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Urteil

7 S 12/22

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHA:2022:0603.7S12.22.00
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Tenor

Die Berufung gegen das am 19.01.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Altena – Az. 2 C 164/21 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung gegen das am 19.01.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Altena – Az. 2 C 164/21 – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe: I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Dieselfahrzeugs geltend. Am 04.10.2013 erwarb der Kläger bei dem Autohaus C GmbH den streitgegenständlichen Pkw VW Touran mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WVGZZZITZCW116670, zu einem Kaufpreis von 20.500,00 EUR brutto. Es handelte sich um ein Gebrauchtfahrzeug, welches am 27.02.2013 erstmals zugelassen wurde und beim Abschluss des vorgenannten Kaufvertrages einen Kilometerstand von 20.000 km aufwies. Am 07.05.2018 veräußerte der Kläger das Fahrzeug zu einem Verkaufspreis von 10.800 EUR bei einem Kilometerstand von 122.700. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet, dessen Herstellerin die Beklagte ist. Die Motorsteuerung des Pkw war so programmiert, dass der Wagen bei der Messung der Schadstoffemissionen auf dem Prüfstand diese Situation erkennt und im sogenannten Modus 1 läuft. Bei dem Betrieb im Straßenverkehr schaltet die Motorsteuerung hingegen in den sogenannten Modus 0. Der Modus 1, der NOx optimiert ist, führt zu einer höheren Abgasrückführungsrate und ist aktiv im NEFZ (Neuer Europäischer Fahrzyklus), der bei der Typengenehmigung Anwendung findet. Der Modus 0 führt dazu, dass im Straßenbetrieb durch eine geringere Abgasrückführungsrate mehr Stickoxide ausgestoßen werden. Das Kraftfahrtbundesamt stellte mit bestandskräftigem Bescheid fest, dass es sich bei dieser Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Artikel 5 Abs. 2 S. 1, 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 handelt. Das Bundesamt ordnete am 15.10.2015 den Rückruf aller betroffenen Fahrzeuge mit dem Aggregat EA 189 EUR5 an, da es sich nach seiner Ansicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Der Beklagten wurde auferlegt, die Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen und die Vorschriftsmäßigkeit wiederherzustellen. Die betroffenen Halterinnen und Halter sollten durch den Hersteller aufgefordert werden, ihr Fahrzeug in der Werkstatt vorzuführen und dort in den vorschriftsgemäßen Zustand zu versetzen. Im Oktober 2015 erklärte das Kraftfahrt-Bundesamt den von der Beklagten vorgeschlagenen Zeit- und Maßnahmenplan für verbindlich. Die Beklagte plante für die 2,0 Liter Motoren ein Software-Update. Eine Konzeptsoftware war am 25.11.2015 bereits entwickelt. Allerdings musste die Konzeptsoftware noch für die verschiedenen Fahrzeug- und Motorvarianten feinabgestimmt werden. Das Kraftfahrt-Bundesamt machte seine Zustimmung zum Zeit- und Maßnahmeplan von separaten Freigabebestätigungen für die einzelnen Fahrzeug- und Motorvarianten abhängig. Die Freigabe für das Software-Update für die einzelnen Fahrzeugmodelle erteilte das Kraftfahrt-Bundesamt im Jahr 2016. Der Kläger unterschrieb am 09.01.2017 einen Vertrag mit der G GmbH, indem seine streitgegenständlichen Ansprüche an diese abgetreten werden werden sollten. Die G GmbH reichte am 06.11.2017 Klage gegen die Beklagte beim Landgericht Braunschweig ein, welche unter dem Aktenzeichen 3 O #####/#### geführt wurde. Es handelte sich um eine Sammelklage, in der die Ansprüche rund 15.400 Zedenten geltend gemacht wurden, darunter auch diejenigen des Klägers. Die G GmbH trat diese Ansprüche mit Abtretungserklärung vom 19.11.2020 wieder an den Kläger ab und nahm hinsichtlich der streitgegenständlichen Ansprüche die Klage vor dem Landgericht Braunschweig zurück. Die G GmbH übernimmt im Rahmen dieser Sammelklagen, von denen es eine ganze Reihe mit jeweils mehreren tausend Zedenten gab, die Prozessfinanzierung und wirbt damit, dass den Auftraggebern insbesondere im Fall des Unterliegens keine Kosten entstehen. Dazu arbeitet sie mit dem Prozessfinanzierer C1 zusammen. Im Gegenzug ist die G GmbH unter anderem verpflichtet, sich mit ihm vor Abschluss eines Vergleichs zu beraten. Im Verhältnis zu den Auftraggebern, wie dem hiesigen Kläger, ist die G GmbH gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Abschluss eines widerruflichen Vergleichs berechtigt, „wenn die Vergleichssumme nach gewissenhafter Beurteilung eines sorgfältig handelnden Kaufmanns als ausreichend erscheint“ (Ziff. 6.1 AGB). Auf diese Beurteilung haben die Auftraggeber keinen Einfluss. Sie können den Vergleich widerrufen, wenn sie mit dem Vergleich nicht zufrieden sind. Trotz Widerrufs schuldet der einzelne Auftraggeber der G GmbH gemäß Ziffer 6.1 der AGB allerdings die volle Vergütung, die auch bei Bestand des Vergleichs angefallen wäre. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.11.2020 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 30.11.2020 zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung und abzüglich des Verkaufspreises auf. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, gegen die Beklagte bestehe ein Anspruch nach § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB. Es habe eine Aufklärungspflicht der Beklagten gegenüber jedem Endverbraucher bestanden, dass eine Software verbaut worden sei, die dafür sorge, dass der Schadstoffausstoß nur im Prüfstandbetrieb eingehalten werde. Der Schaden habe im Eingehen einer ungewollten Verpflichtung in Form des Kaufvertrages bestanden. Aufgrund der Kenntnis des Vorstandes vom Einbau der Software habe auch Kenntnis bestanden, dass die Kunden Fahrzeuge erwerben würden, welche objektiv mangelhaft seien, weshalb deren Schädigung billigend in Kauf genommen worden sei. Es bestehe auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB, weil die Organe der Beklagten den Tatbestand des Betruges erfüllt hätten. Die Beklagte habe zudem mit dem Software-Update erneut in unredlicher Weise durch Vortäuschung falscher Tatsachen auf seine Entschluss – und Willensfreiheit eingewirkt, indem sie die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte und die Erfüllung der Auflagen des KBA suggeriert habe. Stattdessen sei eine neue Abschalteinrichtung (Thermofenster) implementiert worden. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er müsse sich für die zum Zeitpunkt der Veräußerung gefahrenen 102.700 km eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, die er in das Ermessen des Gerichts stelle, jedoch nicht mehr als 7.519,11 EUR betragen solle. Dabei geht er von einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km aus. Zudem lässt er sich den erzielten Verkaufserlös in Höhe von 10.800,00 EUR anspruchsmindernd anrechnen. Ferner hat der Kläger die Auffassung vertreten, er habe zumindest einen Anspruch auf einen Restschadensersatz nach § 852 BGB. Er hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.700,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2020 gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht mehr als 7.519,11 EUR beträgt, zu zahlen. Ferner hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 334,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2020 zu zahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, aufgrund der Installation des Software-Updates habe das Fahrzeug keinen Wertverlust erlitten. Die relativen Gebrauchtwagenrestwerte der Dieselfahrzeuge rund um das Bekanntwerden der EA 189-Thematik im September 2015 und danach seien bei einem leicht steigenden Trend der relativen Restwerte grundsätzlich stabil geblieben. Dieser Trend habe sich bis Mitte 2017 fortgesetzt. Erst als Folge der intensivierten Berichterstattung über mögliche Fahrverbote von Dieselfahrzeugen in Deutschland sei ab dem dritten Quartal 2017 ein moderater Rückgang von Gebrauchtwagenrestwerten von Dieselfahrzeugen aller Hersteller zu beobachten (3 % - 5 %-Punkte). Im Ergebnis hätten sich daher die politischen Diskussionen um Fahrverbote in deutschen Innenstädten und nicht die EA189-Thematik auf die Entwicklung der Restwerte aller Dieselfahrzeuge ausgewirkt. Die Durchführung des Software-Updates habe auch zu keinen negativen Auswirkungen auf Kraftstoffverbrauchswerte, CO2-Emissionswerte, Motorleistung, Drehmoment und Geräuschemissionen geführt. Eine Gefahr des Entzugs der TG-Typengenehmigung drohe nicht. Die seitens des KBA erlassenen Nebenbestimmungen zu den EG-Typgenehmigungen habe sie umgesetzt. Das KBA habe alle Fahrzeugmodelle getestet und die jeweiligen Updates freigegeben. Die Beklagte hat ferner die Einrede der Verjährung erhoben und insoweit behauptet, der Kläger habe aufgrund der umfassenden Medienberichterstattung zur Dieselthematik im Herbst 2015 sowie des Informationsangebots der Beklagten im Internet Kenntnis von der Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs gehabt. Jedenfalls hätte sich die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs aufdrängen müssen. Die Sammelklage der G GmbH habe die Verjährung nicht hemmen können, denn die G GmbH sei bezüglich der streitgegenständlichen Ansprüche nicht aktivlegitimiert gewesen. Der Kläger habe seinen Anspruch schon nicht wirksam an die G GmbH abtreten können, denn die Abtretung sei gemäß § 134 BGB wegen Verstößen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, insbesondere gegen §§ 3, 4 RDG, nichtig. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sämtliche etwaig bestehende Ansprüche des Klägers verjährt seien. Der Kläger habe bereits im Jahr 2015 aufgrund der Medienberichterstattung und der Informationen der Beklagten, spätestens jedoch im Jahr 2016 aufgrund eines Informationsschreibens der Beklagten bzw. derer Konzerngesellschaften positive Kenntnis von der individuellen Betroffenheit seines Fahrzeugs erhalten. Die Verjährung sei auch nicht gehemmt gewesen, da die Abtretung an die G GmbH gem. § 134 BGB nichtig sei. Es lägen insoweit Verstöße gegen §§ 3 und 4 RDG vor. Letztlich scheitere auch ein Anspruch aus § 852 BGB, da keine Vermögensverschiebung vorliege. Hiergegen richtet sich die am 23.02.2022 eingelegte und mittels eines am 24.03.2022 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatzes begründete Berufung des Klägers. Er ist der Auffassung, dass seine Ansprüche nicht verjährt seien, da die Abtretung nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung wirksam sei. Das Geschäftsmodell der G GmbH verstoße nicht gegen die § 3 RDG, sondern halte sich im Rahmen der ihr nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG erteilten Inkassodienstleistungsbefugnis. Auch liege kein Verstoß gegen § 4 RDG vor, da eine Interessenkollision mangels unmittelbar gestaltenden Einflusses der Rechtsdienstleistung auf den Inhalt der bereits begründeten Hauptleistungspflicht des Leistenden und mangels Gefährdung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Rechtsdienstleistungspflicht nicht gegeben sei. Der Kläger beantragt, 1. unter Abänderung des am 19.01.2022 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Altena, Aktenzeichen: 2 C 164/21, wird die Berufungsbeklagte verurteilt, an ihn 9.700,00 EUR abzüglich eines Nutzungsersatzes in Höhe von 7.519,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2021 zuzahlen; 2. unter Abänderung des am 19.01.2022 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Altena, Aktenzeichen: 2 C 164/21, wird die Berufungsbeklagte verurteilt, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 334,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil, mit dem die Klage zu Recht abgewiesen worden sei. Das Amtsgericht habe zutreffend erkannt, dass die geltend gemachten Ansprüche verjährt seien. Die Abtretung sei nichtig, da das Geschäftsmodell der G GmbH RDG-widrig sei. Zum einen liege ein Verstoß gegen § 3 RDG vor, weil sie mit ihrem kommerziellen gerichtlichen Masseninkasso heterogener und teilweise nicht geprüfter Forderung, zu deren prozessual und strategisch zweckmäßiger Bündelung sie berate, die Grenze der ihr vorliegenden Inkassoerlaubnis. Zum anderen laufe das besagte Geschäftsmodell auch § 4 RDG zuwider, indem insbesondere ein externer kommerzieller Prozessfinanzierer mit eigenen Renditeinteressen, den das Kostenrisiko der „Sammelklagen“ treffe, beteiligt werde. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Altena ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu. 1. Zwar ist ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz aus § 826 BGB wegen des Erwerbs des mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Fahrzeugs entstanden, da das Fahrzeug bei seinem Inverkehrbringen durch die Beklagte mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i. S. d. Art. 5 Abs. 2 S. 2 der VO 715/2007/EG versehen war. Aufgrund dieser unzulässigen Abschalteinrichtung drohte der Widerruf der erteilten, aber lediglich formal wirksamen EG-Typengenehmigung und in der Folge die Betriebsuntersagung oder -beschränkung auf öffentlichen Straßen. 2. Dem Anspruch steht jedoch gem. § 214 Abs. 1 BGB die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Die Beklagte ist daher berechtigt, die Leistung von Schadensersatz zu verweigern. a) Die Verjährung des Anspruchs aus § 826 ZPO richtet sich ebenso wie die eines Anspruchs aus § 823 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB nach §§ 195, 199 BGB. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Verjährungseinrede ist derjenige darlegungs- und beweisbelastet, der sich auf Verjährung beruft, hier also die Beklagte. b) Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist bereits mit dem Erwerb des Fahrzeugs im Jahr 2013 entstanden (BGH, Urteil vom 24.09.2019 - 10 U 11/19, juris; BGH, Urteil vom 26.11.2019 - 10 U 154/19, juris). Zu diesem Zeitpunkt hatte er aber noch keine Kenntnis vom Bestehen des Anspruchs und der Person des Schuldners. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auf der Rechtsprechung zu § 852 BGB a.F. aufbaut, liegt die erforderliche Kenntnis im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Es ist weder notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (BGH, Urteil vom 03.06.2008 - XI ZR 319/06 Rn. 27 mit Nachw. d. älteren Rspr.; BGH, Urteil vom 12.05.2009 - VI ZR 294/08, juris; BGH, Urteil vom 08.05.2014 - I ZR 217/12, juris). Die Erhebung einer Klage muss bei verständiger Würdigung in einem Maße Erfolgsaussicht haben, dass sie zumutbar ist (BGH, Urteil vom 11.09.2014 - III ZR 217/13, juris; BGH, Urteil vom 28.10.2014 - XI ZR 348/13, juris; BGH, Urteil vom 28.10.2014 - XI ZR 17/14, juris; BGH, Urteil vom 07.11.2014 - V ZR 309/12, juris; BGH, Urteil vom 08.11.2016 - VI ZR 594/15, juris). Nicht ausreichend ist die Kenntnis von Anknüpfungstatsachen. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Geschädigte aus den Anknüpfungstatsachen den Schluss auf eine Pflichtverletzung durch eine bestimmte Person zieht oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gezogen hat (BGH, Versäumnisurteil vom 17.06.2016 - V ZR 134/15, juris). Der Verjährungsbeginn setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, Urteil vom 08.05.2014 - I ZR 217/12, juris; BGH, Urteil vom 28.10.2014 - XI ZR 348/13, juris; BGH, Beschluss vom 16.12.2015 - XII ZB 516/14, juris; BGH, Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 562/15, juris; BGH, Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 233/16, juris). Der Gläubiger muss zumindest aufgrund der Tatsachenlage beurteilen können, ob eine rechtserhebliche Handlung von dem üblichen Vorgehen abweicht ( Spindler in BeckOK BGB, Stand 1.2.2020, § 199, Rn. 26). Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH, Urteil vom 01.06.2011 - VIII ZR 91/10, juris; BGH, Urteil vom 28.10.2014 - XI ZR 348/13, juris; BGH, Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 562/15, juris). c) Ausgehend von diesen Grundsätzen lagen die Voraussetzungen für eine Klageerhebung spätestens im Jahr 2016 vor. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob der Kläger schon im Jahr 2015 - wie es das Amtsgericht angenommen hat - um die konkrete Betroffenheit seines Fahrzeugs wusste. Denn nach den für die Kammer gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden und von der Berufung auch nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts hat der Kläger erstinstanzlich unstreitig gestellt, dass er durch ein Kundenanschreiben der Beklagten im Jahr 2016 positive Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom sogenannten Dieselskandal erlangt hat. Damit steht für das Berufungsverfahren fest, dass der Kläger jedenfalls im Jahr 2016 Kenntnis hatte sowohl von dem Dieselskandal allgemein als auch von der konkreten Betroffenheit seines Dieselfahrzeugs. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass dem Kläger jedenfalls bereits im Jahr 2016 die Erhebung einer Klage zumutbar war (vgl. auch BGH, Urteil vom 10.02.2022 - VII ZR 365/21, Rn. 21, juris). Die Verjährungsfrist begann daher spätestens mit dem Schluss des Jahres 2016 zu laufen und endete mit dem Schluss des Jahres 2019. d) Die Verjährung war entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht durch die klageweise Geltendmachung der Ansprüche durch die G GmbH gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Die Hemmung setzt eine materielle Berechtigung des Klägers zur Klageerhebung voraus. Das entspricht dem prozessualen Begriff der Aktivlegitimation. Sie fehlt, wenn der Anspruch, unabhängig davon, ob er begründet ist oder nicht, jedenfalls nicht für den Kläger besteht. Die nach unwirksamer Abtretung erhobene Klage des Zessionars hemmt also die Verjährung nicht. Eine Hemmung ist nicht eingetreten, denn die G GmbH war zur Erhebung dieser Klage nicht aktivlegitimiert. Die Abtretung der Ansprüche des Klägers an die G GmbH vom 09.01.2017 ist nichtig, da sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, § 134 BGB. Die Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung der G GmbH als Inkassodienstleisterin gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG verstößt (jedenfalls) gegen § 4 RDG (vgl. LG Ravensburg Urteil vom 22.12.2020 - 1 O ###/##, BeckRS 2020, 37580; LG München, Urteil vom 07.02.2020 - 37 O #####/####; LG Ansbach, Urteil vom 29.03.2021 - 3 O ##/##, BeckRS 2021, 6742; LG Hagen, Urteil vom 26.05.2021 – 2 O ###/##). Zwar ist grundsätzlich im Lichte der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der sog. „Lexfox-Entscheidung“ vom 27.11.2019 (Az. VIII ZR ##/##; zuletzt BGH, Urteil vom 13.07.2021 – II ZR ##/##) die klageweise Geltendmachung von abgetretenen Ansprüchen durch Rechts- bzw. Inkassodienstleister zulässig. Abweichend hierzu ist aber hier bereits die Abtretungsvereinbarung nichtig, da sie aufgrund einer die Käufer benachteiligenden Regelung nicht mehr von der Inkassodienstleistungsbefugnis der G GmbH nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz gedeckt ist. Es ist eine am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetztes orientierte Würdigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich. Im Lichte der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.07.2021 (Au. II ZR ##/##, juris, dort Rn. 16 ff.) auch Tätigkeiten von Inkassodienstleistern im Rahmen von sog. Sammelklagen von der Berufsausübungsfreiheit geschützt angesehen, wenn sie – wie vorliegend – inhaltlich allein auf eine gerichtliche Durchsetzung eines Anspruchs ausgerichtet sind. Der Schutz des rechtssuchenden Bürgers vor Rechtsnachteilen und dem Verlust von Rechtspositionen, die durch fehlerhafte Rechtsdienstleistungen entstehen können, erfordere eine Absage an das Geschäftsmodell der Inkassodienstleister nicht; dies gelte jedenfalls dann, wenn für das gerichtliche Verfahren, wie es § 78 Abs. 1 bzw. § 79 Abs. 1 S. 2 ZPO zwingend vorschreiben, ein Rechtsanwalt einzuschalten sei. Ebenso wenig sprächen Argumente wie der Schutz der Gerichte vor unsachgemäßer Prozessführung aufgrund der zur Verfügung stehenden zivilprozessualen Mittel, etwa § 145 ZPO, und der Schutz der Anwaltschaft vor Konkurrenz, zumal keine Monopolbildung erkennbar sei, gegen einen Ausschluss der gerichtlichen Geltendmachung im Wege des sog. Sammel-Inkasso von der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. RDG. Jedoch sieht die Kammer für die vorliegende Konstellation auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Verstoß gegen § 4 RDG. Denn der vorliegende Fall ist anders gelagert als die Sachverhaltskonstellation, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte. In seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof daher auch klargestellt, dass ein Interessenkonflikt, der eine Anwendung des § 4 RDG „auf den vorliegenden Fall“ rechtfertigen könnte, nicht vorliege. Das bedeutet, der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung nicht eine generelle Zulässigkeit von sog. Sammel-Inkasso-Tätigkeiten festgestellt, sondern hält weiterhin eine Einzelfallprüfung für erforderlich. Gemäß § 4 RDG dürfen Rechtsdienstleistungen nicht erbracht werden, wenn andere Leistungspflichten des Rechtsdienstleisters die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung für den Kunden gefährden. Eine Unvereinbarkeit, die der rechtsdienstleistenden Tätigkeit entgegensteht, liegt nicht bei jeder Form einer möglicherweise bestehenden Interessenkollision vor, sondern nur dann, wenn die Rechtsdienstleistung unmittelbar gestaltenden Einfluss auf den Inhalt der bereits begründeten Hauptleistungspflicht des Leistenden haben kann. Zudem muss gerade hierdurch die ordnungsgemäße, d.h. objektive, frei von eigenen Interessen erfolgende Erfüllung der Rechtsdienstleistungspflicht gefährdet sein (RegE RDG, BT-Drucks. 16/3655, S. 51; BGH, Urteil vom 05.03.2013 - VI ZR ###/##, NJW 2013, 1870 Rn. 12; BGH Urteil vom 13.07.2021 – II ZR ##/##, juris). Eine solche Gefährdung liegt im Falle der in Streit stehenden Tätigkeit der G GmbH vor. Insbesondere die Leistungspflichten gegenüber dem Prozessfinanzierer C1 führen zu einer solchen Gefährdung der ordnungsgemäßen Erbringung der Rechtsdienstleistungen, denn dieser hat faktischen Einfluss auf die Verfahrensführung und -beendigung (anders lag der Fall in der Entscheidung des BGH vom 13.07.2021, wo kein Prozessfinanzierer beteiligt war). Das ist insbesondere deshalb problematisch, weil dem gewerblichen Prozessfinanzierer eine beratende Funktion zukommt. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die Rentabilität eines Vergleichsschlusses für den Prozessfinanzierer sehr viel früher als für die einzelnen Auftraggeber eintritt, denn ein einzelner Kläger würde alleine seine Gewinn- und Verlustchancen in Bezug auf seinen einzelnen Anspruch beurteilen. Weil die G GmbH jedoch nur erfolgsabhängig vergütet wird, wird sie deutlich eher dazu geneigt sein, einen Vergleich zu akzeptieren, solange er ihre Kosten deckt und einen Gewinn ermöglicht. Damit liegt zwischen den Interessen der einzelnen Auftraggeber und denen des Prozessfinanzierers ein Gegensatz vor. Das RDG zielt jedoch gerade auf eine bestmögliche Realisierung der Ansprüche im Einzelfall ab. Diese ist vorliegend durch die strukturell anders gelagerten Interessen des Prozessfinanzierers gefährdet (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 11. Januar 2022 – 7 U ##/##–, Rn. 62 ff., juris; Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2022 – II-33 U ##/##–, Anlage BE 1; LG Stuttgart, Urteil vom 10. Januar 2022 – 53 O ##/##–, Rn. 28 ff., juris; LG Stuttgart, Urteil vom 20. Januar 2022 – 30 O ###/##–, Rn. 117 ff., juris; LG Ansbach, Urteil vom 29.03.2021 - 3 O ##/##, BeckRS 2021, 6742). Auch durch die Vielzahl der zusammen geltend gemachten Ansprüche vieler Zedenten in einer Klage ist eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber zu besorgen. Obgleich sich die Ansprüche gegen dieselbe Beklagte richten, so unterscheiden sie sich doch in nicht unwesentlichen Details (Datum des Kaufs, Weiterverkauf, verknüpfte Geschäfte etc.). Insgesamt sind die Erfolgsaussichten der einzelnen Ansprüche als höchst unterschiedlich zu bewerten. Durch das Geschäftsmodell der G GmbH partizipieren Auftraggeber mit hohen Erfolgsaussichten an Risiken, die mit der Geltendmachung weniger aussichtsreicher Ansprüche verbunden sind, insbesondere in Bezug auf einen etwaigen Vergleichsschluss. Im Rahmen eines solchen Vergleichsschlusses können Einzelinteressen nicht angemessen berücksichtigt werden. Zwar ist nach Ziffer 6.1 der AGB der G GmbH ein Widerruf eines Vergleichs möglich, dieser führt aber dazu, dass der Auftraggeber dennoch die volle Provision an die G GmbH zahlen muss, so dass seine gesamte Rechtsverfolgung nicht mehr kostenfrei ist. Hieraus resultiert sowohl ein unzulässiger wirtschaftlicher Druck für den jeweiligen Käufer als auch ein Interessenskonflikt zwischen dem Käufer des Fahrzeugs und der G GmbH. Auch hierin liegen eine unzumutbare Benachteiligung des Käufers und damit ein Verstoß gegen § 4 RDG, der zur Nichtigkeit der Abtretungsvereinbarung führt. Soweit der Kläger sowohl in beiden Instanzen eine Entscheidung und eine Verfügung des Oberlandesgerichts München zitiert, ändert dies nichts an der vorstehend dargelegten Auffassung der Kammer. Denn das Oberlandesgericht München liefert weder in seinem Urteil vom 29.04.2021 noch in der Verfügung vom 15.09.2021 eine nähere Begründung, weshalb die Abtretung wirksam sein soll. In beiden Fällen befasst sich das Gericht noch nicht einmal mit den Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Es geht vielmehr pauschal von einer Verjährungshemmung aus bzw. bezeichnet die Abtretung als "nicht nichtig". Soweit in der mit klägerischem Schriftsatz vom 23.05.2022 gleichfalls ins Feld geführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20.10.2021, des Oberlandesgerichts Jena vom 28.02.2022 sowie die Hinweise des Kammergerichts vom 30.03.2022, des Oberlandesgerichts Celle vom 20.12.2021 und 20.04.2022 und des Oberlandesgerichts Dresden vom 16.02.2022 kein Verstoß gegen § 4 RDG gesehen wird, überzeugt dies nicht. Anders als die Oberlandesgerichte Nürnberg und Dresden sowie das Kammergericht meinen, ist die Konstellation mit derjenigen, die der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde lag, – wie oben aufgezeigt – nicht vergleichbar. Das Oberlandesgericht Jena stellt lediglich auf die genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Nürnberg ab und geht ohne weitere Begründung von einer Wirksamkeit der Abtretung aus. Somit ist die Abtretungserklärung des Klägers an die G GmbH vom 09.01.2017 wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 4 RDG i.V. m. § 134 BGB nichtig. Die G GmbH war damit nicht aktivlegitimiert. Somit konnte die Klageerhebung vor dem Landgericht Braunschweig nicht den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmen. Der Eingang der Klage bei Gericht im vorliegenden Verfahren erfolgte erst im Jahr 2021 und konnte daher nicht mehr zur Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist führen. 3. Der Kläger kann auch nicht auf einen unverjährten Restschadensersatzanspruch aus § 852 BGB zurückgreifen. Der Anspruch aus § 852 BGB setzt voraus, dass der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung etwas auf Kosten des Verletzten erlangt hat. Weil es sich bei dem Anspruch aus § 852 BGB um eine Fortsetzung des Schadensersatzanspruchs handelt, ist für die Vermögenverschiebung eine wirtschaftliche Betrachtung maßgebend. Nach dem mit § 852 BGB verfolgten Zweck soll derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung einen anderen schädigt und dadurch sein eigenes Vermögen vermehrt, nicht im Genuss dieses unrechtmäßig erlangten Vorteils bleiben. Voraussetzung für einen Anspruch ist daher, dass der Vermögensverlust beim Geschädigten einen entsprechenden Vermögenszuwachs beim Schädiger zur Folge gehabt hat (BGH, Urteil vom 14.02.1978 – X ZR ##/##, juris; BGH, Urteil vom 26.03.2019 – X ZR ###/##, BGHZ 221, 342). Auf dieser Grundlage hat das Amtsgericht eine Vermögensverschiebung im Sinne von § 852 S. 1 BGB im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu Recht verneint. Jedenfalls in mehraktigen Fällen wie bei dem Kauf eines von der Herstellerin mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebrachten und von dem Geschädigten erst später von einem Dritten erworbenen Gebrauchtwagens führt der letztgenannte Erwerbsvorgang zu keiner Vermögensverschiebung im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und der Herstellerin. Denn der Herstellerin, die einen etwaigen Vorteil bereits mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs als Neuwagen realisiert hat, fließt im Zusammenhang mit dem im Abschluss des ungewollten Vertrags liegenden Vermögensschaden des Geschädigten durch ihre unerlaubte Handlung nichts (mehr) zu. Bei einem Gebrauchtwagenverkauf, der - wie hier - zwischen dem klagenden Geschädigten und einem Dritten abgeschlossen wird, partizipiert die Herstellerin weder unmittelbar noch mittelbar an einem etwaigen Verkäufergewinn aus diesem Kaufvertrag, sei es, dass der Gebrauchtwagen von einer Privatperson oder von einem Händler an den Geschädigten verkauft wurde. Deshalb scheidet in diesen Fällen ein Anspruch aus § 852 S. 1 BGB aus. Dieses Ergebnis entspricht der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 10.02.2022 – VII ZR ###/##–, Rn. 30 m.w.N., juris) 4. Mangels Hauptanspruchs steht dem Kläger auch der geltend gemachten Nebenanspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zu. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 S. 1, S. 2 ZPO i.V.m. § 709 S. 2 ZPO. IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 47 Abs. 1 S. 1 GKG auf 2.180,89 EUR festgesetzt. V. Die Kammer lässt die Revision gem. § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zu. In Anbetracht der Vielzahl gleichgelagerter Fälle und der – oben aufgezeigten – divergierenden land- und obergerichtlichen Rechtsprechung erfordert jedenfalls die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO.