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Beschluss

3 Qs 35/20

LG Hechingen 3. Große Strafkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Unter besonderen Umständen ist eine rückwirkende Bestellung des Verteidigers zulässig. So etwa, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 StPO vorlagen und die Entscheidung allein aufgrund justizinterner Vorgänge unterblieben ist, auf die der Beschuldigte keinen Einfluss hatte. Denn dem Beschuldigten dürfen aus einer verfahrensfehlerhaften Behandlung von Justizseite (hier: keine Reaktion auf Anträge auf Pflichtverteidigerbestellung) keine erheblichen Nachteile entstehen.(Rn.13)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des ehemaligen Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Hechingen vom 31. März 2020 aufgehoben. 2. Dem ehemaligen Beschuldigten wird Rechtsanwalt L. als Pflichtverteidiger beigeordnet. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des ehemaligen Beschuldigten fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unter besonderen Umständen ist eine rückwirkende Bestellung des Verteidigers zulässig. So etwa, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 StPO vorlagen und die Entscheidung allein aufgrund justizinterner Vorgänge unterblieben ist, auf die der Beschuldigte keinen Einfluss hatte. Denn dem Beschuldigten dürfen aus einer verfahrensfehlerhaften Behandlung von Justizseite (hier: keine Reaktion auf Anträge auf Pflichtverteidigerbestellung) keine erheblichen Nachteile entstehen.(Rn.13) 1. Auf die sofortige Beschwerde des ehemaligen Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Hechingen vom 31. März 2020 aufgehoben. 2. Dem ehemaligen Beschuldigten wird Rechtsanwalt L. als Pflichtverteidiger beigeordnet. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des ehemaligen Beschuldigten fallen der Staatskasse zur Last. I. Der Beschwerdeführer war in Verdacht geraten, in den frühen Morgenstunden des 15. September 2019 in S. alleine oder gemeinschaftlich mit dem parallel verfolgten Beschuldigten P. eine andere Person durch einen Messerstich in den Bauch lebensgefährlich verletzt zu haben. Aufgrund dieses Verdachts wurde der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2019 um 9:52 Uhr von der Kriminalpolizei als Beschuldigter eines versuchten Tötungsdeliktes vernommen. Ausweislich einer „Anmerkung“ in der Vernehmungsniederschrift wurde der Beschwerdeführer vor der Vernehmung darüber belehrt, dass er einen Anwalt hinzuziehen könne. Auf Wunsch des Beschwerdeführers sei daraufhin telefonisch Rechtsanwalt L. kontaktiert worden. Dieser habe mitgeteilt, dass er nicht an der Vernehmung teilnehmen könne und darum gebeten, dem Beschwerdeführer auszurichten, er möge keine Angaben machen. Trotz dieser Mitteilung erklärte sich der Beschwerdeführer zu einer Aussage bereit. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2019, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft Hechingen am Nachmittag desselben Tages, legitimierte sich Rechtsanwalt L. als Verteidiger des Beschwerdeführers und stellte der Staatsanwaltschaft einen „Beiordnungsantrag (...) nach § 141 Abs. 3 S. 2 StPO anheim“. Zur Begründung trug er vor, dass der Beschwerdeführer die Beiordnung ausdrücklich wünsche. Am 2. Dezember 2019 und nochmals am 17. Dezember 2019 wandte sich der Verteidiger abermals an die Staatsanwaltschaft und „erinnerte“ jeweils an das Schreiben vom 16. Oktober 2019. Da in Bezug auf die Pflichtverteidigerbeiordnung keine Reaktion erfolgte, wandte sich der Verteidiger am 9. Januar 2020 ein weiteres mal an die Staatsanwaltschaft und „erinnerte mit Nachdruck an den bereits am 16. Oktober 2019 gestellten (...) Beiordnungsantrag“ und wies auf die zwischenzeitlich geänderte Rechtslage hin. Darüber hinaus stellte er erneut „einen umgehenden Beiordnungsantrag der Staatsanwaltschaft anheim“. Am 20. Februar 2020 wandte sich der Verteidiger letztmalig an die Staatsanwaltschaft, verwies abermals auf die bisherigen Schreiben und stellte nochmals „einen umgehenden Beiordnungsantrag der Staatsanwaltschaft anheim“. Dieses Schreiben versandte der Verteidiger zeitgleich in Kopie an das Amtsgericht Hechingen. Mit Verfügung vom 20. Februar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des versuchten Totschlags nach § 170 Abs. 2 StPO ein. In einem Vermerk vom selben Tag führte die Staatsanwaltschaft aus, dass dem Antrag des Wahlverteidigers L. auf Pflichtverteidigerbeiordnung nicht nachgegangen werde. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Vernehmung keinen Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung gestellt. Aufgrund der bereits am 15. Oktober 2019 erfolgten Vernehmung des Beschuldigten P. und der Zeugin N. sei schon zu diesem Zeitpunkt davon auszugehen gewesen, dass allein der Beschuldigte P. dem Z. die Stichverletzungen beigebracht habe. Da die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer somit schon am 16. Oktober 2019 zu erwarten gewesen sei, habe schon damals kein Anlass bestanden, ihm einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Am 24. Februar 2020 legte das Amtsgericht Hechingen das Verteidigerschreiben vom 20. Februar 2020 der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme vor. Diese übersandte daraufhin (unter anderem) eine Kopie der Einstellungsverfügung an das Amtsgericht. Auf die Anfrage des Amtsgerichts an den Verteidiger teilte dieser mit Schriftsatz vom 10. März 2020 mit, dass der Beiordnungsantrag trotz der zwischenzeitlichen Einstellungsverfügung aufrechterhalten werde. Am 31. März 2020 lehnte das Amtsgericht Hechingen den Antrag des Beschwerdeführers auf Pflichtverteidigerbestellung ab. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass eine nachträgliche Pflichtverteidigerbestellung nach der Verfahrenseinstellung nicht mehr in Betracht komme, da diese nunmehr allein dem Zweck dienen würde, dem Verteidiger für einen bereits abgeschlossenen Verfahrensabschnitt einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen. Mit Verfügung vom selben Tag ordnete das Amtsgericht die formlose Übermittlung des Beschlusses an den Beschwerdeführer und seinen Verteidiger an. Die Verfügung wurde am 1. April 2020 ausgeführt. Gegen diesen ablehnenden Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner „sofortigen Beschwerde“ vom 8. April 2020, eingegangen beim Amtsgericht Hechingen am selben Tag. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass kein Fall der „nachträglichen“ Beiordnung vorliege, da „der Antrag bereits am 16. Oktober 2019 zum fast frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt worden“ sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. Die sofortige Beschwerde des ehemaligen Beschuldigten ist zulässig und begründet. 1. Im Rahmen der Zulässigkeit kam es auf die Einhaltung der Wochenfrist nach §§ 142 Abs. 7 Satz 1, 311 Abs. 2 StPO nicht an, da die Übermittlung des angefochtenen Beschlusses durch das Amtsgericht entgegen § 35 Abs. 2 StPO nicht durch Zustellung, sondern formlos erfolgte. Aus diesem Grund ist die Frist des § 311 Abs. 2 StPO bislang nicht in Gang gesetzt worden, mit der Folge, dass der angefochtene Beschluss nicht rechtskräftig werden konnte (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 35 StPO Rn. 19; KK-Maul, StPO, 8. Aufl., § 35 StPO Rn. 19). 2. In der Sache wurde der Beiordnungsantrag des Beschwerdeführers zu Unrecht abgelehnt. a) Wie das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung im Ausgangspunkt zu Recht ausführt, ist eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung nach Verfahrensabschluss grundsätzlich unzulässig beziehungsweise (wenn der Abschluss des Verfahrens erst nach Einlegung der Beschwerde eintritt) erledigt, da die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht dem Kosteninteresse des Beschuldigten oder seines Verteidigers dient, sondern allein dem Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Beschuldigter in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird (vgl. BGH, NStZ-RR 2009, 348; BGH, Beschluss vom 27. April 1989 - 1 StR 627/88; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 1 ARs 1/15, jeweils zitiert nach Juris; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1996, 171). b) An diesem Grundsatz hält die Kammer weiterhin fest, auch wenn die §§ 140 ff. StPO insofern keine ausdrückliche Regelung enthalten. Unter besonderen Umständen erachtet die Kammer allerdings auch eine rückwirkende Bestellung für zulässig. So etwa, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 StPO vorlagen und die Entscheidung allein aufgrund justizinterner Vorgänge unterblieben ist, auf die der (ehemalige) Beschuldigte keinen Einfluss hatte (vgl. LG Bremen, NStZ-RR 2004, 113; LG Hamburg, StV 2005, 207; LG Saarbrücken, StV 2005, 82; LG Itzehoe, NStZ 2011; LG Magdeburg, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 29 Qs 2/20, BeckRs 2020, 2477). Diese Ausnahme folgt bereits aus dem rechtsstaatlichen Gebot des fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK), nach dem einem Beschuldigten durch eine verfahrensfehlerhafte Behandlung von Seiten der Justiz keine erheblichen Nachteile entstehen dürfen (vgl. Sachs/Degenhart, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 103 GG Rn. 42). Die Belastung mit den Verteidigerkosten stellt jedoch für einen (ehemaligen) Beschuldigten bei Vorliegen der übrigen genannten Voraussetzungen einen solchen erheblichen Nachteil dar (vgl. LG Itzehoe, NStZ 2011, 56). Darüber hinaus wäre ein apodiktisches Festhalten an dem eingangs genannten Grundsatz zumindest nach der (verspäteten) Umsetzung der sog. PKH-Richtlinie (RL [EU] 2016/1919) durch den nationalen Gesetzgeber in Anbetracht der hiermit verfolgten Ziele nicht sachgerecht. Mit der Umsetzung der Richtlinie bezweckt der Gesetzgeber, einem Beschuldigten im Fall der notwendigen Verteidigung einen frühzeitigeren Zugang zu einem (Pflicht-)Verteidiger zu ermöglichen als bislang (vgl. BT-Drs. 19/13829, S. 36; Böß, NStZ 2020, 185, 186). Insbesondere monetäre Gründe sollten den Beschuldigten nicht davon abhalten, auch schon in einem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens von dem Recht auf Hinzuziehung eines Pflichtverteidigers Gebrauch zu machen. Diesem Zweck steht jedoch eine Gesetzesauslegung entgegen, nach der ein Beschuldigter, der sich auf sein Recht auf Pflichtverteidigerbestellung beruft und einen Verteidiger konsultiert, unter Umständen damit rechnen muss, unverschuldet mit den Kosten seines Rechtsbeistandes belastet zu werden. Gerade einkommensschwache Beschuldigte, deren Schutz der Gesetzgeber mit der Umsetzung der PKH-Richtlinie primär im Blick hatte, würden sich zudem ganz allgemein schwer tun, bereits frühzeitig sachkundigen Rat von einem Verteidiger zu erhalten, da dieser im Falle unsicherer Vergütung kaum für sie tätig werden wird. Es entspricht daher auch dem Sinn und Zweck der (neu gefassten) §§ 140 ff. StPO - zumindest unter den oben genannten Voraussetzungen - eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung zuzulassen. c) Die oben genannten Voraussetzungen für die (ausnahmsweise) Zulässigkeit einer nachträglichen Pflichtverteidigerbestellung liegen hier vor. Im Einzelnen: aa) Der ehemalige Beschuldigte hat spätestens am 9. Januar 2020 im Sinne von § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO (in dieser Fassung in Kraft seit dem 13. Dezember 2019) durch seinen Verteidiger einen Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung gestellt. Angesichts dessen, dass es sich bei dem Schreiben vom 9. Januar 2020 bereits um das vierte Schreiben des Verteidigers in dieser Sache an die Staatsanwaltschaft handelte und darin zudem „mit Nachdruck“ an die vorangegangenen Schreiben erinnert wurde, können an dem rechtsverbindlichen Antragscharakter dieses Schriftstücks trotz der - in Anbetracht des neuen § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO - missverständlichen Formulierung, wonach der „Beiordnungsantrag der Staatsanwaltschaft anheim“ gestellt werden soll, keine Zweifel bestehen. Die Kammer konnte daher dahinstehen lassen, ob bereits das Schreiben vom 16. Oktober 2019, welches vor dem Inkrafttreten des neuen § 141 StPO bei der Staatsanwaltschaft einging, im Lichte der PKH-Richtlinie als Antrag auf Pflichtverteidigerbeiordnung auszulegen gewesen wäre. Der Verteidiger hat den Antrag auch zurecht nicht direkt an das Amtsgericht Hechingen, sondern gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO an die Staatsanwaltschaft gerichtet. bb) Im Zeitpunkt der Antragstellung durch den Beschwerdeführer lagen die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung nach §§ 109 Abs. 1 Satz 1, 68 Nr.1 JGG iVm § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO vor, da er bereits als Beschuldigter eines versuchten Tötungsdeliktes vernommen und das Ermittlungsverfahren gegen ihn noch nicht eingestellt worden war. Aus diesem Grund hätte ihm damals gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO auf seinen Antrag hin Rechtsanwalt L. als Pflichtverteidiger bestellt werden müssen. Der Einwand der Staatsanwaltschaft, dass bereits am 16. Oktober 2019 klar gewesen sei, dass das Ermittlungsverfahren gegen den ehemaligen Beschuldigten „eingestellt werden würde“, ändert hieran nichts. Nach § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO ist einem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, im Fall der notwendigen Verteidigung nach der Eröffnung des Tatvorwurfs unverzüglich ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn der Beschuldigte dies beantragt. Ein darüber hinaus gehender Beurteilungsspielraum unter Berücksichtigung von Rechtspflege oder fiskalischen Interessen wird durch diese Vorschrift bewusst nicht eröffnet (vgl. BT-Drs. 19/13829, S. 37; BeckOK/Krawczyk, StPO, 36. Edition, § 141 Rn. 11; Böß, aaO, 188). Eine Ausnahme für den Fall der alsbald beabsichtigten Verfahrenseinstellung ist gemäß § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO nur vorgesehen, wenn sich die notwendige Verteidigung aufgrund des Aufenthalts des Beschuldigten in einer Anstalt (§ 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) oder seiner mangelnden Verteidigungsfähigkeit (§ 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) ergibt und keine öffentlichkeitswirksamen Untersuchungshandlungen mehr vorgenommen werden sollen. Aus dieser (Ausnahme-)Vorschrift ergibt sich somit im Umkehrschluss, dass der Pflichtverteidigerbestellung die bereits absehbare Einstellung des Verfahrens in den übrigen Fällen der notwendigen Verteidigung - insbesondere wenn sich diese (wie im vorliegenden Fall) aufgrund eines zur Last gelegten Verbrechens ergibt - nicht entgegengehalten werden kann. Zwar enthält auch das JGG in § 68a Abs. 1 Satz 2 JGG (in der neuen Fassung in Kraft seit dem 17. Dezember 2019) eine nach § 109 Abs. 1 Satz 1 JGG auf den ehemaligen Beschuldigten anwendbare Vorschrift, nach welcher von der Pflichtverteidigerbestellung abgesehen werden kann, wenn die Verfahrenseinstellung bereits absehbar ist und ein Fall der notwendigen Verteidigung allein deshalb vorliegt, weil dem Heranwachsenden ein Verbrechen zur Last gelegt wird. Allerdings zielt der Anwendungsbereich dieser Vorschrift in erster Linie auf sog. „Abziehdelikte“, also Raub- und räuberische Erpressung, ab und nicht auf vorsätzliche Tötungsdelikte (vgl. Eisenberg/Kölbel, JGG, 21. Aufl., § 68a JGG Rn. 11). Im Übrigen bezieht sich § 68a Abs. 1 Satz 2 JGG ausdrücklich nur auf solche Verfahren, bei denen ein Absehen von der Strafverfolgung nach § 45 Abs. 2 oder 3 JGG zu erwarten ist. Solches liegt bei (versuchten) Tötungsdelikten fern. Mithin greift der Einwand der Staatsanwaltschaft gegen die beantragte Pflichtverteidigerbestellung auch nach dieser Vorschrift nicht durch. Der Umstand, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Heranwachsenden handelt, bei dem die Bestellung eines Pflichtverteidigers dem Grundsatz nach ohnehin gemäß §§ 109 Abs. 1 Satz 1, 68a Abs. 1 Satz 1 JGG von Amts wegen zu erfolgen hat, steht der Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschrift in § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht entgegen. Denn aus § 68a Abs. 1 JGG folgt keineswegs, dass ein Beiordnungsantrag im Sinne von § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO unter dem Anwendungsbereich des JGG nicht gestellt werden darf (vgl. Eisenberg/Kölbel, aaO, § 68a JGG Rn. 13). Vielmehr findet diese Vorschrift über § 2 Abs. 2 JGG auch im Jugendstrafverfahren beziehungsweise bei Heranwachsenden Anwendung, da das JGG gerade eine Besserstellung und keine Schlechterstellung dieser Personengruppen bezweckt. Im Übrigen wird die Anwendbarkeit von § 141 StPO durch § 68a Abs. 2 StPO inzident vorausgesetzt. cc) Schließlich ist die Entscheidung allein aufgrund justizinterner Vorgänge unterblieben, da die Staatsanwaltschaft zu Unrecht davon abgesehen hat, dem Amtsgericht Hechingen den Beiordnungsantrag des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2020 gemäß § 142 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Nr. 1 StPO zur Entscheidung vorzulegen. Nach § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO legt die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Beiordnungsantrag im Ermittlungsverfahren unverzüglich dem zuständigen Gericht mit einer Stellungnahme zur Entscheidung vor. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, steht der Staatsanwaltschaft insofern kein Ermessensspielraum zu. Vielmehr ist sie im Fall eines Antrages des Beschuldigten grundsätzlich zur Vorlage verpflichtet. Nur im Ausnahmefall, bei besonderer Eilbedürftigkeit, kann auch die Staatsanwaltschaft nach § 142 Abs. 4 Satz 1 StPO über die Bestellung entscheiden. Ein besonders eilbedürftiger Fall lag hier jedoch nicht vor. Auch der Verweis, dass bereits am 16. Oktober 2019 davon auszugehen gewesen sei, dass das Ermittlungsverfahren gegen den ehemaligen Beschuldigten eingestellt werden würde, entbindet die Staatsanwaltschaft nicht von der Vorlagepflicht. Dieser Einwand betrifft vielmehr einen Aspekt, der - wie bereits ausgeführt - im Rahmen der materiellen Prüfung des Beiordnungsantrags von Bedeutung sein kann (vgl. § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO, 68a Abs. 1 Satz 2 JGG) und der daher ggf. von der Staatsanwaltschaft im Rahmen ihres Stellungnahmerechts (vgl. § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO) geltend zu machen wäre. Die Entscheidungskompetenz verbleibt jedoch auch in diesen (nicht besonders eilbedürftigen) Fällen gemäß § 142 Abs. 3 StPO beim Gericht. Ein Recht zum Vorenthalten des Beiordnungsantrages besteht von Gesetzes wegen nicht. d) Die Kammer verkennt abschließend nicht, dass das Amtsgericht im vorliegenden Fall über den Beiordnungsantrag des Beschwerdeführers entschieden hat, obwohl der Antrag gerade nicht nach § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO über die Staatsanwaltschaft vorgelegt wurde. In Anbetracht dessen, dass der Staatsanwaltschaft insofern aber (anders als nach § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO aF, vgl. BGH, NJW 2015, 3383) ohnehin kein Ermessensspielraum zustand und sie vielmehr zur Weiterleitung verpflichtet gewesen wäre, wirkt sich dieser Verfahrensfehler nicht zulasten des Beschwerdeführers aus. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 Abs. 1 StPO analog.