Beschluss
3 W 2064/18
OLG NUERNBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Begründung eines Verfügungsgrundes wegen drohender Rechtsvereitelung ist Dringlichkeit erforderlich; ein Zuwarten von mehr als einem Monat nach Kenntnis der Rechtsverletzung schädigt regelmäßig die Eilbedürftigkeit.
• Vergleichs- oder Lösungszusagen des Gegners rechtfertigen nur dann Zuwarten, wenn die Verhandlungen zügig und nachvollziehbar betrieben werden; ein bloßes Abwarten nach einem einzigen Telefonat reicht nicht aus.
• Im vorliegenden Fall fehlte ein Verfügungsgrund, weil der Antragsteller über etwa zwei Monate nach Kenntnis der Google-Bewertung keinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellte und nicht darlegt, warum dieses Zuwarten gerechtfertigt gewesen wäre.
Entscheidungsgründe
Fehlender Verfügungsgrund bei verspätetem Antrag auf einstweilige Verfügung gegen Online-Bewertung • Zur Begründung eines Verfügungsgrundes wegen drohender Rechtsvereitelung ist Dringlichkeit erforderlich; ein Zuwarten von mehr als einem Monat nach Kenntnis der Rechtsverletzung schädigt regelmäßig die Eilbedürftigkeit. • Vergleichs- oder Lösungszusagen des Gegners rechtfertigen nur dann Zuwarten, wenn die Verhandlungen zügig und nachvollziehbar betrieben werden; ein bloßes Abwarten nach einem einzigen Telefonat reicht nicht aus. • Im vorliegenden Fall fehlte ein Verfügungsgrund, weil der Antragsteller über etwa zwei Monate nach Kenntnis der Google-Bewertung keinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellte und nicht darlegt, warum dieses Zuwarten gerechtfertigt gewesen wäre. Der Antragsteller betreibt eine Praxis für ganzheitliche Physiotherapie. Der Antragsgegner hinterließ im Juli 2018 auf Google eine Ein-Stern-Rezension mit behaupteten, nach Ansicht des Antragstellers falschen Tatsachenbehauptungen. Der Antragsteller mahnte den Rezensenten mit Schreiben vom 13.08.2018 ab. Ende August gab es einen Praxisanruf einer Person, die sich als Bruder des Antragsgegners ausgab; telefonisch wurde vereinbart, die Bewertung zu löschen und Schadenersatz zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 05.10.2018 beantragte der Antragsteller beim Landgericht einstweilige Verfügung gegen den Antragsgegner; das Landgericht wies den Antrag mit der Begründung zurück, der Verfügungsgrund fehle wegen Zuwartens. Der Antragsteller legte dagegen sofortige Beschwerde ein, die vom Oberlandesgericht zurückgewiesen wurde. • Rechtsrahmen: Ein Verfügungsgrund nach §§ 935, 940 ZPO setzt die objektive Besorgnis voraus, dass ohne einstweilige Sicherung die Durchsetzung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde; es ist eine Interessen- und Folgenabwägung vorzunehmen. • Dringlichkeit und Zuwarten: In der Rechtsprechung wird bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts und Wettbewerbsrechts regelmäßig ein Zuwarten von mehr als einem Monat nach Kenntnis als dringlichkeitsschädlich angesehen; diese Regelfrist dient als Orientierungsrahmen, es bleibt aber eine Einzelfallprüfung. • Selbstwiderlegung durch Verhalten: Wenn der Anspruchsteller nach Eintritt der Gefährdung offensichtlich nicht zügig handelt, kann dies den Verfügungsgrund entfallen lassen; Vergleichsverhandlungen können Zuwarten rechtfertigen, müssen aber zügig und substantiiert geführt werden. • Anwendung auf den Einzelfall: Der Antragsteller erfuhr Anfang August 2018 von der Bewertung, reichte den Antrag auf einstweilige Verfügung aber erst Anfang Oktober ein; dieses Zuwarten von etwa zwei Monaten ist unter den gegebenen Umständen dringlichkeitsschädlich. • Zurückweisung des Einwands zu den Vergleichsverhandlungen: Das Telefongespräch mit einer angeblichen Person des Antragsgegners und die darauf gestützte Erwartung einer Unterlassungserklärung rechtfertigen kein monatelanges Abwarten; es fehlte an zügigen, nachvollziehbaren Verhandlungen. • Kostenentscheidung: Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beschwerdewert wurde festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; das Landgericht hat zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels Verfügungsgrund abgelehnt. Entscheidend war das Zuwarten von etwa zwei Monaten nach Kenntnis der beanstandeten Google-Bewertung, wodurch die erforderliche Dringlichkeit entfiel. Dass es ein telefonisches Einvernehmen mit einer unbekannten Person gab, genügte nicht, um das verspätete Verfahren zu rechtfertigen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beschwerdewert wurde auf 5.500,00 € festgesetzt.