OffeneUrteileSuche
Urteil

6 U 210/18

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0730.6U210.18.00
52mal zitiert
18Zitate
23Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

68 Entscheidungen · 23 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine für Verbraucherdarlehensverträge vorgeschriebene Widerrufsinformation wird ordnungsgemäß erteilt, wenn sich die Widerrufsinformation auf einem mehrseitigen Dokument befindet, jedoch lediglich die Seite eins unterschrieben ist. (Rn.39) 2. Die Wahrung der Schriftform ist nicht stets zu verneinen, wenn die Unterschrift eine Erklärung nicht in ihrer Gesamtheit räumlich abschließt, es muss vielmehr eine Gesamtwürdigung erfolgen. In der unterschriebenen Haupturkunde darf auf weitere Urkunden Bezug genommen werden. Zudem erfordert die Schriftform keine körperliche Verbindung der einzelnen Urkundenblätter, die Einheit muss sich nur aus anderen Merkmalen zweifelsfrei ergeben, wie aus dem inhaltlichen Zusammenhang des Textes.(Rn.43)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.08.2018, Az. 25 O 73/18, abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 35.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine für Verbraucherdarlehensverträge vorgeschriebene Widerrufsinformation wird ordnungsgemäß erteilt, wenn sich die Widerrufsinformation auf einem mehrseitigen Dokument befindet, jedoch lediglich die Seite eins unterschrieben ist. (Rn.39) 2. Die Wahrung der Schriftform ist nicht stets zu verneinen, wenn die Unterschrift eine Erklärung nicht in ihrer Gesamtheit räumlich abschließt, es muss vielmehr eine Gesamtwürdigung erfolgen. In der unterschriebenen Haupturkunde darf auf weitere Urkunden Bezug genommen werden. Zudem erfordert die Schriftform keine körperliche Verbindung der einzelnen Urkundenblätter, die Einheit muss sich nur aus anderen Merkmalen zweifelsfrei ergeben, wie aus dem inhaltlichen Zusammenhang des Textes.(Rn.43) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.08.2018, Az. 25 O 73/18, abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 35.000,00 € festgesetzt. I. Der Kläger macht Rückabwicklungsansprüche im Zusammenhang mit einem finanzierten Pkw-Kaufvertrag geltend. Die Beklagte verlangt (hilfsweise) widerklagend die Feststellung einer Pflicht des Klägers zum Nutzungsersatz. Der Kläger erwarb im August 2014 von der D. AG, Niederlassung Stuttgart, einen Gebrauchtwagen M. zu einem Kaufpreis von 26.600,00 €. Diese Summe erbrachte er in Höhe von 24.800,00 € aus Eigenmitteln und im Übrigen durch eine Finanzierung über die Beklagte. Die Parteien schlossen dazu ebenfalls im August 2014 einen Darlehensvertrag (Nummer …293) über 2.563,20 € mit einem Nominalzins in Höhe von 4,17%. Der Kläger begann im September 2014 mit der vereinbarten monatlichen Zahlung von 48 monatlichen Raten von jeweils 58,07 €. Insgesamt leistete er bis Juli 2017 einen Betrag in Höhe von 2.054,50 € an die Beklagte. Der Darlehensvertrag ist auf Seite 1 des 14 Seiten umfassenden Darlehensvertrags unterschrieben. Der Darlehensvertrag verweist auf Seite 1 darauf, dass es sich um die „Seite 1 von 14“ Seiten handele. Unter „vorzeitige Rückzahlung des Darlehens“ ist geregelt, dass der Darlehensgeber im Falle der vorzeitigen Rückzahlung eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann; zudem ist die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung erläutert. Dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag liegen die Darlehensbedingungen der Beklagten zugrunde und er enthält eine Widerrufsinformation, die unter anderem wie folgt gefasst ist: Widerrufsrecht Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensgeber alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. … … Widerrufsfolgen Soweit das Darlehen bereits ausgezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 € zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. … Wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darlehensvertrages nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, gilt ergänzend Folgendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem Fahrzeug-Kaufvertrag bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein. … Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden, seine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. …“ In den Darlehensbedingungen der Beklagten, auf welche auf S. 1 des Darlehensvertrags verwiesen wird, ist u.a. unter Folgendes geregelt: VI. Vorzeitige Fälligkeit und außerordentliche Kündigung … 2. Der Darlehensnehmer und der Darlehensgeber können den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. … IX. (Allgemeine Bestimmungen) … 2. Gegen Ansprüche des Darlehensgebers können der Darlehensnehmer und die Bürgen nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Darlehensnehmers oder der Bürgen unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann von den genannten Personen nur geltend gemacht werden, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Darlehensvertrag beruht. … 5. Widerruft der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb der Widerrufsfrist, so hat er für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu entrichten.“ Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten hat der Kläger den jeweils pfändbaren Teil seiner Ansprüche auf Arbeitsentgelt und Versorgungsbezüge an die Beklagte abgetreten. Mit Schreiben vom 09.08.2017 erklärte der Kläger den Widerruf und forderte die Beklagte auf, bis spätestens 25.08.2017 die geleisteten Tilgungsraten auf ein klägerisches Konto zu überweisen. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 17.10.2017 wurde die Beklagte abermals zur Rückabwicklung aufgefordert, nunmehr in Form der Rückzahlung der geleisteten An- und der Tilgungszahlungen sowie der Rückabtretung der Lohn- und Gehaltsansprüche, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges. Die Beklagte lehnte dieses Vorgehen ab. Der Kläger meint im Wesentlichen, er habe wirksam seine Vertragserklärung widerrufen, da die Frist zum Widerruf mangels ordnungsgemäßer Widerrufsinformation noch nicht zu laufen begonnen habe. So seien insbesondere die Angaben bezüglich des Rechts auf vorzeitige Rückzahlung fehlerhaft und die Angabe des einzuhaltenden Verfahrens bei Kündigung des Vertrages durch den Kreditnehmer nicht transparent und inhaltlich unzureichend. Zudem enthalte die Widerrufsinformation eine unzutreffende und irreführende Angabe des Tageszinses (0,00 EUR) und es fehle die Angabe der Berechnungsmethode zur Vorfälligkeitsentschädigung. Eine Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Artikel 247 § 6 Absatz 2 EGBGB seitens der Beklagten scheide aus, da letztere das gesetzliche Muster nicht vollumfänglich übernommen habe. Im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses schulde die Beklagte nunmehr Zahlung der vom Kläger geleisteten Anzahlung sowie der geleisteten Raten gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Ein Ersatz für den Wertverlust des Fahrzeuges in Form einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer müsse der Kläger nicht leisten. Das ergebe sich aus § 357 a BGB. Da die Beklagte in ihren Darlehensbedingungen für den Widerrufsfall auf die Geltendmachung von Zinsen verzichtet habe, könne sie des Weiteren keinen Sollzins in Höhe von 4,17 % vom Kläger fordern. Der Kläger beantragte erstinstanzlich zuletzt (Ziff. 1) die Feststellung, dass auf Grund des wirksam erfolgten Widerrufs das Darlehensverhältnis beendet sei und die Beklagte aus dem Darlehensvertrag keine Rechte herleiten könne, (Ziff. 2) die Zahlung von 26.832,45 € nach Rückgabe des gekauften Fahrzeugs, (Ziff. 3) festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag Ziff. 2 in Annahmeverzug befinde, (Ziff. 4) Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, (Ziff. 5) Rückabtretung von Sicherungen. Die Beklagte beantragte erstinstanzlich, die Klage abzuweisen, und hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Widerruf für wirksam erachtete, u.a. die Feststellung, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz zu zahlen. Die Beklagte ist im Wesentlichen der Ansicht, im Darlehensvertrag seien sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben enthalten. Überdies entspreche die gewählte Widerrufsinformation dem gesetzlichen Muster. Das klägerische Widerrufsrecht sei im Übrigen verwirkt. Falls der Kläger seine Vertragserklärung tatsächlich wirksam widerrufen haben sollte, so schulde er jedoch für die Nutzung der Darlehensmittel Wertersatz und zudem eine Nutzungsentschädigung für den Wertverlust des Fahrzeugs. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die Schriftsätze und auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen – bis auf den Klagantrag Ziff. 3 (Feststellung Annahmeverzug) und den Klagantrag Ziff. 4 (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) – stattgegeben. Zudem hat das Landgericht der Hilfs-Widerklage teilweise stattgegeben. Der Entscheidung liegt insbesondere zu Grunde, dass der Kläger den streitgegenständlichen Darlehensvertrag wirksam widerrufen habe. Die von der Beklagten gewählte Widerrufsinformation sei irreführend, da sie über den im Falle des Widerrufs geschuldeten Zinsbetrag nicht korrekt aufkläre. Zum einen heiße es in der Belehrung, dass der Darlehensnehmer im Falle des Widerrufes „für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten“ habe. Dieser betrage unstreitig 4,17 % p.a.. Zum anderen finde sich zwei Sätze weiter die hierzu erkennbar im Widerspruch stehende Angabe, dass pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 EUR zu zahlen sei. Bei einem durchschnittlichen Verbraucher schaffe diese Formulierung eine Unsicherheit über die Folgen des Widerrufes und sei objektiv geeignet, ihn von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Sie ist der Auffassung, die Angabe des Zinsbetrages von 0,00 EUR sei so zu verstehen, dass die Beklagte dem Kläger angeboten habe, im Fall des Widerrufs innerhalb der Widerrufsfrist auf ihren gesetzlich vorgesehenen Anspruch auf Zinsvergütung zu verzichten. Dies stelle eine unbedenkliche, da für den Verbraucher ausschließlich vorteilhafte Abweichung von der Gesetzeslage dar. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 21.08.2018, Az. 25 O 73/18, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt: 1. Die Berufung der Beklagten wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Auf die Anschlussberufung der Klägerseite wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart teilweise abgeändert und die Hilfswiderklage – soweit ihr entsprochen wurde – kostenpflichtig abgewiesen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Ergänzung des bisherigen Vortrags. Zusätzlich zu den Erwägungen des Landgerichts sei der Widerruf insbesondere auch unter folgenden Gesichtspunkten möglich: Es fehle ein gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB erforderlicher Hinweis zur Kündigungsmöglichkeit gemäß § 314 BGB sowie auf das Textformerfordernis des § 492 Abs. 5 BGB. Die Angaben zur Vorfälligkeitszinsentschädigung seien nicht im Sinne von Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB klar und verständlich, die Berechnungsmethode sei nicht benannt, die pauschale Vorfälligkeitszinsentschädigung sei unzulässig. Das Widerrufsrecht sei durch ein Aufrechnungsverbot unzulässig erschwert, der Ausschluss des Leistungsverweigerungsrechts in Abschnitt IX.2. widerspreche der Widerrufsinformation. Zahlreiche Pflichtangaben seien nicht gemäß § 356b BGB i.V.m. § 192 Abs. 2 S. 1 BGB bei Vertragsschluss benannt worden, was zur Nichtigkeit des Vertrags führe (§ 494 Abs. 1 BGB); eine Heilung des Vertrags sei zwar möglich, in diesem Fall müssten allerdings die Pflichtangaben nachgeholt werden, was nicht der Fall sei. Es fehle eine hinreichende Angabe der Auszahlungsbedingungen gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB, insbesondere eine transparente Angabe, dass die Auszahlung direkt an den Händler erfolge. Die Rechtsfolgen des Widerrufs seien in der Widerrufsinformation falsch mitgeteilt worden, eine Rückzahlung der Darlehensvaluta könne der Darlehensgeber höchstens im Verhältnis zum Unternehmer verlangen, nicht aber im Verhältnis zum Darlehensnehmer. Die Widerrufsinformation sei nicht Vertragsbestandteil geworden, da diese nicht von den Unterschriften gedeckt und keine ausdrückliche Bezugnahme hierauf erfolgt sei. Ein Wertersatzanspruch, dessen sich die Beklagte mit der Hilfswiderklage berühme, bestehe nicht; sofern von einer entsprechenden Anwendung des § 357 Abs. 7 BGB ausgegangen werde, hätte ein Widerrufsformular gemäß Anl. 2 zu Art. 246a EGBGB zur Verfügung gestellt werden müssen. Der Kläger sei nicht in zumutbarer lesbarer Form über das Widerrufsrecht und die Pflichtangaben belehrt worden, da sie in sehr kleiner Schriftgröße abgedruckt und somit für den durchschnittlichen Empfänger kaum oder nur mit großer Mühe lesbar seien. Innerhalb der Widerrufsinformation finde sich eine „Kaskadenverweisung“ auf § 492 Abs. 2 BGB, der wiederum auf weitere Vorschriften verweise; daher sei die Widerrufsinformation nicht „klar“ und „prägnant“ im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Verbraucherkreditrichtlinie. Soweit ein Verstoß gegen die Verbraucherkreditrichtlinie gerügt werde, werde beantragt, gemäß § 148 ZPO analog das Verfahren auszusetzen und die Fragen dem EuGH vorzulegen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Beklagte - unbestritten - mitgeteilt, dass das Darlehen inzwischen zurückgezahlt und das Eigentum an dem Fahrzeug auf den Kläger übertragen worden sei. Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat Erfolg, weil dem Kläger zwar ursprünglich ein Widerrufsrecht bezüglich des mit der Beklagten geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrags zustand, das jedoch bei Erklärung des Widerrufs die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war. Die Klage ist daher nicht begründet. 1. Dabei kann offenbleiben, ob der Feststellungsantrag Ziff. 1 noch zulässig ist, obwohl das Darlehen bei Schluss der mündlichen Verhandlung zwischenzeitlich zurückgezahlt und das Eigentum an dem Fahrzeug auf den Kläger übertragen worden ist (vgl. zum Feststellungsinteresse bei beendeten Darlehensverträgen BGH, Urteil vom 19.02.2019 – XI ZR 225/17 –, Rn. 12, juris). Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung. Ein Feststellungsbegehren kann bei tatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse aus sachlichen Gründen abgewiesen werden (BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017 – XI ZR 467/15 –, Rn. 41, juris m.w.N.). 2. Gemäß Art. 229 § 38 Abs. 1 EGBGB richtet sich die rechtliche Beurteilung nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im August 2014 gültigen Vorschriften von BGB und EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung. 3. Dem Kläger stand beim Abschluss des streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensvertrags ein Widerrufsrecht zu, §§ 495 Abs. 1, 355 BGB. Dieses Widerrufsrecht war jedoch bei Erklärung des Widerrufs am 09.08.2017 verfristet. Denn dem Kläger wurde bei Vertragsschluss eine für ihn bestimmte Abschrift der Vertragsurkunde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB zur Verfügung gestellt. Die Widerrufsfrist ist auch nicht gemäß § 356b Abs. 2 BGB deshalb nicht angelaufen, weil die dem Kläger zur Verfügung gestellte Urkunde nicht die nach § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 §§ 6-13 EGBGB notwendigen Pflichtangaben enthalten hätte; dem Kläger sind vielmehr alle von ihm als fehlend gerügten Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt worden bzw. es führen denkbare Mängel nicht dazu, dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen wäre. Ob sich die Beklagte bezüglich der von ihr verwendeten Widerrufsinformation auch auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen könnte, kann damit offen bleiben. Damit lief die 14tägige Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1, 2 BGB mit Vertragsschluss im August 2014 an. a) Entgegen der Auffassung des Klägers wurde diesem im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt, auch wenn er das ihm - unstreitig - überlassene Exemplar der Vertragsurkunde nicht unterschrieben hat. Der Lauf der Widerrufsfrist setzt nur voraus, dass der Verbraucher ein Exemplar des Vertragsformulars erhält, das nach Unterschriftsleistung des Verbrauchers die Vertragserklärung dokumentiert. Dass gerade das dem Verbraucher überlassene Exemplar seine Unterschrift trägt, ist dazu nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 27.02.2018 - XI ZR 160/17 -, Rn. 30, juris). Soweit die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung ergangen ist, entspricht der Wortlaut von § 356b Abs. 1 BGB in der hier einschlägigen Fassung dem Wortlaut des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB in seiner der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Fassung, so dass kein Anlass besteht, die Frage vorliegend anders zu behandeln (Senat, Urteil vom 28.05.2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 43, juris). b) Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB erforderliche Widerrufsinformation wurde ordnungsgemäß erteilt. aa) Der Kläger kann sich dabei nicht darauf berufen, dass die Widerrufsinformation kein Vertragsbestandteil geworden sei, da auf Seite 1 des Darlehensvertrags, welche der Kläger unterschrieben habe, lediglich ein Verweis auf die „ausgehändigten Darlehensbedingungen“ erfolgt sei. Denn die Widerrufsinformation ist formwirksam Vertragsbestandteil geworden. Gemäß § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 EGBGB hat ein Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag zum Zwecke der Information des Darlehensnehmers „sämtliche weiteren Vertragsbedingungen“ zu enthalten, u.a. auch gemäß § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB die Informationen über das Widerrufsrecht. Das von dem Kläger unterschriebene Dokument verweist darauf, dass es sich um die Seite 1 von 14 Seiten handele. Die Widerrufsinformation findet sich auf Seite 2 von 14. Auch die folgenden Seiten enthalten entsprechende Hinweise. Die Seiten 1 bis 14 sollen daher offenkundig eine einheitliche Vertragsurkunde bilden. Unschädlich ist, dass lediglich Seite 1 des 14 Seiten umfassenden Darlehensvertrags unterschrieben ist. Zwar hat die für das Schriftformgebot gemäß § 492 Abs. 1 S. 1, § 126 Abs. 1 BGB erforderliche Unterschrift auch die Funktion, einen Urkundentext räumlich abzuschließen. Daraus kann indes nicht verallgemeinernd abgeleitet werden, dass die Wahrung der Schriftform stets zu verneinen ist, wenn die Unterschrift eine Erklärung nicht in ihrer Gesamtheit räumlich abschließt. Vielmehr ist eine alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigende Gesamtwürdigung angezeigt (BGH, Urteil vom 18.06.2013 – X ZR 103/11 –, Rn. 18, juris). Eine Bezugnahme in der unterschriebenen Haupturkunde auf weitere Urkunden ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich möglich. Die Schriftform erfordert keine körperliche Verbindung der einzelnen Blätter der Urkunde, die Einheit muss sich jedoch aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Nummerierung der einzelnen Bestimmungen, einheitlicher grafischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.1997 – XII ZR 234/95 –, juris). Ein expliziter Hinweis auf die Widerrufsinformation ist zwar auf S. 1 des Darlehensvertrags nicht enthalten, sondern lediglich auf die „ausgehändigten Darlehensbedingungen“. Dies sind jedenfalls die „Darlehensbedingungen“ auf S. 9 des Darlehensvertrags. Die vom Darlehensgeber mitgeteilten, vorformulierten Widerrufsinformationen stellen aber ebenfalls Darlehensbedingungen dar. Jedenfalls ist durch die Bezeichnung der unterschriebenen Seite des Darlehensvertrags als „Seite 1 von 14“ klargestellt, dass diese Seite nur die erste von insgesamt 14 Vertragsseiten sein sollte. Der innere Zusammenhang zwischen der unterschriebenen Seite der Vertragsurkunde und der Widerrufsinformation ergibt sich aus dem eindeutigen sachlichen Zusammenhang und der Bezugnahme der Widerrufsinformation auf den Darlehensvertrag. Vor diesem Hintergrund konnte für eine verständige und aufmerksame Vertragspartei kein Zweifel daran bestehen, dass auch die Seiten 2 bis 14 Vertragsinhalt werden und sich die geleisteten Unterschriften auch auf diese Seiten beziehen sollten (für einen vergleichbaren Fall im Ergebnis ebenso OLG Hamm, Urteil vom 08.03.2019, I-19 U 106,18, vorgelegt als Anl. Bb1, Bl. 227). Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar mit Urteil vom 04.07.2017 – XI ZR 741/16 –, Rn. 28, juris, offengelassen, ob die vom XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Bereich des Mietrechts entwickelten Grundsätze, wonach für die Wahrung der Schriftform die zweifelsfreie Bezugnahme der Haupturkunde auf die Anlage genügt, auf § 492 BGB übertragbar sind. Letzteres ist aber der Fall. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG vom 23.04.2008 regelt insofern lediglich, dass Kreditverträge auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zu erstellen sind. Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG vom 23.04.2008 bestimmt, dass die Pflichtangaben „im Kreditvertrag“ in klarer, prägnanter Form anzugeben sind. Der EuGH hat mit Urteil vom 09.11.2016, C-42/15, Rn. 42, juris, ausgeführt, dass nicht notwendigerweise alle in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 genannten Elemente in einem einzigen Dokument enthalten sein müssen. Es sei notwendig, dass im Kreditvertrag klar und prägnant auf die anderen Unterlagen auf Papier oder auf die anderen dauerhaften Datenträger verwiesen werde, die diese Elemente enthalten und dem Verbraucher vor Vertragsschluss tatsächlich ausgehändigt werden, so dass er alle seine Rechte und Pflichten konkret erkennen könne. Entscheidend sei in dieser Hinsicht für den Verbraucher, dass er diese an ihn persönlich gerichteten Informationen speichern könne, dass er sich sicher sein könne, dass ihr Inhalt nicht verändert werde und sie während einer angemessenen Dauer zugänglich blieben und dass ihm die Möglichkeit ihrer originalgetreuen Wiedergabe eröffnet werde. Eine Unterzeichnung dieses Papiers sei in Art. 10 nicht gefordert. Daraus folgt, dass europarechtlich nicht gefordert ist, dass die Pflichtangaben unterzeichnet werden müssen (so schon Senat, Urteil vom 04.06.2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 50ff., juris). bb) Die Angabe der Widerrufsfolgen ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Der Kläger ist zu Unrecht der Auffassung, die Formulierung „Soweit das Darlehen bereits ausgezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen…“ entspreche nicht der Rechtsfolge bei verbundenen Verträgen, der Darlehensnehmer schulde bei verbundenen Verträgen vielmehr lediglich die Herausgabe des Fahrzeugs und gegebenenfalls Wertersatz. Zunächst besteht auch im Verbund überhaupt eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des Darlehens. Diese Sicht entspricht dem gesetzlichen Konzept, wonach der Verbund nicht grundsätzlich etwas an der rechtlichen Selbständigkeit von Finanzierungs- und finanziertem Geschäft ändert, sondern gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB lediglich im Rahmen der Rückabwicklung der Darlehensgeber in die Position des Unternehmers des finanzierten Geschäfts eintritt (vgl. Senat, Urteil vom 28.05.2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 51f., juris). Auf den Inhalt des § 358 Abs. 4 S. 5 BGB wird allerdings in der Widerrufsinformation unter „Widerrufsfolgen“ im vierten Spiegelstrich hingewiesen, so dass die Information zutreffend ist. Eine weitergehende Darstellung der Widerrufsfolgen bei verbundenen Verträgen ist nicht erforderlich. Der Darlehensgeber muss nicht genauer als der Gesetzgeber formulieren (BGH, Beschluss vom 19.03.2019 – XI ZR 44/18 –, Rn. 15, juris). cc) Die von der Beklagten gegebene Widerrufsinformation bzw. die Angabe des Tageszinses gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB ist ordnungsgemäß, auch soweit sie zum Tageszins in der Widerrufsinformation die Angabe „0,00 Euro“ macht: Die - dem Verbraucher günstige und daher wirksame - Klausel in Ziffer IX. 5. der Darlehensbedingungen führt dazu, dass die Beklagte im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages vom Verbraucher keinen Sollzins verlangen kann. Die Information zu den Widerrufsfolgen ist daher ohne Weiteres zutreffend, wenn es dort heißt, der Tageszins betrage „0,00 Euro“. Aber auch die weitere Information ist zutreffend, es sei im Fall des Widerrufs der „vereinbarte Sollzins“ zu zahlen: Bei einem mit 0,00 Euro angegebenen Tageszins wird der Verbraucher in der Gesamtschau zutreffend zu dem Ergebnis gelangen, dass infolge der Klausel in Ziffer IX. 5. der Darlehensbedingungen der Sollzinssatz für den Fall des Widerrufs modifiziert und auf Null vereinbart werde; er wird die Mitteilung über einen 0,00 Euro betragenden Tageszins dementsprechend als die konsequente Umsetzung der Klausel in Ziffer IX. 5 der Darlehensbedingungen interpretieren, ohne dass erkennbares Irreführungspotential bestünde (vgl. schon Senat, Urteil vom 28.05.2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 59, juris). dd) Die Regelung in IX.5. der Darlehensbedingungen, mit der unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufrechnung bzw. ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen wird, macht die Widerrufsinformation nicht unrichtig. Eine ansonsten ordnungsgemäße Widerrufsinformation in einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag wird nicht dadurch unrichtig oder undeutlich, dass in einbezogenen AGB zum Vertrag möglicherweise AGB-rechtlich unwirksame Klauseln über ein Aufrechnungsverbot oder die Beschränkung von Zurückbehaltungsrechten des Darlehensnehmers enthalten sind (Senat, Urteil vom 28.05.2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 46ff., juris, mit Verweis auf BGH, Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 443/16 -, Rn. 25, juris; ebenfalls BGH, Beschluss vom 09.04.2019 - XI ZR 511/18 -, juris). ee) Schließlich ist der vom Kläger monierte Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB, der seinerseits auf die Regelungen des Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB verweist, nicht zu beanstanden. Dies führt zwar dazu, dass der Verbraucher selbst mehrere Regelungen in verschiedenen Gesetzen lesen muss, um die für das Anlaufen der Widerrufsfrist maßgeblichen Pflichtangaben herauszufinden. Eine nicht nur beispielhafte, sondern auf Vollständigkeit bedachte Auflistung der Pflichtangaben würde aber dazu führen, dass dem Verbraucher anstelle der von der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L Nr. 133 vom 22.05.2008, S. 66) geforderten knappen und prägnanten eine redundante und kaum mehr lesbare "Information" erteilt werden müsste (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15 –, Rn. 22; Senat, Beschluss vom 16.11.2015 – 6 U 171/15 –, Rn. 37, juris). ff) Die Sache ist insoweit nicht zwingend dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung gem. § 267 Abs. 3 AEUV vorzulegen, da der Senat nicht das letztinstanzliche Gericht ist. Die Aussetzung ist auch nicht geboten. Die richtige Anwendung des Unionsrechts ist hier derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.1982 - 283/81, Rn. 16 und Urteil vom 15.09.2005 - C-4955/03, Rn. 33). Die Belehrung zur Widerrufsfrist in der streitgegenständlichen Widerrufsinformation ist zweifellos „klar und verständlich“ im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB bzw. „klar und prägnant“ im Sinne des Art. 10 Abs. 2 lit. p) Verbraucherkreditrichtlinie. Die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB genügt den gesetzlichen Anforderungen; eine - unterstellt - richtlinienwidrige Gesetzesfassung würde keine Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte begründen, denn in diesem Verhältnis gilt das deutsche Gesetz (vgl. BGH Beschl. v. 19.3.2019 – XI ZR 44/18, Rn. 16ff., juris; Senat, Beschluss vom 04.02.2019 – 6 U 88/18 –, Rn. 20, juris, auch zu weiteren Gesichtspunkten). Schließlich steht die Angabe des Tageszinses mit 0,00 EUR offenkundig nicht in Widerspruch zu Art. 10 Abs. 2 lit. p) i.V.m. Art. 14 Abs. 3 lit. b Verbraucherkreditrichtlinie, wonach der Tageszins auf Basis des vereinbarten Sollzinssatzes anzugeben ist; denn die Parteien haben in Ziffer IX. 5. der Darlehensbedingungen vereinbart, dass die Beklagte im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages vom Verbraucher gerade keinen Sollzins verlangen kann. c) Auch die weiteren Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 §§ 6-13 EGBGB wurden ordnungsgemäß erteilt. aa) Die Auszahlungsbedingungen, über welche gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB zu informieren ist, sind entgegen der Ansicht der Klägerseite genannt. Diese sind auf Seite 1 des Vertrages unter „Auszahlungsbedingungen“ aufgelistet mit Verweis auf Abschnitt II der entsprechenden Darlehensbedingungen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der vollharmonisierten Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vom 23.04.2008 gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 4 c), Art. 10 Abs. 2 d) und des in deren Lichte europarechtskonform auszulegenden nationalen Rechts ohnehin nur die „Bedingungen für die Inanspruchnahme“ des Kredits zu nennen sind (Senat, Urteil vom 04.06.2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 56, juris). Soweit der Kläger moniert, dass nicht deutlich hervorgehe, dass die Auszahlung direkt an den Händler erfolge, ist dieser Hinweis im Darlehensvertrag selbst enthalten (“Der Darlehensbetrag ist auszuzahlen an…“). Entgegen der Auffassung des Klägers ist dies hinreichend transparent, da sich dieser Hinweis auf der ersten Seite des Darlehensvertrages, direkt unterhalb der Nennung des bezifferten Gesamtkreditbetrags und damit an einer Stelle befindet, die von einem angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher typischerweise gelesen wird. bb) Soweit gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB ein Hinweis auf das Recht des Darlehensnehmers zur vorzeitigen Rückzahlung erforderlich ist, liegt dieser Hinweis in den auf der ersten Seite des Darlehensvertrages unter der Überschrift „Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens“ gemachten Angaben. Auch wenn dort nicht explizit auf das Bestehen dieses Rechts an sich hingewiesen wird (etwa in Aufnahme des Gesetzeswortlautes des § 500 Abs. 2 BGB), lässt sich der Klausel doch entnehmen, dass dem Darlehensnehmer ein solches Recht zusteht: Indem in der Klausel die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung erläutert wird, wird für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, zugleich - klar und verständlich - deutlich, dass ihm ein solches Recht zusteht (vgl. Senat, Urteil vom 28.05.2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 64f., juris). Ein gesonderter Hinweis auf die Kostenermäßigung gemäß § 501 BGB ist nicht erforderlich. Nach dem klaren Wortlaut des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB bezieht sich die Pflichtangabe nur auf das „Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen“. Daher bezieht sich diese Vorschrift lediglich auf das Recht als solches, nicht aber auf die Rechtsfolgen. Dies ergibt sich systematisch auch daraus, dass die Pflichtangabe einer zentralen Rechtsfolge der vorzeitigen Rückzahlung, nämlich der Vorfälligkeitsentschädigung, gesondert geregelt ist, nämlich in Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB. cc) Gleichfalls keinen Erfolg hat der Kläger mit seinen Ausführungen zu nach seiner Auffassung fehlenden Angaben zu dem bei Kündigung des Vertrages einzuhaltenden Verfahren. Entgegen der Auffassung des Klägers sind schon gar keine Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines – wie hier – befristeten Darlehensvertrages erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28.05.2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 72ff., juris). Der als fehlend monierte Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers, welches aus § 314 BGB folgt, ist in den streitgegenständlichen Darlehensbedingungen in Ziffer VI. 2 jedenfalls enthalten. Adressat der Pflichtangaben ist ein Verbraucher, der über seine Rechte informiert werden soll. Eine explizite Bezeichnung des einschlägigen Paragrafen ist daher nicht erforderlich, der Verweis auf den Inhalt der Vorschrift ist vielmehr – wie auch bei den übrigen Pflichtangaben – grundsätzlich ausreichend. Dass sich die Angabe in den Darlehensbedingungen befindet, ist dabei ausreichend. Der EuGH hat mit Urteil vom 09.11.2016, C-42/15, juris, ausgeführt, dass nicht notwendigerweise alle in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 genannten Elemente in einem einzigen Dokument enthalten sein müssen. Soweit das OLG Frankfurt mit Urteil vom 11.04.2017 – 25 U 110/16 –, Rn. 33, juris, ausführt, unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH a.a.O. ausführt, dass der Kreditvertrag zur Wahrung des Verständlichkeitsgebots einen klaren und prägnanten Verweis auf die „einschlägigen spezifischen Abschnitte“ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditgebers enthalten müsse und damit dem Verbraucher ermöglichen müsse, genau zu erkennen, an welcher Stelle die einzelnen Elemente der zwingenden Angaben zu finden seien, die nicht im Kreditvertrag aufgeführt sind, lässt sich dies der Entscheidung des EuGH nicht entnehmen (vgl. Senat, Urteil vom 04.06.2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 54, juris). Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Beklagte bei einer eigenen Kündigung gemäß § 492 Abs. 5 BGB die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger abgeben müsse, sich dieser Hinweis aber in den Darlehensbedingungen nicht finde, ist dies für sich genommen zutreffend, ein Hinweis darauf aus den oben genannten Gründen aber entbehrlich. dd) Auch soweit der Kläger die Ansicht vertritt, die Widerrufsfrist werde wegen der von der Beklagten gegebenen Information zur Vorfälligkeitsentschädigung nicht in Gang gesetzt (Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB), dringt er damit nicht durch. Angaben zur Berechnungsmethode hat die Beklagte auf Seite 1 des Darlehensvertrags gemacht, indem sie angegeben hat, dass die Vorfälligkeitsentschädigung 1 % bzw., wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung geringer als ein Jahr sei, 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags betrage. Damit greift die Beklagte die Obergrenze des § 502 Abs. 3 Nr. 1 BGB auf. Der Kläger rügt zwar, dies stelle eine unzulässige pauschale Vorfälligkeitszinsentschädigung dar. Selbst bei unterstellt fehlerhaften Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung besteht nach dem gesetzlichen System die Sanktion nicht darin, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird; vielmehr gilt insoweit (nur) § 502 Abs. 2 BGB, wonach bei unzutreffenden Angaben in diesem Punkt (nur) kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht (vgl. Senat, Urteil vom 28.05.2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 69ff., juris). ee) Die Schriftgröße der Angaben nach § 492 Abs. 2 BGB begegnet keinen Bedenken. Diese sind ohne Hilfsmittel ausreichend lesbar (vgl. Senat, Urteil vom 04.06.2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 29, juris, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 22.05.2012 – II ZR 2/11 –, Rn. 11, juris). ff) Bezüglich sonstiger Pflichtangaben ist unstreitig, dass sie erteilt sind; insoweit wäre abweichender Vortrag erforderlich (vorausgesetzt in BGH, Urteil vom 17.04.2018 - XI ZR 446/16 -, Rn. 21, juris). gg) Unschädlich ist schließlich, dass dem Kläger nicht entsprechend Art. 246a EGBGB ein Widerrufsformular zur Verfügung gestellt wurde. Die Vorschrift betrifft unmittelbar nur Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen. Soweit man § 357 Abs. 7 BGB für den Wertersatzanspruch des Darlehensgebers für entsprechend anwendbar hielte und i.V.m. Art. 246a EGBGB das Zurverfügungstellen eines Widerrufsformulars forderte, hätte ein Verstoß gegen diese Vorschrift nach deren eindeutigen Wortlaut jedenfalls lediglich zur Folge, dass der Darlehensnehmer keinen Wertersatz zu leisten hat. Auswirkungen auf den Fristbeginn für das Widerrufsrecht gemäß § 356b Abs. 2 BGB i.V.m. § 492 Abs. 2 BGB hätte ein Verstoß gegen § 357 Abs. 7 BGB hingegen nicht. 4. Mit der Abweisung der Klage ist über die Hilfswiderklage der Beklagten und über die Anschlussberufung des Klägers nicht zu entscheiden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Eine Beschränkung der Zulassung ist nicht veranlasst.