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Beschluss

11 S 183/17

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2017:0904.11S183.17.00
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Tenor

weist die Kammer darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat die Klage in Bezug auf die Ansprüche der Kinder zu Recht wegen der fehlenden Aktivlegitimation des Klägers abgewiesen. Der Kläger hat eine Abtretung der Ansprüche seiner Kinder an ihn nicht nur nicht schlüssig vorgetragen, sondern eine solche auch nicht unter Beweis gestellt, obwohl sie von der Beklagten zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten worden ist.

Soweit der Kläger sich in der Berufung nunmehr auf eine Prozessstandschaft beruft, steht dies - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - bereits im Widerspruch zu der von ihm erstinstanzlich offenbar beabsichtigten Behauptung einer Abtretung, denn eine Abtretung schließt eine Prozessstandschaft aus. Während erstere die Aktivlegitimation betrifft, also die Inhaberschaft eines geltend gemachten Rechts durch den Kläger und damit eine Frage der Begründetheit einer Klage, betrifft zweitere die Befugnis, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen, also eine Frage der Zulässigkeit der Klage. Eine Partei kann nicht gleichzeitig aktivlegitimiert und Prozessstandschafter für ein und denselben Anspruch sein. Das Amtsgericht hat den Vortrag des Klägers insoweit auch zutreffend dahingehend gewertet, dass er erstinstanzlich in erster Linie eine Abtretung der Ansprüche seiner Kinder an sich behauptet hat, da sein diesbeglicher Vortrag im unmittelbaren Kontext seines Vortrages zur Abtretungserklärung seiner Frau steht. Damit steht auch im Einklang, dass er hinsichtlich der Forderungen seiner Kinder ausdrücklich behauptet hat, aktivlegitimiert zu sein (eine Prozessstandschaft schließt eine Aktivlegitimation eines Prozessstandschafters hingegen aus). Im Einklang damit steht auch, dass er mit dem Klageantrag Zahlung an sich und nicht an seine Kinder verlangt hat.

Aus den vorstehenden Gründen kann die Berufung auch nicht mit dem Hinweis auf das Urteil des LG Dortmund vom 10.01.2013, 11 S 54/12 verfangen. Zwar ist es zutreffend, dass eine Ermächtigung zur Geltendmachung der Ansprüche seiner Kinder im eigenen Namen auch stillschweigend erklärt werden kann. Ob insoweit hingegen auch die Ansicht des LG Dortmund zutreffend ist, dass sich aus dem Prozessverhalten eines Vaters ergeben kann, dass die Kinder diesen zur Prozessstandschaft ermächtigt haben, kann insoweit offen bleiben. Denn jedenfalls im hiesigen Verfahren hat das Prozessverhalten des Klägers einen solchen Schluss gerade nicht zugelassen. Anders als bei einer Prozessstandschaft hat sich der Kläger nämlich stets auf eine eigene Aktivlegitimation berufen (vgl. Schriftsatz vom 11.04.2017, S. 1: "Der Kläger ist aktivlegitimiert"; S. 2: "Dass der Kläger aktivlegimiert ist...") und nicht auf eine solche seiner Kinder. Auch hat er nicht, wie bei einer Prozessstandschaft üblich, Zahlung an seine Kinder verlangt, sondern Zahlung an sich selbst, wie dies bei einer Abtretung richtig wäre. Selbst in der Berufungsbegründung spricht der Kläger auf S. 3 noch von einer Abtretung ("Die Abtretung einer Forderung ist im hiesigen Fall vorteilhaft..."). Anders als im Fall des LG Dortmund ergeben sich hier damit aus dem Prozessverhalten nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte für eine Ermächtigung zur Prozessführung durch seine Kinder im Wege einer Prozessstandschaft.

Selbst wenn man aber trotz all der vorgenannten Umstände eine solche unterstellen würde, wäre eine Prozessstandschaft hier unzulässig, da es an einem schützenswerten eigenem Interesse des Klägers an der Prozessstandschaft fehlen fehlt. Die diesbezüglichen Ausführungen des LG Dortmund in dem zitierten Urteil überzeugen nicht. Denn der Kläger und seine Frau sind nach § 1629 Abs. 1 BGB ohnehin als sorgeberechtigten Eltern ihrer Kinder allgemein gesetzlich vertretungsbevollmächtigt, sodass sie ohne Weiteres als Stellvertreter ihrer Kinder deren Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung in deren Namen geltend machen können (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 07.11.2012, 13 S 95/12). Es ist vor diesem Hintergrund kein schutzwürdiges Eigeninteresse für eine gewillkürte Prozessstandschaft erkennbar (Ansgar Staudinger in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, § 651a BGB, Rn. 85 a.E., aus diesen Gründen die Ansicht des LG Dortmund ablehnend).

Der Kläger erhält Gelegenheit, binnen einer Frist von zwei Wochen zu den erteilten Hinweisen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob er ggf. die Berufung aus Kostengründen zurücknimmt.

Entscheidungsgründe
weist die Kammer darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat die Klage in Bezug auf die Ansprüche der Kinder zu Recht wegen der fehlenden Aktivlegitimation des Klägers abgewiesen. Der Kläger hat eine Abtretung der Ansprüche seiner Kinder an ihn nicht nur nicht schlüssig vorgetragen, sondern eine solche auch nicht unter Beweis gestellt, obwohl sie von der Beklagten zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten worden ist. Soweit der Kläger sich in der Berufung nunmehr auf eine Prozessstandschaft beruft, steht dies - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - bereits im Widerspruch zu der von ihm erstinstanzlich offenbar beabsichtigten Behauptung einer Abtretung, denn eine Abtretung schließt eine Prozessstandschaft aus. Während erstere die Aktivlegitimation betrifft, also die Inhaberschaft eines geltend gemachten Rechts durch den Kläger und damit eine Frage der Begründetheit einer Klage, betrifft zweitere die Befugnis, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen, also eine Frage der Zulässigkeit der Klage. Eine Partei kann nicht gleichzeitig aktivlegitimiert und Prozessstandschafter für ein und denselben Anspruch sein. Das Amtsgericht hat den Vortrag des Klägers insoweit auch zutreffend dahingehend gewertet, dass er erstinstanzlich in erster Linie eine Abtretung der Ansprüche seiner Kinder an sich behauptet hat, da sein diesbeglicher Vortrag im unmittelbaren Kontext seines Vortrages zur Abtretungserklärung seiner Frau steht. Damit steht auch im Einklang, dass er hinsichtlich der Forderungen seiner Kinder ausdrücklich behauptet hat, aktivlegitimiert zu sein (eine Prozessstandschaft schließt eine Aktivlegitimation eines Prozessstandschafters hingegen aus). Im Einklang damit steht auch, dass er mit dem Klageantrag Zahlung an sich und nicht an seine Kinder verlangt hat. Aus den vorstehenden Gründen kann die Berufung auch nicht mit dem Hinweis auf das Urteil des LG Dortmund vom 10.01.2013, 11 S 54/12 verfangen. Zwar ist es zutreffend, dass eine Ermächtigung zur Geltendmachung der Ansprüche seiner Kinder im eigenen Namen auch stillschweigend erklärt werden kann. Ob insoweit hingegen auch die Ansicht des LG Dortmund zutreffend ist, dass sich aus dem Prozessverhalten eines Vaters ergeben kann, dass die Kinder diesen zur Prozessstandschaft ermächtigt haben, kann insoweit offen bleiben. Denn jedenfalls im hiesigen Verfahren hat das Prozessverhalten des Klägers einen solchen Schluss gerade nicht zugelassen. Anders als bei einer Prozessstandschaft hat sich der Kläger nämlich stets auf eine eigene Aktivlegitimation berufen (vgl. Schriftsatz vom 11.04.2017, S. 1: " Der Kläger ist aktivlegitimiert "; S. 2: " Dass der Kläger aktivlegimiert ist ...") und nicht auf eine solche seiner Kinder. Auch hat er nicht, wie bei einer Prozessstandschaft üblich, Zahlung an seine Kinder verlangt, sondern Zahlung an sich selbst, wie dies bei einer Abtretung richtig wäre. Selbst in der Berufungsbegründung spricht der Kläger auf S. 3 noch von einer Abtretung (" Die Abtretung einer Forderung ist im hiesigen Fall vorteilhaft... "). Anders als im Fall des LG Dortmund ergeben sich hier damit aus dem Prozessverhalten nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte für eine Ermächtigung zur Prozessführung durch seine Kinder im Wege einer Prozessstandschaft. Selbst wenn man aber trotz all der vorgenannten Umstände eine solche unterstellen würde, wäre eine Prozessstandschaft hier unzulässig, da es an einem schützenswerten eigenem Interesse des Klägers an der Prozessstandschaft fehlen fehlt. Die diesbezüglichen Ausführungen des LG Dortmund in dem zitierten Urteil überzeugen nicht. Denn der Kläger und seine Frau sind nach § 1629 Abs. 1 BGB ohnehin als sorgeberechtigten Eltern ihrer Kinder allgemein gesetzlich vertretungsbevollmächtigt, sodass sie ohne Weiteres als Stellvertreter ihrer Kinder deren Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung in deren Namen geltend machen können (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 07.11.2012, 13 S 95/12). Es ist vor diesem Hintergrund kein schutzwürdiges Eigeninteresse für eine gewillkürte Prozessstandschaft erkennbar ( Ansgar Staudinger in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, § 651a BGB, Rn. 85 a.E., aus diesen Gründen die Ansicht des LG Dortmund ablehnend). Der Kläger erhält Gelegenheit, binnen einer Frist von zwei Wochen zu den erteilten Hinweisen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob er ggf. die Berufung aus Kostengründen zurücknimmt. weist die Kammer darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat die Klage in Bezug auf die Ansprüche der Kinder zu Recht wegen der fehlenden Aktivlegitimation des Klägers abgewiesen. Der Kläger hat eine Abtretung der Ansprüche seiner Kinder an ihn nicht nur nicht schlüssig vorgetragen, sondern eine solche auch nicht unter Beweis gestellt, obwohl sie von der Beklagten zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten worden ist. Soweit der Kläger sich in der Berufung nunmehr auf eine Prozessstandschaft beruft, steht dies - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - bereits im Widerspruch zu der von ihm erstinstanzlich offenbar beabsichtigten Behauptung einer Abtretung, denn eine Abtretung schließt eine Prozessstandschaft aus. Während erstere die Aktivlegitimation betrifft, also die Inhaberschaft eines geltend gemachten Rechts durch den Kläger und damit eine Frage der Begründetheit einer Klage, betrifft zweitere die Befugnis, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen, also eine Frage der Zulässigkeit der Klage. Eine Partei kann nicht gleichzeitig aktivlegitimiert und Prozessstandschafter für ein und denselben Anspruch sein. Das Amtsgericht hat den Vortrag des Klägers insoweit auch zutreffend dahingehend gewertet, dass er erstinstanzlich in erster Linie eine Abtretung der Ansprüche seiner Kinder an sich behauptet hat, da sein diesbeglicher Vortrag im unmittelbaren Kontext seines Vortrages zur Abtretungserklärung seiner Frau steht. Damit steht auch im Einklang, dass er hinsichtlich der Forderungen seiner Kinder ausdrücklich behauptet hat, aktivlegitimiert zu sein (eine Prozessstandschaft schließt eine Aktivlegitimation eines Prozessstandschafters hingegen aus). Im Einklang damit steht auch, dass er mit dem Klageantrag Zahlung an sich und nicht an seine Kinder verlangt hat. Aus den vorstehenden Gründen kann die Berufung auch nicht mit dem Hinweis auf das Urteil des LG Dortmund vom 10.01.2013, 11 S 54/12 verfangen. Zwar ist es zutreffend, dass eine Ermächtigung zur Geltendmachung der Ansprüche seiner Kinder im eigenen Namen auch stillschweigend erklärt werden kann. Ob insoweit hingegen auch die Ansicht des LG Dortmund zutreffend ist, dass sich aus dem Prozessverhalten eines Vaters ergeben kann, dass die Kinder diesen zur Prozessstandschaft ermächtigt haben, kann insoweit offen bleiben. Denn jedenfalls im hiesigen Verfahren hat das Prozessverhalten des Klägers einen solchen Schluss gerade nicht zugelassen. Anders als bei einer Prozessstandschaft hat sich der Kläger nämlich stets auf eine eigene Aktivlegitimation berufen (vgl. Schriftsatz vom 11.04.2017, S. 1: " Der Kläger ist aktivlegitimiert "; S. 2: " Dass der Kläger aktivlegimiert ist ...") und nicht auf eine solche seiner Kinder. Auch hat er nicht, wie bei einer Prozessstandschaft üblich, Zahlung an seine Kinder verlangt, sondern Zahlung an sich selbst, wie dies bei einer Abtretung richtig wäre. Selbst in der Berufungsbegründung spricht der Kläger auf S. 3 noch von einer Abtretung (" Die Abtretung einer Forderung ist im hiesigen Fall vorteilhaft... "). Anders als im Fall des LG Dortmund ergeben sich hier damit aus dem Prozessverhalten nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte für eine Ermächtigung zur Prozessführung durch seine Kinder im Wege einer Prozessstandschaft. Selbst wenn man aber trotz all der vorgenannten Umstände eine solche unterstellen würde, wäre eine Prozessstandschaft hier unzulässig, da es an einem schützenswerten eigenem Interesse des Klägers an der Prozessstandschaft fehlen fehlt. Die diesbezüglichen Ausführungen des LG Dortmund in dem zitierten Urteil überzeugen nicht. Denn der Kläger und seine Frau sind nach § 1629 Abs. 1 BGB ohnehin als sorgeberechtigten Eltern ihrer Kinder allgemein gesetzlich vertretungsbevollmächtigt, sodass sie ohne Weiteres als Stellvertreter ihrer Kinder deren Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung in deren Namen geltend machen können (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 07.11.2012, 13 S 95/12). Es ist vor diesem Hintergrund kein schutzwürdiges Eigeninteresse für eine gewillkürte Prozessstandschaft erkennbar ( Ansgar Staudinger in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, § 651a BGB, Rn. 85 a.E., aus diesen Gründen die Ansicht des LG Dortmund ablehnend). Der Kläger erhält Gelegenheit, binnen einer Frist von zwei Wochen zu den erteilten Hinweisen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob er ggf. die Berufung aus Kostengründen zurücknimmt.