Urteil
27 O 176/23
LG Stuttgart 27. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2024:0918.27O176.23.00
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Leitsätze
Verlangt der Teilnehmer an unerlaubten Online-Glücksspielen die von ihm auf sein Spielerkonto geleisteten Einzahlungen als ungerechtfertigte Bereicherung heraus, ohne die erhaltenen Auszahlungen in Abzug zu bringen, so ist der Bereicherungsanspruch nicht zugleich aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung begründet, weil bei einem Deliktsanspruch das schadensrechtliche Gebot der Vorteilsausgleichung berücksichtigt werden müsste. Der Glücksspielbetreiber ist daher nicht durch § 393 BGB gehindert, gegen diesen Bereicherungsanspruch mit einem Bereicherungsanspruch auf Herausgabe der geleisteten Auszahlungen aufzurechnen.(Rn.66)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 59.527,42 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.02.2024 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung seines Prozessbevollmächtigten auf Vergütung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.147,83 € freizustellen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 19% und die Beklagte zu 81%.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 73.376,53 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verlangt der Teilnehmer an unerlaubten Online-Glücksspielen die von ihm auf sein Spielerkonto geleisteten Einzahlungen als ungerechtfertigte Bereicherung heraus, ohne die erhaltenen Auszahlungen in Abzug zu bringen, so ist der Bereicherungsanspruch nicht zugleich aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung begründet, weil bei einem Deliktsanspruch das schadensrechtliche Gebot der Vorteilsausgleichung berücksichtigt werden müsste. Der Glücksspielbetreiber ist daher nicht durch § 393 BGB gehindert, gegen diesen Bereicherungsanspruch mit einem Bereicherungsanspruch auf Herausgabe der geleisteten Auszahlungen aufzurechnen.(Rn.66) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 59.527,42 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.02.2024 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung seines Prozessbevollmächtigten auf Vergütung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.147,83 € freizustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 19% und die Beklagte zu 81%. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 73.376,53 € Die zulässige Klage hat in der Sache teilweise Erfolg. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht international zuständig. 1. Die Beklagte ist Unternehmerin und der Kläger ist Verbraucher im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO. Die Verbrauchereigenschaft besteht, wenn eine Einzelperson einen Vertrag ohne Bezug zu ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit schließt, so dass auch die Teilnahme an Online-Glücksspielen als Verbraucher erfolgen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Spieler in erheblichem Umfang Zeit und Geld in Online-Glücksspiele investiert und ob die Teilnahme an Pokerspielen besondere Kenntnisse voraussetzt (EuGH, Urteil vom 10.12.2020 - C-774/19, juris Rn. 31 ff. 50). Soweit der Kläger die Klage auf unerlaubte Handlungen (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. GlüStV) gestützt hat, folgt die internationale Zuständigkeit aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Eine etwaige abweichende Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wäre gemäß Art. 19 EuGVVO unwirksam, wobei sich die Beklagte auf eine Zuständigkeitsklausel auch nicht berufen hat. 2. Die internationale Zuständigkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 02.09.2024 den vom Kläger geschlossenen Prozessfinanzierungsvertrag vom 08.09./13.09.2023 vorgelegt hat (Anlage K 6). Auf der Grundlage dieses Vertrags hat der Kläger die Klageforderung vor Anhängigkeit der Klage zur Sicherung an die G. GmbH abgetreten (Anlage K 6, dort unter C.4), wobei der Rechtsstreit gleichwohl im Namen des „Anspruchsinhabers“ - das heißt: des Klägers - geführt werden sollte (Anlage K 6, dort unter B.1.2.). Auf dieser Grundlage liegt eine Abtretung mit Einziehungsermächtigung vor. Da eine solche Forderungsabtretung die internationale Zuständigkeit unberührt lässt (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024 - 5 U 101/23, juris Rn. 32), kommt es auf den nach Schluss der mündlichen Verhandlung gehaltenen Vortrag nicht an. Anlass zur Wiedereröffnung (§ 296a Satz 2, § 156 ZPO) besteht daher unter dem Gesichtspunkt der internationalen Zuständigkeit nicht. II. Der Kläger ist zur Geltendmachung der Klageforderung aktivlegitimiert. Auch insoweit kommt es auf den nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegten Prozessfinanzierungsvertrag nicht an. 1. Auf der Grundlage des Sach- und Streitstands der mündlichen Verhandlung ist der Kläger als aktivlegitimiert anzusehen. Auf Frage des Gerichts hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass der Kläger einen Prozessfinanzierungsvertrag geschlossen habe und der Kläger jedenfalls zur Geltendmachung der Klageforderung berechtigt sei, wobei in der Vorbereitung auf den Termin der Prozessfinanzierungsvertrag nicht eingesehen worden sei, weshalb nicht gesagt werden könne, ob dort eine Abtretung der Klageforderung vereinbart sei. Die Klarstellung des Klägervertreters, dass der Kläger jedenfalls berechtigt ist, die klägerischen Ansprüche geltend zu machen, ist ausreichend für die Annahme, dass der Kläger seine Aktivlegitimation nicht durch Abtretung verloren hat, denn im Falle einer Sicherungszession an einen Prozessfinanzierer mit Rückermächtigung zur Geltendmachung der Forderung in eigenem Namen wäre eine gewillkürte Prozessstandschaft zulässig (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024 - 5 U 101/23, juris Rn. 41). Nachdem der Kläger eine Abtretung gerade nicht angezeigt hat, bedarf es auch keiner Umstellung des Antrags auf Leistung an einen etwaigen Zessionar (OLG Brandenburg, Urteil vom 16.10.2023 - 2 U 36/22, BeckRS 2023, 29810 Rn. 32 f.). Schutzwürdige Belange der Beklagten werden hierdurch nicht beeinträchtigt. Da der Kläger die Abtretung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder angezeigt noch die Beklagte sonst keine positive Kenntnis von einer Abtretung gehabt hat, kann die Beklagte nach dem Sach- und Streitstand der mündlichen Verhandlung jedenfalls gemäß § 407 Abs. 1 BGB schuldbefreiend an den Kläger leisten. Die Beklagte muss auch nicht befürchten, im Falle eines klageabweisenden Urteils durch einen Zessionar erneut in Anspruch genommen zu werden. Bei einer Abtretung vor Rechtshängigkeit müsste der Zessionar nach § 407 Abs. 2 BGB die Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils gegen sich gelten lassen, weil die Beklagte bei Rechtshängigkeit keine positive Kenntnis von der Abtretung gehabt hat. Im Falle einer Abtretung nach Rechtshängigkeit läge ein Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft nach § 265 Abs. 2 ZPO vor und die Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils erstreckte sich gemäß § 325 Abs. 1 ZPO auf den Zessionar. 2. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 02.09.2024 vom Kläger vorgelegten Prozessfinanzierungsvertrag mit der G. GmbH vom 08.09./13.09.2023 (Anlage K 6). Auf dieser Grundlage liegt - wie vorstehend im Rahmen der internationalen Zuständigkeit ausgeführt - eine Abtretung mit Einziehungsermächtigung vor mit der Folge, dass der Kläger im Rahmen gewillkürter Prozessstandschaft die Klageforderung geltend machen kann. Nachdem der Kläger die Abtretung nun offengelegt hat, kann die Beklagte zwar nicht nach der Vorschrift des § 407 Abs. 1 BGB durch Zahlung an den Kläger schuldbefreiend leisten, aufgrund der Einziehungsermächtigung bleibt der Kläger aber gemäß § 362 Abs. 2 i.V.m. § 185 BGB empfangszuständig für die Erfüllung der Klageforderung. Nachdem folglich die Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers aus dem Schriftsatz vom 02.09.2024 zu demselben Ergebnis führte wie der Sach- und Streitstand der mündlichen Verhandlung, gibt der nachgereichte Schriftsatz jedenfalls mangels Entscheidungserheblichkeit keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 296a Satz 2, § 156 ZPO). III. Die Klage ist in der Hauptsache insoweit begründet, als die vom Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum geleisteten Einzahlungen die erhaltenen Auszahlungen übersteigen. 1. Die Beklagte hat durch das Angebot von Online-Glücksspielen gegen den GlüStV verstoßen. a) Unstreitig hat die Beklagte über die Internetseite www.p[...].eu/de ein Angebot in deutscher Sprache vorgehalten. Die Beklagte behauptet selbst nicht, irgendwelche Vorkehrungen getroffen zu haben, um zu verhindern, dass in Deutschland wohnhafte Spieler sich auf der Internetseite registrieren und an Online-Glücksspielen teilnehmen. Damit war das Online-Angebot der Beklagten planmäßig auch und gerade auf den räumlichen Geltungsbereich des GlüStV ausgerichtet. Gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 war das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ohne Erlaubnismöglichkeit verboten. Dieses Verbot galt bis zum 30.06.2021. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 GlüStV 2021 besteht seit dem 01.07.2021 ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, im zuletzt noch streitgegenständlichen Zeitraum 01.01.2014 bis 21.03.2023 besaß die Beklagte jedoch keine Erlaubnis nach § 4 Abs. 4 Satz 1 GlüStV 2021. Das Verbot nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2012/2021 erfasst daher den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum. b) Entgegen des Vorbringens der Beklagten erachtet das Gericht das Verbot in § 4 Abs. 4 GlüStV im Anschluss an die höchstrichterliche verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung als unionsrechtskonform (BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 8 C 18/16, BVerwGE 160, 193, juris Rn. 38 ff.). Vor dem Hintergrund dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung macht das Gericht von dem ihm nach § 148 ZPO eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch, den Rechtsstreit im Hinblick auf das anhängige Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH aufgrund der Vorlage des Prim’Awla tal-Qorti Ċivili (Malta) vom 11.07.2023 (C-440/23) auszusetzen, zumal das Landgericht als erstinstanzliches Gericht keiner Vorlageverpflichtung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV unterliegt. c) Das streitgegenständliche Angebot der Beklagten, an welchem der Kläger teilgenommen hat, unterfällt auch inhaltlich dem Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV. Namentlich ist auch Online-Poker, an welchem der Kläger überwiegend teilgenommen hat, ein Glücksspiel. Gemäß § 3 Abs. 1 GlüStV 2012 liegt ein Glücksspiel im Sinne des GlüStV vor, wenn für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Entgegen des Vorbringens der Beklagten ist dies auch beim Online-Poker in der Variante Texas Hold’em der Fall. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass es sich beim Poker nicht um ein reines Glücksspiel handelt, sondern um eine Mischung aus Glücksspiel und Geschicklichkeitsspiel. Da erfahrende Pokerspieler durch Taktik, Menschenkenntnis, Nervenstärke und Mimik ihre Gewinnchancen erheblich steigern können, können ihre Einkünfte aus dem Pokerspiel steuerrechtlich als Einnahmen aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sein (BFH, Urteil vom 25.02.2021 - III R 67/18, DStRE 2021, 1349 Rn. 17). Dies steht der Qualifikation des Online-Pokerspiels als Glücksspiel aber nicht entgegen. Der Ablauf des Pokerspiels basiert auf der Ausgabe von Spielkarten. Jeder Spieler bekommt zwei Karten ausgeteilt, die nur er selbst einsehen kann. Darüber hinaus werden für alle einsehbare Karten in der Mitte aufgedeckt, zunächst drei und sodann eine vierte und fünfte Karte in der Mitte. Das „Pokerblatt“ des Spielers ergibt sich aus den zwei auf seiner Hand und den fünf in der Mitte befindlichen Karten, wobei die fünf Karten in der Mitte für alle Spieler gleichermaßen gelten. Dabei geben die Spieler vor und nach dem Aufdecken jeder Karte der Reihe nach ihre Einsätze ab. Am Ende gewinnt das beste Pokerblatt den Pot. Das Pokerspiel stellt damit ein Glücksspiel dar, weil für den Gewinn das beste Pokerblatt entscheidend ist, welches seinerseits allein vom Zufall abhängt. Welche Karten ein Spieler auf die Hand bekommt und welche Karten sich in der Mitte befinden, kann er durch eigene Geschicklichkeit nicht beeinflussen. Menschenkenntnis und Geschicklichkeit sind beim Pokerspiel zwar insoweit von Bedeutung, als der erfahrene Spieler seinen Verlust gering halten kann, indem er bei schlechten Karten früh aussteigt, oder er kann sogar die Runde gewinnen, indem er die übrigen Spieler dazu bringt, ihrerseits aus der Runde auszusteigen aufgrund der irrigen Annahme, selbst über ein schlechteres Pokerblatt zu verfügen als die Mitspieler. Insofern spielen Taktik, Menschenkenntnis, Nervenstärke und Mimik eine Rolle für die Gewinnchancen. Deshalb mag bei einem für professionelle Spieler ausgerichteten Pokerturnier der Variante Texas Hold’em die Erfahrung und Geschicklichkeit der Spieler so dominant sein, dass ein Glücksspiel im Rechtssinne zu verneinen ist (Gaede in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger, StGB, 6. Aufl., § 284 Rn. 10). Für Pokerspiele im Internet gilt dies aber nicht gleichermaßen, nachdem wegen der Anonymität des Teilnehmerkreises die Möglichkeiten, aufgrund Erfahrung und Menschenkenntnis das Pokerblatt der Mitspieler einzuschätzen, gegenüber Präsenzspielen deutlich eingeschränkter sind. Überdies richtete sich das Angebot der Beklagten nicht lediglich an professionelle Pokerspieler, sondern an jedermann, unabhängig von seinen Vorerfahrungen. d) Soweit der Kläger an Sportwetten teilgenommen hat, trifft das Vorbringen der Beklagten nicht zu, diese seien im streitgegenständlichen Zeitraum in Deutschland legal gewesen. Allerdings steht die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV einer strafrechtlichen Ahndung unerlaubter Sportwettenveranstaltungen entgegen, wenn das für Private eröffnete Erlaubnisverfahren nicht transparent, diskriminierungsfrei und gleichheitsgerecht ausgestaltet oder praktiziert worden ist und deshalb faktisch weiterhin ein staatliches Sportwettenmonopol bestanden hat (BVerwG, Urteil vom 15.06.2016 - 8 C 5/15, BVerwGE 155, 261, juris Rn. 27). Ob auch die zivilrechtliche Nichtigkeitssanktion nach § 134 BGB aus Gründen des Unionsrechts zu unterbleiben hat (vgl. dazu das Vorabentscheidungsersuchen des BGH, Beschluss vom 25.07.2024 - I ZR 90/23, NJW 2024, 2606), kann im Streitfall dahinstehen. Denn jedenfalls kann derjenige, welcher gar keine Konzession beantragt hatte, sich nicht darauf berufen, das gesetzlich europarechtskonform ausgestaltete Konzessionsverfahren wäre in seiner praktischen Umsetzung europarechtswidrig gewesen (BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 8 C 18/16, BVerwGE, 160, 193, juris Rn. 45 f.). Dass die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum eine Konzession für ihr Sportwettenangebot nach § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 beantragt gehabt hätte, hat die Beklagte nicht behauptet. Überdies wäre das Sportwettenangebot der Beklagten auch materiell-rechtlich nicht konzessionsfähig gewesen. Denn nach § 4 Abs. 5 Nr. 5 GlüStV 2012 dürfen Sportwetten nicht mit anderen Glücksspielen auf derselben Internetseite angeboten werden. Nachdem der Kläger nach dem Vorbringen der Beklagten über die streitgegenständliche Internetseite www.p[...].eu/de sowohl an Online-Pokerspielen als auch an Online-Casinospielen und Sportwetten teilgenommen hat, kam eine Konzession für die Sportwetten der Beklagten nicht in Betracht. War damit das Sportwettenangebot der Beklagten nicht erlaubnisfähig, so kann die Beklagte sich im Rechtsstreit auch aus diesem Grunde nicht darauf berufen, das Konzessionserteilungsverfahren wäre unionsrechtswidrig ausgestaltet gewesen (BGH, Beschluss vom 22.03.2024 - I ZR 88/23, NJW 2024, 1950 Rn. 48 f.). 2. Aufgrund des Verstoßes des Internetangebots der Beklagten gegen den GlüStV im streitgegenständlichen Zeitraum erfolgten die Zahlungen des Klägers an die Beklagte ohne Rechtsgrund. Der Verstoß der Beklagten gegen § 4 Abs. 4 GlüStV hat zur Folge, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Spielverträge gemäß § 134 BGB nichtig sind und der Kläger seine Einsätze ohne Rechtsgrund geleistet hat (BGH, Beschluss vom 22.03.2024 - I ZR 88/23, NJW 2024, 1950 Rn. 19 ff.). Die Nichtigkeitsfolge erfasst dabei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht lediglich die Vertragsverhältnisse, welche durch die Teilnahme des Klägers an konkreten Glücksspielen begründet worden sind, sondern bereits das durch die Eröffnung seines Spielerkontos begründete Vertragsverhältnis. a) Soweit die Beklagte bestreitet, dass zwischen den Parteien durch die Eröffnung des Spielerkontos ein Vertragsverhältnis im Sinne eines Rahmenvertrages begründet worden sei, folgt das Gericht dieser Rechtsauffassung nicht. Vielmehr begründete bereits die Eröffnung des Spielerkontos durch den Kläger unabhängig von der Teilnahme an einem konkreten Spiel ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien. Nach dem Vorbringen der Beklagten verpflichtete die Kontoeröffnung und die Einzahlung von Geld auf sein Spielerkonto den Kläger nicht, das eingezahlte Geld bei Glücksspielen einzusetzen, vielmehr hätte der Kläger sich das Geld auch wieder auszahlen lassen können, was durch maltesisches Recht vorgegeben sei. Diese von der Beklagten behauptete Befugnis des Spielers, jederzeit die Auszahlung eines Guthabens auf dem Spielerkonto verlangen zu können, war auch nach § 4a Abs. 4 Nr. 3 Buchst. g GlüStV 2012 Voraussetzung für die Erteilung einer Konzession und ist nun nach § 6a Abs. 7 GlüStV 2021 für Online-Glücksspiele zwingend vorgeschrieben. Die Eröffnung eines Spielkontos und der Geldtransfer auf ein solches Konto bedeutet damit ein Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Satz 2 Nr. 1 KWG. Auch wenn der GlüStV als lex specialis das Erfordernis einer Banklizenz nach dem Kreditwesengesetz verdrängen dürfte, so begründete die Anlage eines Spielerkontos sowohl nach der Konzeption des GlüStV wie auch auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten nach der von ihr geübten Praxis und den Vorgaben des maltesischen Rechts ein dem Einlagengeschäft einer Bank vergleichbares Rechtsverhältnis. Daraus ergibt sich, dass die Anlage eines Spielerkontos, auf welches der Spieler Geld einzahlen kann und im Falle des Klägers auch tatsächlich Geld eingezahlt hat, nicht im vertragslosen Zustand erfolgt, sondern ein Rechtsgeschäft darstellt. b) Nachdem die Anlage des Spielerkontos über die Internetseite www.p[...].eu/de allein dem Zweck diente, die Angebote dieser Internetseite wahrnehmen zu können, wird bereits das als Auftragsverhältnis zu qualifizierende Rechtsverhältnis zur Kontenführung von der Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB erfasst. Sämtliche Einzahlungen des Klägers erfolgten daher auf der Grundlage eines nichtigen Vertragsverhältnisses. c) Indem der Kläger Einzahlungen auf sein bei der Beklagten geführtes Spielerkonto vornahm, erbrachte er Leistungen an die Beklagte im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist sie Leistungsempfängerin der Einzahlungen. Zwar wird im Falle einer Überweisung auf ein Bankkonto im bargeldlosen Zahlungsverkehr die kontoführende Bank lediglich als Zahlstelle angesehen, welche in den Bereicherungsausgleich in der Regel nicht eingebunden ist, wenn der Überweisung kein Rechtsgrund zugrunde lag (BGH, Urteil vom 20.03.2019 - VIII ZR 88/18, NJW 2019, 2608 Rn. 16). Der Annahme, dass Zahlstellen in die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nicht eingebunden sind, liegt dabei zugrunde, dass die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung innerhalb des jeweils fehlerhaften Leistungsverhältnisses erfolgen soll (BGH, Urteil vom 31.01.2018 - VIII ZR 39/17, NJW 2018, 1079 Rn. 30). Ist jedoch bereits das Rechtsverhältnis, aufgrund dessen die Beklagte das Spielerkonto des Klägers führte, nach § 134 BGB nichtig, so erfolgte die Einzahlung auf das Spielerkonto gerade auf ein nichtiges Vertragsverhältnis zwischen den Parteien, so dass in diesem Rechtsverhältnis die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung zu erfolgen hat. Der Umstand, dass die Beklagte die vom Kläger bei konkreten Spielen eingesetzten Gelder - mit Ausnahme der von der Beklagten selbst vereinnahmten Vermittlungsprovision - an andere Spieler ausgeschüttet haben mag, könnte nur im Rahmen des Entreicherungseinwands nach § 818 Abs. 3 BGB Bedeutung erlangen, betrifft aber nicht die Passivlegitimation der Beklagten für Bereicherungsansprüche. 3. Ist bereits das Vertragsverhältnis der Parteien, auf dessen Grundlage die Beklagte für den Kläger ein Spielerkonto geführt hat, nach § 134 BGB, Art. 6 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO nichtig, so kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, ob sich der Kläger bei jeder einzelnen Nutzung des Online-Angebots der Beklagten innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des GlüStV aufgehalten hat. Zwar weist die Beklagte im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass das Vertragsstatut gemäß Art. 6 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO als Regelung des internationalen Privatrechts lediglich zivilrechtliche Fragestellungen umfassen kann, während der örtliche Geltungsbereich des GlüStV als Vorschrift des öffentlichen Rechts hierdurch nicht ausgedehnt wird. Wie ausgeführt, trifft die Nichtigkeitsfolge aber nicht nur die aufgrund konkreter Spielteilnahmen geschlossenen Spielverträge, sondern bereits den Vertrag zur Kontoführung als Rahmenvertrag. Dieser Rahmenvertrag verstößt gegen die Bestimmungen des GlüStV, weil aufgrund des Wohnsitzes des Klägers in Deutschland die Registrierung des Klägers als Spieler darauf angelegt war, zumindest auch von Deutschland aus zu spielen. Soweit der Kläger in Einzelfällen vom Ausland aus an Online-Glücksspielen teilgenommen hat, hat er hierfür jedenfalls kein gesondertes Konto eröffnet. An dem Umstand, dass aufgrund der Nichtigkeit des Vertragsverhältnisses über die Kontoführung keine Einzahlungen mit Rechtsgrund auf das Spielerkonto geleistet werden konnten, vermochte daher die in Einzelfällen erfolgte Spielteilnahme aus dem Ausland nichts zu ändern. 4. Bereicherungsansprüche des Klägers sind nicht nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Soweit die Beklagte vorgebracht hat, dem Kläger müsse die Verbotswidrigkeit der von ihm gespielten Online-Glücksspiele bekannt gewesen sein, ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht ein Ausschluss von Bereicherungsansprüchen nach § 817 Satz 2 BGB. Ein solcher Ausschluss wäre mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar, weil die Rechtswidrigkeit des Geschäfts hier auf Vorschriften beruht, die gerade den leistenden Teil schützen sollen (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024 - 5 U 101/23, juris Rn. 141 ff.). 5. Gegen die vom Kläger geltend gemachten Bereicherungsansprüche hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung mit Recht den Einwand erhoben, der Kläger müsse sich die von ihm erhaltenen Auszahlungen anspruchsmindernd anrechnen lassen. a) Im Ausgangspunkt zutreffend verweist der Kläger allerdings darauf, dass bei wechselseitigen Leistungen auf ein unwirksames Vertragsverhältnis sich derjenige Teil beim Bereicherungsausgleich nicht auf die Saldierung der wechselbezüglichen Leistungen nach der Saldotheorie berufen kann, welcher selbst nach § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB verschärft haftet (MünchKomm-BGB/Schwab, 9. Aufl., § 818 Rn. 248 m.w.N.). Die verschärfte Bereicherungshaftung nach § 819 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Bereicherungsschuldner die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts als Rechtsfolge kennt, während bloßes Kennenmüssen nicht genügt. Den Mangel des Rechtsgrunds kennt dabei aber auch derjenige, der sich bewusst der Einsicht verschließt, dass das Verpflichtungsgeschäft nichtig ist (BGH, Urteil vom 09.05.2014 - V ZR 305/12, NJW 2014, 2790 Rn. 27). Dass die Beklagte sich in Unkenntnis des GlüStV befunden hätte, behauptet die Beklagte selbst nicht. Auf die von der Beklagten behauptete Europarechtswidrigkeit konnte die Beklagte jedenfalls nicht vertrauen. Da die Beklagte damit verschärft haftet, kommt die Saldotheorie nicht zur Anwendung. b) Bleibt die Saldotheorie demnach unangewendet, so standen sich im Hinblick auf den streitgegenständlichen Zeitraum der Anspruch des Klägers auf Rückforderung der von ihm geleisteten Einzahlungen in Höhe von 70.133,29 € und der Anspruch der Beklagten auf Rückforderung der von ihr geleisteten Auszahlungen in Höhe von 10.605,87 € gegenüber (Zweikondiktionenlehre). Aufgrund der konkludent von beiden Parteien erklärten Aufrechnung ist jedoch der Anspruch des Klägers im Umfang der Gegenforderung der Beklagten erloschen (§ 389 BGB) und die Klageforderung daher entsprechend zu kürzen. aa) Der Kläger hat mit der Klageschrift ausdrücklich einen Anspruch in Höhe seiner Nettoverluste geltend gemacht, welche sich aus den Einzahlungen innerhalb der letzten zehn Jahre abzüglich etwaiger Auszahlungen errechneten (Klageschrift vom 19.10.2023 Rn. 10 = eAkte Bl. 7). Damit hat der Kläger selbst die Einzahlungen und die Auszahlungen miteinander verrechnet, was als Aufrechnungserklärung auszulegen ist. Wollte man dies anders sehen, so hat jedenfalls die Beklagte in der mündlichen Verhandlung konkludent die Aufrechnung erklärt, indem sie eingewandt hat, der Kläger könne nicht die geleisteten Einzahlungen zurückfordern, ohne sich die erhaltenen Auszahlungen anrechnen zu lassen. bb) Entgegen der Auffassung des Klägers scheitert die Aufrechnung durch die Beklagte nicht an § 393 BGB. Bei dem vom Kläger geltend gemachten Bereicherungsanspruch handelt es sich nicht um einen Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung. Es mag sich so verhalten, dass den Organen der Beklagten zum Nachteil des Klägers eine vorsätzliche unerlaubte Handlung zur Last fällt (§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV, § 31 BGB). Der Umstand, dass eine vorsätzliche unerlaubte Handlung vorliegt, führte aber nicht dazu, dass ein Bereicherungsanspruch in einen Deliktsanspruch umqualifiziert würde. Denn liegt eine vorsätzliche unerlaubte Handlung vor, so bestimmt sich der Umfang der gemäß § 393 BGB u.a. privilegierten Forderung allein danach, welche Rechtsfolgen das materielle Schadensrecht an die unerlaubte Handlung anknüpft, während ein wegen desselben Lebenssachverhalts aus anderem Rechtsgrund bestehender Anspruch an der Qualifikation als Anspruch aus Vorsatzdelikt nicht teilnimmt (BGH, Urteil vom 21.07.2011 - IX ZR 151/10, BGHZ 190, 353 Rn. 7 ff.). Bei einem Schadensersatzanspruch aus Delikt sind Vorteile schadensmindernd anzurechnen, die dem Geschädigten in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind, und zwar selbst bei einen Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 65 f.). Ein Anspruch auf Rückforderung geleisteter Einzahlungen ohne Abzug der erhaltenen Auszahlungen steht dem Kläger schadensrechtlich daher nicht zu. Bei dem allein bereicherungsrechtlich begründeten Anspruch auf Rückforderung der Einzahlungen nach der Zweikondiktionenlehre handelt es sich demnach nicht um einen Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, weshalb die Beklagte nicht gemäß § 393 BGB gehindert gewesen ist, hiergegen mit ihrem eigenen Rückforderungsanspruch aufzurechnen. cc) Der Kläger kann einer Aufrechnungserklärung der Beklagten mit ihrem Gegenanspruch auf Rückforderung der geleisteten Auszahlungen entgegen seines Vorbringens in der mündlichen Verhandlung auch nicht entgegenhalten, dass der Bereicherungsanspruch der Beklagten verjährt sei, weil die wechselseitigen Ansprüche auf Rückforderung der geleisteten Zahlungen sich jedenfalls in unverjährter Zeit aufrechenbar gegenüber gestanden haben (§ 215 BGB). 6. Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift gegen Bereicherungsansprüche zwar teilweise durch, gleichwohl kann der Kläger Rückforderungsansprüche geltend machen. a) Bei Bereicherungsansprüchen liegt Kenntnis des Anspruchsinhabers im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor, wenn er die Tatsachen kennt, aus denen sich für einen rechtskundigen Dritten der Anspruch ergibt. Ergibt sich der Bereicherungsanspruch aus einem gesetzlichen Verbot, so ist weder das Bestehen des gesetzlichen Verbots noch der Schluss auf die Unwirksamkeit des Vertrags Gegenstand der Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (BGH, Urteil vom 01.06.2011 - VIII ZR 91/10, NJW 2011, 2570 Rn. 23 f.). Nachdem der Kläger wusste, dass die Beklagte Online-Glücksspiele im Internet anbot und er hierfür Einzahlungen auf sein zu diesem Zweck eröffnetes Spielerkonto leistete, hatte der Kläger stets Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Ob der Kläger - wie er vorbringt - im Hinblick auf die Verbotswidrigkeit der Online-Glücksspiele gutgläubig war, ist unerheblich. b) Aufgrund der Zustellung der Klageschrift am 10.02.2024 wurde die Regelverjährung für Einzahlungsvorgänge ab dem 01.01.2021 gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) während Bereicherungsansprüche im Hinblick auf die bis zum 31.12.2020 geleisteten Einzahlungen verjährt sind. Gleichwohl kann der Kläger auch die im Zeitraum vom 10.02.2014 bis zum 31.12.2020 geleisteten Einzahlungen, soweit diese die erhaltenen Auszahlungen übersteigen, zurückverlangen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte nicht nur ein Bereicherungsanspruch zu. Bei der Regelung des § 4 Abs. 4 GlüStV handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Soweit Bereicherungsansprüche verjährt sind, kann der Kläger einen Restschadensersatzanspruch in Höhe der Bereicherung der Beklagten aus § 852 BGB geltend machen (OLG Stuttgart, Urteil vom 12.04.2024 - 5 U 149/23, juris Rn. 138 ff.). Da die zehnjährige Verjährungsfrist des § 852 Satz 2 BGB durch die Zustellung der Klageschrift am 10.02.2024 gehemmt wurde, kann der Kläger über § 852 BGB einen Restschadensersatzanspruch im Hinblick auf die ab dem 10.02.2014 erlittenen Verluste geltend machen. Da zwischen dem 01.01.2014 und dem 09.02.2014 keine Zahlungsvorgänge erfolgt sind (vgl. Anlage K 5), erfasst der Restschadensersatzanspruch über § 852 BGB im Ergebnis den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum ab 01.01.2014. Im Hinblick auf den Restschadensersatzanspruch nach § 852 BGB erfolgt eine Saldierung mit den erhaltenen Auszahlungen kraft Gesetzes, weil auch der Anspruch aus § 852 BGB dem schadensrechtlichen Grundsatz der Vorteilsausgleichung unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2022 - VIa ZR 542/21, VersR 2023, 192 Rn. 19 m.w.N.). 7. Die Beklagte kann gegen den Anspruch des Klägers nicht mit Erfolg einwenden, die vom Kläger geleisteten Zahlungen überwiegend an andere Spielteilnehmer ausgekehrt zu haben. Der Entreicherungseinwand nach § 818 Abs. 3 BGB steht der Beklagten nicht zu, da sie - wie ausgeführt - nach § 819 Abs. 1 BGB verschärft haftet. Auch soweit Bereicherungsansprüche verjährt sind und dem Kläger ein Restschadensersatzanspruch nach § 852 BGB zusteht, kommt der Entreicherungseinwand nicht in Betracht. Bei dem Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB handelt es sich um einen Restschadensersatzanspruch, welcher lediglich der Höhe nach auf die eingetretene Bereicherung des Ersatzpflichtigen begrenzt wird (BGH, Urteil vom 21.02.2022 - VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 71). Vom Schuldner vorgenommene Aufwendungen sind für das im Sinne von § 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB Erlangte bedeutungslos (BGH, Urteil vom 21.02.2022, aaO Rn. 87 ff.). IV. Da - wie ausgeführt - der vom Kläger auf der Grundlage der Zwei-Kondiktionen-Lehre geltend gemachte Bereicherungsanspruch nicht zugleich deliktsrechtlich begründet ist, indem der Kläger den schadensrechtlichen Grundsatz der Vorteilsausgleichung unangewendet lassen will, ist der Antrag auf Feststellung des Rechtsgrunds der vorsätzlichen unerlaubten Handlung nicht begründet. V. Die erhobene Zinsforderung ist nur teilweise begründet. 1. Aufgrund der verschärften Bereicherungshaftung hat die Beklagte die erhaltenen Zahlungen gemäß § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 291, § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Dies gilt jedoch nur insoweit, als Bereicherungsansprüche nicht verjährt sind. Im Hinblick auf die bis zum 31.12.2020 erlittenen Verluste, bezüglich derer die Hauptforderung nur aus § 852 BGB begründet ist, kann der Kläger keine Prozesszinsen ab Zahlung fordern. Denn der nach § 852 BGB im Umfang eines Bereicherungsanspruchs fortbestehende Schadensersatzanspruch ist begrenzt auf die Höhe des ursprünglichen Schadensersatzanspruchs. Dass dem Kläger ein Zinsschaden in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes erwachsen wäre, ist aber weder vorgetragen, noch entspricht dies dem typischen Geschehensverlauf (§ 252 Satz 2 BGB, § 287 Abs. 2 ZPO). Im Hinblick auf die ab dem 01.01.2021 erlittenen Verluste kommen Rechtshängigkeitszinsen aufgrund verschärfter Bereicherungshaftung zwar ab den jeweiligen Zahlungszeitpunkten in Betracht. Diese Zinsen lassen sich jedoch auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers (Anlage K 3B, Anlagenband Klägeranlagen eAkte Bl. 318-378) nicht errechnen. Der Kläger kann auch keine Zinsen aufgrund der anwaltlichen Mahnung vom 21.09.2023 (Anlage K 4) fordern, da der Zeitpunkt des Zugangs nicht vorgetragen ist und der Zinsbeginn daher nicht berechnet werden kann. 2. Nachdem lediglich eine Nebenforderung betroffen ist, bedarf es der weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zinsen können dem Kläger daher erst ab Zustellung der Klageschrift zuerkannt werden (§ 291, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). VI. Da dem Kläger gegen die Beklagte auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB zugestanden hat, schuldet die Beklagte die erforderlichen Rechtsverfolgungskosten zur außergerichtlichen Geltendmachung durch den Anwaltsschriftsatz vom 21.09.2023 (Anlage K 4) im Umfang einer 1,3 RVG-Gebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer aus einem Gegenstandswert in Höhe von 59.527,42 €. Die Beklagte hat den Kläger daher von diesen Kosten freizustellen, wobei der Klageantrag dahingehend auszulegen ist, dass der Kläger von der Honorarforderung seines jetzigen Prozessbevollmächtigten freigestellt werden will, nachdem dieser auch außergerichtlich tätig gewesen ist. VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückforderung geleisteter Zahlungen für Glücksspiele im Internet in Anspruch. Die Beklagte, welche ihren Sitz auf Malta hat, betrieb in der Vergangenheit die deutschsprachige Internetseite www.p[...].eu/de, auf welcher Casino- und Pokerspiele sowie Sportwetten angeboten wurden. Der im Bezirk des Landgerichts Stuttgart wohnhafte Kläger eröffnete am 08.05.2005 unter dem Benutzernamen B. bei der Beklagten ein Benutzerkonto, auf welches er im April 2006 erstmals Geld transferierte, um die Angebote der Internetseite www.p[...].eu/de zu nutzen. Letztmalig zahlte der Kläger am 30.07.2023 Geld auf sein Spielerkonto ein. Die Beklagte verfügte zunächst nur über eine maltesische, nicht jedoch über eine deutsche Lizenz zum Betrieb von Online-Glücksspielen. Am 22.03.2023 erhielt eine Holding-Gesellschaft der Beklagten, die R. Ltd., für Glücksspiele auf den Internetseiten www.p[...].de sowie www.p[...].de/v[...] eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) 2021. Im Zeitraum zwischen dem 01.01.2014 und seiner letzten Einzahlung am 30.07.2023 transferierte der Kläger insgesamt 73.376,53 € auf sein Spielerkonto, wobei ein Teilbetrag in Höhe von 3.243,24 € nach der Lizenzerteilung am 22.03.2023 geleistet wurde. Im Zeitraum zwischen dem 01.01.2014 und dem 21.03.2023 erhielt der Kläger Auszahlungen von seinem Spielerkonto in Höhe von insgesamt 10.605,87 €, nach der Lizenzerteilung am 22.03.2023 flossen dem Kläger keine Auszahlungen mehr zu. Mit seiner Klage fordert der Kläger in der Hauptsache zuletzt die zwischen dem 01.01.2014 und dem 21.03.2023 erbrachten Einzahlungen in Höhe von (73.376,53 € - 3.243,24 € =) 70.133,29 € ohne Abzug erhaltener Auszahlungen zurück. Wegen der Einzelheiten der zuletzt streitgegenständlichen Zahlungen wird auf die Anlage K 3, Anlagenband Klägeranlagen eAkte Bl. 379-380, Bezug genommen. Mit Anwaltsschriftsatz vom 21.09.2023 (Anlage K 4) forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von 60.795,38 € nebst Zinsen und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten innerhalb von sieben Tagen nach Zugang dieser Aufforderung auf. Der Kläger bringt vor, der Kläger sei zur Geltendmachung der Klageforderung aktivlegitimiert. Soweit die Beklagte dies im Hinblick auf ihre Mutmaßung, der Kläger könne die Klageforderung an einen Prozessfinanzierer abgetreten haben, in Frage stelle, handele es sich um prozessual unbeachtlichen Vortrag ins Blaue hinein. Der Kläger sei jedenfalls auch unter Berücksichtigung des von ihm geschlossenen Prozessfinanzierungsvertrags zur Geltendmachung der Klageforderung befugt. Die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger die von ihm im streitgegenständlichen Zeitraum erbrachten Einzahlungen auf sein Spielerkonto zu erstatten. Die Beklagte habe die Einzahlungen des Klägers auf sein Spielerkonto ohne Rechtsgrund erlangt, weil die von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspiele gegen § 4 Abs. 4 GlüStV verstoßen hätten und die gesamte Vertragsbeziehung zur Beklagten daher nach § 134 BGB nichtig sei. Dabei hafte die Beklagte gemäß § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB verschärft, weshalb die bereicherungsrechtliche Saldotheorie keine Anwendung finde und der Bereicherungsanspruch des Klägers nicht um die erhaltenen Auszahlungen zu kürzen sei. Allenfalls könne die Beklagte einen Gegenanspruch auf Rückforderung der von ihr geleisteten Auszahlungen geltend machen. Mit einem solchen Gegenanspruch könne die Beklagte gemäß § 393 BGB nicht gegen die Klageforderung aufrechnen, weil diese aus dem Rechtsgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung begründet sei, überdies seien solche Gegenansprüche verjährt. Bereicherungsansprüche des Klägers seien weder nach § 817 BGB noch nach § 814 BGB ausgeschlossen und auch nicht verjährt. Dem Kläger sei nicht bekannt gewesen, dass die Glücksspiel-Angebote der Beklagten in Deutschland unzulässig seien. Der Kläger habe die Online-Spielangebote der Beklagten ganz überwiegend von seinem Wohnsitz in Deutschland aus wahrgenommen und nur während des Urlaubs vereinzelt vom Ausland aus gespielt. Aus Rechtsgründen komme es auf den Ort der Spielteilnahme aber nicht an. Die Teilnahme an einzelnen Spielen vom Ausland aus ändere nichts daran, dass das Vertragsstatut des Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers richte und somit vollumfänglich deutsches Recht anwendbar sei. Aufgrund der verschärften Bereicherungshaftung der Beklagten schulde diese Rechtshängigkeitszinsen ab Empfang der Gegenleistung, welche sich im Zeitraum bis zum 30.07.2023 auf 12.652,30 € beliefen. Zu den Einzelheiten der zuletzt vom Kläger vorgenommenen Zinsberechnung wird auf die Anlage K 3B, Anlagenband Klägeranlagen eAkte Bl. 318-378, Bezug genommen. Der Kläger beantragt zuletzt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 70.133,29 € nebst Zinsen seit dem auf den 30.07.2023 folgenden Tag zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.293,25 € freizustellen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 12.652,30 € zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte die Rückzahlung des mit Ziffer 1 geltend gemachten Zahlungsanspruchs aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gegenüber dem Kläger schuldet. Soweit der Kläger in der Hauptsache die Zahlung von 73.376,53 € verlangt hatte (Schriftsatz vom 18.07.2024, eAkte Bl. 211), hat er die Klage im Hinblick auf die ab dem 22.03.2023 erfolgten Einzahlungen in Höhe von 3.243,24 € wieder zurückgenommen (Schriftsatz vom 18.07.2024, eAkte Bl. 269). Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bringt vor, die Klage sei bereits unzulässig, weil es dem Kläger nach der mutmaßlich von ihm vorgenommenen Abtretung der Klageforderung an einen Prozessfinanzierer an der Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis ermangele. Bei der Annahme der Beklagten, der Kläger könne die Klageforderung an einen Prozessfinanzierer abgetreten haben, handele es sich keinesfalls um eine prozessual unbeachtliche Behauptung ins Blaue hinein. Nachdem der Kläger gleichwohl keinerlei Unterlagen vorgelegt habe, um seine Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis nachzuweisen, sei die Klage unzulässig. Jedenfalls bestehe die Klageforderung in der Sache nicht. Der vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV liege schon deshalb nicht vor, weil diese Regelung wegen Verstoßes gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV unionsrechtswidrig sei. Ohnehin habe ein Verstoß gegen den GlüStV nicht vorgelegen. Soweit der Kläger an Pokerspielen teilgenommen habe, sei der Anwendungsbereich des GlüStV nicht eröffnet, weil es sich bei Poker nicht um ein Glücksspiel, sondern um ein Geschicklichkeitsspiel handele. Soweit der Kläger an Online-Sportwetten teilgenommen habe, seien diese im streitgegenständlichen Zeitraum in Deutschland legal gewesen. Auch stellte § 4 Abs. 4 GlüStV bei unterstellter Europarechtskonformität zwar ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB dar, ein Verstoß würde jedoch nicht die Nichtigkeit abgeschlossener Rechtsgeschäfte zur Folge haben. Jedenfalls könne ein Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV nur die Teilnahme des Klägers an konkreten Online-Spielen zum Gegenstand haben. Dies setze wiederum voraus, dass die Spielteilnahme des Klägers an dem jeweiligen Spiel im räumlichen Geltungsbereich des GlüStV erfolgt sei, was der Kläger für jedes einzelne Spiel nachzuweisen habe. Nachdem die vom Kläger verwendeten IP-Adressen darauf hindeuteten, dass der Kläger in erheblichem Umfang vom Ausland aus gespielt habe, könne die Klage schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben. Für die geltend gemachten Bereicherungsansprüche sei die Beklagte überwiegend nicht passivlegitimiert. Der Kläger verkenne, dass die von ihm zurückgeforderten Einzahlungen auf sein Spielerkonto keine Leistungen an die Beklagte im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB bedeutet hätten. Vielmehr habe die Beklagte entsprechend den Vorgaben des maltesischen Rechts das auf die Spielerkonten einbezahlte Guthaben treuhänderisch für die Kontoinhaber verwahrt und sei damit nicht selbst Leistungsempfängerin gewesen. Bei dem vom Kläger überwiegend gespielten Online-Poker sei die Beklagte auch gar nicht Partei der Spiele gewesen, vielmehr bestünden rechtliche Beziehungen lediglich zwischen den jeweiligen Spielern. Im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB „erlangt“ habe die Beklagte bei Poker-Spielen lediglich die zu ihren Gunsten anfallende Vermittlungsgebühr, das sog. „rake“, in Höhe von ca. 5 % des Spieleinsatzes. Jedenfalls sei der Kläger nicht berechtigt, die von ihm geleisteten Einzahlungen auf sein Spielerkonto zurückzufordern, ohne sich die erhaltenen Auszahlungen anrechnen zu lassen. Etwaige Bereicherungsansprüche des Klägers seien überdies nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Es werde bestritten, dass der Kläger bei seiner Spielteilnahme keine positive Kenntnis von dem gesetzlichen Verbot der von ihm gespielten Spiele besessen habe. Aufgrund der langjährigen und intensiven Spielteilnahme des Klägers sei vielmehr davon auszugehen, dass ihm das gesetzliche Verbot der gespielten Spiele bekannt gewesen sei oder er sich dieser Kenntnis jedenfalls leichtfertig verschlossen habe. Jedenfalls sei die Klageforderung zumindest teilweise verjährt, worauf sich die Beklagte berufe. Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2024 Bezug genommen.