84 O 208/14
Landgericht Köln, Entscheidung vom
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In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Werbung der Antragsgegnerin sowie sonstiger Unterlagen.
Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 8, 12, 14 UWG sowie §§ 91, 890, 936 ff., 944 ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden anstelle des Prozessgerichts Folgendes angeordnet:
1. Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Endverbrauchern einen 10,- EURO Gutschein für die Einlösung eines Rezeptes für rezeptpflichtige Arzneimittel anzubieten, anbieten zu lassen und/oder zu gewähren.
2. Der Antragsgegnerin ist eine anwaltlich beglaubigte Abschrift der Antragsschrift (in deutscher Sprache) ohne Anlagen zu Informationszwecken zuzustellen.
3. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
4. Streitwert: € 100.000,-