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Beschluss

5 U 38/10

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2013:0122.5U38.10.0A
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Leitsätze
Veränderungen, die erst nach Verkündung des Urteils rechtswirksam eintreten, können unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu einer Urteilsberichtigung wegen einer offenbaren Unrichtigkeit führen.(Rn.4)
Tenor
Das Senatsurteil vom 24.10.2012 wird gem. § 319 Abs. 1 ZPO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit in der Form eines Schreibfehlers in der Entscheidungsformel wie folgt berichtigt: In der Kostenentscheidung wird die Angabe 11/ 5" durch die Angabe 11/ 15" ersetzt. Eine weitergehende Urteilsberichtigung findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Veränderungen, die erst nach Verkündung des Urteils rechtswirksam eintreten, können unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu einer Urteilsberichtigung wegen einer offenbaren Unrichtigkeit führen.(Rn.4) Das Senatsurteil vom 24.10.2012 wird gem. § 319 Abs. 1 ZPO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit in der Form eines Schreibfehlers in der Entscheidungsformel wie folgt berichtigt: In der Kostenentscheidung wird die Angabe 11/ 5" durch die Angabe 11/ 15" ersetzt. Eine weitergehende Urteilsberichtigung findet nicht statt. Die Berichtigung erfolgt gem. § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen auf Anregung der Klägerin. Die Beklagte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag der Klägerin vom 19.11.2012. 1. Der Tenor ist in Bezug auf den genannten Bruchteil der Kostenquote unrichtig. Es fehlt in dem einheitlich für Klägerin und Beklagte der Verteilung zu Grunde gelegten Nenner offensichtlich die weitere vorangestellte Zahl 1, so dass es richtig 11/15" heißen muss. Die Offensichtlichkeit ergibt sich auch daraus, dass die zu berichtigende Kostenquote ansonsten erheblich mehr als 100 % ergeben würde. 2. Der darüber hinausgehenden Berichtigungsanregung der Klägerin in Bezug auf das Passivrubrum kann hingegen nicht entsprochen werden. a) Allerdings trifft es zu, dass das Passivrubrum Veränderungen erfahren hat und die Angabe in dem Senatsurteil vom 24.10.2012 damit (nunmehr) unrichtig ist. Nach Darstellung der Beklagten sind diese Veränderungen indes erst nach Verkündung des Urteils eingetreten. Dieser Darstellung ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Auch die von der Klägerin als Anlage K 85 und K 86 - allerdings in niederländischer Sprache - zur Akte gereichten Handelsregisterauszüge legen nahe, dass die relevanten Änderungen erst am 01.11.2012, und damit mehr als 1 Woche nach Verkündung des Urteilseingetreten sind. b) Unabhängig von der Frage, wann im Laufe eines Rechtsstreits eintretende Veränderungen in den Rechtsverhältnissen der Parteien selbst dann als "offenbar" im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO zu behandeln sind, wenn sie von den Parteien nicht in den Rechtsstreit eingeführt werden und möglicherweise noch gar nicht bekannt geworden sind (vgl. hierzu Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 319 Rn. 5/6), können jedenfalls Veränderungen, die erst nach Verkündung des Urteils rechtswirksam eintreten, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu einer Berichtigung wegen einer offenbaren Unrichtigkeit führen. Denn selbst wenn das Gericht alle Erkenntnisquellen herangezogen hätte, wäre das Rubrum zum Zeitpunkt der Verkündung gleichwohl in der beanstandeten Weise zu bezeichnen gewesen. Erst nachträglich eingetretene Veränderungen konnten von dem Gericht bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt werden. Insoweit ist die Entscheidung deshalb auch einer Berichtigung im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO nicht zugänglich. Diese Vorschrift dient dem Zweck, Fehlleistungen" zu korrigieren. Eine solche liegt hier nicht vor. Sofern sich aus der Veränderung der Parteibezeichnung bei einer späteren Zwangsvollstreckung Zweifel an der Parteiidentität ergeben sollten, sind die in diesem Rahmen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten eine Anpassung des Urteils zu nutzen.