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Urteil

4 O 328/21

LG Tübingen 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an der Kläger 21.152,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22.04.2021 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf bis zu 22.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an der Kläger 21.152,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22.04.2021 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf bis zu 22.000,00 € festgesetzt. A. Die zulässige Klage hat bezüglich des Antrages Ziff. 1 in der Sache Erfolg (I.). Der Rücktritt des Klägers vom 07.04.2021 war nicht verfristet. Er hat einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch aus §§ 812 Abs. 1 S.1 1. Alt., 818 BGB auch nicht verwirkt (§ 242 BGB). Hingegen erweist sich der Antrag Ziff. 2 als unbegründet (II.). I. Zum Antrag Ziff. 1: Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung von 21.152,77 € beanspruchen nebst Zinsen wie aus dem Tenor ersichtlich. Die Leistungen des Versicherungsnehmerin sind ohne Rechtsgrund erfolgt, woraus ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt, 818 BGB resultiert. 1. Bei dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag handelt es sich um einen Altvertrag gem. Art. 1 Abs. 1 EGVVG, auf den - jedenfalls was die Beurteilung des in der Vergangenheit vollständig abgeschlossenen Vorgangs des Vertragsabschlusses anlangt - das Versicherungsvertragsgesetz in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung anzuwenden ist. 2. Die Voraussetzungen für einen Rücktritt nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. sind hier erfüllt. Denn die Belehrung im Antragsformular war inhaltlich fehlerhaft. a) Gemäß § 8 Abs. 5 S. 1 bis 3 VVG in der Fassung des Gesetztes vom 02.12.2004, die bis zum 31.12.2007 gültig gewesen ist, kann der Versicherungsnehmer bei der Lebensversicherung innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Abschluss des Vertrages zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. b) Diese Vorschrift ist hier anwendbar. Der Vertragsschluss ist unstreitig im Antragsmodell erfolgt. Daran bestehen auch deshalb keine Zweifel, weil der Kläger den Erhalt der Verbraucherinformation (§ 10a VVG a.F.) und der Versicherungsbedingungen im Antrag vom 20.12.2004 durch seine Unterschrift bestätigt hat (vgl. Anlage K 1). Diese Bestätigung hat die Vermutung der Richtigkeit für sich (§ 416 ZPO). Das Klauselverbot aus § 309 Nr. 12 BGB greift hier nicht ein. Unter diesen Umständen wird das Rücktrittsrecht nicht durch das Widerspruchsrecht aus § 5a VVG a.F. verdrängt (Prölls/Martin, 27. Aufl., § 8 VVG Rn. 53). c) Die Rücktrittsbelehrung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 09.05.2019 - 7 U 169/18, zitiert nach juris). aa) Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbrauchinformationen i.S.v. § 10a VAG a.F, hat der Kläger bereits bei Antragstellung erhalten und den Empfang - wie bereits dargestellt - mit seiner Unterschrift bestätigt. Mit Urteil vom 13.07.2016 - IV ZR 541/15 - (RuS 2016, 609) hat der BGH entschieden, dass die Verbraucherinformationen nicht in einem eigenen Vertragsdokument enthalten sein müssen. Daher ist es unschädlich, dass diese an unterschiedlicher Stelle im Antrag oder in den Versicherungsbedingungen etc. aufgeführt werden. Die Police vom 23.12.2004 (Anlage K 1) ist dem Kläger noch im Jahr 2004 zugegangen. bb) Eine drucktechnische Hervorhebung war nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. nicht verlangt. Nach der Rechtsprechung musste eine Belehrung über das Rücktrittsrecht zur Erreichung ihres gesetzlichen Zweckes inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein. Dies erforderte eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trug und darauf angelegt war, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (BGH VersR 2013, 1531). Diesen Vorgaben wurde die streitgegenständliche Belehrung gerecht. Denn sie befand sich, wie die Anlagen K 1 zeigt, direkt oberhalb der Unterschriftszeile und war durch einen eigenen Absatz gekennzeichnet, sodass sie besonders auffällt und nicht übersehen werden konnte (vgl. BGH RuS 2016, 556; BGH VersR 2015, 224). Eine gesonderte Unterschrift unter der Rücktrittbelehrung war nicht erforderlich. Die Rücktrittsbelehrung muss vielmehr "durch Unterschrift" bestätigt werden, wozu die Unterschrift unter dem Antrag, in dem die Belehrung enthalten ist, genügt (vgl. OLG Köln, Urt. v. 01.08.2014 - 20 U 21/14, zitiert nach juris). Der fehlende Hinweis auf den Adressaten der Rücktrittserklärung ist unschädlich (OLG Dresden, Urt. v. 26.01.2016 - 4 U 288/15; OLG Hamburg, Urt. v. 18.11.2011 - 9 U 121/11 - zu§ 5a VVG a.F.). d) Die Belehrung über das Rücktrittsrecht war jedoch in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerhaft. aa) Der Versicherer war zwar nicht gehalten, dem Versicherungsnehmer die Anforderungen an das Rücktrittsrecht über den Gesetzeswortlaut hinaus zu erklären (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2016 - I-4 U 99/13, zitiert nach juris). So musste er den Versicherungsnehmer nicht über eine etwaige Form der Rücktrittserklärung belehren, weil von ihm nicht verlangt werden konnte, die insoweit unklare gesetzliche Bestimmung des § 8 Abs. 5 VVG a.F. auszulegen (BGH, Urteil vom 29.06.2016 - IV ZR 24/14, r+s 2016, 556; BGH VersR 2018, 1453). Es ist deshalb unschädlich, dass die Belehrung keinen Hinweis auf die Textform enthält (vgl. OLG München VersR 2015, 354). bb) Inhaltlich fehlerhaft ist die Belehrung aber deshalb, weil nach § 8 Abs. 5 VVG a. F. bei Lebensversicherungen ein Rücktritt innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Abschluss des Vertrages möglich war, während die streitgegenständliche Belehrung eine Frist von nur 14 Tagen vorgesehen hat. 3. Der Wirksamkeit der Rücktrittserklärung stand nicht der Ablauf der Frist aus § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. entgegen, nach der das Rücktrittsrecht bei unterbliebener Belehrung jedenfalls einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Diese Befristung ist unwirksam, wie der BGH aufgrund einer richtlinienkonformen Auslegung des § 8 VVG a.F. entschieden und im Einzelnen begründet hat (vgl. Urteil vom 17.12.2014 - IV ZR 260/11, VersR 2015, 224 Rn. 20 ff.; vgl. BVerfG WM 2016, 1780). 4. Der von der Beklagten erhobene Verwirkungseinwand greift unter diesen Umständen nicht (BGH VersR 2014, 817). Weder genügt allein der Zeitablauf zwischen Vertragsschluss im Jahr 2004 und der Erklärung des Rücktritts mit Schreiben vom 07.04.2021 für die Annahme einer Verwirkung bzw. eines widersprüchlichen Verhaltens noch die Zahlung der jeweils fälligen Versicherungsprämien (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 343/15, juris Rn. 21). Denn die Beklagte hat den Fehler der Rücktrittsbelehrung selbst herbeigeführt. Die Regelung in § 124 Abs. 3 BGB kann insoweit nicht herangezogen werden (BGH, Beschluss vom 28.10.2020 - IV ZR 272/19, zitiert nach juris). 5. Dem Kläger ist es auch nicht aus anderen Gründen verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Belehrung zu berufen (§ 242 BGB). a) Wie zwischenzeitlich vom EuGH klargestellt (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 -, Rn. 78 - 80, juris) worden ist, ist nicht jede unrichtige Information über die Form der Erklärung des Rücktritts, die in der Belehrung, die der Versicherungsnehmer vom Versicherer erhält, enthalten ist, geeignet, ein ewiges Lösungsrecht zu begründen. Wird dem Versicherungsnehmer durch die Belehrung, auch wenn diese fehlerhaft ist, nicht die Möglichkeit genommen, sein Rücktritts-/Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wäre es unverhältnismäßig, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen. In solchen Fällen war es dem über sein Rücktrittsrecht (bzw. Widerspruchsrecht) informierten Versicherungsnehmer unbenommen, sein Rücktritts- (bzw. Widerspruchs-)recht auszuüben und sich von den eingegangenen Verpflichtungen zu lösen, so dass das Ziel der Richtlinien 90/619, 92/96, 2002/83 und 2009/138 erreicht wird und es nicht erforderlich ist, die Regelung in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. (wonach das Widerspruchsrecht binnen einen Jahres auch bei unzureichender/fehlender Belehrung erlischt) im Anwendungsbereich dieser Richtlinien nicht zur Anwendung zu bringen (so EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-209/12 -, juris, VersR 2014, 225; und nachgehend BGH, Urteil vom 07. Mai 2014 - IV ZR 76/11 -, BGHZ 201, 101-121). b) Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist davon auszugehen, dass die dem Kläger erteilten Informationen derart unrichtig waren, dass ihm die Möglichkeit genommen wurde, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Denn es liegt ein schwer wiegender Belehrungsmangel vor, der sich ausschließlich zu Lasten des Klägers auswirkt. Er kann den Kläger durchaus davon abgehalten haben, sein Rücktrittsrecht wirksam auszuüben. 6. Der Höhe nach beläuft sich der Rückzahlungsanspruch auf 21.152,77 €. a) Der Höhe nach richtet sich der Anspruch bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung auf das aktuelle Fondsguthaben (Sparanteile zuzügl. damit gezogener Nutzungen) zum Zeitpunkt des Rücktritts abzüglich des Risikoschutzes und zuzüglich der Vertriebs- und Verwaltungskosten sowie zuzüglich Nutzungen aus den Verwaltungskostenanteilen und ggfs. Nutzungen aus den Abschlusskosten (vgl. BGH WM 2015, 2311; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.06.2019 - 12 U 134/17, zitiert nach juris). b) Die Beklagte hat durch die Verfügungen vom 04.01.2022 und vom 19.01.2022 die Gelegenheit erhalten, auch zur Höhe der entstandenen Abschluss- und Verwaltungskosten und zu der Höhe der bislang gezogenen Nutzungen näher vorzutragen. Die Beklagte hat - anders als eine Vielzahl von anderen Versicherern in der gleichen Situation - von der Gelegenheit keinen Gebrauch gemacht. c) Bei dieser Ausgangslage ist der Rückzahlungsanspruch wie folgt zu berechnen: aa) Der zum Zeitpunkt der Ausübung des Rücktrittsrechts aktuelle Fondswert hat sich unstreitig auf 14.289,47 € belaufen. bb) Die Kosten für die Risikoversicherung mit 286,92 € hat der Kläger unstreitig gestellt. cc) Die Vertriebs- und Verwaltungskosten können auf insgesamt 5.431,97 € geschätzt werden. Der Kläger hat, wie sich aus der Begründung der Klage ergibt, zur Bestimmung der Vertriebs- und Verwaltungskosten (Nicht-Sparanteil) den Berechnungsstandard des Bundesverbandes für Verbraucherrechte herangezogen, der in Fällen wie dem vorliegenden von einem Sparanteil in Höhe von 70 % und von einem Kostenanteil in Höhe von 30 % der Beiträge ausgeht. In Ermangelung näherer Mitteilungen durch die Beklagte ist dieser Ansatz nicht zu beanstanden. Nachdem der Kläger unwidersprochen den Gesamtbetrag der Beiträge mit 18.106,56 € angegeben hat, führt der vorerwähnte Berechnungsstandard zu Kosten in Höhe von insgesamt 5.431,97 €. dd) Was die von der Beklagten gezogenen Nutzungen anlangt, ist mangels abweichender Anhaltspunkte anzunehmen, dass der Versicherer Prämienteile, welche er für Abschlusskosten aufwandte, nicht zur Kapitalanlage nutzen konnte (BGH WM 2015, 2311; BGH VersR 2022, 95). Diese Vorgabe hat der Kläger berücksichtigt und die Nutzungen ausschließlich aus dem sog. Nicht-Sparanteil ohne Abschlusskosten und faktischem Versicherungsschutz ermittelt gemäß der Spalte 7 der Anlage K 8. Dazu hat der Kläger, was bis zum Termin vom 08.04.2022 unstreitig geblieben ist, vorgetragen, es sei für die Berechnung der Nutzungen nur der sog. Nicht-Sparanteil ohne Abschlusskosten und faktischem Versicherungsschutz zugrunde gelegt worden (S 20 der Klage), vorliegend der Betrag von 4.236,63 €. Dies ist vom Rechenweg her zutreffend und der Höhe nach nachvollziehbar (Kosten i.H.v. insgesamt 5.432,19 € abzügl. Verwaltungskostenanteil i.H.v. 908,64 € und Kosten für den Risikoschutz i.H.v. 286,92 €). Dass die Beklagte im Termin vom 08.04.2022 erstmals die vorerwähnte Behauptung des Klägers bestritten hat, ist gem. § 296 Abs. 1 ZPO unbeachtlich, da verspätet, und auf der anderen Seite deshalb unerheblich, weil sich die Richtigkeit der Behauptung direkt aus der Anlage K 8 ergibt. Ohne nähere Angaben der Beklagten kann hier die Höhe der Abschlusskosten unter Zuhilfenahme der von den Versicherungsunternehmen auf Jahresbasis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu meldenden Abschlusskostenquote berechnet werden, wie es der Kläger getan hat. Die einzelnen Abschlusskostenquoten sind öffentlich unter https://www.bafin.de/DE/PublikationenDaten/Statistiken/Erstversicherung/erstversicherung_node.html Bundesanstalt abrufbar. Für die Höhe der von der Beklagten gezogenen Nutzungen aus dem Abschlusskostenanteil hat der Kläger, was korrekt ist, auf die Nettoverzinsung der Beklagten abgestellt (vgl. BGH VersR 2022, 95 Tz. 18) und zu diesem Zweck die Meldungen der Beklagten zu ihrer Reinverzinsung herangezogen, die alle Versicherungsunternehmen gegenüber der Finanzdienstleistungsaufsicht jährlich abgeben müssen. Die Nettoverzinsung auf Monatsbasis wurde in der Anlage K 8 in der Spalte 10 aufgeführt. Dies ergibt kumuliert den Betrag von 1.718,25 €. Dass die Kosten insgesamt 5.431,97 € betragen und der Kläger demgegenüber mit 5.432,19 € kalkuliert hat, kann allenfalls zu marginalen Abweichungen bei der Ermittlung der Nutzungen führen und ist deshalb zu vernachlässigen. d) Daraus resultiert die nachfolgende Berechnung des Rückzahlungsanspruchs: Fondsguthaben 14.289,47 € abzügl. Kosten Versicherungsschutz 286,92 € zuzügl. Anspruch auf Nicht-Sparanteil 5.431,97 € zuzügl. Nutzungen 1.718,25 € ergibt 21.152,77€ e) Dieser Betrag ist ab dem 22.04.2021 in gesetzlicher Höhe zu verzinsen (§§ 286 Abs, 1, 288 Abs. 1 BGB). Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 07.04.2021 zur Zahlung von 21.439,54 € bis zum 21.04.2021 aufgefordert. Daher befindet sich die Beklagte seit dem 22.04.2021 im Verzug. II. Zum Antrag Ziff. 2: Die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten hat der Kläger selbst zu tragen. Zum Zeitpunkt der Mandatierung der Klägervertreter befand sich die Beklagte noch nicht in Verzug mit der Folge, dass die Anwaltskosten keinen Verzugsschaden darstellen. Die Weigerung der Beklagten, den Vertrag rückabzuwickeln, war zum damaligen Zeitpunkt noch vertretbar, weshalb ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 249 BGB ausscheidet (vgl. BGH NJW2009, 1262). B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Das Gericht folgt der Ansicht, dass es sich bei der verlangten Nutzungsentschädigung um den Bestandteil eines einheitlichen, nach der Saldotheorie zu berechnenden Bereicherungsanspruches handelt und nicht lediglich um eine Nebenforderung (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 23.10.2014 - 7 U 54/14, VersR 2015, 561). Der Kläger macht bereicherungsrechtliche Rückzahlungsansprüche aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung geltend. Der Kläger unterschrieb ein unter dem Datum vom 20.12.2004 ausgefülltes Antragsformular für eine fondsgebundene Lebensversicherung bei der Beklagten (Anlage K 1). In räumlichem Zusammenhang mit der Unterschrift des Klägers befand sich auf dem Antragsformular folgender Hinweis: "Mir ist bekannt, dass ich innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung der Versicherungspolice zurücktreten kann. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn wenn ich den Versicherungsschein erhalten habe. Ich bestätige, dass ich eine Durchschrift meines Antrages, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen für die Fondsgebundenen Lebensversicherung erhalten habe". Hinsichtlich des Inhalts des Antrages im Einzelnen und der Gestaltung der Belehrung wird Bezug genommen auf die Anlage K 1. Die Police hat die Vertragsnummer ... erhalten, Versicherungsbeginn war der 29.12.2004, als Versicherungsende wurde der 28.12.2076 vereinbart, die monatliche Prämie belief sich 75,00 € mit Beitragsdynamik, letztmals zahlbar am 29.11.2039 (ebenfalls Anlage K 1). Die garantierte Todesfallleistung betrug ab dem 4. Versicherungsjahr 18.900,00 €. Investiert wurden die Beiträge in 3 unterschiedliche Fonds. Die Police hat der Kläger unstreitig erhalten. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 07.04.2021 den Rücktritt vom Versicherungsvertrag (Anlage K 3) und forderte die Beklagte zur Zahlung von 21.439,54 € bis zum 21.04.2021 auf. Von der Beklagten wurde eine Rückabwicklung des Vertrages abgelehnt (Anlagen K 4 und K 6). Der Kläger trägt vor, er habe bis zum 07.04.2021 Beiträge in Höhe von insgesamt 18.106,56 € einbezahlt. Der Versicherungsvertrag sei im sog. Antragsmodell geschlossen worden. Die Belehrung im Antrag sei aus mehreren Gründen fehlerhaft gewesen. Es fehle eine ausreichend deutliche drucktechnische Hervorhebung der Belehrung. Außerdem habe die Rücktrittsfrist 30 Tage betragen und nicht nur 14 Tage. Es bestehe deshalb ein ewiges Rücktrittsrecht. Die Voraussetzungen für eine Verwirkung lägen nicht vor. Der Versicherer habe selbst nicht ordnungsgemäß über das Rücktrittsrecht belehrt und damit die Situation herbeigeführt, weshalb er sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen könne. Der Kläger begehrt die Rückzahlung des aktuellen Fondsguthabens, des sog. Nicht-Sparanteiles sowie die von der Beklagten erwirtschafteten Nutzungen. In Abzug zu bringen seien die von der Beklagten erbrachten Leistungen in Form des gewährten Risikoschutzes. Seinen Rückzahlungsanspruch hat der Kläger zunächst in der Klage auf 20.617,88 € wie folgt beziffert und zur Berechnung auf die Anlage K 2 Bezug genommen (Antrag Ziff.1): Fondsguthaben 14.358,44 € abzügl. Kosten Versicherungsschutz 724,17 € zuzügl. Anspruch auf Nicht-Sparanteil 5.432,19 € zuzügl. Nutzungen 1.551,42 € ergibt 20.617,88 € Die Beklagte sei zusätzlich verpflichtet, die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten (Antrag Ziff. 2). Nachdem die Beklagte im Zuge des Rechtsstreits den Fondswert zum 07.04.2021 mit 14.289,47 € und die Risikokosten mit 286,99 € angegeben hat, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11.02.2022 die Klage erweitert. Zur Berechnung der Anspruchshöhe hat der Kläger die Anlage K 8 vorgelegt: Fondsguthaben 14.289,47 € abzügl. Kosten Versicherungsschutz 286,92 € zuzügl. Anspruch auf Nicht-Sparanteil 5.432,19 € zuzügl. Nutzungen 1.718,25 € ergibt 21.152,99€ Der Kläger beantragt zuletzt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an der Kläger 21.152,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 21.152,99 € seit dem 22. April 2021 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 1.050,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte stellt den Antrag, die Klage abzuweisen. Sie macht im Wesentlichen geltend, der Kläger habe den Versicherungsvertrag störungsfrei bespart und lediglich mehrfach der Dynamikerhöhung widersprochen. Sie ist der Auffassung, dass die Ausübung des Rücktrittsrechts unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH rechtsmissbräuchlich sei. Danach komme es darauf an, ob eine fehlende Verbraucherinformation oder mangelhafte Belehrung dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit nehme, sein Widerspruchsrecht oder Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Erteilung der vollständigen Verbraucherinformation bzw. bei zutreffender Belehrung auszuüben. Eine solche Möglichkeit sei dem Kläger nicht genommen worden. Bei der Frage, ob ein treuwidriges Verhalten im Sinne von § 242 BGB vorliege, könne auf die Wertung aus § 124 Abs. 3 BGB zurückgegriffen werden, wonach selbst bei arglistigem Verhalten eines Vertragspartners oder widerrechtlicher Drohung nach Ablauf von zehn Jahren eine Anfechtung nicht mehr erfolgen könne. Im vorliegenden Fall sei der Rücktritt fast 17 Jahre nach dem Vertragsschluss erfolgt. In Anbetracht des langen Zeitablaufs sei sie, die Beklagte, schützenswert. Denn es seien bei langem Zeitablauf nur noch geringe Anforderungen an das Umstandsmoment zu stellen. Darüber hinaus hat die Beklagte Einwendungen gegen die Berechnung der Anspruchshöhe erhoben. Die vom Kläger angegebenen Verwaltungs- und Abschlusskosten seien überhöht. Es sei nicht erkennbar, welche Nettoverzinsung der Berechnung zugrunde gelegt worden sei. Zum Zeitpunkt des Rücktritts seien die Vertreter des Klägers bereits mandatiert gewesen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen. Den Befangenheitsantrag der Beklagten gegen den Einzelrichter vom 31.01.2022 hat die Kammer mit Beschluss vom 16.03.2022 zurückgewiesen.