Urteil
53 O 161/24
LG Stuttgart 53. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2025:0113.53O161.24.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf € 5.001 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Der Streitwert wird auf € 5.001 festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer angeblich verwirkten Vertragsstrafe in Höhe von € 5.001 aus der mit Schreiben vom 11.03.2016 (Anlage BJ3) übernommenen Verpflichtung. Die Beklagte hat die mit der Klage begehrte Vertragsstrafe nicht gemäß § 339 Satz 2 BGB verwirkt. 1. Ein Verstoß gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung liegt seitens der Beklagten nicht vor. a. Die Beklagte hat sich in der Unterlassungserklärung vom 11.03.2016 (Anlage BJ3) verpflichtet, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel zur Erhebung von Gebühren für eine Lastschrifteinlösung nur mit einem Klammerzusatz dahingehend zu verwenden, dass das Entgelt nur erhoben wird, wenn die Buchungen vereinbarungsgemäß und im Auftrag des Kunden erfolgen, und dass für fehlerhafte Buchungen sowie Korrektur- und Stornobuchungen ein Entgelt nicht erhoben wird. Die Auslegung dieser Erklärung nach §§ 133, 157 BGB ergibt, dass die Beklagte sich verpflichtete, eine Klausel zu unterlassen, nach der Lastschrifteinlösungen nicht nur dann Gebühren auslösen, wenn sie im Auftrag des Kunden oder dessen Interesse korrekt ausgeführt werden, sondern auch dann, wenn es sich um von der Beklagten veranlasste Storno- oder Korrekturbuchungen handelt, oder der Kunde dies jedenfalls so verstehen kann (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10.07.2024 – 9 UKl 2/24, BeckRS 2024, 18104 Rn. 27). b. Dies zugrunde legend, hat die Beklagte nicht gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen. Sie hat mit der § 8 Abs. 1 Satz 1 ZKG entsprechenden Definition des Lastschriftbegriffs im „Glossar der hier verwendeten Begriffe“, auf das sie zu Beginn der Entgeltinformation verweist, zumindest eine dem vorbehaltenen Klammerzusatz gleichwertige Erläuterung einbezogen. Die Definition im Glossar stimmt zwar im Wortlaut nicht mit dem Vorbehalt der Unterlassungserklärung überein. Die Auslegungen sowohl der Unterlassungserklärung als auch der – im Sinne des im zugehörigen Glossar definierten Begriffe verstandenen – Entgeltinformation führt aber zur inhaltlichen Übereinstimmung (OLG Stuttgart, Urteil vom 10.07.2024 – 9 UKl 2/24, BeckRS 2024, 18104 Rn. 26). aa. Der nach dem Verständnis der Parteien mit der Unterlassungserklärung angestrebte Erfolg bezog sich insoweit unzweifelhaft darauf, dass Kreditinstitute Entgelte nur für Storno- und Korrekturbuchungen fordern dürfen, die auf Veranlassung des Kunden fehlerfrei durchgeführt werden. Erkennbar keine Entgelte dürfen Kreditinstitute dagegen für Storno- und Korrekturbuchungen fordern, die sie im eigenen Interesse oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung vornehmen (vgl. BGH, Urteile vom 27.01.2015 – XI ZR 174/13 und vom 28.07.2015 – VI ZR 434/14). bb. Diesem Ziel wird durch die Bezugnahme auf das Glossar ausreichend Rechnung getragen. Ihm kommt dieselbe Funktion wie dem in der Unterlassungserklärung ausdrücklich vorbehaltenen Klammerzusatz zu (OLG Stuttgart, Urteil vom 10.07.2024 – 9 UKl 2/24, BeckRS 2024, 18104 Rn. 28 für eine vorbehaltene Fußnote). Aus dem durch die Entgeltinformation einbezogenen Glossar wird aus Sicht eines verständigen und redlichen Durchschnittskunden hinreichend deutlich, dass Gebühren lediglich für Einlösungen von Lastschriften anfallen, welche per Definition ausschließlich aufgrund Kundenveranlassung erfolgen. Zugleich wird deutlich, dass für Lastschriften, die nicht im Auftrag und Interesse des Kunden angewiesen werden, ein Entgelt nicht verlangt wird. cc. Abweichend vom Sachverhalt, welcher der Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23.10.2024 (7 UKl 2/23, BeckRS 2024, 32264) zugrunde lag, ist das Glossar der Beklagten unstreitig auf ihrer Homepage öffentlich zugänglich. Es ist nicht zuletzt durch Nutzung einer Suchmaschine leicht auffindbar. Darüber hinaus ist das Glossar auch in den Filialen der Beklagten erhältlich. Hiervon hat sich die Kammer aufgrund der Anhörung des Terminvertreters der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2025 überzeugt. Daher steht hier – selbst wenn die Entgeltinformation als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen wäre – ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in Rede. Es kann mit Blick auf den einleitenden und eindeutigen Hinweis zu Beginn der Entgeltinformation auf das Glossar und dessen einfache Zugänglichkeit insbesondere nicht angenommen werden, dass die maßgeblichen Regelungen an verschiedenen Stellen in den Bedingungen niedergelegt wären, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen wären, oder dass der Regelungsgehalt auf andere Weise durch eine Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt würde (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23.02.2005 – IV ZR 273/03, NJW-RR 2005, 902 unter II 2). Die Beklagte folgt mit der Ausgliederung der Begriffsbestimmungen im Glossar überdies nicht zuletzt auch den Vorgaben der zur Richtlinie 2014/92/EU erlassenen Durchführungsverordnung DVO (EU) 2018/34. Mit der Bezugnahme auf ein gesondertes Glossar ist offensichtlich – lediglich – beabsichtigt, die Entgeltinformation selbst zur Gewährleistung einer „Vergleichbarkeit und Transparenz“ sowie eines „klaren Überblicks“ schlank zu halten und erläuternde Begriffsbestimmungen dahin „auszulagern“ (vgl. im Einzelnen: OLG Stuttgart, Urteil vom 10.07.2024 – 9 UKl 2/24, BeckRS 2024, 18104 Rn. 28). c. Liegt bereits ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung nicht vor, kann dahinstehen, ob es sich bei der Entgeltinformation um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt (dies bejahend Kammerurteil vom 06.11.2023 – 53 O 161/23, BeckRS 2023, 41832 Rn. 22 ff.). 2. Steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch aus Rechtsgründen bereits nicht zu, kommt es nicht darauf an, ob der Anspruch verjährt sein könnte (vgl. dazu bereits Kammerurteil vom 06.11.2023 – 53 O 161/23, BeckRS 2023, 41832 Rn. 36 ff.). Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers ergeben sich nach Auffassung der Kammer im Übrigen jedenfalls nicht. Die vorgerichtliche Korrespondenz ergibt nicht, dass die Beklagte nicht bereit gewesen ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen, und sie dies dem Kläger schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28.10.2015 – IV ZR 526/14). 3. Der Kläger hat mangels Verzugs der Beklagten mit der – nicht geschuldeten – Hauptforderung auch keinen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten aus §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 BGB. 4. Das klägerseits im Verhandlungstermin beantragte Schriftsatzrecht nach § 283 ZPO war nicht zu gewähren. Der Tatsachenvortrag der Beklagten, das Glossar sei für die Kunden in der Filiale zugänglich, ist nicht neu und wurde seitens des Klägers bereits schriftsätzlich mit Nichtwissen bestritten. Zudem hatte der Klägervertreter im Termin die Gelegenheit erhalten, Fragen an die Beklagtenseite zu richten, diese aber nicht genutzt. II. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO. Die Parteien streiten um eine Vertragsstrafe aufgrund einer Unterlassungserklärung der Beklagten wegen Formulierungen in ihrer Entgeltinformation. Am 11.03.2016 verpflichtete sich die Beklagte in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (Anlage BJ3) gegenüber dem Kläger, einem Verbraucherschutzverband in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 UKlaG, die Klausel „Lastschrifteinlösung (Buchungsposten) 0,30“ und/oder eine inhaltsgleiche Klausel nur noch mit dem Klammerzusatz zu verwenden: „Wird nur erhoben, wenn die Buchungen vereinbarungsgemäß und im Auftrag des Kunden erfolgen. Für fehlerhafte Buchungen sowie Korrektur- und Stornobuchungen wird kein Entgelt erhoben.“ Die Beklagte verpflichtete sich ferner zur Zahlung einer Vertragsstrafe von € 5.001 für jede Zuwiderhandlung. Eine Überprüfung durch den Kläger am 21.09.2020 ergab, dass die Beklagte in ihrer Entgeltinformation (Anlagenkonvolut BJ4) unter den Rubriken „Allgemeine mit dem Konto verbundene Dienste“ zu den Kontomodellen „…-Girokonto“ und „…-Konto“ sowie „…konto“ folgende Formulierung verwendet: „Lastschrift In Euro aus EWR-Staaten Einreichungen innerhalb der Sparkasse, je Einlösung 0,30 EUR Einreichungen eines anderen Zahlungsdienstleisters, je Einlösung 0,30 EUR“. Zu Beginn ihrer Entgeltinformation nimmt die Beklagte unter dem dritten Aufzählungspunkt Bezug auf ein „Glossar der hier verwendeten Begriffe“ (Anlage B2), in welchem „Lastschrift“ wie folgt definiert wird: „Der Kunde ermächtigt eine andere Person (Empfänger), den Kontoanbieter anzuweisen, Geld vom Konto des Kunden auf das Konto des Empfängers zu übertragen. Der Kontoanbieter überträgt dann zu einem oder mehreren von Kunde und Empfänger vereinbarten Termin(en) Geld von dem Konto des Kunden auf das Konto des Empfängers. Der Betrag kann unterschiedlich hoch sein. Ein maßgeblicher Zahlungskontendienst im Sinne des § 2 Abs. 6 ZKG liegt vor, wenn der Lastschrifteinzug in Euro aus EWR-Staaten erfolgt.“ Mit Rechnung vom 21.09.2020 (Anlage BJ5) forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung der Vertragsstrafe unter Fristsetzung bis 28.09.2020 auf. Mit Antwort vom 28.09.2020 lehnte die Beklagte eine Zahlung ab. Es folgten weitere erfolglose Aufforderungen klägerseits. Am 19.12.2023 übermittelte der Kläger einen Antrag auf Durchführung eines Güteverfahrens (Anlage BJ10) an die Einigungsstelle der IHK Stuttgart. Diese lehnte mangels sachlicher Zuständigkeit die Einleitung von Einigungsverhandlungen durch Beschluss vom 28.03.2024 (Anlage BJ11) ab. Der Kläger trägt unter anderem vor und ist der Auffassung, die Vertragsstrafe sei verwirkt. Der Verstoß liege darin, dass die Beklagte die beanstandeten Sekundärklauseln nicht mit einem klarstellenden Zusatz versehen habe. Nach der kundenfeindlichsten Auslegung bepreise die Beklagte Storno- und Berichtigungsbuchungen, ferner auch solche Buchungen, die auf ihr Fehlverhalten zurückzuführen seien. Bei der Entgeltinformation handele es sich auch um verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen, in ihnen werde der Begriff „Lastschrift“ nicht definiert. Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde dürfe sich insoweit auch auf eine fehlerfreie und vollständige Information in der Entgeltinformation verlassen. Ihm könne nicht zugemutet werden, dass er recherchieren müsse, ob das für die Lastschrifteinlösung erhobene Entgelt auch wirksam erhoben werde. Der Hinweis auf das Glossar in der Entgeltinformation reiche nicht aus. Verjährung sei aufgrund der Anrufung der Einigungsstelle nicht eingetreten. Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers wird auf die Klageschrift vom 26.08.2024 sowie auf die Schriftsätze vom 02.09.2024, vom 14.11.2024 und vom 02.01.2025 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von € 5.001 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2020 zu bezahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.045,42 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2020 aus dem Betrag von € 418,29, im Übrigen seit Rechtshängigkeit, freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt unter anderem vor und ist der Auffassung, ein Verstoß gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung liege nicht vor, weil sie die Entgeltinformation einschließlich des in Bezug genommenen Glossars nach den gesetzlichen Vorgaben verwendet habe. Es sei klar ersichtlich, dass Gebühren für eine „Lastschrift“ nur dann anfielen, wenn der Kunde diese selbst in Auftrag gegeben habe. Die Entgeltinformation stelle mangels Regelungscharakters Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht dar. Der Anspruch sei zudem verjährt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten wird auf die Klageerwiderung vom 17.10.2024 sowie auf die Schriftsätze vom 11.12.2024 und vom 13.12.2024 verwiesen. Vor der Kammer hat am 13.01.2025 eine mündliche Verhandlung stattgefunden, auf deren Protokoll Bezug genommen wird.