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Beschluss

63 M 33244/13

AG Darmstadt, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDARMS:2014:0124.63M33244.13.0A
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Tenor
Die Erinnerung der Gläubigerin gegen den Kostenansatz des OGV X. vom 09.06.13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung der Gläubigerin gegen den Kostenansatz des OGV X. vom 09.06.13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. I. Der zuständige OGV X. hat der Gläubigerin und Erinnerungsführerin die Kosten der Zustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner in seiner Kostenrechnung vom 09.06.13 berechnet. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit vorliegender Erinnerung. Die Gläubigerin ist der Ansicht, die Kosten der Zustellung der Mitteilung der Eintragungsanordnung an den Schuldner seien Büroauslagen des Gerichtsvollziehers bzw. es seien Kosten, die die Staatskasse zu tragen habe. II. Die zulässige Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg. Der zuständige OGV X. hat zu Recht die Zustellungskosten der Eintragungsanordnung der Gläubigerin berechnet. Nach § 882 c II ZPO hat der Gerichtsvollzieher die Eintragungsanordnung dem Schuldner zuzustellen. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, wie auch aus der Gesetzesbegründung, ergibt sich, dass es sich vorliegend um eine Parteizustellung handelt. Dies ergibt sich auch aus der Kommentierung im Zöller, 30. Auflage 2014, der hierzu folgendes ausführt: „III) Die Eintragungsanordnung ist schriftl abzufassen oder in das Protokoll aufzunehmen (§ 763) und kurz zu begründen (Abs 2 S 1; kann formularmäßig erfolgen). Sie hat die in § 882b II u III genannten Daten zu enthalten (dient der sicheren Identifizierung des Sch; Abs 3 S 2). Deren Ermittlung obliegt dem GV (BTDrs aaO S 38); erforderlichenfalls hat er sie selbst zu beschaffen (Abs 3 S 2). Dem Sch ist sie im Parteibetrieb (wie § 802f Rn 6) zuzustellen, wenn sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (Abs 2 S 2). Zugleich mit der Bekanntgabe der Eintragungsanordnung ist der Sch über den Widerspruch und den Antrag, die Eintragung einstw auszusetzen, als Rechtsbehelf zu belehren (§ 882d III S 1).“ Zu § 802 f Rn 6 führt Zöller folgendes aus: „IV) Zustellung und Mitteilungen (Abs 4). Zuzustellen sind dem Sch, auch wenn er einen ProzBev hat, die Zahlungsaufforderung und Ladungen sowie die Belehrungen nach Abs 1-3 (Abs 4 S 1). Die Zustellungen erfolgen im Parteibetrieb (§§ 191ff; BTDrs 16/10069 S 27); der GV kann sie selbst ausführen (§ 193), nach pflichtgemäßem Ermessen kann (nicht muss) er mit der Ausführung aber auch die Post beauftragen (§ 194). Ersatzzustellung ist zulässig. Eine Mitteilung an den ProzBev des Sch erfolgt nicht. Dem Gl (seinem ProzBev) wird die Terminsbestimmung ohne besondere Form (§ 357 II) mitgeteilt (Abs 4 S 2). Sie muss ihm so rechtzeitig zugehen, dass er noch erscheinen oder einen Vertreter entsenden kann (BTDrs aaO). Persönlich zuzustellen ist auch dem auskunftspflichtigen (ges) Vertreter eines prozessunfähigen Sch (s § 802c Rn 6ff); ihm ist keine an den Vertretenen (zB den Minderjährigen, die GmbH usw) gerichtete Ladung zuzustellen. Zahlungsaufforderung und Belehrungen usw sind ihm ebenso selbst zuzustellen. Ersatzzustellung ist auch hier möglich ( LG Berlin Rpfleger 78, 30 mit Einzelheiten); sie kann in der Wohnung des Vertretenen, ebenso aber auch in Geschäftsräumen erfolgen (s § 178 Rn 2; so auch Coenen DGVZ 2004, 69, 71).“ Dieser Rechtsansicht schließt sich das erkennende Gericht vollumfänglich an. Die Rechtsansicht der Gläubigerin, es handele bei den Kosten der Zustellung der Mitteilung der Eintragungsanordnung an den Schuldner um Büroauslagen des Gerichtsvollziehers bzw. um Kosten, die die Staatskasse zu tragen habe, ist unzutreffend und abzulehnen. Wäre die Auffassung der Gläubigerin zutreffend, dann hätte der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, dass solche Zustellungskosten letztlich der Steuerzahler und damit die Allgemeinheit bzw. der Gerichtsvollzieher persönlich zu tragen habe, was völlig abwegig ist. Da vorliegend somit eine Parteizustellung gegeben ist, hat die Gläubigerin die Zustellungskosten zu tragen. Die Erinnerung war daher mit der Kostenfolge des § 91 I ZPO zurückzuweisen.