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Urteil

20 U 27/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:0719.20U27.23.00
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Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Januar 2023 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 23 O 312/21 – wird hinsichtlich des Berufungsantrags zu 4. als unzulässig verworfen.

II. Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen wird das am 18. Januar 2023 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 23 O 312/21 – auf die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden dem Kläger auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Januar 2023 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 23 O 312/21 – wird hinsichtlich des Berufungsantrags zu 4. als unzulässig verworfen. II. Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen wird das am 18. Januar 2023 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 23 O 312/21 – auf die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden dem Kläger auferlegt. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die Berufung des Klägers ist hinsichtlich des Berufungsantrags zu 4. unzulässig und im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Die – zulässige – Berufung der Beklagten ist begründet. 1. Zur Berufung des Klägers: a) Zur (teilweisen Un-) Zulässigkeit der Berufung des Klägers und damit auch zugleich zum Berufungsantrag zu 4. [vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten]: In Bezug auf den mit der Berufung unverändert weiterverfolgten Antrag zu 4. zu den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist die Berufung unzulässig, weil insoweit die Berufungsbegründung den gesetzlichen Vorgaben des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO nicht genügt: Denn das Landgericht hat die – trotz des teilweisen Erfolgs des Klagantrags zu 1. erfolgte – Klageabweisung hinsichtlich des Klagantrags zu 4. darauf gestützt, dass der Kläger nicht dargelegt habe, dass sich die Beklagte mit der Erteilung der begehrten Auskunft zum Zeitpunkt der Mandatierung seiner [des Klägers] Prozessbevollmächtigten in Verzug befunden habe. Trotz dieser Begründung des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil finden sich in der Berufungsbegründung des Klägers zu den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ausschließlich Ausführungen zu den Fragen, ob bezüglich der vorgerichtlichen Tätigkeit ein Verstoß gegen das Zweckmäßigkeitsgebot oder die Schadenminderungspflicht vorliegt, ob dem Kläger bzw. seinen Prozessbevollmächtigten ein Antizipieren der Position der Beklagten zu den Forderungen des Klägers zugemutet werden kann, und ob es dem Kläger hätte zugemutet werden können, eigenständig vorgerichtlich gegen die Beklagte vorzugehen. Diese Ausführungen beinhalten indes keine gemäß § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO erforderliche Auseinandersetzung des Klägers mit dem genannten tragenden Gesichtspunkt des Landgerichts für die Teilklageabweisung in Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. b) Zu den Berufungsanträgen zu 1., 2. und 3. [Auskunftsantrag – wie tituliert – sowie Stufenklageanträge betr. Unwirksamkeitsfeststellung und Zahlung]: aa) Soweit der Kläger mit der Berufung als Berufungsantrag zu 1. den vom Landgericht zugesprochenen ursprünglichen Klageantrag zu 1. wiederholt, versteht der Senat dies dahingehend, dass der Antrag nur deshalb aufgenommen worden ist, um das Stufenverhältnis zu den Berufungsanträgen zu 2. und 3. zum Ausdruck zu bringen. Denn im Hinblick auf den Zeitraum vom 1. November 2011 bis zum 23. Dezember 2021 ist eine antragsgemäße Verurteilung zur Auskunftserteilung durch das Landgericht bereits erfolgt. Einer Berufung würde es insoweit an der erforderlichen Beschwer fehlen. bb) Das Landgericht hat die erstinstanzlich vom Kläger unter Ziffer 2. und 3. im Wege der Stufenklage gestellten Anträge betreffend Unwirksamkeitsfeststellung und Zahlung, die der Kläger mit seiner Berufung weiterverfolgt, zu Recht als unzulässig abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Entgegen der Rüge der Berufung ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für ein Vorgehen im Wege der Stufenklage nicht vorliegen [so in einem vergleichbaren Fall nunmehr auch BGH, Urteil vom 27. September 2023, IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490, Juris-Rz- 22 ff., 24]. Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die ein Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet. § 254 ZPO schafft damit eine Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen einen unbestimmten Leistungsanspruch zu verfolgen. Die Stufenklage soll dem Kläger die Prozessführung nicht allgemein erleichtern. Die im Rahmen der Stufenklage verfolgte Rechnungslegung ist lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die Stufenklage soll es einer klagenden Partei ermöglichen, sich die „bestimmte Angabe der Leistungen“, die beansprucht werden soll, vorzubehalten, bis ihr die begehrte Information im Prozess erteilt wird. Die Besonderheit der Stufenklage besteht damit nicht in der Zulassung einer Anspruchsverbindung in einer Klage, sondern in erster Linie in der Zulassung eines unbestimmten Antrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO [vgl. hierzu: OLG Köln, Urteil vom 29. September 2023, 20 U 262/22, VersR 2024, 565, Juris-Rn. 26 ff., 28, sowie Urteil vom 26. Juli 2019, 20 U 75/18, VersR 2020, 81, Juris-Rn. 312]. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht deshalb nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll [BGH, Urteil vom 17. September 2023, IV ZR 177/22, NJW 203, 3490, Juris-Rn. 22 ff., 24 m. w. N.; BGH, Urteil vom 29. März 2011, VI ZR 117/10, BGHZ 189, 79, Juris-Rn. 8; BGH, Urteil vom 18. April 2002, VII ZR 260/01, MDR 2002, 1188, Juris-Rn. 16]. Wenn und soweit die begehrte Auskunft nicht dem Zwecke der Bestimmbarkeit eines Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger vielmehr sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen zur Rechtsverfolgung verschaffen soll, sind die Voraussetzungen für eine Stufenklage gemäß § 254 ZPO nicht erfüllt [vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2011, VI ZR 117/10, BGHZ 189, 79, Juris-Rn. 10; OLG Köln, Urteil vom 29. September 2023, 20 U 262/22, VersR 2024, 565, Juris-Rn. 26 ff., 28, sowie Urteil vom 26. Juli 2019, 20 U 75/18, VersR 2020, 81, Juris-Rn. 312]. Dass dies hier der Fall ist, hat das Landgericht ausgehend von dem in erster Instanz erfolgten Vortrag des Klägers zutreffend festgestellt. Diesem war zu entnehmen, dass der Kläger Auskünfte verlangte, um überhaupt erst prüfen zu können, ob und wann ggf. unwirksame Beitragsanpassungen erfolgt sind. Daraus folgte, dass der Kläger sich erst aufgrund der von der Beklagten zu erteilenden Auskünfte in der Lage sieht zu prüfen, ob ihm überhaupt Zahlungsansprüche wegen etwa erfolgter Beitragsüberzahlungen gegen die Beklagte zustehen würden. Das vorrangige Ziel seines Auskunftsantrags war also – hiervon musste das Landgericht aufgrund des erfolgten Vortrags ausgehen – nicht die Bezifferung eines Leistungsanspruchs, sondern die Klärung der Frage, ob überhaupt ein Rechtsverstoß der Beklagten gegeben ist, der einen Zahlungsanspruch dem Grunde nach rechtfertigt. Dies reicht für die Zulässigkeit eines unbezifferten Zahlungsantrags nicht aus [BGH, Urteil vom 27. September 2023, IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490, Juris-Rz- 22 ff., 24; OLG Köln, Urteil vom 29. September 2023, 20 U 262/22, VersR 2024, 565, Juris-Rn. 26 ff., 28/29; ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 15. November 2021, 20 U 269/21, RuS 2022, 93, Juris-Rn. 5; OLG München, Beschluss vom 24. November 2021, 14 U 6205/21, RuS 2022, 94, Juris-Rn. 68 ff.; OLG Nürnberg, Urteil vom 14. März 2022, 8 U 2907/21, VersR 2022, 622, Juris-Rn. 32 ff.; Bacher in: BeckOK ZPO, 46. Ed., Stand 1. September 2022, § 254 Rn. 4.1]. Die Berufung möchte dem zwar offenbar entgegensetzen, dass vorliegend nicht das Bestehen eines Anspruchs ausgeforscht werden solle, sondern nur die Höhe der Rückforderungsansprüche fraglich sei. Der Kläger wisse nämlich, zu welchen Zeitpunkten Beitragsanpassungen stattgefunden hätten und dass diese formell unzureichend gewesen seien. Mangels Vorliegens der Nachträge zum Versicherungsschein sei ihm nur eine Bezifferung der maßgeblichen Beitragserhöhungen nicht möglich. Hiermit dringt die Berufung jedoch nicht durch. Denn dass das Gegenteil der Fall ist, ergibt sich sowohl aus dem prozessualen Begehren als auch dem eigenen Vorbringen des Klägers. Wäre der Kläger tatsächlich nur über die Höhe eines ihm zustehenden Anspruchs im Unklaren, weil ihm nur die Höhe der Beitragserhöhungen nicht bekannt wäre, wäre nicht ersichtlich, wozu die von ihm für die Zeit vom 1. November 2011 bis zum 23. Dezember 2021 begehrten und vom Landgericht zugesprochenen Auskünfte benötigt und mit dem unbezifferten Zahlungsantrag im Wege der Stufenklage verknüpft werden sollen. Denn der Kläger begehrt hier nicht lediglich Auskunft über die Höhe von ihm konkret nach Tarif und Zeitpunkt der Anpassung benannten Erhöhungen. Er begehrt vielmehr umfassende Auskunft über alle Beitragsanpassungen in der Zeit vom 1. November 2011 bis zum 23. Dezember 2021 unter Ausweisung der einzelnen Erhöhungen in den jeweiligen Tarifen. Entsprechend ist zudem der unbezifferte Zahlungsantrag auch weiterhin nicht auf bestimmte Beitragsanpassungen konkretisiert worden, sondern verhält sich umfassend über erst noch zu bezeichnende Erhöhungen der Prämie nach Erteilung der begehrten Auskunft. Es mag sein, dass die klägerischen Prozessbevollmächtigten aufgrund von in anderen Verfahren erlangten Kenntnissen zu wissen meinen, dass die Beklagte in dem fraglichen Zeitraum unwirksame Beitragsanpassungen vorgenommen hat. Der Kläger sieht sich aber nach seinem Vortrag offenkundig auch weiterhin außer Stande, konkret darzulegen, welche der von ihm gehaltenen Tarife wann, aus welchem konkreten Grund und in welchem konkreten Zeitraum von unwirksamen Erhöhungen betroffen sind oder waren. Dies betrifft aber nicht allein Fragen der Bezifferung, sondern der Bestimmtheit des Klageantrags, die insbesondere die Konkretisierung der Beitragsanpassung nach Tarif und Datum erfordert. Dem entspricht es, dass der Kläger in seiner Berufungsbegründung vorträgt, die begehrte Auskunft für die Feststellung zu benötigen, zu welchem Zeitpunkt die Beklagte die Beiträge in welchem Tarif erhöht hat. 2. Zur Berufung der Beklagten: Soweit das Landgericht der Klage hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Auskunftsanspruchs stattgegeben hat, waren auf die Berufung der Beklagten hin das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Denn dem Kläger steht der von ihm gegen die Beklagte geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu. a) Als Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch kommt ausschließlich Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ernsthaft in Betracht: aa) Denn aus § 242 BGB ergibt sich dieser Anspruch nicht, weil der Kläger zu den Voraussetzungen nicht mit hinreichender Substanz vorgetragen hat. Insbesondere hat der Kläger nicht vorgetragen, dass er in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seiner Rechte im Ungewissen ist. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wäre hierfür der Vortrag allein, dass Unterlagen mit den gewünschten Informationen nicht (mehr) vorhanden sind, nicht ausreichend; erforderlich wäre vielmehr darüber hinaus auch Vortrag zu den Gründen für den Verlust der entsprechenden Unterlagen, damit beurteilt werden kann, ob dem betroffenen Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausnahmsweise ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB zusteht [vgl. hierzu etwa: BGH, Urteil vom 27. September 2023, IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490, Juris-Rn. 30 ff., 40 m. w. N. – st. Rspr.]. Hinreichender Vortrag des Klägers hierzu fehlt indes. bb) Und auch auf sonstige Anspruchsgrundlagen kann der Auskunftsanspruch des Klägers schon vom Ansatz her nicht gestützt werden: So ergibt sich aus § 3 Abs. 3 VVG lediglich ein Anspruch auf Ersatzausstellung eines abhanden gekommenen oder vernichteten Versicherungsscheins einschließlich solcher Nachträge, die den aktuell geltenden Vertragsinhalt wiedergeben, nicht dagegen auf Ersatzausstellung bereits überholter Nachträge [vgl. hierzu etwa: BGH, Urteil vom 27. September 2023, IV ZR 177/22, VersR 2023, 1514, Juris-Rn. 41 ff., 42 m. w. N.]; das Auskunftsbegehren des Klägers bezieht sich aber – entgegen der Vorstellung, von der das Landgericht offenbar ausgegangen ist – nicht auf die Ersatzausstellung eines neuen Versicherungsscheins bzw. des aktuellen Nachtrags zu diesem, sondern auf bestimmte Informationen über Beitragsanpassungen in dem Zeitraum vom 1. November 2011 bis zum 23. Dezember 2021. § 3 Abs. 4 VVG bezieht sich lediglich auf eigene Erklärungen des betroffenen Versicherungsnehmers und damit ebenfalls nicht auf die vom Kläger gewünschten Informationen. § 810 BGB gestattet lediglich die Einsichtnahme in eine im fremden Besitz befindliche Urkunde und ist dementsprechend für das Auskunftsbegehren des Klägers ebenfalls nicht einschlägig. Im Ergebnis Gleiches gilt für § 666 BGB, der das Vorliegen eines Geschäftsbesorgungsvertrags erfordert, der zwischen den Parteien unstreitig nicht besteht. b) Aber auch auf Art. 15 Abs. 1 DS-GVO kann der Kläger den von ihm geltend gemachten und vom Landgericht titulierten Auskunftsanspruch nicht stützen: aa) Zwar ist Art. 15 DS-GVO in zeitlicher Hinsicht für den gesamten von dem Auskunftsbegehren des Klägers umfassten Zeitraum anwendbar, weil sich die Datenschutz-Grundverordnung auch auf Verarbeitungsvorgänge bezieht, die vor dem 25. Mai 2018 als dem Anwendungsdatum der Datenschutz-Grundverordnung [Art. 99 Abs. 2 DS-GVO] ausgeführt wurden, wenn das Auskunftsersuchen nach diesem Datum vorgebracht wurde [vgl. hierzu etwa: EuGH, Urteil vom 22. Juni 2023, C-579/21, NJW 2023, 2555 Juris-Rn. 29 ff., 36; BGH, Urteile vom 16. April 2024 (VI ZR 223/21, WM 2024, 991, Juris-Rn. 10) und vom 5. März 2024 (VI ZR 330/21, WM 2024, 733, Juris-Rn. 13) – st. Rspr.]. bb) Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch des Klägers aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO wäre aber, dass es sich bei den vom Kläger begehrten Informationen um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO handelt. Dies ist indessen nicht der Fall. Denn mit seinem geltend gemachten und vom Landgericht titulierten Auskunftsantrag begehrt der Kläger Auskunft „über alle Beitragsanpassungen unter Ausweisung der einzelnen Erhöhungen in den jeweiligen Tarifen“ in dem Zeitraum vom 1. November 2011 bis 23. Dezember 2021. Bei den Prämien zu den einzelnen vom Kläger bei der Beklagten versicherten Tarifen und den insoweit in dem Zeitraum vom 1. November 2011 bis 23. Dezember 2021 (eventuell) erfolgten Erhöhungen bzw. Reduzierungen handelt es sich aber nicht um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO: Gemäß Art. 4 Nr. 1 DS-GVO sind personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung und damit auch im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („betroffene Person“) beziehen. Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt in der Verwendung der Formulierung „alle Informationen“ das Ziel des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, den Begriff der personenbezogenen Daten weit zu verstehen. Dementsprechend ist dieser Begriff nach der Rechtsprechung des EuGH nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer identifizierten oder identifizierbaren Person verknüpft ist [EuGH, Urteile vom 4. Mai 2023 (C-487/21, VersR 2023, 1176, Juris-Rn. 23/24) und vom 20. Dezember 2017 (C-434/16, NJW 2018, 767, Juris-Rn. 34/35) – st. Rspr.; ebenso auch: BGH, Urteile vom 16. April 2024 (VI ZR 223/21, WM 2024, 991, Juris-Rn. 12), vom 27. September 2023 (IV ZR 177/22, VersR 2023, 1514, Juris-Rn. 45 ff., 47) und vom 15. Juni 2021, VI ZR 576/19, VersR 2021, 1019, Juris-Rn. 22) – st. Rspr.]. Hiervon ausgehend hat der BGH nicht lediglich zu den Anschreiben und Beiblättern, die anlässlich von Beitragsanpassungen von Versicherern an die Versicherungsnehmer üblicherweise übersandt werden, sondern auch zu den Nachträgen zum Versicherungsschein ausdrücklich entschieden, dass diese „einzelne personenbezogenen Daten“ enthalten [BGH, Urteil vom 27. September 2023, IV ZR 177/22, VersR 2023, 1514, Juris-Rn. 45 ff., 49; so auch – unter Bezugnahme auf dieses Urteil – in späteren Entscheidungen des BGH, etwa in den Urteilen vom 6. Februar 2024 zu VI ZR 62/23 (veröffentlicht in Juris, Juris-Rn. 7 ff., 12) und zu VI ZR 15/23 (veröffentlicht in Juris, Juris-Rn. 5 ff., 9)]. Damit hat der BGH aber zugleich entschieden, dass (auch) die Nachträge zum Versicherungsschein neben personenbezogen Daten auch solche Informationen enthalten, die nicht als personenbezogene Daten zu bewerten sind und dementsprechend nicht von Art. 15 Abs. 1 DS-GVO erfasst werden. Dies fügt sich zu einem früheren Urteil des BGH [vom 15. Juni 2021, VI ZR 576/19, VersR 2021, 1019; dort insb.: Juris-Rn. 24 ff.], mit dem der BGH bereits im Jahre 2021 entschieden hat, dass die zurückliegende Korrespondenz der Parteien, das „Prämienkonto“ des Versicherungsnehmers [damit ausweislich dieses Urteils gemeint: verarbeitete Daten über Prämienzahlungen des betroffenen Versicherungsnehmers; vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2021, VI ZR 576/19, VersR 2021, 1019, Juris-Rn. 25 a. E.] und Daten des Versicherungsscheins sowie interne Vermerke und Kommunikation des betroffenen Versicherers „nicht kategorisch vom Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ausgeschlossen werden“ [BGH, Urteil vom 15. Juni 2021, IV ZR 576/19, VersR 2021, 1019, Juris-Rn. 24]. Auch bei dieser Entscheidung ist der BGH davon ausgegangen, dass es in der zurückliegenden Korrespondenz der Parteien, im „Prämienkonto“ des Versicherungsnehmers und im Versicherungsschein sowie in den internen Vermerken und Kommunikation des betroffenen Versicherers neben personenbezogenen Daten des betroffenen Versicherungsnehmers auch solche Daten gibt, die nicht im Sinne der Datenschutzgrundverordnung als personenbezogene Daten bewertet werden können. Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt der Senat. Auch der Senat bewertet nicht alle in einem Nachtrag zum Versicherungsschein enthaltenen Angaben als personenbezogene Daten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Denn nur bei einem Teil der Angaben, die sich üblicherweise in einem Nachtrag zum Versicherungsschein finden, handelt es sich um Informationen objektiver und/oder subjektiver Natur über die in Rede stehende Person, die aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft sind. Für die Information über die Höhe der für einen Tarif zu entrichtenden Prämie und damit zugleich auch für die Information zu einer Beitragsanpassung, also zu dem Betrag, um den sich eine Prämie in einem bestimmten Tarif monatlich erhöht oder verringert, trifft dies nicht zu. Bei diesen Angaben handelt es sich nicht mehr um eine Information über die Person des Versicherungsnehmers [LG Köln, Urteil vom 22. April 2024, 38 O 92/22, veröffentlicht in Juris, Juris-Rn. 33 ff., insb. 39 ff., 40/41; im Ergebnis ebenso: OLG München, Beschluss vom 24. November 2021, 14 U 6205/21, r+s 2022, 94, Juris-Rn. 50 ff., 51 – 54; LG Köln, Urteile vom 17. April 2024 (20 O 176/23, veröffentlicht in Juris, Juris-Rn. 46 ff., 47 u. 50) und vom 13. März 2024 (20 O 382/22, veröffentlicht in Juris, Juris-Rn. 45 ff., 47 u. 50); a. A.: Brandenburgisches OLG, Urteile vom 3. Mai 2024 (11 U 19/24, veröffentlicht in Juris, Juris-Rn. 37) und vom 28. Februar 2024 (11 U 161/23, veröffentlicht in Juris, Juris-Rn. 12), allerdings in einem mit dem vorliegenden Streitfall nicht hinreichend vergleichbaren Kontext und ohne eine auf die Höhe der für einen Tarif zu entrichtenden Prämie bezogene Begründung]. Denn der Erhöhungsbetrag ist nur das Ergebnis einer unter Berücksichtigung festgelegter Parameter angestellten Preisberechnung der Versicherung für einen bestimmten Tarif, die nicht unmittelbar mit der Person des Versicherungsnehmers verknüpft ist und auch keine Rückschlüsse auf dessen Person oder dessen individuellen Versicherungsvertrag zulässt. Vielmehr erfolgt die Berechnung für alle Versicherungsnehmer, die infolge bestimmter abstrakter Parameter in eine Beobachtungseinheit zusammengefasst werden, in gleicher Weise. Die Höhe einer Beitragserhöhung (oder -senkung) spiegelt nicht den individualisierten Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers wider, sondern gibt nur Aufschluss darüber, um welchen monatlichen Differenzbetrag sich bezogen auf eine Beobachtungseinheit der Preis für eine durch den Versicherungsvertrag bzw. den fraglichen Tarif abgedeckte Vorsorge eines Versicherungsnehmers verändert hat [vgl. zu dem Vorstehenden etwa: LG Köln, Urteil vom 22. April 2024, 38 O 92/22, veröffentlicht in Juris, Juris-Rn. 33 ff., insb. 39 ff., 40/41; im Ergebnis ebenso: OLG München, Beschluss vom 24. November 2021, 14 U 6205/21, r+s 2022, 94, Juris-Rn. 50 ff., 51 – 54; LG Köln, Urteile vom 17. April 2024 (20 O 176/23, veröffentlicht in Juris, Juris-Rn. 46 ff., 47 u. 50) und vom 13. März 2024 (20 O 382/22, veröffentlicht in Juris, Juris-Rn. 45 ff., 47 u. 50)]. Dieser lediglich mittelbare Bezug zum Versicherungsnehmer bzw. dessen Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Versicherer genügt nicht, um von der für den Personenbezug einer Information im Sinne von Art. 4 Abs. 1 DS-GVO notwendigen Verknüpfung mit einer bestimmten Person ausgehen zu können [vgl. hierzu etwa: LG Köln, Urteil vom 22. April 2024, 38 O 92/22, veröffentlicht in Juris, Juris-Rn. 33 ff., insb. 39 ff., 40; im Ergebnis ebenso: OLG München, Beschluss vom 24. November 2021, 14 U 6205/21, r+s 2022, 94, Juris-Rn. 50 ff., 51 – 54; LG Köln, Urteile vom 17. April 2024 (20 O 176/23, veröffentlicht in Juris, Juris-Rn. 46 ff., 47 u. 50) und vom 13. März 2024 (20 O 382/22, veröffentlicht in Juris, Juris-Rn. 45 ff., 47 u. 50)]. Allein aus der Angabe, welcher Beitrag von einem Versicherungsnehmer für einen bestimmten Tarif zu entrichten ist, lässt sich nicht zurückverfolgen, um welchen Versicherungsnehmer es sich handelt. Denn diese Angabe betrifft gleichermaßen alle in dem fraglichen Tarif versicherten Versicherungsnehmer einer Beobachtungseinheit. Die Beitragsanpassung erfolgt auch nicht auf der Grundlage von Umständen des individuellen Vertrages eines konkret betroffenen Versicherungsnehmers und erst recht nicht auf der Grundlage von dessen individuellem Verhalten. Vielmehr hängt die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang der betroffene Versicherer von seinem ihm eingeräumten Gestaltungsrecht Gebrauch machen kann, von Voraussetzungen ab, die weder mit dem konkret betroffenen Versicherungsnehmer noch mit seinem individuellen Vertrag verknüpft sind. Auslöser für die Prüfung, ob und ggf. in welchem Umfang es zu einer Beitragsanpassung in einem vom Versicherer angebotenen Tarif kommt, ist ausschließlich der Umstand, dass es bezogen auf eine bestimmte Beobachtungseinheit zu einer nicht nur vorübergehenden Veränderung einer Rechnungsgrundlage – Versicherungsleistungen bzw. Sterbewahrscheinlichkeiten – gekommen ist, die einen gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Schwellenwert überschreitet. Dementsprechend dient die Mitteilung über eine Beitragsanpassung (auch) dem Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass die Beitragsanpassung nicht auf sein individuelles Verhalten − und damit nicht auf seine Person – zurückgeht [vgl. hierzu etwa: BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020, IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56, Juris-Rn. 35 m. w. N.]. Zu Vorstehendem fügt es sich, dass der BGH zu den auslösenden Faktoren von Prämienpassungen entschieden hat, dass diese keine personenbezogene Daten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO darstellten, weil es sich dabei um die Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten in einem Tarif in einer festgelegten Mindesthöhe (§ 203 Abs. 2 VVG i.V.m. § 155 Abs. 3 und 4 VAG) handele und ein Bezug zu einem bestimmten Versicherungsnehmer nicht bestehe [BGH, Urteil vom 8. Mai 2024, IV ZR 102/23, veröffentlicht in Juris, Juris-Rn. 13/14]. Denn auch bei dem auslösenden Faktor handelt es sich um einen Umstand, der zwar einerseits Einfluss auf die Vertragsbeziehung zwischen einem betroffenen Versicherungsnehmer und seinem privaten Krankenversicherer hat, weil dieser Faktor die Prüfung auslöst, ob und ggf. in welchem Umfang es zu einer Beitragsanpassung in einem vom Versicherer angebotenen Tarif kommt; aber andererseits fehlt es auch bei dem auslösenden Faktor an einem hinreichenden Bezug zu dem betroffenen Versicherungsnehmer und an der für den Personenbezug einer Information im Sinne von Art. 4 Abs. 1 DS-GVO notwendigen Verknüpfung mit einer bestimmten Person. Aus den vorstehenden Gründen stellen auch die Zeitpunkte, ab denen Beitragsanpassungen jeweils wirken, keine personenbezogenen Daten über die Person des Versicherungsnehmers dar, sondern lediglich eine Information über den Preis des jeweils von der Anpassung betroffenen Versicherungstarifs, der sich ab diesem Datum verändert hat [LG Köln, Urteil vom 22. April 2024, 38 O 92/22, veröffentlicht in Juris, Juris-Rn. 39 ff., 41]. cc) Da der Kläger den von ihm geltend gemachten und vom Landgericht titulierten Auskunftsanspruch (auch) nicht auf Art. 15 Abs. 1 DS-GVO stützen kann, kann die Frage dahinstehen, ob und ggf. inwieweit der Kläger – etwa im Hinblick auf Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchst. b DS-GVO und Erwägungsgrund 63 Satz 1 zur DS-GVO – mit seinem Anspruch ausgeschlossen wäre, weil er datenschutzfremde Zwecke verfolgt. 3. Prozessuale Nebenentscheidungen: Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 i.V.m. §§ 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Soweit durch den Rechtsstreit Fragen von grundsätzlicher Bedeutung berührt werden, sind diese bereits höchstrichterlich entschieden worden und folgt der Senat der entsprechenden höchstrichterlichen Rechtsprechung; die Zulassung ist im Hinblick darauf auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Berufungsstreitwert: bis 6.500,00 Euro von diesem Betrag entfallen - auf die Berufung des Klägers 6.000,00 Euro [wie LGU 10] - und auf die Berufung der Beklagten bis 500 Euro [geschätzter Wert des Aufwandes für das Erteilen der titulierten Auskunft]