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Urteil

5 O 9/21

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2021:0908.5O9.21.00
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Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 13.07.2021 (Az.: 5 O 9/21) bleibt aufrechterhalten.

Der Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

Der Verfügungskläger hat bis zum 10.11.2021 Zeit, beim Gericht der Hauptsache Klage zu erheben. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird auf Antrag der Arrestbefehl vom 13.07.2021 aufgehoben.

Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung vom 13.07.2021 (Az.: 5 O 9/21) bleibt aufrechterhalten. Der Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens. Der Verfügungskläger hat bis zum 10.11.2021 Zeit, beim Gericht der Hauptsache Klage zu erheben. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird auf Antrag der Arrestbefehl vom 13.07.2021 aufgehoben. Tatbestand: Der Kläger begehrt in seiner Eigenschaft als Nachlassinsolvenzverwalter den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf die Eintragung zweier Sicherungsvormerkungen im Grundbuch, wie im Antrag näher bezeichnet, zur Sicherung behaupteter Rückübertragungsansprüche nach Insolvenzanfechtung. Mit Beschluss des Amtsgerichts C - Insolvenzgericht - vom 01.04.2020 wurde das Insolvenzverfahren über den Nachlass des am 12.12.2017 verstorbenen Herrn M sen. eröffnet und der Kläger zum Nachlassinsolvenzverwalter bestellt. Der Erblasser hatte 4 Kinder, F, F, C jun. und M, den hiesigen Verfügungsbeklagten. Mit notarieller Urkunde Nr. … der Urkundenrolle für 2016 des Notars Q, mit Amtssitz in H, vom 30.03.2016 übertrug der Erblasser Immobilienvermögen an seine Kinder und an sein Enkelkind, Frau M, mit Ausnahme des Sohnes C jun. Die Übernehmer der Immobilien mussten sich den Wert der Zuwendungen auf ihre späteren Pflichtteilsansprüche anrechnen lassen. Außerdem mussten sie – soweit vorhanden – Belastungen der Immobilien übernehmen, sofern diese grundbuchrechtlich eingetragen waren. Der Erblasser und seine mittlerweile ebenfalls verstorbene Ehefrau behielten sich außerdem ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor. Hinsichtlich des Inhalts der notariellen Urkunde im Einzelnen wird auf Anlage A2 Bezug genommen. Die grundbuchrechtlichen Änderungen betreffend die streitgegenständlichen Grundstücke wurden für das Grundstück im Bezirk W, BI. … des Grundbuches, am 01.07.2016 in das Grundbuch beim Amtsgericht M eingetragen. Die Eintragung der Änderung für das Grundstück im Bezirk H, Bl. … des Grundbuches, erfolgte am 19.05.2016 (vgl. Anlage A3, A4). Mit notariellem Testament vom 10.02.2017, beurkundet durch den Notar Q zur Urkundennummer … der Urkundenrolle für …, wurden die Kinder F, F und der Verfügungsbeklagte jeweils zu einem Drittel als Erben eingesetzt. Der Sohn C jun. wurde durch den Erblasser enterbt (Anlage A5). In einem über das Vermögen des Sohnes C jun. … geführten Insolvenzverfahren nach britischem Recht wurde mit Wirkung ab dem 19.05.2017 Restschuldbefreiung erteilt, vgl. Bl. 635 d. eAkte. Der Erblasser verstarb am 12.12.2017. In der Folge verfolgte der Sohn Bruno jun. gegenüber den testamentarisch Erbberechtigten Pflichtteilsergänzungsansprüche, Schadensersatzforderungen und Rückforderungsansprüche aus Schenkungen an den Erblasser, gegen die die testamentarischen Erben einwendeten, dass der Nachlass zur Befriedigung der Ansprüche nicht ausreiche. Daraufhin reichte der Sohn C jun. unter dem 06.12.2019 einen ersten Insolvenzantrag ein (Anlage A6). Nach Ablehnung dieses Antrags durch das zuständige Insolvenzgericht mit Beschluss vom 05.03.2020, vgl. Bl. 679 – 686 d. eAkte, eröffnete das Amtsgericht C – Insolvenzgericht – das Nachlassinsolvenzverfahren aufgrund von Anträgen vom 05.02.2020 und vom 12.02.2020 mit Beschluss vom 01.04.2020 (Anlage A1). Zur Tabelle angemeldet wurden Forderungen der T e.V. die aus einem Vermächtnis des Erblassers einen Betrag i.H.v. 100.000,00 € beanspruchen und des Herrn C jun. in Höhe von insgesamt 2.708.131,77 €. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Tabelle wird Bezug genommen auf Bl. 371 d. eAkte. Der Verfügungskläger bestreitet sämtliche angemeldeten Forderungen. (*1) Der Verfügungskläger ist der Ansicht, die Übertragung der streitgegenständlichen Grundstücke sei unentgeltlich erfolgt. Es sei kein ausgleichender Gegenwert aus dem Vermögen des Verfügungsbeklagten zugunsten des Erblassers erbracht worden. Zwar sei vereinbart gewesen, gegebenenfalls vorhandene Belastungen zu übernehmen sowie ein Vorbehalt eines Nießbrauchs zugunsten des Erblassers und dessen Ehefrau. Beides sei jedoch keine Gegenleistung im Sinne des § 134 InsO, da weder das eine noch das andere ein ausreichendes Äquivalent zu den übertragenen Grundstücken darstelle. Die Unentgeltlichkeit sei letztlich auch in dem notariellen Übertragungsvertrag ausdrücklich aufgeführt worden. Der Verfügungskläger ist zudem der Ansicht, dass eine Gläubigerbenachteiligung gegeben sei. Insbesondere – so der Verfügungskläger – seien die Grundstücke nicht wertausschöpfend belastet. Der Verfügungskläger hat zunächst beantragt, 1. für ihn im Grundbuch von W, Amtsgerichtsbezirk M, Blatt …, laufende Nr. …, Laubwald, Bauerwiese, Flur …, Flurstück …; laufende Nr. …, Gebäude- und Freifläche N, Flur …, Flurstück …; laufende Nr. …, Gebäude- und Freifläche N, Flur …, Flurstück …; laufende Nr. …, Waldfläche, Landwirtschaftsfläche, I Waldfläche, Gemarkung W, Flur …, Flurstücke …, …, …; laufende Nr. …, Waldfläche, Landwirtschaftsfläche I, Gemarkung W, Flur …, Flurstück …; laufende Nr. …, Waldfläche, Brandkuhle, Gemarkung W, Flur …, Flurstück …; laufende Nr. …, Landwirtschaftsfläche, Waldfläche H, Flur …, Flurstück …; laufende Nr. …, Landwirtschaftsfläche, Waldfläche, Bauerwiese, Gemarkung W, Flur …, Flurstück …, eine Vormerkung zur Sicherung seines Anspruchs auf Auflassung/Rückübertragung des Eigentums an den Grundstücken einzutragen; 2. für ihn im Grundbuch von H, Amtsgerichtsbezirk H, Blatt …, laufende Nr. ., Gebäude- und Freifläche, Waldfläche, B, Gemarkung T, Flur …, Flurstück …, eine Vormerkung zur Sicherung seines Anspruchs auf Auflassung/Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück einzutragen; 3. die Grundbuchämter Amtsgericht M (Ziffer 1) und Amtsgericht H (Ziffer 2) um die Eintragung der Vormerkungen zu ersuchen. Auf den Antrag hat die Kammer – Einzelrichterin – am 13.07.2021 eine einstweilige Verfügung mit dem beantragten Inhalt, wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung erlassen. Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Verfügungsbeklagten vom 20.08.2021. Der Verfügungskläger beantragt nunmehr, die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten, den Widerspruch zurückzuweisen und die Kosten dem Verfügungsbeklagten aufzuerlegen sowie auch die hilfsweise gestellten Anträge zurückzuweisen. Der Verfügungsbeklagte beantragt, 1. die einstweilige Verfügung vom13.07.2021 aufzuheben; 2. den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen; 4. (*2) Hilfsweise dem Antragsteller eine Frist gem. §§ 926 Abs. 2, 936 ZPO zur Erhebung der Hauptsacheklage zu bestimmen. Der Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, dass es bereits an einer Gläubigerbenachteiligung fehle, da keine Insolvenzgläubiger existierten. Herr C jun. berühme sich Forderungen, die jedoch nicht bestünden. Lediglich zwei Gläubiger, Herrn C jun. und der T Verein e.V., hätten Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet. Sämtliche Forderungen seien sowohl vom Verfügungskläger als auch von den drei Erben bestritten worden, da sie nicht bestünden bzw. nicht durchsetzbar seien, was der Verfügungsbeklagte näher ausführt und auf Urteile des Landgerichts C und des Oberlandesgerichts I verweist. Gegenüber der Forderung des T Vereins e.V. sei die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB erhoben worden. Die Dürftigkeit werde durch das notarielle Nachlassverzeichnis bestätigt. Alle weiteren Forderungsanmeldungen seien zurückgenommen worden. Selbst wenn ein Anfechtungsanspruch bestünde, gäbe es keine zu befriedigenden Insolvenzgläubiger. Die Ansprüche der Erben, also auch seine, würden nach § 144 InsO i.V.m. § 39 Abs. 1 Nr. 4 InsO als sog. nachrangige Forderung wieder aufleben. Die Forderung aus der wiederauflebenden Schenkung würde im Rang gem. § 327 Ab. 1 Nr. 1 Ins0 vor den behaupteten Pflichtteilsergänzungsansprüchen stehen und auch im Rang vor den Forderungen aus dem Vermächtnis zugunsten des T Vereins e.V., § 327 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Im Ergebnis bliebe es dabei, dass keine Insolvenzgläubiger vorhanden seien, die durch eine etwaige Insolvenzanfechtungsklage befriedigt werden müssten. Die Geltendmachung der Ansprüche sei unzulässig und treuwidrig. Ein etwaiger Übererlös wäre gem. § 199 InsO an die Erben auszuschütten, soweit nicht der Betrag nach § 39 Abs. 1 Nr. 4 InsO bereits an diese auszukehren wäre. Das Insolvenzverfahren sei nach § 212 InsO mangels Vorliegen von Insolvenzgründen einzustellen. Ein entsprechender Antrag sei bereits durch einen Erben gestellt worden. Der Verfügungsbeklagte ist weiter der Ansicht, dass der Herr C jun. zur Geltendmachung der Ansprüche nicht aktivlegitimiert sei, da durch Konkursantrag vom 19.05.2016 das Privatinsolvenzverfahren über dessen Vermögen in Großbritannien eröffnet worden und damit die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den britischen Trustee übergegangen sei. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 08.09.2021 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die erlassene einstweilige Verfügung war auf den Widerspruch hin gem. § 925 ZPO zu bestätigen, da ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund glaubhaft gemacht worden sind. I . 1. Der Verfügungsanspruch gem. §§ 935, 940 ZPO folgt aus einem zu sichernden Anspruch gem. §§ 143, 134 InsO n. F., vorliegend in Form einer Sicherungsvormerkung nach Immobilienübertragung. Auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens verbleibt es dabei, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 134 InsO glaubhaft gemacht worden sind. a. Die Frage, ob Herr C jun. zur Antragstellung auf Einleitung eines Nachlassinsolvenzverfahrens sowie zur Forderungsanmeldung berechtigt war, ist eine in diesem Verfahren nicht zu beantwortende Frage, sondern im Insolvenzverfahren zu klären. Für das vorliegende Verfahren ist nach Verfahrenseröffnung von einer Aktivlegitimation auszugehen. b. Der Verfügungskläger hat auch eine Gläubigerbenachteiligung glaubhaft gemacht. Gem. § 129 Abs. 1 InsO sind Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechtbar. Die Rechtshandlung führt zu einer Gläubigerbenachteiligung, wenn sie entweder die Schuldenmasse des Schuldners vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert wird, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten; die Wirkungen der Rechtshandlungen sind dabei grundsätzlich isoliert zu betrachten (vgl. BeckOK InsO/Raupach, 23. Ed. 15.4.2021, InsO § 129 Rn. 41; BGH NZG 2020, 119 (120); NZI 2017, 68; 2016, 359; 2012, 562 (563)). Für eine Gläubigerbenachteiligung erforderlich ist die Benachteiligung der (nicht voll gesicherten) Gläubiger in ihrer Gesamtheit. Werden nur einzelne Gläubiger benachteiligt, so ist dies grundsätzlich unbeachtlich. Die Insolvenzgläubiger können allerdings auch dann benachteiligt sein, wenn nur ein einziger Insolvenzgläubiger vorhanden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2019 – IX ZB 25/17). Ausreichend ist auch eine Benachteiligung lediglich der nachrangigen Gläubiger i. S. d. § 39 InsO (vgl. etwa MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, § 129 Rn. 103 m. w. N.). Keine Gläubigerbenachteiligung liegt hingegen vor, wenn sich die Rechtshandlung nicht nachteilig auf die Insolvenzmasse und damit auf die Befriedigungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger auswirkt (vgl. BeckOK InsO/Raupach, 23. Ed. 15.4.2021, InsO § 129 Rn. 42, 43). Vorliegend sind sämtliche Forderungen als Forderungen im Rang nach § 38 InsO angemeldet. Hiervon ist im vorliegenden Verfahren auch weiter auszugehen, da die zwischen den Parteien streitig diskutierte Frage der Rangverhältnisse der angemeldeten Forderungen - vornehmlich die des Herrn C jun. – einer Prüfung in einem etwaigen Feststellungsverfahren vorbehalten ist. Indem der Erblasser die streitgegenständlichen Grundstücke auf den Verfügungsbeklagten übertragen hat, hat er damit die Aktivmasse verkürzt. Nach dem insoweit unstreitigen Vortrag sind die streitgegenständlichen Grundstücke zudem unbelastet übertragen worden. Der Verfügungsbeklagte kann auch mit den weiteren Einwendungen gegen das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung nicht durchdringen. Soweit er darauf abstellt, dass die angemeldeten Forderungen von dem Verfügungskläger als Insolvenzverwalter sämtlichst bestritten sind, sind auch bestrittene Forderungen wegen der Möglichkeit der Erhebung der Feststellungsklage mit in die Betrachtung einzubeziehen. Auch steht nach dem insoweit nicht hinreichenden Vortrag des Verfügungsbeklagten nicht fest, dass die Masse zur Befriedigung aller – auch der nachrangigen Insolvenzgläubiger ausreicht. Zwar kommt es ausnahmsweise nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung, wenn die Masse ohne die Anfechtung ausreicht, um alle Gläubiger zu befriedigen. Dies erfordert grundsätzlich aber auch die Deckung solcher Forderungen, gegen die ein Widerspruch erhoben worden ist, weil jener durch eine Feststellungsklage beseitigt werden kann. Nach der Lebenserfahrung spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass in dem eröffneten Verfahren die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Geldansprüche zu befriedigen. Zur Entkräftung des Anscheinsbeweises muss sich der Anfechtungsgegner eingehend mit allen zum Vermögen des Schuldners gehörenden Posten befassen und aufzeigen, dass das Vermögen heute noch ausreicht, um alle zu berücksichtigenden Gläubigerforderungen zu tilgen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20.02.2014 – IX ZR 164/13; MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, 4. Aufl. 2019 Rn. 107, InsO § 129 Rn. 107). An einem entsprechend substantiierten Vortrag des Verfügungsbeklagten fehlt es vorliegend. Auch die Hinweise auf die Urteile des Landgerichts C sowie die Urteile des Oberlandesgerichts I ändern daran nichts und reichen zur Erschütterung des vorbenannten Anscheins nicht aus. Die Prüfung der materiellen Berechtigung wird den möglichen Feststellungsklagen vorbehalten bleiben. Zudem betrifft das vorgelegten Urteil des Oberlandesgerichts I vom 09.09.2014 – I-27 U 77/12 nur einen Teil der Forderungen. Ferner ist in dem Verfahren der Stufenklage vor dem Landgericht C - Az. 3 O 100/20 - ein Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses zugesprochen und daraufhin ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellt worden, welches für sich allein ebenfalls nicht geeignet ist, den Anschein zu erschüttern. Denn zu berücksichtigen bleibt nach Ansicht der Kammer in diesem Zusammenhang, dass der Erblasser mit der hier angefochtenen Übertragung die potentiell werthaltigen Immobilien vorab übertragen hat. Ob und inwieweit unter Berücksichtigung dessen der geltend gemachte Pflichtteilsergänzungsanspruch ausscheidet, bleibt einer abschließenden, aber nicht in diesem Verfahren vorzunehmenden Prüfung vorbehalten. Gleiches gilt, soweit der Verfügungsbeklagte auf das Wiederaufleben der Forderungen gem. § 144 InsO in der Widerspruchsschrift verweist. Zwar fehlt es an einer Gläubigerbenachteiligung auch dann, wenn die Masse ausreicht, um alle Forderungen zu befriedigen, die mit der nach einer erfolgreichen Anfechtung nach § 144 InsO wiederauflebenden Forderung des Anfechtungsgegners gleichrangig oder dieser vorrangig sind (vgl. Borries/Hirte in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 15. Auflage 2019, § 129 Rn. 166). Wie bereits ausgeführt, ist die Frage der Rangfeststellung aber nicht in diesem einstweiligen Verfügungsverfahren abschließend zu klären. c. Die streitgegenständliche Immobilienübertragung stellt auch eine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 InsO dar. Unentgeltlichkeit liegt vor, wenn der Erwerb des Empfängers in seiner Endgültigkeit vereinbarungsgemäß nicht von einer ausgleichenden Zuwendung abhängt. Erforderlich ist also, dass sich die Beteiligten darüber einig sind, dass der Empfänger für die Leistung des Schuldners keinen ausgleichenden Gegenwert erbringen soll. Unentgeltlichkeit ist danach auch dann gegeben, wenn die (vereinbarte) Gegenleistung keinen angemessenen Gegenwert für die erbrachte Leistung darstellt. Maßgebend ist in erster Linie der objektive Sachverhalt, also ob sich Leistung und Gegenleistung in ihrem jeweils objektiv zu ermittelnden Wert entsprechen. Die Leistung auf eine aufschiebend bedingte Verpflichtung ist dann unentgeltlich, solange die Bedingung nicht eingetreten ist (vgl. Kayser in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Bd. 2, 3, 3. Auflage 2013, § 134 Rn. 26). Vorliegend erfolgte die Immobilienübertragung ohne Gegenleistung, was zwischen den Parteien auch nicht im Streit steht. d. Die Übertragung erfolgte auch – unstreitig – im 4-Jahreszeitraum. Im vorliegenden Fall erfolgten sowohl die notarielle Vereinbarung, die Anweisung an den Notar die Grundbucheintragungen zu veranlassen (notarielle Urkunde vom 30.03.2016) als auch die Eintragung in die Grundbücher von M bzw. H (01.07.2016 bzw. 19.05.2016) innerhalb der Vierjahresfrist, was zwischen den Parteien ebenfalls nicht im Streit steht. e. Das Ersuchen der Grundbuchämter war nach § 941 ZPO auszusprechen. 2. Das Bestehen eines Verfügungsgrundes wird vermutet bzw. muss gem. §§ 883, 885 Abs. 1 S. 2 BGB nicht glaubhaft gemacht werden. II. Der Ausspruch über die Frist zur Klageerhebung folgt aus § 926 ZPO. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO . (*1) und (*2): Am 25.10.2021 erging folgender Berichtigungsbeschluss: Gemäß § 320 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 08.09.2021 dahingehend berichtigt dass, im unstreitigen Teil des Urteils auf Seite 3 folgendes eingefügt wird: "Sämtliche Erben, auch der Verfügungsbeklagte, haben die angemeldeten Forderungen vom Gläubiger C jun. als auch vom T e.V. bestritten." auf Seite 3 die von dem Verfügungsbeklagten gestellten Anträge wie folgt geändert werden: Betreffend die Nummerierung der Anträge wird die Ziffer 4 in Ziffer 3 abgeändert. Der weitergehende Antrag auf Berichtigung wird zurückgewiesen, da eine Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht vorliegt. X I T