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Urteil

2a O 57/18

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2019:1030.2A.O57.18.00
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Tenor

   I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. an die Klägerin 7.300,21 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 Prozent für den Zeitraum vom 01.11.2011 bis zum 03.01.2018 und ab dem 04.01.2018 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs Volkswagen Golf V Variant 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN): WVWZZZ1KZ9M255755;

2. an die Klägerin weitere 729,23 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2018 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits sind von der Klägerin zu 10 % und von der Beklagten zu 90 % zu tragen.

IV. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. an die Klägerin 7.300,21 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 Prozent für den Zeitraum vom 01.11.2011 bis zum 03.01.2018 und ab dem 04.01.2018 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs Volkswagen Golf V Variant 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN): WVWZZZ1KZ9M255755; 2. an die Klägerin weitere 729,23 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2018 zu zahlen. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits sind von der Klägerin zu 10 % und von der Beklagten zu 90 % zu tragen. IV. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche in Verbindung mit dem Kauf eines Fahrzeugs geltend, welches von dem sog. „Abgasskandal“ betroffen ist. Die Klägerin kaufte am 31.10.2011 bei der „Travag“ Trave - Automobil - GmbH das streitgegenständliche Fahrzeug der Marke Volkswagen - Golf V Variant 2.0 TDI - mit der Fahrgestellnummer WVWZZZ1KZ9M255755 zu einem Kaufpreis von 18.990,- EUR (vgl. Anlage K 1). Der Kilometerstand des Fahrzeugs betrug zu diesem Zeitpunkt 47.290 km. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor vom Typ EA189 verbaut. Bei diesem wurde die Software durch die Beklagte derart modifiziert, dass sie die Prüfstandsituation beim Durchfahren des Neuen Europäischen Prüffahrzyklus (NEFZ) auf dem Rollenprüfstand im Gegensatz zum „normalen T-T2 erkennt und entsprechend Einfluss auf die Abgasaufbereitung nimmt. Dies geschieht derart, dass die Software, sobald sie die Prüfstandsituation erkennt, in einen besonderen Modus (Fahrmodus 1) mit einer optimierten Abgasaufbereitung schaltet, bei der möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen. Nur auf diese Weise wird auf dem Prüfstand ein Stickoxidausstoß gemessen, der die Euro-5-Norm (180 mg/km) einhält. Dem Fahrzeug wird sodann aufgrund der so erzeugten Abgaswerte eine entsprechende Typengenehmigung erteilt. Im normalen Fahrbetrieb auf der T2 schaltet die manipulierte Software in einen anderen Modus (Fahrmodus 0) mit der Folge, dass die Wirkung der Abgasaufbereitung reduziert wird und die Emissionen um ein Vielfaches höher sind, wobei die gesetzlichen Grenzwerte der Euro-Abgasnorm nicht eingehalten werden. Mit Bescheid des Kraftfahrzeugbundesamtes (KBA) vom 14.10.2015 wurde die Beklagte verpflichtet, bei allen betroffenen Fahrzeugen mit dem Motor EA189 die aus Sicht des KBA vorliegende unzulässige Abschalteinrichtung zu entfernen und nachzuweisen, dass die gesetzlichen Anforderungen nunmehr erfüllt werden. Die Beklagte bietet daher kostenlos ein Software-Update an, mit welchem aus ihrer Sicht den Anforderungen des KBA Genüge getan wird. Das KBA betrachtet das Aufspielen des Software-Updates als verpflichtend. Die Klägerin ließ das Software-Update nicht aufspielen. Die Klägerin forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 19.12.2017 (Anlage K 10) unter Fristsetzung bis zum 03.01.2018 dazu auf, ihr den Kaufpreis Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs zu erstatten, wobei sie der Beklagten das Fahrzeug zur Abholung anbot. Dabei wies sie darauf hin, dass „Ein Abzug einer Nutzungsentschädigung (…) im vorliegenden Fall nicht“ stattfindet. Ferner forderte sie die Beklagte zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten auf der Grundlage einer 1,5-fachen Gebühr und eines Streitwertes von 18.990,- EUR ebenfalls bis zum 03.01.2018 auf. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe sie durch den Einbau der illegalen Abschalteinrichtung in sittenwidriger Weise geschädigt. Sie behauptet hierzu, der Einbau der Software sei mit Wissen und Wollen des Vorstandes der Beklagten erfolgt. Aus ihrer Organisationsstruktur werde deutlich, dass die Täuschung hinsichtlich der Software nur durch die höchsten Ebenen des Unternehmens veranlasst werden konnte. Ein entsprechender Entscheidungsprozess habe auf untergeordneten Ebenen ohne Anweisung, Planung und Genehmigung durch die Unternehmensführung nicht stattfinden können. Selbst wenn der Vorstand der Beklagten über die Manipulation nicht informiert gewesen sein sollte, könne dies die Beklagte ihrer Meinung nach nicht entlasten, denn die zivilrechtliche Haftung einer Gesellschaft könne im Hinblick auf § 31 BGB nicht daran scheitern, dass ein Organ seine Augen vor rechtswidrigen Handlungsweisen verschließe. Es wäre dann von einer Überleitung der Haftung nach § 31 BGB insoweit auszugehen, dass der Vorstand seine Erkundigungs-, Nachforschungs- und Organisationspflichten verletzt und es auf diese Weise sodann unterlassen habe, rechtswidrige Handlungen in dem Unternehmen aufzudecken. Die Klägerin vertritt daher die Ansicht, sie habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 826, 31, 249 BGB, bzw. §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 263 StGB. Ihr Schaden liege darin, dass ihr – anders als von der Beklagten suggeriert – ein Fahrzeug verkauft worden sei, das die Voraussetzungen der Euro-5-Norm und damit die Voraussetzungen für die EU-Typengenehmigung und die Zulassung nach deutschem Recht ebenso wenig erfülle wie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis. Dies führe zu einem Vermögensschaden, da ein solches Fahrzeug weniger wert sei, als ein Fahrzeug, das derartige Mängel nicht aufweise. Schließlich seien ihr auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten anhand einer 1,5-fachen Gebühr zu erstatten. Die Klägerin behauptet, der Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeugs habe am Tag der letzten mündlichen Verhandlung 201.184 Kilometer betragen. Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 05.06.2019 ihren Klageantrag hinsichtlich der Zinsforderung erweitert hat beantragt sie nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 18.990,- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 01.11.2011 bis zum 03.01.2018 und seit dem 04.01.2018 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzüglich einer im Termin noch zu beziffernden Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs Volkswagen Golf V Variant 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer WVWZZZ1KZ9M255755 zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 04.01.2018 mit der Rücknahme des unter Ziff. 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.266,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, eine Abschalteinrichtung läge nicht vor, da die streitgegenständliche Software nicht auf das Emissionskontrollsystem einwirke, sondern dazu führe, dass Abgase beim Durchfahren des NEFZ in den Motor zurückgeführt würden, bevor sie überhaupt das Emissionskontrollsystem erreichten. Damit läge bereits kein Mangel vor, über den die Klägerin hätte getäuscht werden können. Ferner sei der Klägerin kein Schaden entstanden, da das streitgegenständliche Fahrzeug durch die installierte Software keinen Wertverlust erlitten habe. Überdies habe sie nicht sittenwidrig gehandelt, jedenfalls fehle es für eine Haftung nach § 826 BGB an der besonderen Verwerflichkeit. Selbst bei einem Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Nr. 19 VO (EU) 715/2007 ergäbe sich keine besondere Verwerflichkeit, weil die Norm ausweislich der Erwägungsgründe vorrangig der Verbesserung der Luftqualität diene. Ein Gebot der guten Sitten gerade im Verhältnis zur Klägerin lasse sich der Verordnung nicht entnehmen. Aufgrund der Unerheblichkeit des vermeintlichen Mangels sei jedenfalls eine Rückabwicklung des Kaufvertrages ausgeschlossen. Überdies sei auch nicht von einem ihr zurechenbaren Schädigungsvorsatz auszugehen. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin habe nicht substantiiert vorgetragen, wer zu welchem Zeitpunkt von dem Einbau der Software überhaupt Kenntnis gehabt habe. Die Voraussetzungen einer sekundären Darlegungslast seien nicht erfüllt. Eine entsprechende Darlegungsverpflichtung liefe auf eine unzulässige Ausforschung hinaus. Davon abgesehen seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein Vorstandsmitglied im aktienrechtlichen Sinne an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen sei, deren Entwicklung oder Verwendung beauftragt oder gebilligt oder zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses von dem Einsatz der Software Kenntnis gehabt hätte. Weiterer Vortrag sei ihr derzeit nicht zumutbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist überwiegend begründet. I. 1. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer entsprechenden Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs aus §§ 826 BGB i. V. m. 31 BGB (analog) zu. Denn die Beklagte hat der Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt. a. Die schädigende Handlung der Beklagten liegt in dem Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Dieselmotors, dessen Motorsteuerungssoftware so programmiert war, dass sie den Betrieb des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf einem Prüfstand des NEFZ erkannte und die Abgasbehandlung in den sogenannten Modus 1 versetzte, um dadurch einen möglichst geringen Schadstoffausstoß ausschließlich auf dem Prüfstand zu erwirken (vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 – 5 U #####/#### – zitiert nach juris, dort Rn. 21 ff; OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 – 18 U 70/18 – zitiert nach juris, dort Rn. 17 ff.). Dabei spielt es keine Rolle, dass die Klägerin das Fahrzeug erst zu einem späteren Zeitpunkt als Gebrauchtfahrzeug erworben hat. Denn bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von mindestens 250.000 Kilometern auszugehen, so dass die schädigende Handlung sowie die Täuschungshandlung gewöhnlich und erwartungsgemäß auch noch bei einem späteren Weiterverkauf fortwirken. b. Die Klägerin hat einen Schaden erlitten. In Unkenntnis der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware hat sie einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug und damit einen für sie - auch wirtschaftlich - nachteiligen Vertrag abgeschlossen, da das Fahrzeug jedenfalls nicht ihren (berechtigten) Vorstellungen entsprach. § 826 BGB stellt hinsichtlich des Schadens nicht auf die Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter ab. Ein Schaden i.S.v. § 826 BGB ist nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses (BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02 – zitiert nach juris, dort Rn. 41). Es genügt jede Schadenszufügung im weitesten Sinne, also jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage in ihrer Gesamtheit (LG Offenburg, Urteil v. 12.05.2017 - 6 O 119/16 m.w.N.). Danach stellt auch der Abschluss eines Geschäfts, welches nicht den Zielen des Geschädigten entspricht, einen Schaden im Rahmen des § 826 BGB dar, ohne dass es darauf ankäme, ob die erhaltene Leistung wirtschaftlich betrachtet hinter der Gegenleistung zurückbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02 – zitiert nach juris, dort Rn. 41; Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14 – zitiert nach juris, dort Rn. 17 ff.; Urteil vom 03. Dezember 2013 - XI ZR 295/12 – zitiert nach juris, dort Rn. 27; Harke, VuR 2017, 83, 90). Der Schaden der Klägerin besteht im vorliegenden Fall bereits in dem Erwerb des mit der manipulativ wirkenden Software zur Motorsteuerung ausgerüsteten Fahrzeugs, weil das erworbene Fahrzeug infolge der eingesetzten Software hinter den Vorstellungen der Klägerin von der allgemein ordnungsgemäßen Ausrüstung des zu erwerbenden Fahrzeugs zurück blieb und sich dieses Zurückbleiben schon infolge der damit zunächst verbundenen Unsicherheiten für die Typengenehmigung und die Betriebszulassung nachteilig auf den Vermögenswert des PKWs auswirkt. Denn kein vernünftig denkender Verbraucher – und damit auch die Klägerin – will ein Fahrzeug erwerben, das eine Software enthält, die einen den Grenzwerten der Euro 5-Norm entsprechenden Schadstoffausstoß nur im Prüfmodus aufgrund einer manipulierten Software einhält, während unabhängig von der konkreten Nutzung und dem persönlichen Fahrverhalten im normalen Straßenverkehr dieser Modus aufgrund der eingebauten Software abgeschaltet wird. Damit war das Fahrzeug für die Zwecke der Klägerin ungeeignet. In welchem Umfang zudem andere Gesichtspunkte hinzugetreten sind, die zu einem erheblichen Wertverlust sämtlicher Dieselfahrzeuge führten und führen, ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles irrelevant, weil die Klägerin als Schadensersatz die Rückabwicklung des Erwerbs begehrt und nicht die Zahlung einer Wertdifferenz. Es kommt mithin auch nicht darauf an, ob die Klägerin das Fahrzeug zur allgemeinen Nutzung im Straßenverkehr verwenden kann oder verwendet hat (vgl. hierzu insbesondere auch OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 - 18 U 70/18 - zitiert nach juris, dort Rn. 47 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 – 5 U #####/#### – zitiert nach juris, Rn. 81 ff.). Etwas Anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 19.02.2019 (7 U 134/17, zitiert nach juris), denn auch unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der hier verletzten Verhaltensgebote kommt ein anderes Ergebnis nicht in Betracht. Denn gerade das Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung von Verbrauchern und Behörden ist als verwerflich und mithin sittenwidrig zu betrachten. Den Verbrauchern als Laien auf dem Gebiet der Automotoren ist es nicht möglich, die Täuschung aufzudecken. Die Beklagte hat die Ahnungslosigkeit der Verbraucher zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt, um möglichst viele Fahrzeuge zu vertreiben und dadurch ihren Absatz und Gewinn zu steigern. Sodann fällt aber auch der entstandene Schaden in den Schutzzweck des § 826 BGB, denn der gezahlte Kaufpreis des Fahrzeugs stellt gerade die Kehrseite des erstrebten Gewinns unter Außerachtlassung des Anstandsgefühls im geschäftlichen Verkehr dar. Gerade vor dieser Art von Schäden will das entsprechende Verhaltensverbot die Käufer schützen (vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 – 5 U #####/#### – zitiert nach juris, Rn. 94 ff.). c. Es handelt sich um eine sittenwidrige Schädigung der Klägerin. In objektiver Hinsicht kommt es insoweit darauf an, ob das Verhalten der Beklagten dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widersprach. Dies ist zu bejahen. Die Beklagte hat in großem Umfang und mit erheblichem technischem Aufwand im eigenen Profitinteresse zentrale gesetzliche Umweltschutzvorschriften ausgehebelt und zugleich ihre Kunden und Fahrzeugerwerber getäuscht. Sie hat dabei nicht einfach nur gesetzliche Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der Abschalteinrichtung zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen (vgl. auch LG Offenburg, Urteil v. 12.05.2017 - 6 O 119/16 – zitiert nach juris, dort Rn. 46; OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 - 18 U 70/18 - zitiert nach juris, dort Rn. 23 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 – 5 U #####/#### – zitiert nach juris, Rn. 48 ff.). Zudem gilt der Grundsatz, dass eine bewusste Täuschung zur Herbeiführung eines Vertragsschlusses regelmäßig bereits die Sittenwidrigkeit begründet (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 306/03 – zitiert nach juris, dort Rn. 13; Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 – zitiert nach juris, dort Rn. 22). Eine solche Täuschung liegt hier vor. Die Beklagte hat mit dem Inverkehrbringen des manipulierten Motors stillschweigend erklärt, dass dieser den gesetzlichen Vorschriften genügt, was tatsächlich nicht der Fall war. Dieser Erklärungswert ihres Verhaltens und das entsprechende Verständnis der Fahrzeugerwerber kann ihr auch nicht verborgen geblieben sein, so dass es sich um eine bewusste Täuschung handelt (vgl. LG Offenburg, a.a.O., Rn. 46). Zu der objektiven Sittenwidrigkeit muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann. Das Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung von Verbrauchern und Behörden ist als verwerflich zu betrachten. Gerade für die Klägerin als Laiin auf dem Gebiet der Automotoren war es nicht möglich, die Täuschung aufzudecken. Überdies handelt es sich bei dem Kauf eines PKWs für viele Verbraucher um eine nicht unerhebliche wirtschaftliche Entscheidung. Die Beklagte hat die Ahnungslosigkeit der Verbraucher zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt. d. Die schädigende Handlung ist der Beklagten nach § 31 BGB (analog) zuzurechnen. Die Haftung einer juristischen Person setzt voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH, Urt. v. 28.6.2016 – VI ZR 536/15 –zitiert nach juris, dort Rn. 13). Die Kammer geht davon aus, dass der Einbau der Software seinerzeit vom Vorstand der Beklagten angeordnet wurde, bzw. er jedenfalls umfassende Kenntnis von sämtlichen Umständen hatte, so dass diese Kenntnisse und Vorstellungen der Beklagten nach § 31 BGB analog zuzurechnen sind. Insoweit greift zugunsten der grundsätzlich darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin eine Erleichterung der Darlegungslast. Denn der Klägerin ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls näherer Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar, während die Beklagte als bestreitende Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Ihr obliegt mithin eine sekundäre Darlegungslast, der sie im vorliegenden Fall aber nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Der Gegner der (primär) darlegungspflichtigen Partei darf sich nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGH, Urteil vom 07.12.1998 – II ZR 266/97 – zitiert nach juris, dort Rn. 11; vgl. hierzu ausführlich OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 - 18 U 70/18 - zitiert nach juris, dort Rn. 34 ff., m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Die Klägerin hat umfänglich und substantiiert unter Benennung der Personen der Beklagten, die ihrer Auffassung nach Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatten und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst haben, vorgetragen. Sie hat keinen Einblick in die internen Entscheidungsvorgänge bei der Beklagten und ist insoweit auf Veröffentlichungen der Medien und auf Rückschlüsse und Vermutungen angewiesen. Demgegenüber hat die Beklagte selbstverständlich die Möglichkeit, die in ihrem Unternehmen im Zusammenhang mit der Programmierung und Implementierung der streitgegenständlichen Software abgelaufenen Vorgänge und Entscheidungsprozesse darzulegen. Sie hatte darzulegen, wie es zu der Planung und dem Einbau der Software ohne Kenntnis des Vorstands gekommen ist. Der Vortrag der Beklagten, dass bisher keine Erkenntnisse dafür vorlägen, dass Vorstandsmitglieder von der streitgegenständlichen Software Kenntnis hatten oder ihre Entwicklung veranlasst hätten, reicht insoweit nicht aus. Die Beklagte trägt schon nicht vor, woraus sich im Einzelnen ihre Einschätzung ergibt, die bisherigen Untersuchungen hätten keine Anhaltspunkte für eine Kenntnis des Vorstands ergeben. Angesichts des Zeitablaufs von vier Jahren seit dem öffentlichen Bekanntwerden der Softwaremanipulation ist der Vortrag der Beklagten, sie habe das ihr Mögliche und Zumutbare unternommen, um den Behauptungen der Klägerin entgegenzutreten, unzureichend. Zu einer substantiierten Darlegung durch die Beklagte hätte umso mehr Anlass bestanden, als es sich bei der Einführung einer manipulierten Motorsteuerungssoftware um eine wesentliche strategische Entscheidung mit enormer wirtschaftlicher Reichweite und – wie die wirtschaftlichen Folgen des sogenannten Abgasskandals zeigen – ebenso großen Risiken handelt, bei der kaum anzunehmen ist, dass sie von einzelnen am unteren Ende der Betriebshierarchie angesiedelten Entwicklern in eigener Verantwortung getroffen worden ist (vgl. LG Hildesheim, Urteil v. 17.01.2017 - 3 O 139/16; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 – 5 U #####/#### – zitiert nach juris, Rn. 66 ff.). Der Motor ist das "Herzstück" des Fahrzeugs. Es erscheint völlig fernliegend, dass der millionenfache Einbau der Software ohne Wissen und Wollen des Vorstandes erfolgen konnte (vgl. auch LG Arnsberg, Urteil vom 14.06.2017, Az. 1 O 25/17 m.w.N.; LG Osnabrück, Urteil vom 28.06.2017, Az. 5 O #####/#### m.w.N.; LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017, Az. 3 O 252/16). In subjektiver Hinsicht ist nicht das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit erforderlich, es genügt bereits die Kenntnis der sie begründenden Umstände. Auch diese Kenntnis ist beim Vorstand der Beklagten zu bejahen. Aus der Heimlichkeit des Einsatzes der Software gegenüber den beteiligten Stellen, dem Kraftfahrtbundesamt sowie den potentiellen Kunden ergibt sich mit der hinreichenden Sicherheit, dass sowohl der Vorstand sowie die beteiligten Mitarbeiter der Beklagten auch in der Vorstellung handelten, dass der Einsatz der Software zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Typengenehmigung und der Betriebszulassung der so ausgestatteten Fahrzeuge führen könnte und dass potentielle Kunden Fahrzeuge, die derart mit rechtlichen Unsicherheiten belastet sind, nicht ohne Weiteres erwerben würden. Darüber hinaus wird der Anwendungsbereich des § 31 BGB bei Organisationsmängeln erweitert (Palandt/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 78. Auflage 2019, § 31 Rn. 7). Juristische Personen sind verpflichtet, den Gesamtbereich ihrer Tätigkeit so zu organisieren, dass für alle wichtigen Aufgabengebiete ein verfassungsmäßiger Vertreter zuständig ist, der die wesentlichen Entscheidungen selbst trifft. Entspricht die Organisation diesen Anforderungen nicht, muss sich die juristische Person so behandeln lassen, als wäre der tatsächlich eingesetzte Verrichtungsgehilfe ein verfassungsmäßiger Vertreter (BGH, Urteil vom 08.07.1980 - Az. VI ZR 158/78 – zitiert nach juris, dort Rn. 63). Der Einbau der in Rede stehenden Software in Millionen von Fahrzeugen nicht nur in Europa stellt, wie ausgeführt, eine wesentliche Entscheidung mit großer wirtschaftlicher Bedeutung für die Beklagte dar. Hat nicht der Vorstand diese weitreichende Entscheidung getroffen, sondern - wie von der Beklagten vorgetragen - Mitarbeiter unterhalb der Vorstandsebene auf nachgeordneten Arbeitsebenen, muss sich die Beklagte so behandeln lassen, als wären diese Mitarbeiter ihre verfassungsmäßigen Vertreter (vgl. auch LG Essen, Urteil vom 28. August 2017 – 4 O 114/17 –, zitiert nach juris, dort Rn. 64). e. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung ist auch davon auszugehen, dass die sittenwidrige Handlung kausal für die Kaufentscheidung der Klägerin war. Nach den obigen Ausführungen sind die Umweltverträglichkeit und insbesondere die Gesetzesmäßigkeit eines Fahrzeugs für die Kaufentscheidung von Bedeutung, ohne dass es darauf ankommt, ob im Verkaufsgespräch konkrete Äußerungen hierüber getroffen wurden (so auch OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 – 5 U #####/#### – zitiert nach juris, Rn. 90 ff.; LG Arnsberg, Urteil vom 14.06.2017, Az. 1 O 25/17 m.w.N.; LG Osnabrück, Urteil vom 28.06.2017, Az. 5 O #####/#### m.w.N.; LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017, Az. 3 O 252/16). Dabei war das Vorgehen der Beklagten, die mit einer Manipulationssoftware ausgerüsteten Motoren des Typs EA 189 EU5 durch Veräußerung in den Verkehr zu bringen, auch nicht nur unter ganz besonderen, außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegenden Umständen geeignet, den vorliegend von der Klägerin geltend gemachten Schaden herbeizuführen. Dieser war vielmehr nach dem gewöhnlichen Lauf der Geschehnisse sicher zu erwarten. f. Eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB scheidet auch nicht deshalb aus, weil die Verordnung EG Nr. 715/2007 nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen, sondern gesamtgesellschaftlichen Zielen dient. Die Haftung aus § 826 BGB hängt gerade nicht davon ab, gegen welche Normen der Schädiger durch sein Handeln verstoßen hat. Überdies ist unerheblich, ob die betroffenen Fahrzeugkäufer bei Nichtanwendung des § 826 BGB nicht rechtlos gestellt wären, weil sie in der Regel über Rechtsschutzmöglichkeiten im Verhältnis zum Verkäufer verfügen. Zum einen sind kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche oft wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar. Zum anderen schließt das Bestehen von kaufrechtlichen Ansprüchen gegen den Verkäufer deliktische Ansprüche gegen einen Dritten nicht aus. g. Rechtsfolge der gegen die guten Sitten verstoßenden vorsätzlichen Schädigung ist ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz. Die Beklagte hat sie so zu stellen, wie sie ohne die Täuschung über die nicht gesetzeskonforme Motorsteuerungssoftware gestanden hätte. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin bei Kenntnis des Sachverhalts und der damit verbundenen Risiken für den Fortbestand der Betriebserlaubnis den Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug nicht abgeschlossen hätte. Die Beklagte muss danach die wirtschaftlichen Folgen des Kaufs dadurch ungeschehen machen, dass sie den Kaufpreis Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs erstattet. Im Gegenzug hat die Klägerin sich im Rahmen des Vorteilsausgleichs auf den zurückzuerstattenden Kaufpreis eine Nutzungsentschädigung anrechnen zu lassen, da ihr dieser Wert im Zusammenhang mit der Schädigung zugeflossen ist. Denn sie hat das Fahrzeug über einen mehrjährigen Zeitraum genutzt und auf diese Weise einen geldwerten Vorteil erlangt. Die Anrechnung dieses Nutzungsvorteils führt auch nicht zu einer unbilligen Entlastung der Beklagten. Es ist nicht Aufgabe des Schadensrechts das Verhalten des Schädigers in einer über die faktische Rückabwicklung des Vertrags hinausgehenden Weise zu sanktionieren. Der von der Klägerin gezogene Nutzungsvorteil ist keiner, der ohne das schädigende Ereignis bei der Klägerin verblieben wäre. Denn auch ohne das schädigende Ereignis hätte die Klägerin ein Kraftfahrzeug geführt und die daraus resultierenden Nutzungsvorteile für sich in Anspruch genommen. In diesem Punkt steht sie sich durch das Verhalten der Beklagten nicht schlechter (vgl. hierzu OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 – 5 U #####/#### – zitiert nach juris, Rn. 103 ff.). Die Kammer geht davon aus, dass das streitgegenständliche Fahrzeug zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine Laufleistung von 201.184 km aufwies. Der Geschäftsführer der Klägerin hat deren Prozessbevollmächtigten am Tag der letzten mündlichen Verhandlung um 9:57 Uhr eine E-Mail mit einem Lichtbild des Kilometerzählers übersandt. Dieses Lichtbild weist einen Kilometerstand von 201.184 Kilometern auf. Angesichts der Ausführungen des Prozessbevollmächtigten hat die Kammer vor dem Hintergrund der Gesamtumstände, insbesondere der Höhe der angegebenen Kilometerlaufleistung, keine Zweifel daran, dass es sich um den aktuellen tatsächlichen Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeugs handelt. Von diesem Kilometerstand war der anfängliche Kilometerstand von 47.290 km abzuziehen, so dass der Nutzungsersatz anhand der insgesamt von der Klägerin zurückgelegten Strecke von 153.894 Kilometern zu berechnen ist. Die Kammer schätzt die Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges gemäß § 287 ZPO auf mindestens 250.000 km (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2008 – I-1 U 152/07 – zitiert nach juris, dort Rn. 42). Für den Gebrauchsvorteil (Bruttokaufpreis x gefahrene km / Gesamtlaufleistung) muss sich die Klägerin daher einen Nutzungsersatz von 11.689,79 EUR anrechnen lassen. h. Der für den Zeitraum vom 01.11.2011 bis zum 03.01.2018 geltend gemachte Zinsanspruch in Höhe von 4 Prozent folgt aus §§ 849, 246 BGB. § 849 BGB gewährt dem Geschädigten eine pauschale Nutzungsentschädigung bei Entziehung einer Sache, wobei diese Sache auch „Geld“ sein kann (vgl. Palandt/ Sprau , a.a.O., § 849, Rn. 1). Dies folgt daraus, dass die Kompensation der Sachentziehung bzw. –beschädigung durch Erstattung der Kosten einer Reparatur oder Ersatzbeschaffung den eingetretenen Schaden nicht vollständig ausgleicht, weil der Betroffene für die Zeit der Vorenthaltung, Ersatzbeschaffung oder Instandsetzung daran gehindert war, die Sache zu nutzen und die ausgefallene Nutzungszeit nicht nachholen kann. Nachdem der Klägerin in dem vorliegenden Fall in diesem Zeitraum allerdings ein gewisses Äquivalent in Form des streitgegenständlichen Fahrzeugs zur Nutzung zur Verfügung stand, besteht die Verzinsungspflicht hinsichtlich des Kaufpreisanspruchs lediglich abzüglich des Betrages der Nutzungsentschädigung (vgl. auch LG Dortmund, Urteil vom 06.06.2017 – 12 O 228/16 – zitiert nach juris, dort Rn. 26). Der Anspruch beginnt mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses, hier der Kaufpreisübergabe, und endet mit Eintritt der Verpflichtung zur Zahlung der Verzugszinsen. Der weitergehende Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit ab dem 04.01.2018 folgt aus §§ 286, 288 ZPO. 2. Der Klageantrag zu Ziffer 2. (Feststellung des Annahmeverzugs) ist unbegründet. Die Klägerin hat die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 19.12.2017 unter Fristsetzung bis zum 03.01.2018 zur Rückzahlung des Kaufpreises aufgefordert verbunden mit dem Angebot, Zug-um-Zug das Fahrzeug zurückzugewähren. Dabei hat die Klägerin die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Abzug einer Nutzungsentschädigung nicht in Betracht komme. Demnach hat die Klägerin der Beklagten das Fahrzeug nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten, denn ihr stand ein Zahlungsanspruch in der geltend gemachten Höhe von 18.990,- EUR nicht zu. 3. Der Klageantrag zu Ziffer 3. (außergerichtliche Rechtsanwaltskosten) ist nur in der ausgeurteilten Höhe begründet. Er ergibt sich aus § 826 BGB, die Anwaltskosten sind Teil des deliktischen Schadensersatzanspruchs. Angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit und Bedeutsamkeit der vorliegenden Rechtsstreitigkeit ist eine 1,3-fache Gebühr anzusetzen. Zudem war ein Gegenstandswert von bis zu 8.000,- € zugrunde zu legen, denn nur in dieser Höhe steht der Klägerin gegenüber der Beklagten ein Zahlungsanspruch zu. Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Streitwert: 20.490,- EUR (Klageantrag zu 1.: 18.990,- EUR; Klageantrag zu 2.: 1.500,- EUR).