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Beschluss

84 O 208/14

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2014:1104.84O208.14.00
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Tenor

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

 hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Werbung der Antragsgegnerin sowie sonstiger Unterlagen.

Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß  §§ 3, 4 Nr. 11, 8, 12, 14 UWG sowie §§ 91, 890, 936 ff., 944 ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden anstelle des Prozessgerichts Folgendes angeordnet:

  • 1. Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Endverbrauchern einen 10,- EURO Gutschein für die Einlösung eines Rezeptes für rezeptpflichtige Arzneimittel anzubieten, anbieten zu lassen und/oder zu gewähren.

  • 2. Der Antragsgegnerin ist eine anwaltlich beglaubigte Abschrift der Antragsschrift (in deutscher Sprache) ohne Anlagen zu Informationszwecken zuzustellen.

  • 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

  • 4.     Streitwert: € 100.000,-

Entscheidungsgründe
In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Werbung der Antragsgegnerin sowie sonstiger Unterlagen. Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 8, 12, 14 UWG sowie §§ 91, 890, 936 ff., 944 ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden anstelle des Prozessgerichts Folgendes angeordnet: 1. Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Endverbrauchern einen 10,- EURO Gutschein für die Einlösung eines Rezeptes für rezeptpflichtige Arzneimittel anzubieten, anbieten zu lassen und/oder zu gewähren. 2. Der Antragsgegnerin ist eine anwaltlich beglaubigte Abschrift der Antragsschrift (in deutscher Sprache) ohne Anlagen zu Informationszwecken zuzustellen. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. 4. Streitwert: € 100.000,- 5. Gründe: Die Gewährung eines 10,- Euro Gutscheins verstößt aus den in der Antragsschrift genannten Gründen gegen deutsches Arzneimittelpreisrecht. Die abweichende Tenorierung beruht auf § 938 ZPO. Landgericht Köln, den 04.11.2014 4. Kammer für Handelssachen Der Vorsitzende