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Urteil

2-07 O 32/17

LG Frankfurt 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2017:0614.2.07O32.17.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 58.517,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Gerichtskosten haben die Kläger 94 % und die Beklagte 6 %, von den außergerichtlichen Kosten haben die Kläger 89 % und die Beklagte 11 % zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 58.517,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Gerichtskosten haben die Kläger 94 % und die Beklagte 6 %, von den außergerichtlichen Kosten haben die Kläger 89 % und die Beklagte 11 % zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Änderung der Feststellungs- in eine Leistungsklage bei gleich bleibendem Klagegrund ist gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Die Umstellung führt zu einer quantitativen Beschränkung der Klage. Denn ursprünglich hatte die Feststellungsklage einen Streitwert in Höhe von 912.776,32 EUR (Summe der bis zum Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen für beide Darlehen). Die Leistungsklage hat nunmehr noch einen Streitwert in Höhe von 138.186,88 EUR. Nach alledem haben die Kläger die Klage vor der mündlichen Verhandlung am 10.05.2017 teilweise zurückgenommen (§ 269 ZPO). Die zur Entscheidung verbleibende Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Die Kläger und die Beklagte schlossen am 10.08.2005 einen Verbraucherdarlehensvertrag, so dass den Klägern gemäß § 495 Abs. 1 BGB in der vom 01.08.2002 bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung in Verbindung mit § 355 BGB in der vom 08.12.2004 bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (im Folgenden a.F.) ein Widerrufsrecht zustand. Als die Kläger mit Schreiben vom 18.05.2016 den Widerruf gegenüber der Beklagten erklärten, war der Widerruf auch nicht gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. verfristet, da sowohl die im Darlehensvertrag …als auch die im Darlehensvertrag … von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Dennoch konnten die Kläger ihr Widerrufsrecht im Mai 2016 nur noch für den Darlehensvertrag … wirksam ausüben. Ihr Widerrufsrecht aus dem Vertrag… war zu diesem Zeitpunkt bereits verwirkt. 1. Die den Klägern erteilte Darlehensbelehrung ist fehlerhaft, da sie nicht den Vorgaben aus §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 BGB a.F. entspricht. Die Formulierung " sofern Sie nicht taggleich mit dem Vertragsabschluss über Ihr Widerspruchsrecht belehrt worden sind, beträgt die Frist einen Monat" verstößt gegen § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB. Danach beträgt die Widerrufsfrist einen Monat, wenn die Belehrung dem Darlehensnehmer nach Vertragsschluss mitgeteilt wird. Nach dem Wortlaut der Belehrung der Beklagten würde indes eine Belehrung zeitlich nach Vertragsschluss, aber am gleichen Tag des Vertragsschlusses, die Monatsfrist nicht in Gang setzten (OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.08.2016 - 23 U 46/16, Rn. 2 und 12, juris). Dieser Belehrungsfehler kann, entgegen der Ansicht der Beklagten, auch nicht durch die konkreten, aber nicht in Textform dokumentierten Umstände der Erteilung der Widerrufsbelehrung ausgeräumt werden (BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 381/16, Rn. 16, juris). Es ist daher für die Frage der Fehlerhaftigkeit der Belehrung ohne Belang, dass der Darlehensvertrag im Rahmen eines sogenannten Präsenzgeschäfts abgeschlossen wurde. D.h. dass die Kläger am Tag der Unterzeichnung in der Filiale der Beklagten erschienen, beide Verträge zusammen mit der Widerrufsbelehrung dort in Anwesenheit aller Beteiligten sowohl von den Klägern als auch der Beklagten unterzeichnet wurden und alle Dokumente den Klägern anschließend erstmals ausgehändigt wurden. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Doch auch wenn die Vertrags- und Belehrungsunterzeichnung vor Ort mit anschließender Übergabe der Dokumente stattfand, erfüllt die Belehrung nicht die Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. (BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 381/16, Rn. 17, juris). Für die Frage, ob die Belehrung der Kläger objektiv korrekt erfolgte, kann es nicht darauf ankommen, ob in der konkreten Situation ein Irrtum möglicherweise gar nicht hätte aufkommen können. Die von der Beklagten vertretene Auffassung, dass für die Bewertung, ob eine Belehrung objektiv falsch sei, die konkreten Vertragsumstände mit einbezogen werden müssten, überzeugt nicht. Dies würde dazu führen, dass es - wenn auch auf Umwegen - doch darauf ankäme, ob der Belehrungsfehler kausal geworden ist. Auf die Kausalität des Belehrungsfehlers kann es indes nicht ankommen (BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, Rn. 18, juris). Der Beklagten kommt die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung in der zum (maßgeblichen) Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags gültigen Fassung nicht zu. § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung knüpft die Gesetzlichkeitsfiktion an die Bedingung, dass "das Muster der Anlage 2 in Textform" verwandt wird. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung stimmt nicht mit der seinerzeit gültigen Musterwiderrufsbelehrung überein; dies ist zwischen den Parteien auch unstreitig. Hinzukommt, dass die Beklagte die Voraussetzungen nicht erfüllt hat, die sie selbst an den Beginn des Fristlauft geknüpft hat. In der Belehrung heißt es, die Frist beginne mit " Aushändigung der Vertragsurkunde und dieser Information über das Rechts zum Widerruf an den Darlehensnehmer" . Diese Formulierung ist zwar mit § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. vereinbar, jedoch wurde den Klägern keine Vertragsurkunde ausgehändigt. Ihnen wurde lediglich - unstreitig - eine für sie bestimmte und von der Beklagten unterzeichnete Abschrift ausgehändigt, die sie selbst nicht unterzeichneten (Anlage K 1). Die Ansicht der Beklagten, dass es dabei um eine "Vertragsurkunde im Sinne der Widerrufsbelehrung" handele, überzeugt nicht. "Vertragsurkunde" im Sinne des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. meint das von beiden Vertragsparteien unterzeichnete schriftliche Original des Vertrags. Entsprechend kann der Begriff "Vertragsurkunde" objektiv auch nicht anders ausgelegt werden (BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 381/16, Rn. 14, juris). 2. Mangels gesetzeskonformer Belehrung stand den Klägern daher grundsätzlich ein sog. "ewiges Widerrufsrecht" zu (BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15 = BKR 2016, 463, 465 f. Rn. 27). Wäre der Fristlauf - mangels Aushändigung einer Vertragsurkunde an die Kläger - nur nicht in Gang gesetzt worden, würde die Ausschlussfrist des § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. greifen. Der mit Schreiben vom 18.05.2016 erklärte Widerruf ist daher nicht gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. verfristet. Jedoch kann auch die Ausübung eines "ewigen Widerrufsrechts" den Grundsätzen von Treu und Glauben aus § 242 BGB zuwiderlaufen und damit unzulässig sein (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 = BKR 2016, 463, 466 Rn. 32, beck-online und Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15, Rn. 39, juris). Vorliegend handelten die Kläger nicht rechtsmissbräuchlich. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15, Rn. 20, juris). Ein widersprüchliches Verhalten in diesem Sinne hat das Gericht im vorliegenden Fall nicht festgestellt. Daran ändert die Tatsache nichts, dass die Darlehensverträge gleichzeitig in der Filiale der Beklagten unterzeichnet und den Klägern zusammen mit der Widerrufsbelehrung ausgehändigt wurden. Auch unter diesen Umständen haben sich die Kläger nicht widersprüchlich gegenüber der Beklagten verhalten. Die Schlussfolgerung der Beklagten, dass die Kläger sich widersprüchlich verhielten, wenn sie eine formale Rechtsposition ausnutzen würden, ohne dass sie sich über den Beginn der Widerrufsfrist und dessen Dauer in Irrtum befunden haben könnten, ist unzutreffend. Denn nach dem Wortlaut des § 355 BGB - sowohl in der heutigen, als auch in der bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung - muss der Widerruf keine Begründung enthalten. Der Verzicht darauf, dem Verbraucher eine Rechtfertigung für seine Erklärung abzuverlangen, beruhte auf einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung (BT-Drucks. 14/2658, S. 47). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt aus dieser Entscheidung des Gesetzgebers, den Widerruf von jedem Begründungserfordernis freizuhalten, dass ein Rechtsmissbrauch nicht daraus hergeleitet werden kann, der vom Gesetzgeber mit der Einräumung des Widerrufsrechts intendierte Schutzzweck - Schutz vor übereilten Entscheidungen - sei für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht leitend gewesen (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15, Rn. 23, juris). Eine wie auch immer geartete "Gesinnungsprüfung" findet nicht statt; es wäre ohne Weiteres legitim, das Widerrufsrecht aus wirtschaftlichen Erwägungen geltend zu machen (OLG Frankfurt, Urteil vom 13.07.2016 - 17 U 144/15, Rn. 33, juris). Dass die Kläger den Belehrungsfehler bereits 2005 oder kurze Zeit später erkannt hätten, behauptet auch die Beklagte nicht. Die Kläger hatten jedoch vorliegend ihr Widerrufsrecht aus dem Vertrag 017 bereits verwirkt, als sie die Darlehensverträge mit Schreiben vom 18.05.2016 widerriefen. Dies gilt indes nicht auch für ihr Widerrufsrecht aus dem Vertrag…. Die Verwirkung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15, Rn. 40, juris). Nach der im Rahmen von § 242 BGB gebotenen und von dem Gericht vorgenommenen Einzelfallprüfung sind diese Voraussetzungen vorliegend nur im Fall des Darlehensvertrages … erfüllt. Zwischen Vertragsschluss und Widerruf liegen fast zwölf Jahre; das Zeitmoment ist gegeben. Für das Umstandsmoment ist die - unstreitige - Tatsache, dass die Darlehensverträge als sogenanntes Präsenzgeschäft abgeschlossen wurden, zu berücksichtigen. Die Kläger haben den Darlehensvertrag und die Widerrufsbelehrung gleichzeitig mit der Beklagten in der Filiale der Beklagten unterzeichnet; die Vertragsdokumente wurden ihnen zusammen mit der Belehrung ausgehändigt. Für die Kläger war daher offensichtlich, dass der (fehlerhafte) Passus in der Belehrung, dass die Widerrufsfrist einen Monat betrage, wenn die Kläger nicht "taggleich" mit dem Vertragsabschluss über ihr Widerrufsrecht belehrt worden wären, in ihrem Fall nicht einschlägig sein konnte. Denn sie waren jedenfalls "taggleich", nämlich zeitgleich mit Vertragsschluss über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Einem Irrtum, unter welchen Umständen die Monatsfrist gelte, konnten sie nicht unterliegen. Jedenfalls in ihrem Fall musste die 14 Tage Frist gelten, so wie es auch der Gesetzeslage entsprach. Alleine dieser Umstand könnte indes nach Ansicht der Kammer kein hinreichendes Umstandsmoment für eine Verwirkung sein. Hinzukommt jedoch der gewichtige Umstand, dass die Verträge vollständig und einvernehmlich beendet wurden. Eine Nachbelehrung gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB war für die Beklagte seit der Beendigung der Verträge nicht mehr sinnvoll möglich, weil die Willenserklärung des Verbrauchers, deren fortbestehende Widerruflichkeit in das Bewusstsein des Verbrauchers zu rücken, Ziel der Nachbelehrung ist, für den Verbraucher keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belasteten Rechtsfolgen mehr zeitigt (BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 501/15, juris Rn. 41). In der Folge durfte die Beklagte nach Beendigung der Verträge beginnen, ein schutzwürdiges Vertrauen zu bilden, dass die Kläger die Darlehensverträge nicht mehr widerrufen würden. Dies wird dadurch bestätigt, dass die Beklagte - so ihre von den Klägern nicht bestrittene Behauptung - die entsprechenden Darlehenskonten zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits gelöscht hatte. Darüber hinaus wurden die Verträge auch erst nach Ablauf der Zinsbindungsfrist beendet, ohne dass die Kläger eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt hätten. Für die Beklagte war somit zu keinem Zeitpunkt erkennbar, dass Kläger sich von den Darlehensverträgen lösen wollten. Auch dieser Umstand trägt dazu bei, dass die Beklagte anfangen durfte, darauf zu vertrauen, dass die Kläger die Verträge nicht mehr widerrufen würden, auch wenn die von ihr erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach. Wie vielen Jahre nach Beendigung der Darlehensverträge vergangen sein müssen, bis die Beklagte ein schutzwürdiges Vertrauen auf ein Unterbleiben des Widerrufs ausgebildet hatte bzw. hätte, muss nicht abschließend entschieden werden. Nach den hiesigen Gesamtumständen ist dies jedenfalls fast sechs Jahre nach Beendigung des Darlehensvertrages 017 anzunehmen. In Anbetracht der hohen Anforderungen, die an das Umstandsmoment zu stellen sind, kann eine Verwirkung nach knapp einem Jahr (Darlehen …) nicht angenommen werden. Nach alledem konnten die Kläger am 18.05.2016 den Darlehensvertrag …, nicht jedoch auch den Darlehensvertrag … wirksam widerrufen. 3. Nach § 357 Abs. 1 BGB in der vom 08.12.2004 bis 10.06.2010 geltenden Fassung finden im Falle eines wirksamen Widerrufs die Vorschriften des Rücktritts und damit §§ 346 ff. BGB Anwendung. Nach diesen Vorschriften haben die Parteien die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und gezogene Nutzungen herauszugeben bzw. Wertersatz für nicht gezogene Nutzungen zu leisten. Bei dem Widerruf einer Willenserklärung bei einem Darlehensvertrag bedeutet dies Folgendes: Der Darlehensnehmer schuldet dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-) Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta (Wertersatzanspruch für die Kapitalnutzungsmöglichkeit). Bezüglich der Höhe des Wertersatzanspruchs für die Kapitalnutzungsmöglichkeit ist gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGBdie vertraglich vereinbarte Gegenleistung, also der für die Kapitalnutzung nach dem Darlehensvertrag geschuldete Zins, zugrunde zu legen, soweit nicht der Darlehensnehmer nachweisen kann, dass der Gebrauchsvorteil für ihn einen geringeren Wert - in Höhe des jeweiligen Marktzinses - hatte, § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB (BGH, Beschluss vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15, Rn. 7, juris). Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz auf Basis eines Zinssatzes von 2,5 % wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (BGH, Beschluss vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15, Rn. 7, juris). Die Kläger haben den Widerruf mit Schreiben vom 18.05.2017 erklärt und der Beklagten eine Frist bis zum 03.06.2016 gesetzt. Daraus folgt, dass die Beklagte mit Ablauf der Frist am 04.06.2016 von den Klägern Herausgabe der gesamten nachträglich reduzierten Darlehensvaluta in Höhe von 455.000 EUR verlangen kann (695.000 EUR ursprüngliche Darlehenssumme -- 240.000 EUR nachträglich Reduktion). Darüber hinaus müssen die Kläger der Beklagten Wertersatz für die ihnen überlassene Darlehensvaluta in Höhe des vereinbarten Zinssatzes (3,54 %) leisten. Die Kläger haben nicht behauptet, dass der Zinssatz nicht marktüblich gewesen sei. Dieser Anspruch entspricht dem Betrag der von den Klägern bis zum wirksamen Widerruf am 04.06.2016 geleitsteten Zinsen und beträgt ausweislich der Berechnungen der Beklagten 109.475,47 EUR. Die Kläger haben diese Berechnung, obwohl sie ursprünglich eine Berechnung mit abweichendem Ergebnis vorgelegt hatten, unstreitig gestellt. Das Gericht teilt nicht die Ansicht der Beklagten, dass sie von den Klägern Wertersatz für den gesamten ungekürzten Kapitalbetrag verlangen kann. Es muss Berücksichtigung finden, dass die Kläger monatlich Raten zur Tilgung des Darlehens an die Beklagte gezahlt haben, auch wenn die Tilgung nicht aus dem Darlehen selbst heraus, sondern aus dem sonstigen Vermögen der Kläger erfolgte. Der Nutzen bzw. Mehrwert, den die Kläger dadurch erlangten, dass ihnen der Darlehensbetrag als Gesamtsumme zur Verfügung stand - um davon z.B. ein Haus zu bauen - spiegelt sich in den vertraglich vereinbarten Zinsen wider. Nach alledem schulden die Kläger der Beklagten insgesamt 564.475,47 EUR . Bis zum Widerruf haben die Kläger an die Beklagte 570.893,11 EUR Zins- und Tilgungsleistungen gezahlt. Dies ergibt sich aus den anhand von Kontoauszügen nachvollziehbaren Berechnungen der Kläger. Die Berechnung der Beklagten berücksichtigt insoweit nicht die vertraglich vereinbarte und ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge von den Klägern auch gezahlte Bereitstellungsprovision. Hinzu kommt die "Wertermittlungsgebühr" in Höhe von 300 EUR. Darüber hinaus können die Kläger von der Beklagten Nutzungsersatz auf die von ihnen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen beanspruchen. Die Kläger können sich auf die - von der Beklagten bereits nicht bestrittene - Vermutung berufen, die Beklagte habe Nutzungen aus den von den Klägern erbrachten Zahlungen gezogen. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die von der Beklagten zu zahlende Nutzungsentschädigung mit 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz anzusetzen ist, da das Darlehen durch die Bestellung von Grundpfandrechten gesichert war (BGH,Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, Rn. 19, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 18.5.2016 - 17 U 61/15 = NJW-RR 2017, 42 , beck-online). Diese Ansicht wird auch von beiden Parteien geteilt. Die Kläger haben Berechnungen zum Nutzungsersatz vorgelegt in Form eines Privatgutachtens der …, einer Gesellschaft von Kreditsachverständigen und Kontenprüfern in …. Die Beklagte hat gegen diese Berechnungen keine Einwände erhoben, sondern lediglich eigene Berechnungen vorgelegt, die jedenfalls deshalb von den Berechnungen der Kläger abweichen, da sie einen anderen Gesamtbetrag der von den Klägern bis zum Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen zugrunde legen (vgl. oben). Das Gericht hat vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte an den Berechnungen der Kläger zu zweifeln. Danach können die Kläger für den Zeitraum zwischen Zahlung der ersten Rate am 28.02.2006 und dem Wirksamwerden des Widerrufs am 04.06.2016 Nutzungsersatz in Höhe von 51.799,40 EUR von der Beklagten fordern, wie in der Tabelle nachfolgend dargestellt. In der Spalte ganz links findet sich insbesondere das Zahlungsdatum, in der Spalte rechts davon die Zahlungen der Kläger und in der Spalte ganz rechts die Berechnungen des Nutzungsersatzes auf Basis eines Zinssatzes in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. In der zweiten Spalte von rechts haben die Kläger den Nutzungsersatz der Beklagten errechnet, anschließend jedoch die Berechnungen der Beklagte unstreitig gestellt (vgl. oben). Buchungen Erklärung: BS - Bereitstellung, NZ - Nur Zins, AZ - Auszahlung, AN - Annuität, SUM - Summenzeile Die Beklagte schuldet den Klägern somit insgesamt 622.992,51 EUR . Einen weiteren Verzugsschaden können die Kläger nicht geltend machen. Ein Anspruch gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB scheitert jedenfalls daran, dass die Kläger der Beklagten ihre Leistung nicht nach § 294 BGB so angeboten haben, wie sie zu bewirken war (BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15, Rn. 28). Mit Schreiben vom 18.05.2016 haben die Kläger lediglich den Widerruf der Darlehen erklärt und die Beklagte unter Fristsetzung aufgefordert, ihre "Zustimmung zur Rückabwicklung des Darlehens und Zahlung des Zinsschadens" zu erklären. Weiter haben sie der Beklagten eine "Verrechnung der offenen Darlehensvaluta mit dem Zinsschaden" vorgeschlagen; jedoch waren im Mai 2016 beide Darlehensverträge bereits vollständig rückabgewickelt. Auch fehlt es an einem wörtlichen Angebot gemäß § 295 BGB, d.h. einem wörtlichen Angebot, nachdem die Beklagte den Widerruf mit Schreiben vom 20.05.2017 zurückgewiesen hat. Die Kläger haben bereits nicht vorgetragen, dass es außer ihrem Schreiben vom 18.05.2017 und der Antwort der Beklagten vom 20.05.2017 weitere außergerichtliche Korrespondenz gegeben hätte. Entgegen der Ansicht der Kläger war ein wörtliches Angebot auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, weil etwa offenkundig gewesen wäre, die Beklagte würde auf ihrer Weigerung, den Widerruf als wirksam anzuerkennen, beharren (BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15, Rn. 30). Die Darstellung der Kläger, die Beklagte hätte in dem Schreiben vom 20.05.2017 jede Vergleichsbereitschaft abgelehnt, ist nicht zutreffend. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Privatgutachten. Gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 BGB sind Kosten der Rechtsverfolgung ersatzfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der Geltendmachung und Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs entstanden sind. D.h. die Kosten müssen sich auf einen vom Schädiger zu ersetzenden Schaden beziehen. Daran fehlt es hier, da Sinn und Zweck einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung nicht ist, die Kläger vor den Folgen einer Rückabwicklung des Darlehensvertrages zu schützen (BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017 - XI ZR 467/15, Rn. 35, juris). Die Folgen der Rückabwicklung sind somit kein Schaden für die Kläger im Sinne der §§ 280 Abs. 1, 249 BGB. Die Ansprüche der Kläger und der Beklagten stehen nicht in einem Synallagma, so dass keine automatische Saldierung erfolgt. Die Beklagte hat jedoch die Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche erklärt. Werden die Ansprüche der Kläger (622.992,51 EUR) und die Ansprüche der Beklagten (564.475,47 EUR) saldiert, verbleibt eine ein Saldo von 58.517,04 EUR zugunsten der Kläger. Wenn die Kläger anführen, dass eine Aufrechnung unzulässig sei, da die Beklagte einerseits die Aufrechnung erklärt und andererseits einen Klageabweisungsantrag gestellt habe, so dass die Aufrechnung nicht eindeutig und gemäß § 388 Satz 2 BGB unzulässig sei, so überzeugt dies nicht. Die aus einem Widerruf resultierenden Ansprüche sind - wie aus den Berechnungen oben ersichtlich - konkret bezifferbar. Die Kläger haben die Ansprüche in ihren gerichtlichen Schriftsätzen selbst beziffert. Darüber hinaus hat die Beklagte die Aufrechnung nicht an eine Bedingung im Sinne von § 388 Satz 2 BGB, sondern eine Rechtsbedingung (Wirksamkeit des Widerrufs) geknüpft. Der von den Klägern geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1, 291 BGB. Die Beklagte befindet sich indes, wie ausgeführt, erst seit Rechtshängigkeit in Verzug. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Dabei war zwischen den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten zu unterscheiden, da sich die teilweise Klagerücknahme zwar nicht auf den Gebührenstreitwert für die Gerichtskosten, jedoch auf die Terminsgebühr bei den außergerichtlichen Kosten auswirkt. Durch die erforderliche Umstellung des Klageantrags von einer Feststellungs- in eine Leistungsklage hat sich der Streitwert erheblich verringert. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass die Klage auch im Hinblick auf die verbleibende Forderung nur zu einem (geringen An-) Teil begründet ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit dem Widerruf zweier Darlehensverträge geltend. Die Kläger schlossen mit der Beklagten am 10.08.2005 unter der Kreditnummer … ("Darlehen(-svertrag) …") einen grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrag über 695.000 EUR. Unter Nr. 3 des Vertrages wurde vereinbart, dass der Nettodarlehensbetrag 694.700 EUR betragen sollte: 695.000 EUR abzüglich 300 EUR "Wertermittlungskosten". Unter Nr. 3 wurde zudem ab 01.02.2006 eine "Bereitstellungsprovision" für den nicht zur Auszahlung kommenden Betrag bis zur vollständige Auszahlung, jeweils fällig mit den Zinsen, vereinbart. Mit gleicher Vertragsurkunde schlossen die Parteien einen weiteren Darlehensvertrag unter der Kreditnummer … ("Darlehen (-svertrag) …") über 300.000 EUR. Die Verträge wurden in der Filiale der Beklagten unter Anwesenheit aller Vertragspartner abgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Darlehensverträge wird auf die Anlage K 1 verwiesen. In der Vertragsurkunde war für beide Darlehensverträge eine Widerrufsbelehrung beigefügt, die jeweils auszugsweise wie folgt lautete: "Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Sofern Sie nicht taggleich mit dem Vertragsabschluss über Ihr Widerspruchsrecht belehrt worden sind, beträgt die Frist einen Monat. Der Lauf der Frist beginnt mit Aushändigung der Vertragsurkunde und dieser Information über das Recht zum Widerruf an den Darlehensnehmer. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs." Am 30.06.2006 vereinbarten die Parteien eine Reduktion der Darlehenssumme des Darlehens … um 240.000 EUR. Das Darlehen … haben die Kläger im Juli 2010, das Darlehen … im Juli 2015 zurückgeführt. Die Rückführung erfolgte jeweils nach Ablauf der Zinsbindungsfrist und ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Mit Schreiben vom 18.05.2016 widerriefen die Kläger die Darlehensverträge … und … und setzten der Beklagten eine Frist bis zum 03.06.2016, ihre "Zustimmung zur Rückabwicklung des Darlehens und Zahlung des Zinsschadens" zu erklären; auf Anlage K 3 wird verwiesen. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 20.05.2016 zurück. Mit Schriftsatz vom 24.07.2016 haben die Kläger Klage erhoben. Die Kläger sind der Ansicht, dass die Belehrung fehlerhaft sei, so dass sie die Darlehensverträge auch im Mai 2016 noch wirksam widerrufen konnten. Die Verwendung zweier Fristen verstoße gegen das Deutlichkeitsgebot; ein rechtsunkundiger Leser könne nicht sicher bestimmen, welche Frist für ihn gelte. Die Belehrung enthalte auch eine falsche Rechtsauskunft, da gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB die Frist dann einen Monat betrage, wenn die Belehrung nach Vertragsschluss mitteilt werde. Die Kläger hätten ihr Widerrufsrecht auch nicht verwirkt, da sie keine Kenntnis von ihren noch bestehenden Widerrufsrechten gehabt hätten. Im Rahmen der Rückabwicklung sind die Kläger der Ansicht, dass die Beklagte ihnen eine Nutzungsentschädigung für die geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 2,5 % bis zum Widerruf schulde, danach schulde sie 5 % Verzugszinsen, da sie sich mit der Rückabwicklung in Verzug befunden habe. Auch müsse die Beklagte die Kosten für das Gutachten zur Berechnung der Darlehensrückabwicklung erstatten. Sie behaupten, bis zum Widerruf für das Darlehen … insgesamt 570.893,11 EUR und für das Darlehen … insgesamt 341.883,21 EUR gezahlt zu haben. Die Kläger haben zunächst beantragt, festzustellen, dass sich die zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensvertragsverträge durch die Widerrufserklärung in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt haben. Mit Schriftsatz vom 08.04.2017 haben die Kläger ihre Klage geändert und beantragen nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 138.008,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.04.2017, 178,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Belehrung sei ordnungsgemäß. Die Nennung zweier Fristen verstieße nicht grundsätzlich gegen das Deutlichkeitsgebot. Auch müsse berücksichtig werden, dass die Verträge in der Filiale der Beklagten als Präsenzgeschäft abgeschlossen worden seien. Daher sei im vorliegenden Fall bereits kein Raum für ein Fehlverständnis der Frist bzw. des Fristbeginns auf Seiten der Kläger. Für die Kläger sei vielmehr aufgrund der Umstände des Vertragsschlusses klar gewesen, dass sie "taggleich" mit dem Vertragsschluss über ihr Widerrufsrecht belehrt worden seien. Es sei daher auch nicht zweifelhaft gewesen, dass die Frist am Tag nach Vertragsunterzeichnung in der Filiale zu laufen begonnen und zwei Wochen betragen habe. Die Widerrufsbelehrung sei deshalb jedenfalls unter Berücksichtigung der Umstände des Vertragsabschlusses ordnungsgemäß. Jedenfalls verstießen die Kläger gegen § 242 BGB, wenn sie sich unter den gegebenen Umständen auf den nach Ansicht der Kläger fehlerhaften Passus in der Widerrufsbelehrung beriefen. Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass die Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits ein Jahr (Darlehen …) bzw. fünf Jahre (Darlehen …) vollständig erfüllt worden seien. Sie behauptet, dass die entsprechenden Darlehenskonten bereits gelöscht worden seien. Die von den Klägern gezahlten Beträge habe die Beklagte ihrem allgemeinen Finanzierungskreislauf zugeführt und keinerlei Rückstellungen oder sonstige Risikovorsorge für den Fall eines Darlehenswiderrufs gebildet. Die Beklagte hat unter der Bedingung, dass die erklärten Widerrufe wirksam seien sollten, die Aufrechnung der wechselseitigen aus dem jeweiligen Widerruf resultierenden Ansprüche erklärt. Sie ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass sie einen Anspruch auf Nutzungsersatz habe, der sich dergestalt errechne, dass der vollständige Kapitalbetrag über die vollständige Dauer der Kapitalnutzung mit dem vertraglich vereinbarten Zinssatz zu verzinsen sei.