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Urteil

2a O 159/18

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2019:1120.2A.O159.18.00
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Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.582,64 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % für den Zeitraum vom 07.03.2014 bis zum 27.06.2018 und ab dem 28.06.2018 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs - VW Golf, 1,6 TDI - mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN): WVWZZZ1KZAW380606.

II. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 413,64 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.06.2018 zu zahlen.

III. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 28.06.2018 mit der Rücknahme des unter Ziffer I. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Die Kosten des Rechtsstreits sind von dem Kläger zu 40 % und von der Beklagten zu 60 % zu tragen.

VI. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.582,64 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % für den Zeitraum vom 07.03.2014 bis zum 27.06.2018 und ab dem 28.06.2018 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs - VW Golf, 1,6 TDI - mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN): WVWZZZ1KZAW380606. II. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 413,64 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.06.2018 zu zahlen. III. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 28.06.2018 mit der Rücknahme des unter Ziffer I. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. V. Die Kosten des Rechtsstreits sind von dem Kläger zu 40 % und von der Beklagten zu 60 % zu tragen. VI. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche in Verbindung mit dem Kauf eines Fahrzeugs geltend, welches die Beklagte herstellte und das von dem sog. „Abgasskandal“ betroffen ist. Der Kläger kaufte am 07.03.2014 einen gebrauchten Golf VI, 1,6 TDI, zu einem Kaufpreis von 5.000,- EUR. Der Kilometerstand des Fahrzeugs betrug zum Zeitpunkt des Erwerbs 145.352 km. In dem Fahrzeug war seitens der Beklagten ein Dieselmotor vom Typ EA189 verbaut worden, bei welchem die Software durch die Beklagte derart modifiziert worden war, dass sie die Prüfstandsituation beim Durchfahren des Neuen Europäischen Prüffahrzyklus (NEFZ) auf dem Rollenprüfstand im Gegensatz zum „normalen Straßenbetrieb“ erkennt und entsprechend Einfluss auf die Abgasaufbereitung nimmt. Dies geschieht derart, dass die Software, sobald sie die Prüfstandsituation erkennt, in einen besonderen Modus (Fahrmodus 1) mit einer optimierten Abgasaufbereitung schaltet, bei der möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen. Nur auf diese Weise wird auf dem Prüfstand ein Stickoxidausstoß gemessen, der die Euro-5-Norm (180 mg/km) einhält. Dem Fahrzeug wird sodann aufgrund der so erzeugten Abgaswerte eine entsprechende Typengenehmigung erteilt. Im normalen Fahrbetrieb auf der T2 schaltet die modifizierte Software in einen anderen Modus (Fahrmodus 0) mit der Folge, dass die Wirkung der Abgasaufbereitung reduziert wird und die Emissionen um ein Vielfaches höher sind, wobei die gesetzlichen Grenzwerte der Euro-Abgasnorm nicht eingehalten werden. Mit Bescheid des Kraftfahrzeugbundesamtes (KBA) vom 14.10.2015 wurde die Beklagte verpflichtet, bei allen betroffenen Fahrzeugen mit dem Motor EA189 die aus Sicht des KBA vorliegende unzulässige Abschalteinrichtung zu entfernen und nachzuweisen, dass die gesetzlichen Anforderungen nunmehr erfüllt werden. Die Beklagte bietet daher kostenlos ein Software-Update an, mit welchem aus ihrer Sicht den Anforderungen des KBA Genüge getan wird. Das KBA betrachtet das Aufspielen des Software-Updates als verpflichtend. Auf dem streitgegenständlichen Fahrzeug wurde das Software-Update nicht aufgespielt. Der Kläger machte gegenüber der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 13.06.2018 (Anlage K 10) Ansprüche auf Schadensersatz geltend und forderte diese unter Fristsetzung bis zum 27.06.2018 zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe ihn durch den Einbau der illegalen Abschalteinrichtung in sittenwidriger Weise geschädigt. Er behauptet hierzu, der Einbau der Software sei mit Wissen und Wollen des Vorstandes der Beklagten erfolgt. Aus ihrer Organisationsstruktur werde deutlich, dass die Täuschung hinsichtlich der Software nur durch die höchsten Ebenen des Unternehmens veranlasst werden konnte. Ein entsprechender Entscheidungsprozess habe auf untergeordneten Ebenen ohne Anweisung, Planung und Genehmigung durch die Unternehmensführung nicht stattfinden können. Selbst wenn der Vorstand der Beklagten über die Manipulation nicht informiert gewesen sein sollte, könne dies die Beklagte seiner Meinung nach nicht entlasten, denn die zivilrechtliche Haftung einer Gesellschaft könne im Hinblick auf § 31 BGB nicht daran scheitern, dass ein Organ seine Augen vor rechtswidrigen Handlungsweisen verschließe. Es wäre sodann von einer Überleitung der Haftung nach § 31 BGB insoweit auszugehen, dass der Vorstand seine Erkundigungs-, Nachforschungs- und Organisationspflichten verletzt und es auf diese Weise sodann unterlassen habe, rechtswidrige Handlungen in dem Unternehmen aufzudecken. Der Kläger vertritt daher die Ansicht, er habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 826, 31, 249 BGB, bzw. §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 263 StGB. Sein Fahrzeug verfüge über keine gültige EG-Typengenehmigung. Sein Schaden liege darin, dass er ein Fahrzeug gekauft habe, das die Voraussetzungen der Euro-5-Norm und damit die Voraussetzungen für die EU-Typengenehmigung und die Zulassung nach deutschem Recht ebenso wenig erfülle wie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis. Dies führe zu einem Vermögensschaden, da ein solches Fahrzeug weniger wert sei, als ein Fahrzeug, das derartige Mängel nicht aufweise. Ferner seien ihm seine nutzlosen Aufwendungen zu erstatten. Denn er habe für das streitgegenständliche Fahrzeug bei Erwerb ein Prüfzeugnis des ADAC Prüfdienstes für 45,- EUR eingeholt (Anlage K 13), eine Anhängerkupplung erworben und an das streitgegenständliche Fahrzeug für insgesamt 530,90 EUR anbringen lassen (Anlage K 11) und Reparaturkosten in Höhe von 686,21 EUR (Anlage K 12) aufgebracht. Schließlich seien ihm auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten anhand einer 1,5-fachen Gebühr zu erstatten. Am Tag der letzten mündlichen Verhandlung hat das Fahrzeug einen Kilometerstand von 216.220 km aufgewiesen. Nachdem der Kläger zunächst beantragt hat, die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung zu verurteilen, hat er seine Klage mit Schriftsatz vom 13.08.2018 und 08.05.2019 jeweils erweitert und beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 07.03.2014 bis zum 28.06.2018 und seither 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Golf mit der Fahrgestellnummer WVWZZZ1KZAW380606 zuzüglich weiterer Kosten für die Instandhaltung des Fahrzeugs und eine Anhängerkupplung in Höhe von 1.262,20 EUR zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 28.06.2018 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu Ziffer 1. bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 564,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.06.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, eine Abschalteinrichtung läge nicht vor, da die streitgegenständliche Software nicht auf das Emissionskontrollsystem einwirke, sondern dazu führe, dass Abgase beim Durchfahren des NEFZ in den Motor zurückgeführt würden, bevor sie überhaupt das Emissionskontrollsystem erreichten. Damit läge bereits kein Mangel vor, über den der Kläger hätte getäuscht werden können. Ferner sei dem Kläger kein Schaden entstanden, da das streitgegenständliche Fahrzeug durch die installierte Software keinen Wertverlust erlitten habe. Überdies habe sie nicht sittenwidrig gehandelt, jedenfalls fehle es für eine Haftung nach § 826 BGB an der besonderen Verwerflichkeit. Selbst bei einem Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Nr. 19 VO (EU) 715/2007 ergäbe sich keine besondere Verwerflichkeit, weil die Norm ausweislich der Erwägungsgründe vorrangig der Verbesserung der Luftqualität diene. Ein Gebot der guten Sitten gerade im Verhältnis zum Kläger lasse sich der Verordnung nicht entnehmen. Aufgrund der Unerheblichkeit des vermeintlichen Mangels sei jedenfalls eine Rückabwicklung des Kaufvertrages ausgeschlossen. Überdies sei auch nicht von einem ihr zurechenbaren Schädigungsvorsatz auszugehen. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe nicht substantiiert vorgetragen, wer zu welchem Zeitpunkt von dem Einbau der Software überhaupt Kenntnis gehabt habe. Die Voraussetzungen einer sekundären Darlegungslast seien nicht erfüllt. Eine entsprechende Darlegungsverpflichtung liefe auf eine unzulässige Ausforschung hinaus. Davon abgesehen seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ein Vorstandsmitglied im aktienrechtlichen Sinne an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen sei, deren Entwicklung oder Verwendung beauftragt oder gebilligt oder zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses von dem Einsatz der Software Kenntnis gehabt hätte. Weiterer Vortrag sei ihr derzeit nicht zumutbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. I. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer entsprechenden Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs aus §§ 826 BGB i. V. m. 31 BGB (analog) zu. Denn die Beklagte hat dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt. 1. Die schädigende Handlung der Beklagten liegt in der Herstellung und dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit dem streitgegenständlichen Dieselmotor, dessen Motorsteuerungssoftware so programmiert war, dass sie den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand des NEFZ erkannte und die Abgasbehandlung in den sogenannten Modus 1 versetzte, um dadurch einen möglichst geringen Schadstoffausstoß ausschließlich auf dem Prüfstand zu erwirken (vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 – 5 U #####/#### – zitiert nach juris, dort Rn. 21 ff; OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 – 18 U 70/18 – zitiert nach juris, dort Rn. 17 ff.). 2. Der Kläger hat einen Schaden erlitten. In Unkenntnis der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware hat er einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug und damit einen für ihn - auch wirtschaftlich - nachteiligen Vertrag abgeschlossen, da das Fahrzeug jedenfalls nicht seinen (berechtigten) Vorstellungen entsprach. § 826 BGB stellt hinsichtlich des Schadens nicht auf die Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter ab. Ein Schaden i.S.v. § 826 BGB ist nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses (BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02 – zitiert nach juris, dort Rn. 41). Es genügt jede Schadenszufügung im weitesten Sinne, also jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage in ihrer Gesamtheit (LG Offenburg, Urteil v. 12.05.2017 - 6 O 119/16 m.w.N.). Danach stellt auch der Abschluss eines Geschäfts, welches nicht den Zielen des Geschädigten entspricht, einen Schaden im Rahmen des § 826 BGB dar, ohne dass es darauf ankäme, ob die erhaltene Leistung wirtschaftlich betrachtet hinter der Gegenleistung zurückbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02 – zitiert nach juris, dort Rn. 41; Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14 – zitiert nach juris, dort Rn. 17 ff.; Urteil vom 03. Dezember 2013 - XI ZR 295/12 – zitiert nach juris, dort Rn. 27; Harke, VuR 2017, 83, 90). Der Schaden des Klägers besteht im vorliegenden Fall bereits in dem Erwerb des mit der manipulativ wirkenden Software zur Motorsteuerung ausgerüsteten Fahrzeugs, weil das erworbene Fahrzeug infolge der eingesetzten Software hinter den Vorstellungen des Klägers von der allgemein ordnungsgemäßen Ausrüstung des zu erwerbenden Fahrzeugs zurückblieb und sich dieses Zurückbleiben schon infolge der damit zunächst verbundenen Unsicherheiten für die Typengenehmigung und die Betriebszulassung nachteilig auf den Vermögenswert des PKWs auswirkt. Denn kein vernünftig denkender Verbraucher – und damit auch der Kläger – X ein Fahrzeug erwerben, das eine Software enthält, die einen den Grenzwerten der Euro 5-Norm entsprechenden Schadstoffausstoß nur im Prüfmodus aufgrund einer manipulierten Software einhält, während unabhängig von der konkreten Nutzung und dem persönlichen Fahrverhalten im normalen Straßenverkehr dieser Modus aufgrund der eingebauten Software abgeschaltet wird. Damit war das Fahrzeug für die Zwecke des Klägers ungeeignet. In welchem Umfang zudem andere Gesichtspunkte hinzugetreten sind, die zu einem erheblichen Wertverlust sämtlicher Dieselfahrzeuge führten und führen, ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles irrelevant, weil der Kläger als Schadensersatz die Rückabwicklung des Erwerbs begehrt und nicht die Zahlung einer Wertdifferenz. Es kommt mithin auch nicht darauf an, ob der Kläger das Fahrzeug zur allgemeinen Nutzung im Straßenverkehr verwenden kann oder verwendet hat (vgl. hierzu insbesondere auch OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 - 18 U 70/18 - zitiert nach juris, dort Rn. 47 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 – 5 U #####/#### – zitiert nach juris, Rn. 81 ff.). Etwas Anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 19.02.2019 (Aktz.: 7 U 134/17, zitiert nach juris), denn auch unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der hier verletzten Verhaltensgebote kommt ein anderes Ergebnis nicht in Betracht. Denn gerade das Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung von Verbrauchern und Behörden ist als verwerflich und mithin sittenwidrig zu betrachten. Den Verbrauchern als Laien auf dem Gebiet der Automotoren ist es nicht möglich, die Täuschung aufzudecken. Die Beklagte hat die Ahnungslosigkeit der Verbraucher zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt, um möglichst viele Motoren zu vertreiben und dadurch ihren Absatz und Gewinn zu steigern. Sodann fällt aber auch der entstandene Schaden in den Schutzzweck des § 826 BGB, denn der gezahlte Kaufpreis des Fahrzeugs stellt gerade die Kehrseite des erstrebten Gewinns unter Außerachtlassung des Anstandsgefühls im geschäftlichen Verkehr dar. Gerade vor dieser Art von Schäden X das entsprechende Verhaltensverbot die Käufer schützen (vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 – 5 U #####/#### – zitiert nach juris, Rn. 94 ff.). 3. Es handelt sich um eine sittenwidrige Schädigung des Klägers. In objektiver Hinsicht kommt es darauf an, ob das Verhalten der Beklagten dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widersprach. Dies ist zu bejahen. Die Beklagte hat in großem Umfang und mit erheblichem technischem Aufwand im eigenen Profitinteresse zentrale gesetzliche Umweltschutzvorschriften ausgehebelt und zugleich ihre Kunden und Fahrzeugerwerber getäuscht. Sie hat dabei nicht einfach nur gesetzliche Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der Abschalteinrichtung zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen (vgl. auch LG Offenburg, Urteil v. 12.05.2017 - 6 O 119/16 – zitiert nach juris, dort Rn. 46; OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 - 18 U 70/18 - zitiert nach juris, dort Rn. 23 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 – 5 U #####/#### – zitiert nach juris, Rn. 48 ff.). Zudem gilt der Grundsatz, dass eine bewusste Täuschung zur Herbeiführung eines Vertragsschlusses regelmäßig bereits die Sittenwidrigkeit begründet (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 306/03 – zitiert nach juris, dort Rn. 13; Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 – zitiert nach juris, dort Rn. 22). Eine solche Täuschung liegt hier vor. Die Beklagte hat mit dem Inverkehrbringen des manipulierten Motors stillschweigend erklärt, dass dieser den gesetzlichen Vorschriften genügt, was tatsächlich nicht der Fall war. Dieser Erklärungswert ihres Verhaltens und das entsprechende Verständnis der Fahrzeugerwerber kann ihr auch nicht verborgen geblieben sein, so dass es sich um eine bewusste Täuschung handelte (vgl. LG Offenburg, a.a.O., Rn. 46). Zu der objektiven Sittenwidrigkeit muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann. Das Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung von Verbrauchern und Behörden ist als verwerflich zu betrachten. Gerade für den Kläger als Laien auf dem Gebiet der Automotoren war es nicht möglich, die Täuschung aufzudecken. Überdies handelt es sich bei dem Kauf eines PKWs für viele Verbraucher um eine nicht unerhebliche wirtschaftliche Entscheidung. Die Beklagte hat die Ahnungslosigkeit der Verbraucher zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt. 4. Die schädigende Handlung ist der Beklagten nach § 31 BGB (analog) zuzurechnen. Die Haftung einer juristischen Person setzt voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH, Urt. v. 28.6.2016 – VI ZR 536/15 –zitiert nach juris, dort Rn. 13). Die Kammer geht davon aus, dass der Vorstand der Beklagten umfassende Kenntnis von sämtlichen Umständen hatte, so dass diese Kenntnisse und Vorstellungen der Beklagten nach § 31 BGB analog zuzurechnen sind. Insoweit greift zugunsten des grundsätzlich darlegungs- und beweisbelasteten Klägers eine Erleichterung der Darlegungslast. Denn dem Kläger ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls näherer Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar, während die Beklagte als bestreitende Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Ihr obliegt mithin eine sekundäre Darlegungslast, der sie im vorliegenden Fall aber nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Der Gegner der (primär) darlegungspflichtigen Partei darf sich nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGH, Urteil vom 07.12.1998 – II ZR 266/97 – zitiert nach juris, dort Rn. 11; vgl. hierzu ausführlich OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 - 18 U 70/18 - zitiert nach juris, dort Rn. 34 ff., m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat umfänglich und substantiiert unter Benennung der Personen der Beklagten, die seiner Auffassung nach Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatten und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst haben, vorgetragen. Er hat keinen Einblick in die internen Entscheidungsvorgänge bei der Beklagten und ist insoweit auf Veröffentlichungen der Medien und auf Rückschlüsse und Vermutungen angewiesen. Demgegenüber hat die Beklagte selbstverständlich die Möglichkeit, die in ihrem Unternehmen im Zusammenhang mit der Programmierung und Implementierung der streitgegenständlichen Software abgelaufenen Vorgänge und Entscheidungsprozesse darzulegen. Sie hatte darzulegen, wie es zu der Planung und dem Einbau der Software ohne Kenntnis des Vorstands gekommen ist. Der Vortrag der Beklagten, dass bisher keine Erkenntnisse dafür vorlägen, dass Vorstandsmitglieder von der streitgegenständlichen Software Kenntnis hatten oder ihre Entwicklung veranlasst hätten, reicht insoweit nicht aus. Die Beklagte trägt schon nicht vor, woraus sich im Einzelnen ihre Einschätzung ergibt, die bisherigen Untersuchungen hätten keine Anhaltspunkte für eine Kenntnis des Vorstands ergeben. Angesichts des Zeitablaufs von über vier Jahren seit dem öffentlichen Bekanntwerden der Softwaremanipulation ist der Vortrag der Beklagten, sie habe das ihr Mögliche und Zumutbare unternommen, um den Behauptungen des Klägers entgegenzutreten, unzureichend. Zu einer substantiierten Darlegung durch die Beklagte hätte umso mehr Anlass bestanden, als es sich bei der Einführung einer manipulierten Motorsteuerungssoftware um eine wesentliche strategische Entscheidung mit enormer wirtschaftlicher Reichweite und – wie die wirtschaftlichen Folgen des sogenannten Abgasskandals zeigen – ebenso großen Risiken handelt, bei der kaum anzunehmen ist, dass sie von einzelnen am unteren Ende der Betriebshierarchie angesiedelten Entwicklern in eigener Verantwortung getroffen worden ist (vgl. LG Hildesheim, Urteil v. 17.01.2017 - 3 O 139/16; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 – 5 U #####/#### – zitiert nach juris, Rn. 66 ff.). Der Motor ist das "Herzstück" des Fahrzeugs. Es erscheint fernliegend, dass der millionenfache Einbau der Software ohne Wissen und Wollen des Vorstandes erfolgen konnte (vgl. auch LG Arnsberg, Urteil vom 14.06.2017, Az. 1 O 25/17 m.w.N.; LG Osnabrück, Urteil vom 28.06.2017, Az. 5 O #####/#### m.w.N.; LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017, Az. 3 O 252/16). In subjektiver Hinsicht ist nicht das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit erforderlich, es genügt bereits die Kenntnis der sie begründenden Umstände. Auch diese Kenntnis ist beim Vorstand der Beklagten zu bejahen. Aus der Heimlichkeit des Einsatzes der Software gegenüber den beteiligten Stellen, dem Kraftfahrtbundesamt sowie den potentiellen Kunden ergibt sich mit der hinreichenden Sicherheit, dass sowohl der Vorstand sowie die beteiligten Mitarbeiter der Beklagten auch in der Vorstellung handelten, dass der Einsatz der Software zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Typengenehmigung und der Betriebszulassung der so ausgestatteten Fahrzeuge führen könnte und dass potentielle Kunden Fahrzeuge, die derart mit rechtlichen Unsicherheiten belastet sind, nicht ohne Weiteres erwerben würden. Darüber hinaus wird der Anwendungsbereich des § 31 BGB bei Organisationsmängeln erweitert (Palandt/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 78. Auflage 2019, § 31 Rn. 7). Juristische Personen sind verpflichtet, den Gesamtbereich ihrer Tätigkeit so zu organisieren, dass für alle wichtigen Aufgabengebiete ein verfassungsmäßiger Vertreter zuständig ist, der die wesentlichen Entscheidungen selbst trifft. Entspricht die Organisation diesen Anforderungen nicht, muss sich die juristische Person so behandeln lassen, als wäre der tatsächlich eingesetzte Verrichtungsgehilfe ein verfassungsmäßiger Vertreter (BGH, Urteil vom 08.07.1980 - Az. VI ZR 158/78 – zitiert nach juris, dort Rn. 63). Der Einbau der in Rede stehenden Software in Millionen von Fahrzeugen nicht nur in Europa stellt, wie ausgeführt, eine wesentliche Entscheidung mit großer wirtschaftlicher Bedeutung für die Beklagte dar. Hat nicht der Vorstand diese weitreichende Entscheidung getroffen, sondern - wie von der Beklagten vorgetragen - Mitarbeiter unterhalb der Vorstandsebene auf nachgeordneten Arbeitsebenen, muss sich die Beklagte so behandeln lassen, als wären diese Mitarbeiter ihre verfassungsmäßigen Vertreter (vgl. auch LG Essen, Urteil vom 28. August 2017 – 4 O 114/17 –, zitiert nach juris, dort Rn. 64). 5. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung ist auch davon auszugehen, dass die sittenwidrige Handlung kausal für die Kaufentscheidung des Klägers war. Nach den obigen Ausführungen sind die Umweltverträglichkeit und insbesondere die Gesetzesmäßigkeit eines Fahrzeugs für die Kaufentscheidung von Bedeutung, ohne dass es darauf ankommt, ob im Verkaufsgespräch konkrete Äußerungen hierüber getroffen wurden (so auch OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 – 5 U #####/#### – zitiert nach juris, Rn. 90 ff.; LG Arnsberg, Urteil vom 14.06.2017, Az. 1 O 25/17 m.w.N.; LG Osnabrück, Urteil vom 28.06.2017, Az. 5 O #####/#### m.w.N.; LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017, Az. 3 O 252/16). Dabei war das Vorgehen der Beklagten, die mit einer Manipulationssoftware ausgerüsteten Motoren des Typs EA 189 EU5 in die Fahrzeuge einzubauen und in den Verkehr zu bringen, auch nicht nur unter ganz besonderen, außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegenden Umständen geeignet, den vorliegend von dem Kläger geltend gemachten Schaden herbeizuführen. Dieser war vielmehr nach dem gewöhnlichen Lauf der Geschehnisse sicher zu erwarten. 6. Eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB scheidet auch nicht deshalb aus, weil die Verordnung EG Nr. 715/2007 nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen, sondern gesamtgesellschaftlichen Zielen dient. Die Haftung aus § 826 BGB hängt gerade nicht davon ab, gegen welche Normen der Schädiger durch sein Handeln verstoßen hat. Überdies ist unerheblich, ob die betroffenen Fahrzeugkäufer bei Nichtanwendung des § 826 BGB nicht rechtlos gestellt wären, weil sie in der Regel über Rechtsschutzmöglichkeiten im Verhältnis zum Verkäufer verfügen. Zum einen sind kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche oft wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar. Zum anderen schließt das Bestehen von kaufrechtlichen Ansprüchen gegen den Verkäufer deliktische Ansprüche gegen einen Dritten nicht aus. 7. Rechtsfolge der gegen die guten Sitten verstoßenden vorsätzlichen Schädigung ist ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz. a. Die Beklagte hat den Kläger so zu stellen, wie er ohne die Täuschung über die nicht gesetzeskonforme Motorsteuerungssoftware gestanden hätte. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger bei Kenntnis des Sachverhalts und der damit verbundenen Risiken für den Fortbestand der Betriebserlaubnis den Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug nicht abgeschlossen hätte. Die Beklagte muss danach die wirtschaftlichen Folgen des Kaufs dadurch ungeschehen machen, dass sie den Kaufpreis Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs erstattet. b. Im Gegenzug hat der Kläger sich im Rahmen des Vorteilsausgleichs auf den zurückzuerstattenden Kaufpreis eine Nutzungsentschädigung anrechnen zu lassen, da ihm dieser Wert im Zusammenhang mit der Schädigung zugeflossen ist. Denn er hat das Fahrzeug über einen mehrjährigen Zeitraum genutzt und auf diese Weise einen geldwerten Vorteil erlangt. Die Anrechnung dieses Nutzungsvorteils führt auch nicht zu einer unbilligen Entlastung der Beklagten. Es ist nicht die Aufgabe des Schadensrechts, das Verhalten des Schädigers in einer über die faktische Rückabwicklung des Vertrags hinausgehenden Weise zu sanktionieren. Der von dem Kläger gezogene Nutzungsvorteil ist keiner, der ohne das schädigende Ereignis bei dem Kläger verblieben wäre. Denn auch ohne das schädigende Ereignis hätte der Kläger ein Kraftfahrzeug geführt und die daraus resultierenden Nutzungsvorteile für sich in Anspruch genommen. In diesem Punkt steht er sich durch das Verhalten der Beklagten nicht schlechter (vgl. hierzu OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 – 5 U #####/#### – zitiert nach juris, Rn. 103 ff.). Das Fahrzeug wies zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung unstreitig eine Laufleistung von 216.220 km auf, so dass der Kläger unter Berücksichtigung des anfänglichen Kilometerstands von 145.352 km eine Gesamtstrecke von 70.686 km mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug zurückgelegt hat. Die Kammer schätzt die Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges gemäß § 287 ZPO auf mindestens 250.000 km (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2008 – I-1 U 152/07 – zitiert nach juris, dort Rn. 42). Für den Gebrauchsvorteil (Bruttokaufpreis x gefahrene km / Gesamtlaufleistung) muss sich der Kläger daher einen Nutzungsersatz von 1.417,36 EUR anrechnen lassen. c. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch des Klägers im Hinblick auf die Erstattung der Kosten für den ADAC-Prüfdienst, die Anhängerkupplung sowie die Reparaturkosten besteht nicht. Diese Ausgaben beruhen bereits nicht kausal auf der sittenwidrigen Täuschung der Beklagten. Die Kosten für den ADAC-Prüfdienst in Höhe von 45,- Euro wären bei dem Kauf eines anderen Gebrauchtwagens entsprechend angefallen, wobei sich der Nutzen des Tests für den Kläger amortisiert hat. Ebenfalls kann der Kläger nicht die Reparaturkosten in Höhe von 686,21 Euro verlangen, denn die erforderlichen Reparaturen beruhten nicht auf dem hier streitgegenständlichen Mangel. Vielmehr handelte es sich um den Austausch üblicher Verschleißteile. Derartige Reparaturaufwendungen sind bei dem Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs, insbesondere vor dem Hintergrund der bereits im Zeitpunkt des Kaufes vorliegenden Laufleistung von 145.352 Kilometern, durchaus üblich und wären auch bei dem Kauf eines anderen gebrauchten Fahrzeugs diesen Alters aufzuwenden gewesen. Dass sich diese Kosten nicht mehr amortisiert hätten, ist nicht ersichtlich. Schließlich kann der Kläger auch keinen Schadensersatz für die bereits im März 2014 gekaufte und montierte Anhängerkupplung verlangen. Er hat diese bereits seit über fünf Jahren benutzt. Es ist nicht ersichtlich, dass sich diese Kosten für ihn nicht amortisiert hätten. Ferner ist nicht dargelegt, dass die Anhängerkupplung nicht wieder abgebaut und weiter benutzt werden kann. 8. Der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Zinsanspruch in Höhe von 4 Prozent besteht für den Zeitraum vom 07.03.2014 bis zum 27.06.2018 und folgt aus §§ 849, 246 BGB. § 849 BGB gewährt dem Geschädigten eine pauschale Nutzungsentschädigung bei Entziehung einer Sache, wobei diese Sache auch „Geld“ sein kann (vgl. Palandt/ Sprau , a.a.O., § 849, Rn. 1). Dies folgt daraus, dass die Kompensation der Sachentziehung bzw. –beschädigung durch Erstattung der Kosten einer Reparatur oder Ersatzbeschaffung den eingetretenen Schaden nicht vollständig ausgleicht, weil der Betroffene für die Zeit der Vorenthaltung, Ersatzbeschaffung oder Instandsetzung daran gehindert war, die Sache zu nutzen und die ausgefallene Nutzungszeit nicht nachholen kann. Nachdem dem Kläger in dem vorliegenden Fall in diesem Zeitraum allerdings ein gewisses Äquivalent in Form des streitgegenständlichen Fahrzeugs zur Nutzung zur Verfügung stand, besteht die Verzinsungspflicht hinsichtlich des Kaufpreisanspruchs lediglich abzüglich des Betrages der Nutzungsentschädigung (vgl. auch LG Dortmund, Urteil vom 06.06.2017 – 12 O 228/16 – zitiert nach juris, dort Rn. 26). Der Anspruch beginnt mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses, hier der Kaufpreisübergabe, und endet mit Eintritt der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen. Der weitergehende Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit ab dem 28.06.2018 folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 S. 2 ZPO. II. Der Klageantrag zu Ziffer 2. (Feststellung des Annahmeverzugs) ist begründet. Der Kläger hat die Beklagte bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 13.06.2018 (Anlage K 10) unter Fristsetzung bis zum 27.06.2018 zur Rückzahlung des Kaufpreises aufgefordert verbunden mit dem Angebot, Zug-um-Zug das Fahrzeug zurück zu gewähren, wobei er die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass das Fahrzeug zur Abholung bereit stehe. Insoweit war auch ein wörtliches Angebot im Sinne des § 295 BGB als ausreichend anzusehen, da die Beklagte mehrfach – zuletzt in ihrem Antrag auf Klageabweisung - deutlich gemacht hat, dass dem Kläger ihrer Ansicht nach keine Ansprüche zustehen und sie die Leistung (Rücknahme des Fahrzeugs) daher nicht annehmen werde. III. Der Klageantrag zu Ziffer 3. (außergerichtliche Rechtsanwaltskosten) ist nur in der ausgeurteilten Höhe begründet. Er ergibt sich aus § 826 BGB, die Anwaltskosten sind Teil des deliktischen Schadensersatzanspruchs. Angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit und Bedeutsamkeit der vorliegenden Rechtsstreitigkeit ist eine 1,3-fache Gebühr anzusetzen. Zudem war ein Gegenstandswert von 3.582,64 € zugrunde zu legen, denn dem Kläger steht nur ein Zahlungsanspruch in dieser Höhe zu. Der insoweit zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Nachdem der Kläger in seinem Zahlungsantrag zu Ziffer 1. die zu zahlende Nutzungsentschädigung - auch nach dem Hinweis der Kammer - nicht berücksichtigt hat, waren ihm auch insoweit aufgrund seines Teilunterliegens Kosten des Rechtsstreits anteilig aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Streitwert: bis zum 12.08.2018: 5.500,- Euro (Klageantrag zu 1.: 5.000,- EUR; Klageantrag zu 2.: 500,- EUR) danach 6.762,20 EUR (Klageantrag zu 1.: 6.262,20 EUR; Klageantrag zu 2.: 500,- EUR)