm frei, sich – gegebenenfalls mit gleichgesinnten Vereinen – für eine Änderung der – aus seiner Sicht – sportpolitisch verfehlten strikten Regelung der Spielberechtigungsfrage einzusetzen. Auch können für die – letztlich einer selbstbestimmten Freizeitgestaltung dienenden – Verbandsspielregeln des Handballwesens nicht die gleichen strikten Maßstäbe angewendet werden, die aufgrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips an eine Sanktion im Bereich des Strafrechts gestellt werden. d) Darüber hinaus gibt es gerade auch nach dem Regelwerk des Verfügungsbeklagten, dem sich der Verfügungskläger unterworfen hat, gem. § 16 SpO keinen Vertrauensschutz im Falle einer fehlenden Spielberechtigung. So liegt der Fall hier, da der Spieler M zur Zeit der Verlustwertung unstreitig gerade kein Vereinsmitglied des Verfügungsklägers war und es damit nach der – nicht zu beanstanden Auslegung des Verfügungsbeklagten – an einer zwingenden Voraussetzung der Spielteilnahme fehlte. Auch war es dem Verfügungskläger aus der Spielerliste für die Saison 2016/2017 zumindest erkennbar, dass nach Beendigung des Doppelspielrechts des Spielers M keine Spielberechtigung mehr vorlag. Dies gilt umso mehr, als dass der Umstand des Doppelspielrechts in der von dem Verfügungskläger vorgelegten Spielerliste vom 28.05.2015 (= Anlage ASt 11) bei dem Spieler M der Umstand des Doppelspielrechts und des abweichenden Vereins explizit vermerkt war. Ein Gutglaubensschutz nach § 16 S. 2 SpO war deshalb nach den einschlägigen Regularien ausgeschlossen. Nach der Regelung des § 19 Abs. 2 SpO soll ein Doppelspielrecht im Erwachsenenbereich ausdrücklich auch nicht als Vereinswechsel gelten. Die Regularien sind deshalb – auch trotz der Pflicht der Schiedsrichter zur Ausweiskontrolle nach § 81 Abs. 2 SpO – ersichtlich als Obliegenheit des Verfügungsklägers ausgestaltet, selbst zu gewährleisten, dass die von ihm eingesetzten Jugendspieler mit Doppelspielrecht nach Ende des Jugendspielrechts tatsächlich ein eigenes Erwachsenenspielrecht erhalten. Weiterhin ist auch aus dem Umstand der Erteilung eines Spielausweises nicht – wie der Verfügungskläger meint – zu folgern, dass die Spielberechtigung uneingeschränkt erteilt wurde. Ausweislich der Systematik des komplexen Regelungsgefüges ergibt sich, dass der Ausweis nur der Kontrolle einer – von dem Ausweispapier – unabhängig bestehenden materiellen Spielberechtigung im konkreten Spiel dient, selbst also keine konstitutive Wirkung hat. Davon sind auch die Sportgerichte ausgegangen. Dies ergibt sich auch schon aus der Überschrift des § 12 SpO wonach die Spielausweise dem Nachweis der Spielberechtigung dienen, diese selbst jedoch nicht begründen. Ihnen soll damit gerade keine konstitutive Wirkung zukommen. e) Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 18.12.1996 (DJK Augsburg Hochzoll e.V. ./. DHB, Az.: 8 U 15/96 = SpuRt 2003, 166). Das Oberlandesgericht Hamm hat in dem Urteil einen Schadensersatzanspruch normativ an die Verletzung von Mitgliedschaftsrechten angeknüpft. Vorliegend besteht keine solche Verletzung. Die Entscheidung des Verfügungsbeklagten stützte sich auf das oben dargestellte Verbandsinnenrecht, insbesondere § 19 Abs. 1 Buchst. h) RO in Verbindung mit § 50 Abs. 1 Buchst. h) SpO. Die Vorschriften wurden – wie oben dargestellt – in einer nach Überzeugung des Gerichts zumindest rechtlich nicht zu beanstandenden Weise zur Anwendung gebracht. f) Zuletzt ist auch die Verjährungsvorschrift des § 8 RO nicht einschlägig. Diese Regelung bezieht sich nach dem Wortlaut ihres Abs. 1 nur auf Anträge gegen die Zuerkennung der Spielberechtigung. Vorliegend fehlte es bereits an einer zuerkannten Spielberechtigung außerhalb des Doppelspielrechts (s.o. Ziff. 3 Buchst. d). Auch aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 18.12.1996 (a.a.O.) ergibt sich nichts anderes, da dieser Entscheidung ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde lag, dort war die Spielberechtigung der Spielerin nämlich zunächst einmal unstreitig erteilt worden. C. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, der Verfahrenswert war gem. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf bis zu 30.000,00 € festzusetzen. Der von dem Verfügungskläger angegebene (vorläufige) Wert von 150.000,00 € schien der Kammer weit übersetzt zu sein. Die von dem Antragsteller glaubhaft gemachten Nachteile eines Klassenabstiegs liegen bei 51.354,00 € (vgl. ASt 23: Differenz Einnahmen in Abhängigkeit der Spielklasse). Da vorliegend nur eine einstweilige Regelung begehrt wurde, ist der Ansatz eines Bruchteils hiervon angemessen (vgl. dazu auch: Zöller-Greger, ZPO, 31. Auflage 2016, § 3 Rn. 16 Stichwort „Einstweilige Verfügung“). Der Streitwert entspricht deshalb in der festgesetzten Höhe – der Hälfte der Einnahmendifferenz (25.677,00 € = bis zu 30.000,00 €) dem Interesse des Verfügungsklägers im Zeitpunkt der Antragstellung. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 6 ZPO.