Urteil
6 S 25/08
LG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung der Klägerin gegen die Umstellung des Zusatzversorgungssystems und die von der VBL erteilte Startgutschrift für rentenferne Versicherte ist unbegründet.
• Startgutschriften nach der Satzungsänderung sind für rentenferne Jahrgänge nicht verbindlich als endgültige Feststellung des bis zum Umstellungsstichtag erworbenen Versorgungswerts.
• Die Anwendung eines Gesamtbeschäftigungsquotienten zur Minderung der Startgutschrift wegen Teilzeit und Beurlaubung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und begründet keine unzulässige Diskriminierung nach Art.141 EG-Vertrag.
• Auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Systemumstellung und zu § 18 BetrAVG kann zurückgegriffen werden; solange Tarifparteien keine andere Regelung treffen, bleibt die Unverbindlichkeit der Startgutschriften maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Umstellung Zusatzversorgung: Unverbindlichkeit von Startgutschriften und Anwendung Beschäftigungsquotient • Die Berufung der Klägerin gegen die Umstellung des Zusatzversorgungssystems und die von der VBL erteilte Startgutschrift für rentenferne Versicherte ist unbegründet. • Startgutschriften nach der Satzungsänderung sind für rentenferne Jahrgänge nicht verbindlich als endgültige Feststellung des bis zum Umstellungsstichtag erworbenen Versorgungswerts. • Die Anwendung eines Gesamtbeschäftigungsquotienten zur Minderung der Startgutschrift wegen Teilzeit und Beurlaubung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und begründet keine unzulässige Diskriminierung nach Art.141 EG-Vertrag. • Auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Systemumstellung und zu § 18 BetrAVG kann zurückgegriffen werden; solange Tarifparteien keine andere Regelung treffen, bleibt die Unverbindlichkeit der Startgutschriften maßgeblich. Die Klägerin, Beschäftigte im öffentlichen Dienst, klagt gegen die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erteilte Startgutschrift nach Umstellung des Zusatzversorgungssystems von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktemodell mit Umstellungsstichtag 31.12.2001. Die VBL setzte die neue Satzung rückwirkend um und übertrug erworbene Anwartschaften als Startgutschriften auf neue Versorgungskonten, unterscheidend zwischen rentennahen und rentenfernen Versicherten. Die Klägerin ist 1968 geboren und war bis 31.12.2001 insgesamt 204 Monate pflichtversichert; sie erhielt eine Startgutschrift von 37,60 Punkten, berechnet unter anderem anhand eines Gesamtbeschäftigungsquotienten von 0,75 wegen Teilzeit/Beurlaubung. Die Klägerin rügt insbesondere die Berechnung der Startgutschrift und verweist auf BGH-Rechtsprechung zu Ausfallzeiten von Frauen; sie verlangt verbindliche Berechnung nach altem Satzungsrecht. Das Amtsgericht wies die Klage im Wesentlichen ab und stellte nur fest, dass die Startgutschrift nicht verbindlich den Wert der Anwartschaft festlege. Dagegen richtet sich die Berufung, die das Landgericht zurückweist. • Zwischen den Parteien besteht ein privatrechtlicher Gruppenversicherungsvertrag; die VBL handelt als Versicherer im Rahmen ihrer Satzung. • Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung die Umstellung und die Regelungen zu Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge rechtlich beurteilt; diese Rechtsprechung ist maßgeblich und wurde vom Amtsgericht zutreffend angewendet (vgl. BGH IV ZR 74/06 und Nachfolgeentscheidungen). • Startgutschriften der VBL sind für rentenferne Versicherte nicht als verbindliche, endgültige Feststellung des bis zum Umstellungsstichtag erworbenen Versorgungswerts anzusehen; dies trifft auch auf den Wegfall früherer Mindestversorgungen und besondere Anrechnungen zu. • Die Tarifvertragsparteien haben die Möglichkeit, das Näherungsverfahren und Übergangsregelungen zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern; bis dahin bleibt die Unverbindlichkeit der Startgutschriften bestehen. • Die VBL hat bei der Anwendung des Näherungsverfahrens keinen Vollzeitbeschäftigungsumfang unterstellt, sondern den Gesamtbeschäftigungsquotienten (hier 0,75) berücksichtigt, wodurch die Anrechnung zugunsten der Klägerin nicht höher ausgefallen ist. • Die Anwendung des Gesamtbeschäftigungsquotienten bei Teilzeit und Beurlaubung ist rechtmäßig; es besteht kein Anspruch, Erwerbszeiten oder Teilzeittätigkeiten aus der Biographie des Versicherten herauszurechnen, um ein anderes fiktives Ergebnis zu erzielen. • Die Satzungsbestimmungen führen nicht zu einer rechtswidrigen unmittelbaren oder mittelbaren Geschlechtsdiskriminierung; selbst bei Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung läge eine objektive Rechtfertigung vor, da die Gesamtversorgung proportional zum Beschäftigungsumfang gesetzt wird. • Da die Berufung unbegründet ist, war das amtsgerichtliche Urteil in vollem Umfang zutreffend und die Berufung zurückzuweisen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage ist insoweit unbegründet. Es besteht keine Verpflichtung der Beklagten, die spätere Betriebsrente bereits jetzt nach den Rechnungsgrundlagen des alten Satzungsrechts endgültig festzulegen. Die von der VBL erteilte Startgutschrift verpflichtet nicht endgültig zur Zahlung eines bestimmten Versorgungsbetrags und durfte unter Berücksichtigung des Gesamtbeschäftigungsquotienten berechnet werden. Die angegriffenen Satzungsregelungen und deren Anwendung verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht einschließlich Art.141 EG-Vertrag. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung; die Revision wurde nicht zugelassen.