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Urteil

53 O 161/23

LG Stuttgart 53. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2023:1106.53O161.23.00
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Leitsätze
1. Eine Entgeltinformation stellt eine Vertragsbedingung dar, wenn aus Sicht des objektiven Empfängers bereits in der Entgeltinformation eine verbindliche Angabe über die bei Abschluss eines Girovertrags anfallenden Entgeltpositionen gemacht wird. Vorliegend erhält der Kunde bzw. Verbraucher durch die beanstandete Klausel in der Entgeltinformation vor dem Vertragsschluss den Eindruck, dass eine Lastschrifteinlösung € 0,30 kosten wird und dass dieses Entgelt auch erhoben wird.(Rn.30) (Rn.33) 2. Das Anrufen der Einigungsstelle führt gemäß § 15 Abs. 9 UWG die Verjährungshemmung auch ohne Zustellung des Güteantrags an den Gegner herbei.(Rn.55)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.03.2019 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 334,75 freizustellen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf € 2.500,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Entgeltinformation stellt eine Vertragsbedingung dar, wenn aus Sicht des objektiven Empfängers bereits in der Entgeltinformation eine verbindliche Angabe über die bei Abschluss eines Girovertrags anfallenden Entgeltpositionen gemacht wird. Vorliegend erhält der Kunde bzw. Verbraucher durch die beanstandete Klausel in der Entgeltinformation vor dem Vertragsschluss den Eindruck, dass eine Lastschrifteinlösung € 0,30 kosten wird und dass dieses Entgelt auch erhoben wird.(Rn.30) (Rn.33) 2. Das Anrufen der Einigungsstelle führt gemäß § 15 Abs. 9 UWG die Verjährungshemmung auch ohne Zustellung des Güteantrags an den Gegner herbei.(Rn.55) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.03.2019 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 334,75 freizustellen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf € 2.500,00 festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. I. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von € 2.500,00. 1. Bei der verwendeten Entgeltinformation handelt es sich um einbezogene AGB der Beklagten. Gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Vorformuliert sind Vertragsbedingungen, wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind (BGH, Urteil vom 13.05.2014 – XI ZR 170/13 Rn. 20 m.w.N., juris). Dies ist hier zweifelsohne der Fall. a. Der Kunde bzw. Verbraucher erhält die Entgeltinformation und damit jedenfalls die Möglichkeit zur Kenntnisnahme von den seitens der Beklagten angebotenen Leistungen und deren Preisen, § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB. b. Die Entgeltinformation erweist sich auch Vertragsbedingung der Beklagten. aa. Eine Vertragsbedingung besteht, wenn eine Erklärung des Verwenders vorliegt, die ein Vertragsverhältnis regeln soll. Dies ist bei einem allgemeinen Hinweis der Fall, wenn dieser nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden (BGH, Urteil vom 04.02.2009 – VIII ZR 32/08 Rn. 11, juris). Erforderlich ist ein aus Sicht des Adressaten erkennbarer Wille zur rechtlichen Bindung (BGH, a.a.O. Rn. 12, juris). Beides ist hier der Fall. bb. Die Beklagte gibt mit den Entgeltinformation gerade die wesentlichen Entgelte des Preis- und Leistungsverzeichnisses wieder und verweist unter dem zweiten Aufzählungszeichen ergänzend auf dieses. Aus Sicht des objektiven Empfängers macht die Beklagte damit bereits – unabhängig davon, welche Intention seitens der BaFin mit Erstellung des Musters zur Entgeltinformation verfolgt wird – in der Entgeltinformation eine verbindliche Angabe über die bei Abschluss des Girovertrags anfallenden Entgeltpositionen. Der Kunde bzw. Verbraucher erhält bereits durch die beanstandete Klausel in der Entgeltinformation vor dem Vertragsschluss den Eindruck, dass eine Lastschrifteinlösung € 0,30 kosten wird und dass dieses Entgelt von der Beklagten auch erhoben wird. Unerheblich ist vor diesem Hintergrund, ob im Einzelfall hiervon Ausnahmen gelten, welche erst bei Vertragsschluss mittels Fußnote im Preis- und Leistungsverzeichnis näher erläutert werden. Gerade weil der Kunde nicht erwartet – und die Beklagte dies nach dem ZKG auch nicht dürfte –, dass die Preise in der Entgeltinformation von den vertraglich zu vereinbarenden Preisen abweichen, handelt es sich aus Sicht des Kunden um mehr als nur eine Kundeninformation zu Vergleichszwecken. Die Entgeltinformation kann damit nur einheitlich mit dem Preisaushang und dem Preis- und Leistungsverzeichnis gesehen werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass eingangs der Entgeltinformation darauf hingewiesen wird, dass auch weitere Entgelte für nicht aufgeführte Dienste anfallen und umfassende Informationen dazu dem Preisaushang sowie dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank zu entnehmen sind. Daraus entnimmt ein verständiger Verbraucher nicht lediglich, dass die Entgeltinformation nur der Information dient und ihr gerade ein Regelungscharakter nicht zukommt. Es werden vielmehr nur zusätzliche Entgelte angesprochen, die sich aus einer umfassenden Information aufgrund des Preisaushangs und des Preis- und Leistungsverzeichnisses ergeben sollen. Abweichende Regelungen von den konkret genannten Entgelten werden damit nicht im Preisaushang und Preis- und Leistungsverzeichnis in Aussicht gestellt, so dass der Kunde jedenfalls annehmen muss, dass die typischen Entgelte in der überlassenen Entgeltinformation ihren Niederschlag gefunden haben. Das wird auch mit Blick auf das von der Beklagten überlassene Preis- und Leistungsverzeichnis (Stand: Januar 2019) deutlich, das in weiten Teilen deckungsgleich mit den Angaben der Entgeltinformation ist. cc. Die AGB werden von der Beklagten auch verwendet. Ein Verwenden von AGB liegt bereits dann vor, wenn die betreffende AGB-Bestimmung in Verbindung mit Angeboten oder der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten in den Geschäftsverkehr gebracht wird und ist unabhängig davon zu beurteilen, ob sie Eingang in eine einheitliche Vertragsurkunde finden (vgl. nur BGH, Urteil vorn 02.07.1987 – III ZR 219/86 Rn. 13, Rn. 16, juris). Daher kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte die Entgeltinformation nebst den darin enthaltenen Entgelten und Gebühren konkret zum Gegenstand von Vertragsvereinbarungen macht. Soweit die Beklagte darauf abstellt, es liege lediglich eine Information ohne einen Einbeziehungshinweis im Sinne des § 305 Abs. 2 BGB vor, ist zwar zutreffend, dass eine ausdrückliche Einbeziehung in den Vertrag der Entgeltinformation nicht zu entnehmen ist, indes entsteht nach Auffassung der Kammer für den durchschnittlichen Kunden bzw. Verbraucher allein mit Blick auf den Umstand, dass hier wesentliche Inhalte des Vertrages – i.e. Regelungen zum Entgelt – aufgenommen werden, der Eindruck, damit schon die vornehmlich relevanten Vertragsinhalte mitgeteilt zu bekommen; diese bilden aus Sicht der Kunden bzw. Verbraucher bereits mit Aushändigung den späteren Vertragsinhalt auszugsweise verbindlich ab. Es werden nicht nur ergänzende Informationen gegeben, denen ein Bezug zu den AGB-rechtlichen Bestimmungen der Beklagten fehlt (so für die Anderes beinhaltende Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F.: BGH, Urteil vom 11.07.2012 – IV ZR 164/11 Rn. 33, juris). c. Der Annahme von AGB steht nicht entgegen, dass die Beklagte das Musterformular nach § 9 Abs. 4 ZKG verwendet hat und zur Entgeltinformation nach § 5 ZKG gesetzlich verpflichtet ist. Die Verwendung gerade des Musterformulars ist gemäß § 9 Abs. 4 ZKG nicht verpflichtend und steht ausweislich der Anwenderhinweise der BaFin der Einfügung von Fußnoten, die sich direkt auf Dienste in der Entgeltinformation beziehen, auch nicht entgegen (Anlage K15, S. 2 unten / S. 3 oben). Das Kriterium der Übersichtlichkeit ist zwar nach § 9 Abs. 2 ZKG vorgegeben, jedoch vermag dies generell nicht von einer rechtlichen Verpflichtung der Beklagten, wie sie hier aufgrund der Unterlassungsverpflichtung besteht, zu dispensieren. Daher steht hier nicht der allgemeine Zweck und Charakter der Entgeltinformation in Rede, sondern allein die Frage, ob die Beklagte ihrer vertraglich übernommenen Verpflichtung genügt hat. Die gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung einer Entgeltinformation besagt zudem nichts über die konkrete und zulässige Ausgestaltung derselben durch die Beklagte. 2. Die Beklagte hat gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen, indem sie eine inhaltsgleiche Klausel zu der von der Erklärung umfassten verwendet und gerade keinen erläuternden Hinweis anbringt. Damit ist die Vertragsstrafe verwirkt. Der Verstoß erfolgte auch schuldhaft im Sinne von §§ 276, 278 BGB, da sich die Beklagte insofern – wie dargelegt – nicht darauf zurückziehen kann, dass sie mit der Entgeltinformation lediglich der sich aus § 5 ZKG ergebenden Informationspflicht genügt hat. Die Kammer vermag sich keine Überzeugung davon zu bilden, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Reichweite ihrer Unterlassungsverpflichtung in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden hätte. An das Vorliegen eines solchen unvermeidbaren Rechtsirrtums, welcher eine Fahrlässigkeitshaftung ausschlösse, sind strenge Anforderungen zu stellen, wobei grundsätzlich den Schuldner das Risiko trifft, die Rechtslage zu verkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.06.2010 – XI ZR 308/09 Rn. 5 m.w.N., juris). Fahrlässig handelt, wer sich erkennbar im Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, indem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss (BGH, Urteil vom 15.07.2014 – XI ZR 418/13 Rn. 15 m.w.N., juris). Soweit die Beklagte sich im Zusammenhang mit der Einführung des ZKG auf eine Beratung im Arbeitskreis der …banken beruft, welcher zum Ergebnis gelangt sei, dass Fußnoten nicht in die Entgeltinformation zu übernehmen seien, genügt dies daher nicht. Wie aufgezeigt, steht die gesetzliche Regelung der Verwendung einer Fußnote nicht zwingend entgegen. Zur Vermeidung einer fahrlässigen Verkennung der Rechtslage hätte sich die Beklagte, welche zuvor eine strafbewehrte Unterlassungserklärung für eine praktisch inhaltsgleiche Klausel abgegeben hat, über deren konkrete Reichweite und die Risiken einer dennoch erfolgenden Verwendung in der Entgeltinformation eingehend rechtlich beraten lassen müssen. 3. Bedenken gegen die Angemessenheit der Vertragsstrafe im Sinne des § 13a UWG bestehen nach den vorliegenden Umständen nicht. Solche werden seitens der Beklagten auch nicht eingewandt. 4. Der Anspruch ist nicht verjährt, da die Verjährung nach § 15 Abs. 9 UWG bis zur Klageerhebung gehemmt war. Die regelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB für den Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe begann mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Kläger Kenntnis vom Pflichtverstoß erlangt hat, somit mit Ablauf des Jahres 2019, und dauerte bis Ende 2022. Der am 30.08.2022 gestellte Güteantrag hemmte die Verjährung gemäß § 15 Abs. 9 UWG jedenfalls bis zur Ablehnungsentscheidung vom 21.02.2023, § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB – danach dauerte die Hemmung gemäß § 204 Abs. 2 S. 1 BGB weitere sechs Monate, somit mindestens bis zum 21.08.2023. Dahinstehen kann folglich, wann die Ablehnungsentscheidung dem Kläger bekannt gegeben worden ist, da der Klageingang am 21.08.2023 rechtzeitig erfolgte. a. Unschädlich ist für den Eintritt der Hemmungswirkung nach § 15 Abs. 9 UWG, falls die Einigungsstelle unzuständig gewesen sein sollte (Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG 41. Aufl., § 15 Rn. 34; Ahrens in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 9. Aufl., Kap. 12 Rn. 19; Tolkmitt in: Harte-Bavendamm/Hennig-Bodewig, UWG 5. Aufl., § 15 Rn. 38; Sosnitza in: Ohly/Sosnitza, Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, 8. Aufl., § 15 Rn. 17; Ottofülling in: MüKo zum Lauterkeitsrecht, 3. Aufl., § 15 Rn. 147; Seichter in: jurisPK-UWG, 5. Aufl., § 15 Rn. 59). Daher kann dahinstehen, ob infolge der durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs im Jahr 2020 in Kraft getretene UWG-Novelle, eine Zuständigkeit für Vertragsstrafen im Allgemeinen begründet worden ist (vgl. dazu Zain/Nippe in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 3. Aufl., § 15 Rn. 120a). b. Der Hemmungswirkung steht auch nicht entgegen, dass der Güteantrag der Beklagten während der Prüfung durch die Einigungsstelle nicht zugestellt oder anderweitig zur Kenntnis gebracht wurde. Nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 9 UWG wird die Verjährung durch Anrufung der Einigungsstelle in gleicher Weise wie durch Klageerhebung gehemmt. Ob der Eintritt der Hemmungswirkung hingegen die Zustellung des Antrags an den Antragsgegner voraussetzt, wird aus dem Wortlaut nicht hinreichend deutlich und in der Literatur unterschiedlich diskutiert. aa. Teile der Kommentarliteratur geben den Gesetzeswortlaut wieder, ohne sich zu der konkreten Frage näher zu äußern (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG 41. Aufl., § 15 Rn. 34; Albert in: Götting/Nordemann, UWG 3. Aufl., § 15 Rn. 55; Schwippert in: Gloy/Loschelder/Danckwerts, Wettbewerbsrecht 5. Aufl., § 83 Rn. 26; Papenhausen in: Danckwerts/Papenhausen/Scholz/Tavanti, Wettbewerbsprozessrecht 2. Aufl., Rn. 656). bb. Eine Auffassung der Literatur legt den Wortlaut dergestalt aus, dass entsprechend der Regelung in § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Hemmungswirkung nicht mit Eingang des Antrags bei der Einigungsstelle eintrete, sondern erst mit Zustellung an den Gegner, wobei § 167 ZPO entsprechend anzuwenden sei (Tolkmitt in: Harte-Bavendamm/Hennig-Bodewig, UWG 5. Aufl., § 15 Rn. 38). cc. Die überwiegende Auffassung der Kommentarliteratur, welche die Frage der Zustellung erörtert, geht davon aus, dass das im Gesetz aufgeführte Anrufen der Einigungsstelle zur Verjährungshemmung gerade keine Zustellung des Antrags an den Gegner voraussetzt (Sosnitza in: Ohly/Sosnitza, Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, 8. Aufl., § 15 Rn. 17; Mees in: Fezer/Böscher/Obergfell, Lauterkeitsrecht, 3. Aufl., § 15 UWG Rn. 111; Zain/Nippe in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 3. Aufl., § 15 Rn. 299; zudem Ahrens in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 9. Aufl., Kap. 12 Rn. 19 und Ottofülling in: MüKo zum Lauterkeitsrecht, 3. Aufl., § 15 Rn. 147, wenngleich letztere wohl unter Annahme einer durch die Einigungsstelle zu veranlassenden Zustellung jeweils Bezug nehmen auf die analoge Anwendung des § 167 ZPO). dd. Keine der Literaturstellen und – soweit ersichtlich – auch keine veröffentliche Gerichtsentscheidung beschäftigt sich mit der Frage der Verjährungshemmung der Anrufung der Einigungsstelle in dem Fall, in welchem diese den Antrag nicht an die Gegenseite übermittelt und erst nach einigem Zeitablauf – und dem ohne Annahme einer Hemmungswirkung eintretenden Verjährungseintritt – eine abschließende Entscheidung trifft. ee. Die Kammer ist der Auffassung, dass die Hemmungswirkung gleichwohl mit dem Anrufen der Einigungsstelle gemäß § 15 Abs. 9 UWG eingetreten ist und bis sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung gedauert hat, § 204 Abs. 2 S. 1 BGB. Zum einen sieht die gemäß § 15 Abs. 11 UWG erlassene Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über die Errichtung von Einigungsstellen bei Industrie- und Handelskammern nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eine Verpflichtung der Einigungsstelle zur Zustellung des Antrags nicht vor. Damit bleibt es der Einigungsstelle überlassen, wie sie das Verfahren führt, insbesondere, wenn es wie vorliegend zur Verneinung der eigenen Zuständigkeit führt. Unter anderem kann die Einigungsstelle nach § 15 Abs. 8 UWG die Einleitung von Einigungsverhandlungen ablehnen, wenn sie den Antrag von vornherein für unbegründet erachtet oder sich für unzuständig hält (vgl. Zain/Nippe in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 3. Aufl., § 15 Rn. 299). Dieser Verfahrensweise ist die Möglichkeit, von einer Zustellung an den Antragsgegner abzusehen, immanent. Liegt die Verfahrensführung und damit auch die Zustellung oder anderweitige Übermittlung des Antrags somit vollständig in der Hand der Einigungsstelle, muss sich der Antragsteller auf den Wortlaut des § 15 Abs. 9 UWG verlassen dürfen. Dieser spricht zum anderen ausdrücklich nur von dem Anrufen der Einigungsstelle und setzt sich damit vom Wortlaut des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB ab, der die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch bei einer Streitbeilegungsstelle geltend gemacht wird, zur Voraussetzung erhebt und sodann die Hemmung ab Antragseingang im Falle demnächst erfolgender Zustellung postuliert. Der Gesetzgeber hat im Jahr 2010 im Rahmen der Neufassung der Regelung mit § 15 Abs. 9 UWG ersichtlich einen anderen Weg gewählt in Kenntnis der Unterschiede zu § 204 BGB. Der Vertrauensschutz des Antragsgegners auf den zwischenzeitlichen Eintritt der Verjährung hat demgegenüber zurückzutreten, zumal es auch bei gerichtlichen Zustellverzögerungen im Klageverfahren, welche nicht auf Verursachung durch den Kläger beruhen, zu einer zunächst für den Beklagten nicht erkennbaren Verjährungshemmung kommt. Diese Folge ist somit hinzunehmen. Unabhängig von der Frage der Zustellung wird der Begriff der Anrufung auch an anderer Stelle des § 15 UWG lediglich im Sinne eines Eingangs des Antrags bei der Einigungsstelle verwendet, so in § 15 Abs. 3 UWG und in § 15 Abs. 10 S. 4 UWG (vgl. Zain/Nippe in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 3. Aufl., § 15 Rn. 299). c. Es ist dem Kläger nicht nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Regelung des § 15 Abs. 9 UWG zu berufen. Grundsätzlich ist es legitim und begründet im Regelfall keinen Rechtsmissbrauch, wenn ein Antragsteller eine Gütestelle ausschließlich zum Zwecke der Verjährungshemmung anruft (BGH, Urteil vom 28.10.2015 – IV ZR 526/14 Rn. 33). Die Einigungsstelle war auch für den hier geltend gemachten Anspruch nicht evident unzuständig (vgl. zur Frage der sachlichen Zuständigkeit nach der UWG-Novelle: Zain/Nippe in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 3. Aufl., § 15 Rn. 120a). Aus den Umständen der Antragstellung bei der Einigungsstelle der IHK … ergeben sich Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers ansonsten nicht. Der Kläger hätte ohne weiteres zum damaligen Zeitpunkt eine Klage vor einem zuständigen Gericht erheben können, nachdem der Güteantrag vom 30.08.2022 mit nur geringfügigen Modifikationen als Klageschrift geeignet gewesen wäre. Der Güteantrag erfüllt überdies die formalen Anforderungen, die von den für die Tätigkeit der angerufenen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden. Auch lässt er erkennen, welcher Anspruch geltend gemacht werden soll, so dass die Beklagte bei Zustellung hätte prüfen können, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob sie in das Güteverfahren eintreten möchte. Der Güteantrag hat einen bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen des Klägers unmissverständlich kundgetan und dabei die Streitsache und das konkrete Begehren dargestellt (vgl. zu diesen Anforderungen: OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.09.2017 – 10 U 82/17, BeckRS 2017, 126170 Rn. 63 ff.). Aus dem vorgerichtlichen Schreiben des Beklagtenvertreters vom 12.12.2019 ergibt sich zudem nicht, dass vor der Einreichung des Güteantrags schon festgestanden hätte, dass die Beklagte nicht bereit gewesen ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen, und sie dies dem Kläger schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28.10.2015 – IV ZR 526/14). d. Dem Kläger zurechenbare Verzögerungen bei der Einzahlung des Kostenvorschusses oder der nachfolgenden Zustellung des Klagantrags erfolgten nicht, so dass § 167 Abs. 1 ZPO anzuwenden und der 21.08.2023 als Tag des Klageingangs bei dem Landgericht Stuttgart für die erneute Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB maßgeblich ist. Die Klage ist daher rechtzeitig erhoben worden. 4. Der von der Beklagten zu zahlende Betrag ist antragsgemäß nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, nachdem der Anspruch mit der Verwendung der beanstandeten Klausel fällig geworden ist und die mit Schreiben vom 08.03.2019 bis 15.03.2019 gesetzte Zahlungsfrist erfolglos abgelaufen ist. 5. Der Kläger kann Freistellung von den angefallenen Rechtsanwaltsgebühren nach §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 BGB verlangen. Seit dem Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist befindet sich die Beklagte in Verzug, so dass die als erforderlich zu betrachtende Einschaltung des Klägervertreters als verzugsbedingter Schaden ersatzfähig ist, § 249 BGB. Die Gebühren berechnen sich nach der bis Ende 2020 anzuwendenden Gebührentabelle wie folgt: 1,3 Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG € 261,30 Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG € 20,00 Zwischensumme netto € 281,30 19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG € 53,45 Gesamtbetrag € 334,75 II. Der Kostenausspruch beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 S. 2 ZPO. Die Parteien streiten um eine Vertragsstrafe aufgrund einer Unterlassungserklärung der Beklagten wegen unzulässiger Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Am 31.03.2016 verpflichtete sich die Beklagte in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber dem Kläger, einem Verbraucherschutzverband in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 UKlaG, folgende bzw. inhaltsgleiche Klausel nicht mehr in dem Preis- / Leistungsverzeichnis oder anderen AGB zu verwenden und / oder Entgelt mit Bezug auf nachstehende Klausel zu verlangen: „Lastschrifteinlösung 0,20 EUR“ (Anlage K3). Sie behielt sich vor, „beispielsweise wie folgt zu formulieren: „Lastschrifteinlösung … EUR Mit einem erläuterndem (Fußnoten-)Zusatz: ‚Wird nur berechnet, wenn Lastschrifteinlösungen im Auftrag des Kunden fehlerfrei durchgeführt werden. Storno- und Buchungsbuchungen wegen fehlerhafter Buchungen werden nicht bepreist.‘“ Die Beklagte verpflichtete sich ferner zur Zahlung einer Vertragsstrafe von € 2.500,00 für jede Zuwiderhandlung. Eine Überprüfung durch den Kläger am 22.02.2018 ergab, dass die Beklagte für ihr …GiroKonto in einer Entgeltinformation (Anlage K4) folgende Formulierung verwendet: „Lastschrift In Euro aus den EWR-Staaten 0,30 EUR“. Eine erläuternde Fußnote ist nicht angebracht. Am 08.03.2019 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis 15.03.2019 zur Zahlung der Vertragsstrafe auf (Anlage K6). Nach der ablehnenden Antwort der Beklagten (Anlage K8) begehrte der Kläger, anwaltlich vertreten, erneut Zahlung einschließlich Anwaltskosten in Höhe von € 334,75 (Anlage K9). Am 30.08.2022 übermittelte der Kläger einen Antrag auf Durchführung eines Güteverfahrens an die Einigungsstelle der IHK …. Diese leitete den Antrag zu keiner Zeit an die Beklagte weiter. Mit Entscheidung vom 21.02.2023 lehnte die Einigungsstelle den Antrag mangels Zuständigkeit ab. Der Kläger erhob am 21.08.2023 Klage zum Landgericht Stuttgart, nach Zahlung des Kostenvorschusses wurde diese am 30.08.2023 an die Beklagte zugestellt. Der Kläger ist der Auffassung, die Vertragsstrafe sei verwirkt. Der Verstoß liege darin, dass die Beklagte die beanstandeten Sekundärklauseln nicht mit einem klarstellenden Zusatz versehen habe. Nach der kundenfeindlichsten Auslegung bepreise die Beklagte Storno- und Berichtigungsbuchungen, ferner auch solche Buchungen, die auf ihr Fehlverhalten zurückzuführen seien. Bei den Entgeltinformationen auf dem Preisaushang handele es sich auch um AGB, da der Kunde davon ausgehe, dass es sich um eine verbindliche Preisangabe handele. Die Aufmachung und die Gestaltung der Entgeltinformation sei einem Preis- und Leistungsverzeichnis sehr ähnlich. Die Verwendung des Musterformulars der Bundesaufsicht für Finanzdienstleistungen (BaFin) stehe dem nicht entgegen, ebenso wenig, dass die Wiedergabe der Preisinformationen auf einer gesetzlichen Verpflichtung der Beklagten beruhe. Verjährung sei nicht eingetreten, da gemäß § 15 Abs. 9 UWG bereits die Anrufung der Einigungsstelle die Verjährung bis zum Verfahrensabschluss gehemmt habe, ungeachtet der fehlenden Zustellung des Güteantrags an die Beklagte. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 2.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2019 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 334,75 freizustellen. Die Beklagte beantragt Klagabweisung. Sie ist der Auffassung, bei den Entgeltinformationen handele es sich nicht um AGB. An keiner Stelle werde diese durch sie zum Gegenstand von Vertragsvereinbarungen mit Verbraucherkunden gemacht oder in diese einbezogen. Grundlage für Vertragsbeziehungen seien allein der Preisaushang und das Preis- und Leistungsverzeichnis. Die Entgeltinformation sei allein zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung nach § 5 ZKG ausgehändigt worden, eine abändernde Ausgestaltung der im Preisaushang und Preis- und Leistungsverzeichnis enthaltenen Regelungen sei mit ihr erkennbar nicht beabsichtigt. Die Verpflichtung zur übersichtlichen Entgeltinformation der Kunden, aus der sich auch ergebe, dass Berichtigungsbuchungen nicht bepreist würden, beruhe auf § 5 ZKG, welcher zum 31.10.2018, somit zeitlich nach der Abgabe der Unterlassungserklärung, eingeführt worden sei. Es sei das Muster nach § 9 Abs. 4 ZKG verwendet worden, so dass sie kein Verschulden treffe. Das Übersichtlichkeitsgebot nach § 9 Abs. 2 ZKG stehe einer Fußnotenverwendung entgegen. Der Anspruch sei zudem verjährt, da die Hemmungswirkung die demnächst erfolgende Bekanntgabe des Güteantrags an die Gegenseite voraussetze, § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Auch stehe die Anrufung der unzuständigen Einigungsstelle durch den Kläger wider besseres Wissen der Hemmung entgegen. Es sei auch offenkundig, dass der Kläger allein aus dem Grund, eine Verjährungshemmung zu erreichen, den Güteantrag eingereicht habe. Von einem Erfolg des Güteantrags habe er jedenfalls aufgrund der klaren vorgerichtlichen Ablehnung durch sie nicht ausgehen dürfen. Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf den Akteninhalt einschließlich dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2023 Bezug genommen, in deren Nachgang der Kläger mit Schriftsatz vom 01.11.2023, auf den Bezug genommen wird, noch vorgetragen hat. Die Akte der Einigungsstelle der IHK … ist beigezogen worden.