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Urteil

6 U 133/18

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2019:1112.6U133.18.00
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Leitsätze
Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines befristeten Darlehensvertrages sind nicht erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen. Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt. Über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB muss daher nicht informiert werden (vgl. BGH, 5. November 2019, XI ZR 650/18, BGH, 5. November 2019, XI ZR 11/19).(Rn.27)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.04.2018, Az. 6 O 213/17, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Streitwert der Berufung: bis 16.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines befristeten Darlehensvertrages sind nicht erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen. Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt. Über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB muss daher nicht informiert werden (vgl. BGH, 5. November 2019, XI ZR 650/18, BGH, 5. November 2019, XI ZR 11/19).(Rn.27) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.04.2018, Az. 6 O 213/17, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Streitwert der Berufung: bis 16.000 € I. Der Kläger begehrt nach erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines durch ein Darlehen der beklagten Bank finanzierten PKW-Kaufs. Der Kaufpreis betrug 37.922,74 €, als Anzahlung aus eigenen Mitteln war ein Betrag von 2.000,00 € vorgesehen. Zur Finanzierung schloss der Kläger am 22. April 2016 einen Darlehensvertrag mit der Beklagten über einen Nettodarlehensbetrag von 35.922,74 € (Anl. K1, Bl. 10). Mit Schreiben vom 02. August 2017 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meint, er habe den streitgegenständlichen Darlehensvertrag im Jahr 2017 noch widerrufen können, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt gewesen sei. Der Kläger beantragt in der Berufungsinstanz zuletzt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 15.803,88 € zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug-um-Zug gegen Herausgabe des KFZ Typ M. mit der Fahrgestellnummer … durch den Kläger an die Beklagte. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.590,91 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens des Klägers, festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Fahrzeugs Typ M. Fahrgestellnummer …, zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger nach dem Kauf und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. 1. Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 22. April 2016 gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt. 2.Dem Kläger stand beim Abschluss des streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensvertrags ein Widerrufsrecht zu, §§ 495 Abs. 1, 355 BGB. Dieses Widerrufsrecht war jedoch bei Erklärung des Widerrufs verfristet. Denn dem Kläger wurde bei Vertragsschluss eine für ihn bestimmte Abschrift der Vertragsurkunde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB zur Verfügung gestellt (a) und die dem Kläger zur Verfügung gestellte Urkunde enthielt alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (b). Damit lief die 14tägige Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1, 2 BGB mit Vertragsschluss an. a) Dem Kläger wurde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt. Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz moniert hat, dass die Urkunde nicht von beiden Parteien unterschrieben war, ist diese Rüge vom Berufungsgericht zu prüfen. Denn letztere Tatsache unter den Parteien unstreitig und daher gemäß §§ 529, 531 ZPO zu berücksichtigen (Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 531 Rn. 20 m. N. zur Rspr.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Lauf der Widerrufsfrist nur voraus, dass der Verbraucher ein Exemplar des Vertragsformulars erhält, das nach Unterschriftsleistung des Verbrauchers die Vertragserklärung dokumentiert. Dass gerade das dem Verbraucher überlassene Exemplar seine Unterschrift trägt, ist dazu nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17 -, Rn. 30, juris). Soweit die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB in der bis zum 12. Juli 2014 geltenden Fassung ergangen ist, entspricht der Wortlaut von § 356b Abs. 1 BGB in der hier einschlägigen Fassung dem Wortlaut des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB in seiner der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Fassung, so dass kein Anlass besteht, die Frage vorliegend anders zu behandeln (vgl. Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 – 6 U 225/18 –, Rn. 23 - 24, juris). b) Die Widerrufsfrist ist auch nicht gemäß § 356b Abs. 2 BGB deshalb nicht angelaufen, weil die dem Kläger zur Verfügung gestellte Urkunde nicht die nach § 492 Abs. 2 BGB notwendigen Pflichtangaben enthalten hätte; dem Kläger sind vielmehr alle von ihm als fehlend gerügten Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt worden bzw. es führen denkbare Mängel nicht dazu, dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen wäre. aa) Soweit gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB der Lauf der Widerrufsfrist eine Widerrufsinformation voraussetzt, die gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB im Vertrag enthalten sein muss, ist diese auf Seite 2 des Darlehensvertrages in der erforderlichen Weise im Vertrag enthalten (vgl. bereits Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 –, juris; Urteil vom 04. Juni 2019 – 6 U 137/18 –, juris; Urteil vom 30. Juli 2019 – 6 U 210/18 –, juris). Ob sich die Beklagte bezüglich der von ihr verwendeten Widerrufsinformation auch auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen könnte, kann damit offen bleiben. bb)Dem Lauf der Widerrufsfrist steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte über den in Ziff. VI. 2. der Darlehensbedingungen enthaltenen Hinweis auf die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund hinaus keine näheren Angaben zum bei Kündigung einzuhaltenden Verfahren gemacht hat. Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines – wie hier – befristeten Darlehensvertrages waren nicht erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen. Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das – in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene – Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt. Über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB musste daher nicht informiert werden (vgl. BGH, Urteile vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19, zitiert nach Pressemitteilung des BGH Nr. 143/2019; s. schon Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 72 ff., juris). Davon abgesehen ist ein Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers in den streitgegenständlichen Darlehensbedingungen in Ziffer VI. 2. enthalten. cc)Bezüglich sonstiger Pflichtangaben ist nicht zu prüfen, ob sie erteilt sind; insoweit wäre abweichender Vortrag erforderlich (vorausgesetzt in BGH, Urteil vom 17. April 2018 - XI ZR 446/16 -, Rn. 21, juris). 3.Damit scheiden sämtliche mit der Klage geltend gemachten Ansprüche aus. Mit Zurückweisung der Berufung ist über die im Wege der Hilfsanschlussberufung erhobene Hilfswiderklage der Beklagten nicht zu entscheiden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war im Hinblick auf die Urteile des BGH vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 (s. Pressemitteilung des BGH Nr. 143/2019) nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts.