Urteil
17 UKl 1/24
OLG Karlsruhe 17. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2025:0211.17UKL1.24.00
22Zitate
20Normen
Zitationsnetzwerk
22 Entscheidungen · 20 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Bank verstößt nicht gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die die Verwendung einer Entgeltklausel ohne einschränkenden Zusatz lediglich im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen verbietet, wenn sie eine solche Klausel in Entgeltinformationen verwendet, aus denen deutlich hervorgeht, dass es sich um eine vorvertraglich erteilte Information über Entgelte handelt, die der Vergleichbarkeit des Angebots mit anderen Konten dient, und dass die maßgeblichen, vollständigen Angaben dem jeweils aktuellen Preisaushang sowie dem Preis- und Leistungsverzeichnis entnommen werden können.(Rn.48)
(Rn.52)
(Rn.55)
2. Zur Hemmung der Verjährung eines Anspruchs auf Vertragsstrafe durch Anrufung einer unzuständigen Gütestelle.(Rn.64)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Bank verstößt nicht gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die die Verwendung einer Entgeltklausel ohne einschränkenden Zusatz lediglich im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen verbietet, wenn sie eine solche Klausel in Entgeltinformationen verwendet, aus denen deutlich hervorgeht, dass es sich um eine vorvertraglich erteilte Information über Entgelte handelt, die der Vergleichbarkeit des Angebots mit anderen Konten dient, und dass die maßgeblichen, vollständigen Angaben dem jeweils aktuellen Preisaushang sowie dem Preis- und Leistungsverzeichnis entnommen werden können.(Rn.48) (Rn.52) (Rn.55) 2. Zur Hemmung der Verjährung eines Anspruchs auf Vertragsstrafe durch Anrufung einer unzuständigen Gütestelle.(Rn.64) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig. Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist wegen der gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindenden Verweisung durch das Landgericht sachlich zuständig. Die Frage, ob eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gemäß § 6 Abs. 1 UKlaG auch dann besteht, wenn durch einen Verbraucherschutzverband mit Verbandsklagerecht eine Vertragsstrafe wegen eines Verstoßes gegen eine außergerichtlich geschlossene strafbewehrte Unterlassungsverfügung eingeklagt wird, wird in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (zum Streitstand jurisPKBGB/Baetge, 10. Aufl. (Stand: 28. Februar 2025), § 6 UKlaG Rn. 22). Die Verweisung des Landgerichts ist aus diesem Grund nicht als willkürlich anzusehen und somit bindend. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. a) Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der drei eingeklagten Vertragsstrafen in Höhe von insgesamt 12.502 EUR aus § 339 Satz 2 BGB iVm den strafbewehrten Unterlassungserklärungen vom 11. Juni 2013 und vom 21. Dezember 2017. aa) Die Beklagte hat mit dem ihr vorgeworfenen Verhalten – Angabe des Preises für "Buchungsposten" sowie "Gutschrift einer Überweisung in Euro aus den EWR-Staaten" ohne Verwendung eines einschränkenden Zusatzes in ihren Entgeltinformationen – nicht gegen die von ihr in den Unterlassungsverfügungen übernommenen Verpflichtungen verstoßen. (1) Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagten bereits deshalb kein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtungen vorzuwerfen ist, weil die begehrte Einschränkung der Vergütungspflicht sich aus den Begriffsdefinitionen in dem zu Beginn der Entgeltinformationen erwähnten Glossar ergibt oder weil die Klauselverwendung wegen der Gesetzesänderung aus dem Juni 2017 durch die Einführung der Regelungen über die von den Kreditinstituten verpflichtend zu erteilenden Entgeltinformationen nunmehr vom Gesetzgeber nicht nur gebilligt, sondern angeordnet wurde (so OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Juli 2024 – 9 UKl 2/24 –, ZIP 2024, 2200). (2) Denn die Beklagte hat sich zur Unterlassung der Verwendung der beanstandeten "Klausel und/oder eine[r] ihr inhaltsgleiche[n] Klausel" ohne einschränkenden Zusatz nur für den Fall verpflichtet, dass hierdurch eine Regelung im Sinne Allgemeiner Geschäftsbedingungen gegenüber dem Kunden getroffen werden soll (dazu (a)). Mit ihren Entgeltinformationen trifft die Beklagte jedoch keine Regelung gegenüber ihren Kunden; sie sind nicht als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen und ihr Inhalt muss sich daher nicht an der übernommenen Unterlassungsverpflichtung messen lassen (dazu (b)). (a) Die von der Beklagten eingegangene Unterlassungsverpflichtung bezieht sich nur auf die Verwendung einer Entgeltklausel ohne einschränkenden Zusatz in Veröffentlichungen, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträge mit Verbrauchern einbezogen sind oder einbezogen werden sollen. (aa) Der Umfang der Unterlassungsverpflichtungen aus den Erklärungen vom 11. Juni 2013 und vom 21. Dezember 2017 ist durch Auslegung dieser Erklärungen, bei denen es sich um vertragliche Vertragsstrafenabreden handelt (vgl.BGH, Urteil vom 17. September 2009 – I ZR 217/07 –, GRUR 2010, 355 Rn. 17), nach den auch sonst für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen zu ermitteln.Maßgebend ist demnach der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck sowie die Interessenlage der Vertragsparteien heranzuziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 – I ZR 32/03 –, Rn. 18, juris mwN). (bb) Die beiden strafbewehrten Unterlassungsverfügungen beziehen sich nach diesen Auslegungsmaßstäben nur auf die Verwendung der Entgeltklausel im Rahmen von Erklärungen, die gegenüber Verbrauchern eine Regelungswirkung entfalten sollen und damit als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzuordnen sind, nicht aber auf solche, die der bloßen Information des Kunden dienen. Dafür spricht der Wortlaut der Erklärungen mit den Begriffen "Klausel", "Entgeltklausel" und "inhaltsgleiche Klausel". Als Verwender gilt laut der Vereinbarungen, wer sich gegenüber Dritten darauf beruft, "dass die vorgenannte Entgeltklausel für Kunden gelten soll", wer also eine konkrete Vergütungspflicht des Kunden daraus herleitet. Voraussetzung hierfür wäre, dass durch die Klausel eine Zahlungspflicht des Verbrauchers statuiert werden soll. Zudem geht aus den von der Beklagten vorgelegten Schreiben des Klägers, insbesondere den Abmahnungen samt Anlagen, hervor, dass der Kläger mit seinem Tätigwerden im Wesentlichen die Verwendung von AGB-rechtlich unzulässigen Klauseln verhindern wollte (vgl. etwa die Anlagen B4, B6, B7, B8 und B9, speziell die den Schreiben beigelegten "Allgemeine Informationen zum Thema"); zu eben diesem – aber keinem darüberhinausgehenden – Zweck unterzeichnete die Beklagte die strafbewehrten Unterlassungserklärungen (vgl. Regenfus, GRUR 2022, 1489, 1491 f.; Gerlach/Bohne, BKR 2024, 492, 493). Dass der Umfang der Unterlassungserklärungen auf die Verwendung der beanstandeten Klauseln im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt ist, steht im Übrigen zwischen den Parteien nicht in Streit. (b) Die von dem Kläger beanstandeten Entgeltinformationen der Beklagten sind nicht als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, sondern als vorvertragliche Informationen ohne Regelungscharakter, die nicht von der vertraglich eingegangenen Unterlassungsverpflichtung der Beklagten erfasst werden. (aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach § 305 Abs. 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbestimmungen, die der Verwender der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung setzt damit eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll. Für die Unterscheidung von Allgemeinen (verbindlichen) Vertragsbedingungen und (unverbindlichen) Bitten, Empfehlungen oder tatsächlichen Hinweisen ist auf den Empfängerhorizont abzustellen. Eine Vertragsbedingung liegt demnach vor, wenn ein allgemeiner Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden, wobei – ebenso wie bei der Auslegung des Inhalts von Allgemeinen Geschäftsbedingungen – auf den rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden und die dabei typischerweise gegebenen Verhältnisse abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2014 – VIII ZR 404/12 –, BGHZ 200, 362-387, Rn. 23 f. mwN).Bei der Auslegung, ob nach dem objektiven Empfängerhorizont eine Vertragsbedingung vorliegt, ist die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB nicht heranzuziehen (BGH, Urteil vom 4. Februar 2009 – VIII ZR 32/08 –, BGHZ 179, 319-329, Rn. 22). (bb) Die beanstandeten Entgeltinformationen der Beklagten dienen bei objektiver und verständiger Betrachtung aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers nach den obigen Maßstäben nicht dazu, Rechte und Pflichten im Rahmen eines vertraglichen Rechtsverhältnisses festzulegen. Bei der Auslegung der Entgeltinformationen kommt es aus den dargestellten Gründen auf die Absicht des beklagten Kreditinstituts, den europarechtlichen und nationalen Vorgaben zu den zum Zwecke der Vergleichbarkeit von Angeboten erforderlichen (vorvertraglichen) Informationen Genüge zu tun, nur an, wenn dies dem Kunden gegenüber zum Ausdruck kommt. Aus den zu Beginn der Entgeltinformation aufgenommenen – dem von der BaFin zur Verfügung gestellten Muster entnommenen – Hinweisen geht deutlich hervor, dass es sich um eine Information über Entgelte handelt, die der Vergleichbarkeit des Angebots mit anderen Konten dient und dass die maßgeblichen, vollständigen Angaben dem jeweils aktuellen Preisaushang sowie dem Preis- und Leistungsverzeichnis entnommen werden können. Die in Preisaushang sowie Preis- und Leistungsverzeichnis (vgl. Anlage B1) enthaltenen Entgeltregelungen selbst sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 – XI ZR 174/13 –, Rn. 9, juris mwN); sie enthalten jedoch die genannten vorgeschalteten Hinweise nicht und werden von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken explizit in Bezug genommen. Im Gegensatz hierzu können die Entgeltinformationen bereits wegen des ausdrücklichen Verweises auf ihren Zweck, den Vergleich mit anderen Angeboten zu ermöglichen und somit als Orientierungshilfe für eine informierte Entscheidung des Kunden über den Vertragsschluss zu dienen (vgl. Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, Erwägungsgründe 15 ff., insbesondere Erwägungsgrund 19) vom durchschnittlichen Kunden als reine Information ohne Regelungscharakter erkannt werden (vgl. zum Europäischen Standardisierten Merkblatt: Senat, Urteil vom 28. März 2017 – 17 U 58/16 –, Rn. 31, juris). Sofern vorvertragliche Informationen zusätzlich der Erfüllung vertraglicher Informationspflichten dienen sollen, muss dies dem Verbraucher gegenüber besonders zum Ausdruck kommen (vgl. zur Erteilung von Pflichtangaben bei Verbraucherkreditverträgen mittels der Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite nach Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB: BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 51 mwN, juris). Dies ist hier nicht der Fall. Hinzu tritt der Verweis auf die Unvollständigkeit der Angaben und die im Falle des Vertragsschlusses tatsächlich maßgeblichen Unterlagen, den Preisaushang sowie das Preis- und Leistungsverzeichnis (im Ergebnis wie hier OLG Naumburg, Urteil vom 2. Oktober 2024 – 5 U 54/24 –, ZIP 2024, 2584, 2586 f. [Revision anhängig unter dem Az. XI ZR 129/24]; LG Hechingen, Urteil vom 7. Juni 2024 – 1 O 191/23 –, Rn. 32 ff., juris; Edelmann, BB 2024, 2955, 2956 ff.; Casper/Roters, BKR 2024, 1025, 1027 ff.; Taufmann / Piloty-Leskien, ZIP 2024, 2516; Jungmann, ZIP 2025, 14, 15; Kopp, ZIP 2024, 2126 f.; Gerlach/Bohne, BKR 2024, 492; Thume, WuB 2024, 149, 150 ff.; aA: OLG Celle, Beschluss vom 14. Mai 2024 – 3 U 10/24 –, Rn. 7 ff., juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 23. Oktober 2024 – 7 UKl 2/23 –, Rn. 47 ff., juris [Revision anhängig unter dem Az. XI ZR 136/24]; LG Stuttgart, Urteil vom 6. November 2023 – 53 O 161/23 –, Rn. 27, juris; offengelassen in OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Juli 2024 – 9 UKl 2/24 –, ZIP 2024, 2200; Jordans, BKR 2024, 439, 440). Dass die Beklagte auf ihrer Internetseite unter der Rubrik "Preise und Leistungen" sowohl Preisaushang als auch Glossar und Entgeltinformationen veröffentlicht, spricht hingegen nicht für den AGB-Charakter der Entgeltinformationen (so aber zuletzt der Kläger, II 107). Einem durchschnittlichen Kunden, der sich im Internet auf der Homepage der Beklagten informiert, ist bekannt, dass auf einer Internetseite unter den einzelnen Rubriken in der Regel unterschiedliche Informationen zu diesem Thema zu finden sind und er jedes Dokument separat auf seine vertragliche Relevanz prüfen muss. (c) Wegen der fehlenden AGB-Qualität der Entgeltinformationen ist es ohne Relevanz, dass im Rahmen des § 1 UKlaG ein "Verwenden" einer unzulässigen Klausel bereits im Vorfeld eines Vertragsschlusses, nämlich dann vorliegen kann, wenn die betreffende AGB-Bestimmung in Verbindung mit Angeboten oder der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten in den Geschäftsverkehr gebracht wird (BGH, Urteil vom 2. Juli 1987 – III ZR 219/86 –, NJW 1987, 2867 zu § 13 AGBG; MüKoZPO/Micklitz/Rott, 6. Aufl., UKlaG § 1 Rn. 24, 25). bb) Nach alldem kommt es nicht mehr darauf an, dass etwaige Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe nicht verjährt wären und zwar unabhängig davon, ob diese durch die von dem Kläger beanstandeten Zuwiderhandlungen nur einmal oder mehrfach verwirkt worden wäre. (1) Ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verjährt in der Regelverjährungsfrist von 3 Jahren, § 195 BGB. Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anspruch im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und im Wege der Klage durchgesetzt werden kann (BGH, Urteil vom 8. Juli 2008 – XI ZR 230/07 –, NJW-RR 2009, 378, Rn. 17), daher ist auch die Fälligkeit des Anspruchs Voraussetzung für das Anlaufen der Verjährungsfrist (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2015 – IV ZR 103/15 –, NJW 2015, 1818, Rn. 22). Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt gemäß § 339 Satz 2 BGB die Verwirkung der Vertragsstrafe mit der Zuwiderhandlung ein. Mit dem schuldhaften Verstoß des Schuldners gegen seine strafbewehrte Unterlassungserklärung fällt die Vertragsstrafe automatisch an. Das gilt auch im Fall eines Vertragsstrafeversprechens nach "Hamburger Brauch", bei dem der Gläubiger die Höhe der angefallenen Vertragsstrafe gemäß § 315 Abs. 1 und 2 BGB noch konkretisieren muss. Ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nach "Hamburger Brauch" wird – anders als ein Anspruch auf Zahlung einer festen Vertragsstrafe – nicht schon mit der Zuwiderhandlung fällig, sondern erst, wenn der Gläubiger nach § 315 Abs. 1 und 2 BGB sein Leistungsbestimmungsrecht gegenüber dem Schuldner verbindlich ausgeübt und die Höhe der verwirkten Vertragsstrafe wirksam konkretisiert hat (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2022 – I ZR 141/21 –, Rn. 24 und 27 jeweils mwN, juris). (2) Nach diesen Grundsätzen wären mögliche Vertragsstrafenansprüche des Klägers unabhängig von der Frage, ob die Vertragsstrafe durch die von dem Kläger beanstandeten Zuwiderhandlungen nur einmal oder mehrfach verwirkt wurde, nicht verjährt. (a) Dabei kann unterstellt werden, dass es sich – wie die Beklagte meint (vgl. etwa Schriftsatz vom 3. Januar 2025, S. 19 = II 49) – um eine Vertragsstrafe wegen eines einheitlichen fortgesetzten Verstoßes handelt, die mit Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts in dem Schreiben vom 15. April 2019 (Anlage K5c) fällig wurde, so dass die Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB Ende 2019 zu laufen begann. Denn durch die Einleitung des Güteverfahrens bei der Industrie- und Handelskammer Sü. O. mit Antrag vom 5. September 2022 (Anlage K11) wurde die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4a BGB iVm § 15 Abs. 9 UWG rechtzeitig gehemmt. (aa) Dies gilt unabhängig davon, ob eine Zuständigkeit der Gütestelle für Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung vorliegt (siehe dazu Klageerwiderung S. 30 ff. = I 62 ff.) und ob die Zustimmung der Beklagten wegen § 15 Abs. 3 Satz 2 UWG entbehrlich war, weil es sich um eine Verbrauchersache handelte (für eine großzügige Auslegung: Mees in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 15 Rn. 40). Denn die Verjährung wird auch dann bereits durch die Anrufung der Einigungsstelle gehemmt, wenn der Antrag auf Durchführung des Einigungsstellenverfahrens unzulässig ist, zB weil eine unzuständige Einigungsstelle angerufen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 – VI ZR 306/92 –, BGHZ 123, 337 und juris, Rn. 16; OLG Brandenburg, Urteil vom 23. Oktober 2024 – 7 UKl 2/23 –, Rn. 60, juris; Mees in Fetzer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 15 Rn. 114; Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 15 Rn. 34) oder die Zustimmung des Gegners nicht vorliegt (BeckOK UWG/Schmitt-Gaedke, Stand 1.10.2024, § 15 Rn. 61; Zain/Nippe in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 3. Aufl., § 15 Rn. 296; aA: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Tolkmitt UWG § 15 Rn. 38; Ohly/Sosnitza/Sosnitza UWG § 15 Rn. 18). Für diese Auffassung spricht der Verweis auf die Hemmung der Verjährung "in gleicher Weise wie durch Klageerhebung", für die anerkannt ist, dass sie auch durch eine unzulässige Klage eintritt. Der Wortlaut von § 15 Abs. 9 Satz 1 UWG lässt offen, ob die Hemmung der Verjährung dann nicht eintritt, wenn der Antragsgegner die nach § 15 Abs. 3 Satz 1 UWG notwendige Zustimmung zur Durchführung des Einigungsstellenverfahrens nicht erteilt. Die erforderliche Zustimmung des Antragsgegners im Falle geschäftlicher Handlungen ohne Verbraucherbezug ist jedoch keine Formalie der Antragstellung, sondern ein Akt zur Begründung der sachlichen Zuständigkeit der Einigungsstelle. Sie betrifft die Zulässigkeit des Antrags. Auf die Wirksamkeit der Antragstellung hat sie keinen Einfluss (Zain/Nippe in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 3. Aufl., § 15 Rn. 296). Für diese Auslegung der Norm spricht, dass angesichts der in § 11 UWG angeordneten kurzen Verjährungsfrist für Ansprüche nach §§ 8, 9 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 UWG die Bedeutung des Einigungsstellenverfahrens als Mittel zur Streitbeilegung erheblich beschränkt würde. Es erscheint daher zweckmäßig, die Verjährungshemmung nur in solchen Fällen zu versagen, in denen sich die Anrufung der Einigungsstelle als rechtsmissbräuchlich darstellt, dies insbesondere, wenn der Antragsgegner bereits zuvor unmissverständlich deutlich gemacht hat, nicht über den Anspruch verhandeln zu wollen (vgl. BeckOK UWG/Schmitt-Gaedke, Stand 1.10.2024, § 15 Rn. 61 mwN). Schließlich besteht auch im Falle des Fehlens einer Zustimmung die Möglichkeit einer Heilung dieses Mangels. Die Zustimmung kann nachträglich noch erteilt oder ein rügeloses Einlassen zur Sache nach Belehrung über das Zustimmungserfordernis als Zustimmung gewertet werden (Zain/Nippe in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 3. Aufl., § 15 UWG Rn. 125; Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 15 Rn. 15; MüKoUWG/Ottofülling, 3. Aufl., § 15 Rn. 73). Daher wird die Einigungsstelle sowohl bei ihrer Unzuständigkeit als auch bei fehlender Zustimmung den Parteien zunächst ihre Bedenken mitteilen. Sie ist an einem Tätigwerden in beiden Fällen zumindest dann nicht gehindert, wenn die Parteien trotzdem mit der Durchführung des Verfahrens einverstanden sind (Mees in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG § 15 Rn. 45; HarteBavendamm/Henning-Bodewig/Tolkmitt, UWG, 5. Aufl., § 15 Rn. 23), was für eine Gleichbehandlung der beiden Fälle spricht. (bb) Eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Güteverfahrens wegen der bewussten Einlegung eines unstatthaften Rechtsbehelfs, die der Hemmungswirkung entgegenstehen könnte (so die Beklagte, Schriftsatz vom 3. Januar 2025, S. 19 = II 49), liegt nicht vor. Die von der Beklagten zitierten Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 16. Juli 2015 – III ZR 238/14 und 240/14 –, juris) beziehen sich auf den Fall, in dem ein Gläubiger im Rahmen des Mahnverfahrens bewusst wahrheitswidrig angegeben hatte, die ihm obliegende Gegenleistung sei bereits erbracht. Der Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe im Rahmen des Güteantrags die Zuständigkeit der Einigungsstelle alleine unter Heranziehung von UWG- bzw. UKlaG Normen begründet, woraus zu schließen sei, dass ihm bewusst gewesen sei, dass die Einigungsstelle für die Verwirkung von Vertragsstrafen unzuständig und der Rechtsbehelf unstatthaft sei, verfängt nicht. Dagegen spricht bereits der aktuell in Rechtsprechung und Literatur bestehende Streit um die Frage, ob in Fällen wie dem vorliegenden eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte nach § 6 Abs. 1 UKlaG iVm § 1 UKlaG vorliegt, vgl. hierzu etwa die Ausführungen des Landgerichts im Verweisungsbeschluss vom 8. August 2024 (I 233 ff.). Zudem ist die Einigungsstelle zumindest dann für Vertragsstrafenansprüche zuständig, wenn Uneinigkeit über die Höhe einer noch zu beziffernden Vertragsstrafe besteht. Dann kann der Abgemahnte nach § 13a Abs. 5 UWG, der über § 5 UKlaG auch hier Anwendung findet, ohne Zustimmung des Abmahnenden eine Einigungsstelle anrufen. Die Ansicht, dass es sich bei der Verfolgung eines Vertragsstrafenanspruchs aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die der Kläger im Rahmen seiner Aufgaben aus dem UKlaG außergerichtlich erwirkt hat, um ein Verfahren nach dem UKlaG handelt, ist daher zumindest vertretbar. (cc) Schließlich scheidet eine verjährungshemmende Wirkung des Güteverfahrens nicht nach § 242 BGB aus, weil schon vor der Einreichung des Güteantrags feststand, dass die Beklagte nicht bereit war, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen, und sie dies dem Kläger bereits im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hatte (zu einem solchen Fall des Rechtsmissbrauchs: BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 – IV ZR 526/14 –, Rn. 34, juris). Dass alleiniger Zweck der Antragstellung die Hemmung der Verjährung ist, genügt für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs grundsätzlich nicht (BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 – VI ZR 306/92 –, NJW-RR 1993, 1495, 1496). Der Schuldner wird durch ein solches – im Gesetz vorgesehenes – Vorgehen des Gläubigers in der Regel nicht unangemessen in seinen Rechten beschnitten, da er Kenntnis von der Absicht des Gläubigers erhält, seinen Anspruch durchzusetzen. Der Rechtsmissbrauchseinwand muss sich daher im Ausgangspunkt auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränken. Die Beklagte hat zwar mit Schreiben vom 21. Mai 2019 und 24. Juli 2019 (Anlagenkonvolut K7) die Zahlung einer Vertragsstrafe unter Darlegung ihrer Rechtsansicht abgelehnt. Weder aus diesen Schreiben noch aus dem weiteren Verhalten der Beklagten – konkret: aus der fehlenden Reaktion auf das Schreiben des Klägers vom 12. November 2019 (Anlage K13), in dem der Kläger die Beklagte bittet, ein angemessenes Vergleichsangebot, das aber mindestens 3.750 EUR zuzüglich Kosten betragen solle, zu unterbreiten und auch eine telefonische Kontaktaufnahme anbietet – geht in der geforderten "eindeutigen Weise", also für den Kläger ohne jeden Zweifel hervor, dass die Beklagte nicht bereit war, an einem Güteverfahren teilzunehmen. Auch ein "Nicht-Reagieren" steht – anders als die Beklagte meint – einer "nachdrücklichen Verweigerung", eine gütliche Einigung zu erzielen, nicht gleich (Protokoll der Sitzung vom 16. Januar 2025, S. 2 = II 126). Zudem kann aus der fehlenden Bereitschaft zu direkten Vergleichsverhandlungen mit der Gegenseite nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass auch bei Vermittlung durch eine Einigungsstelle jegliche Vergleichsbereitschaft ausscheidet. Soweit die Beklagte schließlich zur Darlegung einer eindeutigen Ablehnung auf ihr Schreiben vom 7. November 2022 (Anlage B11) abstellt (vgl. Schriftsatz vom 21. Juni 2024, S. 7 = I 133), so handelt es sich hierbei um eine Äußerung im laufenden Güteverfahren, also nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Einreichung des Güteantrags. (b) Selbst wenn es sich bei den mit Rechnungen vom 17. November 2020 geltend gemachten Vertragsstrafen um eigenständige Ansprüche handelte, für welche die Verjährung separat zu betrachten wäre, so wären diese Ansprüche trotz fehlender Verjährungshemmung durch ein Güteverfahren bei Klageerhebung noch nicht verjährt gewesen. Nach den oben dargestellten Grundsätzen hätte die Verjährung bei Rechnungsstellung im Jahr 2020 mit dem Schluss dieses Jahres zu laufen begonnen; Ende 2023 wäre Verjährung eingetreten. Am 12. Dezember 2023 reichte der Kläger die Klageschrift ein, mit der er die Forderungen aus den Rechnungen Nr. 120102 und 120103 geltend machte. Am 13. Dezember 2023 forderte das Landgericht den Gerichtskostenvorschuss an (siehe Kostenheft des Landgerichts). Bereits am 14. Dezember 2023 zahlte der Kläger den Vorschuss ein, der allerdings erst am 4. Januar 2024 verbucht wurde (vgl. Zahlungsanzeige im Kostenheft). Diese Verzögerung ist folglich nicht dem Kläger anzulasten. Die Klage wurde der Beklagten am 11. Januar 2024 zugestellt, so dass die Zustellung gemäß § 167 ZPO mangels durch den Kläger verschuldeter Verzögerung "demnächst" erfolgte und die Verjährung damit bereits mit Eingang der Klage im Dezember 2023 gehemmt wurde. b) Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache scheiden Ansprüche auf Zahlung von Verzugszinsen sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1, § 281 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 709 Satz 1 und 2 ZPO. 4. Die Revision war zuzulassen, § 6 Abs. 2 UKlaG, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich ist. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat in einem parallel gelagerten Fall die – dort ebenfalls dem Muster entsprechende – Entgeltinformation im Wege der Auslegung als Allgemeine Geschäftsbedingung eingeordnet und das beklagte Kreditinstitut zur Zahlung einer Vertragsstrafe verurteilt (OLG Brandenburg, Urteil vom 23. Oktober 2024 – 7 UKl 2/23 –, Rn. 47 ff., juris). Das Oberlandesgericht Celle hat mit derselben Begründung die Berufung gegen ein zusprechendes landgerichtliches Urteil nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen (OLG Celle, Beschluss vom 14. Mai 2024 – 3 U 10/24 –, Rn. 7 ff., juris). Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband mit Verbandsklagerecht, der seit 2004 in der Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen ist. Auf Aufforderung des Klägers hin verpflichtete sich die beklagte S. … am 21. Dezember 2017 gegenüber Verbrauchern, "ab sofort die Klausel Entgelte bei Überweisungsgutschriften Bei einem Überweisungseingang werden von der S. …/Landesbank folgende Entgelte berechnet: Überweisungsgutschrift aus Entgelt in Euro Überweisung mit IBAN/BIC in Euro innerhalb der S. /Landesbank (SEPA-Überweisung) 0,40 Überweisung ohne Angabe von IBAN/BIC in Euro von einem Zahlungsdienstleister innerhalb des EWR siehe B 2.2.1 b bb) Überweisung mit IBAN/BIC in Euro von einem anderen Zahlungsdienstleister (SEPA-Überweisung) 0,40 Überweisung, die auf eine andere Währung eines EWR-Mitgliedstaates lautet von einem anderen Zahlungsdienstleister siehe B 2.2.1.b bb)´ und/oder eine ihr inhaltsgleiche Klausel nur noch mit dem Zusatz zu verwenden, dass das Entgelt nur dann erhoben wird, wenn die Überweisungsgutschrift vereinbarungsgemäß erfolgt und vom Zahlungsdienstleister fehlerfrei durchgeführt wurde." Zudem enthält die Erklärung folgende Regelungen: "Diese Verpflichtung gilt auch für den Fall, dass diese Klausel und/oder eine ihr inhaltsgleiche Klausel von der S. O. in einem Preis- und Leistungsverzeichnis und/oder an anderer Stelle veröffentlicht wird. […] Die S. O. verpflichtet sich, es bei Meidung einer von der S. e. V., …, B. nach billigem Ermessen festzusetzenden, im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe zu unterlassen, die vorgenannte Klausel ohne den Zusatz zu verwenden." Verhindert werden sollten benachteiligende Vertragsklauseln, aufgrund derer Verbraucher auch dann Entgelte für Gutschriften, Lastschriften und Dauerauftragsbuchungen zahlen sollten, wenn die zugrundeliegenden Buchungen nicht autorisiert oder von der Bank nicht korrekt ausgeführt worden waren. In Umsetzung der übernommenen Unterlassungsverpflichtung passte die Beklagte im Dezember 2017 ihr Preis- und Leistungsverzeichnis durch Einfügung von Fußnoten an. Wegen des näheren Inhalts der strafbewehrten Unterlassungserklärung wird auf die Anlage K3 Bezug genommen. Bereits am 11. Juni 2013 hatte die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnet, in der sie sich verpflichtete, "die Entgeltklausel ´Online-Buchung / beleglose Buchung: 0,35 Euro´ und/oder eine ihr inhaltsgleiche Klausel nur noch mit dem Zusatz zu verwenden, dass das Entgelt nur erhoben wird, wenn die Buchung im Auftrag oder im Interesse des Kunden erfolgt." Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlage B5 Bezug genommen. Mit Rechnung vom 15. Mai 2019 setzte der Kläger wegen eines im April 2019 von Testkäufern in der Entgeltinformation (Stand 2018) festgestellten Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung aus dem Jahr 2017 gegen die Beklagte eine Vertragsstrafe von 5.001 EUR mit einer Zahlungsfrist bis 22. Mai 2019 fest (Anlage B3). Die Beklagte lehnte die Zahlung mit Schreiben vom 21. Mai 2019 und 24. Juli 2019 (Anlagenkonvolut K7) ab. Eine Überprüfung durch den Kläger am 14. Oktober 2020 ergab, dass die Beklagte die beanstandeten Klauseln in ihren Entgeltinformationen unter den Rubriken "Zahlungen (ohne Karten)" für die Kontomodelle "Giro kompakt", "Giro red", "Giro online" und "Giro pauschal" wie folgt verwendete: „100 Buchungsposten pro Monat inklusive, darüber hinaus je Buchungsposten 0,40 EUR“ sowie „Gutschrift einer Überweisung In Euro aus den EWR-Staaten 0,40 EUR“ Die Entgeltinformationen (Stand 19. April 2020) enthielten – ebenso wie die Version mit Stand 2018 – direkt nach der Überschrift jeweils die Hinweise: • "Hiermit informieren wir Sie über die Entgelte, die bei Nutzung der wichtigsten mit dem Zahlungsskonto verbundenen Dienste anfallen, damit Sie diese mit anderen Konten vergleichen können. •Darüber hinaus können auch Entgelte für hier nicht aufgeführte Dienste anfallen. Umfassende Informationen erhalten Sie in unserem jeweils aktuellen Preisaushang sowie dem Preis- und Leistungsverzeichnis. •Ein Glossar der hier verwendeten Begriffe ist kostenfrei erhältlich." Wegen des näheren Inhalts der Entgeltinformationen wird auf Anlagen K4 und K4a verwiesen. Unter dem 17. November 2020 sandte der Kläger der Beklagten zwei Rechnungen über festgesetzte Vertragsstrafen in Höhe von jeweils 5.001 EUR mit einer Zahlungsfrist bis zum 24. November 2020 zu (Anlagen 5a, 5b). Die Rechnung mit der Nummer 120102 bezieht sich auf einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung aus dem Jahr 2013, die Rechnung mit der Nummer 120103 auf einen Verstoß gegen die Erklärung aus dem Jahr 2017. Mit Schreiben vom 23. November 2020 verweigerte die Beklagte eine Zahlung (Anlagenkonvolut K7). Der Kläger stellte am 5. September 2022 wegen des im April 2019 monierten Verstoßes einen Antrag auf Einleitung eines Güteverfahrens bei der Industrie- und Handelskammer Sü. O. (Anlage K11). Mit Schreiben vom 7. November 2022 teilte die Beklagte im Verfahren mit, dass sie "bei der zugrunde liegenden Thematik keinem Vergleichsvorschlag zustimmen" werde (Anlage B11). Sie hatte bereits zuvor auf den mehrfach schriftlich unterbreiteten Vorschlag des Klägers, sich zum Zwecke von Vergleichsverhandlungen zurückzumelden (vgl. etwa Schreiben vom 12. November 2019, Anlage K13), nicht reagiert. Den Güteantrag nahm der Kläger am 28. März 2024 zurück (Anlage K12), um den zugrundeliegenden Vertragsstrafenanspruch noch am selben Tage in reduzierter Höhe von 2.500 EUR im hiesigen Verfahren klageerweiternd einzuführen. Der Kläger trägt vor, die Entgeltinformationen der Beklagten besäßen aus Sicht eines objektiven Empfängers Regelungscharakter und seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so dass eine Vertragsstrafe verwirkt sei. Dass die Beklagte das Musterformular nach § 9 Abs. 2 ZKG verwendet habe und zur Entgeltinformation gesetzlich verpflichtet sei, stehe dieser Annahme nicht entgegen. Die Entgeltinformationen müssten sachlich richtig sein, was ggf. durch eine klarstellende Fußnote hätte sichergestellt werden können. Der Begriff "Verwenden" in § 1 UKlaG sei weit auszulegen und erfasse auch vorbereitende Maßnahmen zum Vertragsschluss, die letztlich keinen Eingang in die Vertragsurkunde fänden. Der Anspruch aus dem Jahr 2019 sei nicht verjährt, da die Verjährung durch den Schlichtungsantrag gehemmt worden sei. Eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Schlichtungsverfahrens liege nicht vor, da aus der Verweigerung, die Vertragsstrafe zu zahlen, oder der fehlenden Rückmeldung auf das Angebot, in Vergleichsverhandlungen zu treten, keine eindeutige Weigerung der Mitwirkung an einem Streitbeilegungsverfahren abgeleitet werden könne. Die mehrfache Geltendmachung einer Vertragsstrafe sei schon wegen des unterschiedlichen Standes der Entgeltinformationen – einmal vom 31. Oktober 2018, im anderen Fall vom 19. April 2020 – möglich. Zwischen den beanstandeten Verstößen liege mehr als ein Jahr, in dem die Beklagte auf die erste Beanstandung nicht reagiert habe. Die Beklagte habe den Kläger von Anwaltskosten in Höhe von 615,59 EUR, die für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens im Jahr 2022 entstanden seien, freizustellen. Das zunächst angerufene Landgericht Offenburg hat sich durch Beschluss vom 8. August 2024 (I 233 ff.) für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag des Klägers (Schriftsatz vom 1. Juli 2024, S. 7 = I 196) an das Oberlandesgericht Karlsruhe verwiesen. Der Kläger beantragt nach Klageerweiterung zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 10.002,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2020 zu bezahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 23.05.2019 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 615,59 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, eine Vertragsstrafe sei nicht verwirkt. Weil sich der vom Kläger gewünschte einschränkende Zusatz zwar nicht aus den Entgeltinformationen, aber aus dem dort in Bezug genommenen Glossar ergebe, wo die Begriffe Lastschrift und Überweisung entsprechend definiert seien, liege bereits kein Verstoß gegen die Unterlassungserklärungen vor. Zudem habe die Beklagte in den Entgeltinformationen die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 ZKG vorgeschriebene standardisierte Zahlungskontenterminologie verwendet, wo die Begriffe "Lastschrift" und "Überweisung" ebenfalls so definiert seien, dass der Kontobewegung jeweils eine wirksame Anweisung zugrunde liegen müsse. Die vom Kläger verlangte Fußnote sei in der Entgeltinformation aufgrund europarechtlicher Vorgaben unzulässig. Bei der beanstandeten Entgeltinformation handele es sich zudem um eine reine Information zu Vergleichszwecken ohne Regelungscharakter in der dem Vertragsschluss vorgelagerten Phase, wie sich bereits aus einem Hinweis direkt unter der Überschrift ergebe. Zudem liege allenfalls ein einheitlicher Verstoß vor, sodass die Vertragsstrafe nur einmal verwirkt worden sei. Zwar berufe sich der Kläger in den beiden Rechnungen auf zwei unterschiedliche Unterlassungserklärungen, es handele sich aber um einen einheitlichen Lebenssachverhalt und damit um einen einheitlichen fortgesetzten Verstoß. Schließlich sei die Vertragsstrafe ermessensfehlerhaft deutlich zu hoch festgesetzt, da allenfalls ein ganz geringer Grad der Fahrlässigkeit vorliegen könne, der eine Vertragsstrafe von maximal 1.000 EUR rechtfertige. Die Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verjährung. Der Kläger habe die Ansprüche erstmals im Jahr 2019 geltend gemacht. Verjährung sei Ende 2022 eingetreten, auch wenn der Kläger die Ansprüche nunmehr darauf stütze, dass der Verstoß 2020 noch immer bestanden habe. Die Anrufung der Einigungsstelle der IHK Sü. O. habe nicht zu einer Hemmung der Verjährung geführt, da der Antrag bereits unwirksam gewesen sei. Zudem sei dem Kläger rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen. Es handele sich nämlich nicht um einen Rechtsbehelf in einem Verfahren, in dem Vertragsstrafen geltend gemacht werden können, da es an der gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 UWG erforderlichen Zustimmung der Beklagten fehle.Die Geltendmachung einer Vertragsstrafe durch einen Verband gegen ein Unternehmen stelle keine Verbrauchersache dar, bei der die Zustimmung entbehrlich wäre. Ein Berufen auf die Hemmungswirkung sei rechtsmissbräuchlich, wenn bewusst ein unstatthafter Rechtsbehelf zum ausschließlichen Zweck der Herbeiführung der Verjährung gewählt werde. Zudem habe die Beklagte bereits zuvor eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht bereit gewesen sei, an einem Güteverfahren mitzuwirken.