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Beschluss

6 O 110/22

LG Karlsruhe 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKARLS:2022:0520.6O110.22.00
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Leitsätze
1. Fehlt es im Antrag und in der Begründung einer Einstweiligen Verfügung zur Herausgabe einer Generalvollmacht an Angaben zum Datum, sowie darüber, ob es sich um eine eigenhändig geschriebene, eine auf einem Vordruck erstellte oder notarielle Vollmacht handelt, so lässt eine Zwangsvollstreckung aus einem stattgebenden Beschluss eine Fortsetzung eines Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten.(Rn.6) 2. Der Widerruf einer Generalvollmacht allein genügt auch bei einem Vermögen von 1.500.00 € nicht um davon auszugehen, dass diese Vollmacht in Zukunft weiterhin verwendet werde; eine dahingehende Vermutung besteht nicht. Die pauschale Erklärung, die „Beziehung zwischen der Antragstellerin und den Antragsgegnern habe sich merklich abgekühlt“ ist substanzlos.(Rn.9) 3. Reagiert der Prozessbevollmächtigte nicht auf Hinweise des Gerichts zu diesen Unzulänglichkeiten, so widerlegt die Antragstellerin selbst die von ihr behauptete Dringlichkeit.(Rn.12)
Tenor
1. Der Antrag vom 18.05.2022 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird als unzulässig zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 1.500.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fehlt es im Antrag und in der Begründung einer Einstweiligen Verfügung zur Herausgabe einer Generalvollmacht an Angaben zum Datum, sowie darüber, ob es sich um eine eigenhändig geschriebene, eine auf einem Vordruck erstellte oder notarielle Vollmacht handelt, so lässt eine Zwangsvollstreckung aus einem stattgebenden Beschluss eine Fortsetzung eines Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten.(Rn.6) 2. Der Widerruf einer Generalvollmacht allein genügt auch bei einem Vermögen von 1.500.00 € nicht um davon auszugehen, dass diese Vollmacht in Zukunft weiterhin verwendet werde; eine dahingehende Vermutung besteht nicht. Die pauschale Erklärung, die „Beziehung zwischen der Antragstellerin und den Antragsgegnern habe sich merklich abgekühlt“ ist substanzlos.(Rn.9) 3. Reagiert der Prozessbevollmächtigte nicht auf Hinweise des Gerichts zu diesen Unzulänglichkeiten, so widerlegt die Antragstellerin selbst die von ihr behauptete Dringlichkeit.(Rn.12) 1. Der Antrag vom 18.05.2022 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird als unzulässig zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 1.500.000,00 € festgesetzt. Die Antragstellerin macht im Wege der einstweiligen Verfügung die Herausgabe einer Vorsorge-Generalvollmacht geltend. Der Antrag ist unzulässig, da er einerseits zu unbestimmt ist, weiterhin die Hauptsache ohne ersichtlichen Grund vorwegnähme und im Übrigen die Grundsätze der Selbstwiderlegung der behaupteten Dringlichkeit entgegenstehen. 1. Der Antrag ist zu unbestimmt. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die (Klage-) Antragsschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH, Urteil vom 14.12.1998 - II ZR 330/97, NJW 1999, 954 m.w.N.). Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt jedoch auch von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab. Ein Antrag auf Herausgabe von Gegenständen hat diese so konkret wie möglich zu bezeichnen (BGH, Urteil vom 28.11.2002 - I ZR 168/00 -, BGHZ 153, 69-82, Rn. 46). Vorliegend trägt die Antragstellerin vor, dass sie den Antragsgegnern eine Vorsorgevollmacht erteilt hat. Sie beantragt: Die Antragsgegner haben die in ihrem Besitz befindliche, der Antragsgegnerin Ziffer 1 von der Antragstellerin ausgestellte Generalvollmacht an die Antragstellerin herauszugeben. Das Datum dieser Vollmachtserteilung nennt die Antragstellerin nicht; dieses ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Mahnschreiben. Auch wird nicht dargelegt, ob es sich um eine handschriftliche oder maschinengeschriebene Vollmacht, sowie, ob es sich um eine eigenhändig geschriebene, eine auf einem Vordruck erstellte oder notarielle Vorsorgevollmacht handelt. Durch die in dem Antrag fehlenden Angaben lässt eine Zwangsvollstreckung aus einem stattgebenden Beschluss eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten. Die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat auch trotz mehrfacher Hinweise des Gerichts - telefonisch, via Mail und nach einer schriftlichen Verfügung - um eine Klarstellung zu erreichen, keine weiteren Angaben mitgeteilt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch im Übrigen unzulässig, da er zwangsläufig mit einer Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist. Für die begehrte Leistungsverfügung gegenüber den Antragsgegnern auf Herausgabe einer Vorsorge-Generalvollmacht besteht kein Verfügungsgrund. Gem. § 935 ZPO sind einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Eine Leistungsverfügung führt zu einer endgültigen Befriedigung der Antragstellerin, denn sie ist auf Erfüllung (des geltend gemachten Anspruchs) gerichtet; dies ist dem einstweiligen Verfügungsverfahren prinzipiell fremd. Hinsichtlich des Verfügungsgrundes nach Maßgabe der §§ 935, 940 ZPO muss im Rahmen einer strengen Prüfung ein dringendes Bedürfnis für den Erlass der begehrten Verfügung bestehen. Als Grund, die Herausgabe einer Sache im Wege der einstweiligen Verfügung anzuordnen, kommen in erster Linie die drohende Verschlechterung, Veräußerung, Belastung, Zerstörung, Verarbeitung oder das Beiseiteschaffen der geschuldeten Sache in Frage bzw. dass dem um vorläufigen Rechtsschutz Nachsuchenden ein Abwarten auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zugemutet werden kann, mithin die Erwirkung eines Titels im Hauptsacheverfahren irreversible Fakten schaffen würde und der Verweis auf das ordentliche Verfahren praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme (vgl Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28.11.2019 - 1 U 25/19 -, Rn. 13, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 02.10.2019 - 1 W 23/19 -, NJW-RR 2020, 2544; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 08.03.2012 - 4 W 101/12 –, NJW-RR 2012, 862; Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 940 ZPO, Rn. 4/6). Vorliegend hat die Antragstellerin zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt den Antragsgegnern in einer ebenso nicht näher bekannten Form eine Vorsorge-Generalvollmacht erteilt. Dass seither die Antragsgegner entgegen den Vorgaben oder Wünschen der Antragstellerin oder sonst missbräuchlich diese Vollmacht verwendet hätten, ist nicht dargetan und auch nicht aus weiteren Umständen ersichtlich. Mit dem Widerruf der Vorsorge-Generalvollmacht und der Aufforderung auf Herausgabe hat die Antragstellerin den Antragsgegnern gegenüber zugleich Folgendes erklärt: „Sollten Sie von der Generalvollmacht weiterhin unbefugt Gebrauch machen, kündigen wir bereits jetzt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und die Einleitung strafrechtlicher Schritte gegen Sie an.“ Aus welchen Gründen die Formulierung „weiterhin“ gerechtfertigt sein könnte ist nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Dass die Antragsgegner wegen des Widerrufs vom XX.X.2022 und des hohen Vermögens der Antragstellerin von 1.500.00,00 € in Zukunft nunmehr trotz der eindeutigen Androhungen diese Vollmacht weiterhin verwenden werden, ist nicht dargetan und nicht sonst ersichtlich. Eine dahingehende Vermutung besteht nicht. Soweit die Antragsgegnerin wegen ihres Hinweises auf ihr Vermögen ein solches Verhalten konkludent behaupten sollte, ist ein solcher Vorhalt ersichtlich „ins Blaue hinein“ abgegeben. Denn die Antragstellerin trägt ebenso substanzlos vor, dass „sich die Beziehung zwischen der Antragstellerin und den Antragsgegnern merklich abgekühlt hat“. Wie die „Beziehung“ ursprünglich bei Vollmachtserteilung bestand und wie sie sich seither verändert bzw. verschlechtert hat, um einen Missbrauch der Vollmacht annehmen zu können, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat auch trotz mehrfacher Hinweise des Gerichts - telefonisch, via Mail und nach einer schriftlichen Verfügung - hierzu keine weiteren Angaben gemacht. 3. Weiterhin stehen die Grundsätze der Selbstwiderlegung, die auch bei einer Leistungsverfügung angewendet werden können, der von der Antragstellerin behaupteten Dringlichkeit entgegen. Die Antragstellerin kann einen grundsätzlich bestehenden Verfügungsgrund durch ihr prozessuales Verhalten selbst widerlegen, z.B. durch Zuwarten in Kenntnis der eine Verfügung rechtfertigenden Gründe, dh wenn die Antragstellerin längere Zeit einen Rechtsverstoß oder eine Beeinträchtigung des Rechtsverhältnisses hingenommen hat. Maßgeblich sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls (vgl. erkennendes Gericht LG Karlsruhe, Urteil vom 17.02.2021 – 6 O 15/21 –, NJW-RR 2021, 882-885 unter Hinweis auf KG Berlin, Beschlüsse vom 22.03.2019 - 10 W 172/18 -, NJW-RR 2019, 1260, juris, Rn 9 und vom 16.04.2009 - 8 U 249/08 -, MDR 2009, 888, juris, Rn 4; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.11.2018 - 3 W 2064/18 -, NJW-RR 2019, 105; OLG Köln, Urteil vom 07.04.2017 – 6 U 135/16 –, MDR 2017, 1265, Rn. 46, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.01.2015 - 6 U 156/14 -, juris, Rn 62; OLG Hamm, Urteil vom 06.09.2010 - 5 U 38/10 -, juris, Rn 25–33; OLG Stuttgart, Urteil vom 25.02.2009 - 4 U 204/08 -, juris, Rn 43; OLG Celle, Beschluss vom 09.07.2008 - 13 U 144/08 -, MDR 2009, 347; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 06.12.2006 – 5 U 67/06 –, NJW-RR 2007, 763; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.1999 - 22 U 170/99 -, BauR 2000, 921). Vorliegend ist die mit Anwaltsschreiben von Mittwoch, den XX.X.2022 erklärte Frist zur Rückgabe der widerrufenen Vorsorge-Generalvollmacht am Samstag, den XX.X.2022 um YY.YY Uhr abgelaufen. Die Antragstellerin hat zwei Tage später in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom XX.X.2022 erklärt, dass die „Generalvollmacht Urkunde trotz am XX.X.2022 erklärten Widerrufs bis zum XX.X..2022 nicht bei mir eingegangen ist“. Dennoch wurde die einstweilige Verfügung erst am 18.5.2022, Eingang bei Gericht um 16.31 Uhr, beantragt. Trotz Hinweise bzw. Aufforderungen des Gerichts vom 19.5.2022 und 20.5.2022 an die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin, die oben aufgezeigten Unzulänglichkeiten zu beseitigen, hat die Antragstellerin nicht reagiert. Damit widerlegt die Antragstellerin selbst die von ihr behauptete Dringlichkeit. 4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 5. Der Streitwert war auf 1.500.000,00 € festzusetzen. Der Streitwert für eine Klage auf Herausgabe einer widerrufenen Vollmacht richtet sich nach § 3 ZPO (vgl. Herget in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 3, Rdnr. 16, Rn 16.92). Im Rahmen der konkreten Bemessung sind in erster Linie der Umfang der Vollmacht (vgl. BGH, Beschluss vom 28.10.2010 - Xa ZR 81/09 -, juris) und der Wert des von der Vollmacht betroffenen Vermögens maßgebend, da diese Faktoren den wirtschaftlichen Wert einer Vollmacht bestimmen (vgl. OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 26.11.2021 – 26 U 65/21 –, Rn. 64, iuris, und vom 12.4.2019 – 8 W 9/19 –, Rn. 8, juris; KG, Beschluss vom 29.05.1970 - 1 W 1272770 -, WM 1970, 1305). Dieser ist hier auf den von der Antragstellerin angegebenen Betrag in Höhe von € 1.500.000,00 zu schätzen. Hiervon ist auch wegen des vorläufigen Charakters einer einstweiligen Verfügung vorliegend kein Abschlag vorzunehmen. Bei Herausgabeansprüchen kommt der vorläufige Charakter der im Wege einer einstweiligen Verfügung beantragten und getroffenen Maßnahme dadurch besonders zum Ausdruck, dass die Herausgabe nur an einen Gerichtsvollzieher oder Sequester angeordnet wird. Eine solche Maßnahme nimmt den Erfolg einer Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg, so dass es in diesem Fall verfehlt ist, den Streitwert in Höhe der Hauptsache festzusetzen. Wenn eine Herausgabe – Verfügung aber praktisch zur Befriedigung des Gläubigers führt, kann es angebracht sein, den Streitwert auf den vollen Wert der Hauptsache zu schätzen. Denn dann kommt - wie hier - das Herausgabeverlangen wirtschaftlich dem Hauptsacheverfahren gleich (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9.1.2020 - 9 W 51/19 -, MDR 2020, 629; OLG Koblenz, Beschluss vom 26.1.2009 - 5 W 62/09 -, Rn. 7 - 8, juris; OLG Köln, Beschluss vom 27.1.1999 - 16 W 3/99 -, juris; Herget in: Zöller, ZPO, aaO. Rn 16.63, m.w.Nachw.).