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Leitsatz

VIII ZR 88/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:200319UVIIIZR88
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:200319UVIIIZR88.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 88/18 Verkündet am: 20. März 2019 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 816 Abs. 2 Wird eine unter verlängertem Eigentumsvorbehalt verkaufte Photovoltaikanlage vom Eigentumsvorbehaltskäufer weiterveräußert und die hieraus diesem zu- stehende Kaufpreisforderung (ein zweites Mal) an seine kreditgebende Bank abgetreten, liegt in der Kaufpreiszahlung des Zweiterwerbers bei objektiver Be- trachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers eine Leistung an die Bank, wenn diese die Bewilligung eines für die Durchführung des Kaufver- trags erforderlichen Rangrücktritts mit einem ihr zustehenden Grundpfandrecht von der Zahlung auf ein bankeigenes Konto (CpD) abhängig macht. In einem solchen Fall kann sich die Bank nicht darauf berufen, bloße Zahlstelle gewesen zu sein. BGH, Urteil vom 20. März 2019 - VIII ZR 88/18 - OLG Oldenburg LG Oldenburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. März 2018 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg - Zivilkammer 13 - vom 27. September 2017 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließ- lich der Kosten der Streithelfer des Klägers zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der S. E. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Diese stand mit der "F. - Gruppe" in Geschäftsbeziehungen. Die Beklagte ist die Hausbank der hierzu gehörenden Unternehmen. Im Oktober 2010 verkaufte die Insolvenzschuldnerin der F. GmbH eine Photovoltaik-Aufdachanlage zu einem Kaufpreis von 442.544 € netto. Dem Kauf lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der 1 - 3 - Insolvenzschuldnerin zu Grunde, welche einen verlängerten Eigentumsvorbe- halt in Form der Vorausabtretung von Forderungen aus einem Weiterverkauf sowie ein Aufrechnungsverbot, mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen, enthielten. Die Anlage wurde auf dem Dach einer Lagerhalle, welche sich auf einem Grundstück der F. Vermögens- und Beteiligungsgesellschaft mbH befindet, installiert. Der Kaufpreis wurde nicht gezahlt. Ein gegen die F. GmbH geführtes Klageverfahren wurde im Jahr 2013 aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen unterbrochen. Die F. GmbH hatte die Anlage zuvor mit notariellem Vertrag vom 22. Juli 2011 zum Preis von 550.000 € netto an Herrn C. verkauft. In dem Vertrag ist unter anderem Folgendes festgehalten: "Der Kaufpreis ist auf ausdrücklichen Wunsch der Kaufvertragsparteien in voller Höhe auf ein von dem amtierenden Notar noch zu benennendes Notaranderkonto einzuzahlen. Die Parteien begründeten dies Erforder- nis damit, dass in Abt. III des Wohnungs- und Teileigentumsgrundbu- ches mehrere Grundpfandrechte eingetragen sind und vorrangig vor diesen Rechten eine Dienstbarkeit zu Gunsten des Käufers für die Er- richtung, Unterhaltung und den Betrieb der Solarstromanlage (…) einzu- tragen ist. Der Notar soll daher entsprechende Löschungsbewilligungen bzw. Vorrangseinräumungserklärungen bezüglich sämtlicher in Abt. III eingetragener Rechte einholen. Der Kaufpreis darf daher nicht an die Verkäuferin zur Auszahlung gelangen, bevor die erste Rangstelle der einzutragenden Dienstbarkeit in Abt. II und III des Grundbuches sicher- gestellt ist. (…) Soweit der Kaufpreis nicht für die Ablösung oder Lasten- freistellung der in Abt. III eingetragenen Grundpfandrechte benötigt wird, ist er auf das Konto der Verkäuferin bei der Volksbank L. [Beklag- 2 - 4 - te] (…) zu überweisen. Liegen die vorstehend beschriebenen Auszah- lungsvoraussetzungen (…) bis 31.08.2011 nicht vor, hat der Notar etwa- ige bis dahin hinterlegte Beträge (…) an die jeweiligen Einzahler (…) zu- rückzuzahlen." Die F. GmbH trat ihren Kaufpreisanspruch zunächst bis zur Höhe von 100.000 € an die Commerzbank und am 29. Juli 2011 im restlichen Umfang von 450.000 € zur Sicherung von Kreditverbindlichkeiten an die Beklagte ab. Gleichzeitig schloss die Beklagte einen Kreditrahmenvertrag mit den zur "F. - Gruppe" gehörenden Unternehmen über einen Betrag in Höhe von 225.000 €. Die Beklagte führte in einem an den Notar gerichteten Schreiben vom 2. September 2011 unter anderem aus: "wir (…) übersenden Ihnen als Anlage zu treuen Händen die nachste- hend aufgeführten Unterlagen zu dem o.a. Grundbuch: Vorrangseinräumung UR Grundschuldbrief-Nr. (…) über 1.100.000,00 EUR Abt. III/Nr. 2 Über diese Unterlagen dürfen Sie nur verfügen, wenn sichergestellt ist, dass ein Teilbetrag des vereinbarten Kaufpreises in Höhe von 450.000,00 EUR auf dem Konto (…) bei uns der Volksbank L. [Be- klagte] (…) gutgeschrieben wird. Die Überweisung auf das interne Konto dient lediglich Kontrollzwecken. Nach Eingang des Betrages wird eine entsprechende Umbuchung zu- gunsten des Kundenkontos vorgenommen. (…)" Mit dem Notar schloss die Beklagte insoweit eine Treuhandvereinbarung. Entsprechend wurde der von Herrn C. auf das Notaranderkonto ge- zahlte Kaufpreis in Höhe der vorgenannten 450.000 € auf ein internes Konto (sogenanntes CpD-Konto) der Beklagten überwiesen, was diese mit Schreiben 3 4 5 - 5 - vom 27. Dezember 2012 der F. GmbH mitteilte. Gleichzeitig erklärte sie die "Abtretung" in Höhe von 225.000 € an die F. Bautechnik GmbH und in Höhe von weiteren 225.000 € an die F. Vermögens- und Beteiligungsgesellschaft mbH. Das Landgericht hat der auf Zahlung von 550.000 € nebst Zinsen gerich- teten Klage, unter Abweisung im Übrigen, in Höhe von 450.000 € nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wie- derherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB nicht zu. Mangels Leistung an die Beklagte sei die Norm nicht direkt anwendbar. Bei der Zahlung des Herrn C. in Höhe von 450.000 € unter Vermittlung des Notars auf das interne Konto der Beklagten handele es sich zwar um eine Leistung. Emp- fänger dieser Leistung sei jedoch die F. GmbH; die Beklagte habe lediglich 6 7 8 9 10 - 6 - als Zahlstelle fungiert. Die Abtretung der Kaufpreisforderung an diese ändere hieran nichts, solange sie dem Schuldner - wie hier dem Käufer C. - nicht bekannt sei. Die Zahlung habe ausschließlich der Erfüllung der Kaufpreis- forderung gedient. Dies gelte auch in Ansehung des besonderen Umstandes, dass die Überweisung nicht direkt auf ein Konto der F. GmbH bei der Be- klagten, sondern - infolge deren Betreibens - auf ein von ihr geführtes internes Kontrollkonto erfolgt sei. Zum einen sei die Sicht der Bank insoweit grundsätz- lich unbeachtlich. Zum anderen habe die Beklagte sogar deutlich gemacht, die Kaufpreiszahlung als eine Leistung an die F. GmbH verstanden zu haben. In ihrem Schreiben vom 2. September 2011 habe sie ausgeführt, die Überweisung auf ihr internes Konto diene lediglich Kontrollzwecken. Eine analoge Anwendung von § 816 Abs. 2 BGB scheide aus. Zwar las- se der äußere Sachverhalt kaum Raum für Zweifel daran, dass die Beklagte ihre Zahlstellenfunktion für die Wahrnehmung eigener Interessen ausgenutzt habe. Sie habe sicherstellen wollen, dass der Erlös aus dem Kaufvertrag zur Tilgung der Kreditschulden der F. GmbH beziehungsweise der F. Gruppe ihr gegenüber verwendet werde. Jedoch rechtfertige ihre bloße Besserstellung nicht die analoge Anwendung von § 816 Abs. 2 BGB. Eine gegen Treu und Glauben verstoßende Berufung auf die Zahlstellenfunktion verlange zusätzlich ein subjektives Moment. Notwendig sei, dass die Bank ihre Zahlstellenfunktion bewusst dazu ausnutze, Ansprüche anderer Gläubiger zu ihren Gunsten zu un- terlaufen. Dies setze die positive Kenntnis oder grob fahrlässige Nichtkenntnis der fremden Forderungsinhaberschaft voraus. Hieran fehle es vorliegend. 11 - 7 - II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 450.000 € aus § 816 Abs. 2 BGB zu. Ent- gegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist mit der Zahlung dieses Betrages eine Leistung an die Beklagte und nicht an die F. GmbH bewirkt worden. 1. Nach § 816 Abs. 2 BGB ist ein Nichtberechtigter, an den eine Leistung bewirkt wird, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, diesem zur Heraus- gabe des Geleisteten verpflichtet. a) Unter einer Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Vermeh- rung fremden Vermögens zu verstehen. Dabei ist Leistung im Rechtssinne ge- meint; nicht entscheidend ist, wer an wen in tatsächlicher Hinsicht "geleistet" hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 1967 - VII ZR 66/65, BGHZ 48, 70, 73). Für die Beurteilung, wer Leistender und wer Empfänger einer Leistung ist, kommt es in erster Linie auf die der Zuwendung gegebene Zweckbestimmung an. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zweck, den die Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung mit dieser nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist hingegen eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers (Empfängerhorizont) geboten. Entscheidend ist dann, wie eine vernünftige Per- son in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (vgl. zum Vorste- henden BGH, Urteile vom 26. September 1985 - IX ZR 180/84, NJW 1986, 251 unter III 1; vom 2. November 1988 - IVb ZR 102/87, BGHZ 105, 365, 369; vom 12 13 14 15 - 8 - 10. März 1993 - XII ZR 253/91, BGHZ 122, 46, 50 f.; vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 270/02, NJW 2004, 1169 unter II 1; vom 14. Januar 2016 - III ZR 107/15, NJW 2016, 3027 Rn. 34; vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 39/17, NJW 2018, 1079 Rn. 17 f.). Diese Grundsätze gelten auch für den Bereicherungsausgleich in Mehr- personenverhältnissen (vgl. BGH, Urteile vom 19. Januar 1984 - VII ZR 110/83, BGHZ 89, 376, 378 f.; vom 2. November 1988 - IVb ZR 102/87, aaO; vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 270/02, aaO; vom 14. Januar 2016 - III ZR 107/15, aaO; vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 39/17, aaO). Daher vollzieht sich die berei- cherungsrechtliche Rückabwicklung regelmäßig zwischen den Parteien der je- weiligen fehlerhaften Leistungsverhältnisse. Ein Käufer, der den Kaufpreis auf ein ihm vom Verkäufer mitgeteiltes Bankkonto zahlt, leistet damit an den Ver- käufer. Die Bank fungiert insoweit lediglich als Zahlstelle und ist in den Berei- cherungsausgleich in der Regel nicht eingebunden (vgl. BGH, Urteile vom 20. Juni 1977 - II ZR 169/75, BGHZ 69, 186, 189; vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 173/94, BGHZ 128, 135, 137; vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 39/17, aaO Rn. 30). Entsprechend erfolgt auch in Zessionsfällen eine Kondiktion zwischen dem Schuldner und dem Zedenten als seinem Vertragspartner und damit nicht im Verhältnis des Leistenden zur Bank als Zessionarin (vgl. BGH, Urteile vom 2. November 1988 - IVb ZR 102/87, aaO S. 370; vom 10. März 1993 - XII ZR 253/91, aaO S. 50). Die Bank ist jedoch grundsätzlich dann Leistungsempfängerin, wenn die an sie erfolgte Zession offen gelegt wird (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 18. De- zember 1969 - VII ZR 152/67, BGHZ 53, 139, 141; vom 26. Januar 2006 - I ZR 89/03, NJW 2006, 1731 Rn. 18). Ebenso ist sie im Ergebnis zur Heraus- gabe des Erlangten entsprechend § 816 Abs. 2 BGB verpflichtet, wenn sie sich 16 17 - 9 - nicht auf ihre Rolle als bloße Zahlstelle beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 9. No- vember 1978 - VII ZR 17/76, BGHZ 72, 316, 321 f. - für den Fall einer sittenwid- rigen Globalzession). aa) In Anwendung der vorstehend genannten Grundsätze ist die Zahlung der 450.000 € als eine Leistung an die Beklagte anzusehen. Dies ergibt sich aus einer objektiven Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsemp- fängers (Empfängerhorizont) die maßgeblich ist, da Anhaltspunkte für eine übereinstimmende Zweckbestimmung der Leistung nicht vorliegen. bb) Nach dem Inhalt des zwischen der F. GmbH und Herrn C. geschlossenen Kaufvertrages konnte zwar auf die Möglichkeit geschlossen werden, dass der Kaufpreis in Gänze oder teilweise an Grundpfandrechtsgläu- biger - und damit auch an die Beklagte - weitergeleitet wird. Jedoch sollte die durch Herrn C. zu leistende Zahlung im Ergebnis auf ein Konto der F. GmbH gelangen. Es ist weder festgestellt noch ersichtlich, dass Herr C. um die Einbeziehung der Beklagten in die Abwicklung des Kaufver- trags wusste, so dass es an der für eine übereinstimmende Zweckbestimmung erforderlichen Willensübereinstimmung fehlt. cc) Es kommt deshalb, was das Berufungsgericht verkannt hat, maßgeb- lich auf die objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsemp- fängers - hier der Beklagten - an. Von diesem Standpunkt aus lassen die vom Berufungsgericht nicht hin- reichend in den Blick genommenen Umstände der Zahlung nur den Schluss zu, dass die Beklagte Leistungsempfängerin und nicht etwa bloße Zahlstelle war. 18 19 20 21 - 10 - Die Photovoltaikanlage, die den Gegenstand des zwischen der F. GmbH und Herrn C. abgeschlossenen Kaufvertrags bildete, war auf dem Dach einer Halle montiert, die sich auf einem Grundstück der F. Ver- mögens- und Beteiligungsgesellschaft mbH befand. Dieses Grundstück war unter anderem mit einer Grundschuld zugunsten der Beklagten belastet. Die Durchführung des Kaufvertrages hing davon ab, dass der für den Käufer vorge- sehenen Grunddienstbarkeit der Rang vor der Grundschuld der Beklagten ein- geräumt wurde. In ihrem Treuhandauftrag an den mit dem Vollzug des Kaufvertrags be- auftragten Notar hat die Beklagte den Rangrücktritt von der Zahlung des Betra- ges von 450.000 € abhängig gemacht, wobei die Zahlung auf ein nur ihrer Kon- trolle unterliegendes eigenes Konto ("CpD") erfolgen sollte und dann so auch tatsächlich erfolgte. Auf diese Weise hat die Beklagte den von den Kaufver- tragsparteien festgelegten Zahlungsweg auf ein ihrer Verfügungsgewalt unter- liegendes Konto "umlenken" können, ohne dass es hierzu einer Offenlegung der Abtretung bedurft hätte. Damit war die Zahlung des Käufers C. aus Sicht der Beklagten ihr gegenüber zweckbestimmt (vgl. zum Fall des vereinbarten lastenfreien Er- werbs eines Grundstücks BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - VII ZR 184/04, BGHZ 162, 157, 160 f.; MünchKommBGB/Schwab, 7. Aufl., § 812 Rn. 173). Dementsprechend hat die Beklagte aus objektiver Empfängersicht den Kauf- preis in Höhe des bei ihr eingegangenen Betrages vereinnahmt, denn sie muss- te die Zahlung als Leistung an sich selbst - nämlich entsprechend der im Treu- handauftrag gestellten Bedingung - ansehen. Dass die Beklagte selbst Leis- tungsempfängerin und nicht etwa nur Zahlstelle für eine Leistung an die F. GmbH gewesen ist, wird zudem dadurch bestätigt, dass sie den Betrag nach 22 23 24 - 11 - Erhalt nicht - wie noch im Treuhandauftrag angekündigt - an die F. GmbH weitergeleitet, sondern ihn mit Kreditverbindlichkeiten verrechnet hat, die die F. Bautechnik GmbH sowie die F. Vermögens- und Beteiligungsgesell- schaft mbH ihr gegenüber hatten. b) Die Beklagte hat die Leistung auch als Nichtberechtigte im Sinne des § 816 Abs. 2 BGB erhalten. Denn sie war nicht Inhaberin der Kaufpreisforde- rung in Höhe des erhaltenen Betrages. Die insofern an sie erfolgte Sicherungs- abtretung vom 29. Juli 2011 durch die F. GmbH ging ins Leere, weil die For- derung zuvor bereits wirksam an die spätere Insolvenzschuldnerin im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts abgetreten war. aa) Zwischen der Insolvenzschuldnerin und der F. GmbH war ein ver- längerter Eigentumsvorbehalt an der gelieferten Ware (der Photovoltaikanlage) vereinbart, mithin eine Vorausabtretung der Forderung der F. GmbH aus dem Weiterverkauf. Die Kaufpreisforderung der F. GmbH aus dem Weiter- verkauf der Photovoltaikanlage an Herrn C. war auf diese Weise (im Voraus) wirksam an die Insolvenzschuldnerin abgetreten. bb) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kommt es inso- weit nicht darauf an, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt die Insol- venzschuldnerin ihr (Vorbehalts-)Eigentum an der Photovoltaikanlage infolge der Verbindung mit dem Grundstück als wesentlicher Bestandteil (§§ 946, 94 BGB) oder durch Verarbeitung (§ 950 Abs. 1, 2 BGB) verloren hat. Denn die Wirksamkeit der Vorausabtretung der Kaufpreisforderung aus dem Weiterver- kauf der Anlage im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts setzt nicht voraus, dass der Lieferant im Zeitpunkt der Weiterveräußerung noch Eigentü- mer der gelieferten Ware ist (vgl. Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungs- 25 26 27 - 12 - übertragung, 1976, Band IV, § 43 I 1 b, S. 76). Der Fortbestand des Vorbe- haltseigentums der Insolvenzschuldnerin an der Photovoltaikanlage wäre nur für die Frage einer Verwertung der Anlage von Bedeutung, um die es hier nicht geht. cc) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Kaufpreisforde- rung der Insolvenzschuldnerin nicht durch Aufrechnung seitens der F. GmbH erloschen (§ 389 BGB). Dem steht schon das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Insolvenzschuldnerin enthaltene Aufrechnungsverbot entgegen, wonach nur mit rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Gegenforderungen aufgerechnet werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Übrigen hat bereits das Gericht im Klageverfahren der Insolvenz- schuldnerin gegen die F. GmbH darauf hingewiesen (§ 139 ZPO), dass die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen nicht hinreichend substantiiert seien. Weiterer Vortrag ist infolge der Insolvenzeröffnung weder in jenem Pro- zess noch im vorliegenden Verfahren erfolgt. c) Die Leistung an die Beklagte war auch gegenüber der Insolvenz- schuldnerin wirksam. Es kann dahinstehen, ob Herr C. schon schuld- befreiend an die Beklagte leistete (§ 408 Abs. 1, § 407 Abs. 1 BGB). Jedenfalls lag in der Klageerhebung die Genehmigung einer gegenüber der Insolvenz- schuldnerin als Berechtigter zunächst unwirksamen Leistung (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 1972 - VII ZR 118/70, NJW 1972, 1197 unter 2 c; Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 213/11, NJW-RR 2012, 1129 Rn. 16; jeweils mwN). 28 29 30 31 - 13 - 2. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Da der Anspruch des Klägers aus § 816 Abs. 2 BGB nicht verjährt ist, kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht berufen (§ 214 Abs. 1 BGB). Erst mit Erhalt der 450.000 € durch die Beklagte im Dezember 2012 la- gen sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vor. Die regelmäßige Verjährungs- frist von drei Jahren (§ 195 BGB) hatte somit selbst bei unmittelbarer Kenntnis auf Klägerseite frühestens am 1. Januar 2013 begonnen (§ 199 Abs. 1, § 187 Abs. 1 BGB) und ist durch die Klageerhebung gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 253 Abs. 1, § 167 ZPO). Die am 6. Januar 2016 erfolgte Zustel- lung der am 9. Dezember 2015 bei Gericht eingegangenen Klage ist vorliegend noch "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO erfolgt, so dass die Verjährungs- hemmung bereits mit Eingang der Klageschrift eingetreten ist (vgl. BGH, Urteile vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 92/87, FamRZ 1988, 1154 unter b; vom 10. Septem- ber 2015 - IX ZR 255/14, NJW 2016, 151 Rn. 14 f.; vom 12. Januar 2016 - II ZR 280/14, juris Rn. 10 ff.; jeweils mwN). 32 33 - 14 - III. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur- teils. Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 27.09.2017 - 13 O 1189/16 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 13.03.2018 - 2 U 103/17 - 34