Beschluss
L 11 R 1083/12
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Lkw-Fahrer, der ohne eigenes Fahrzeug überwiegend und regelmäßig mit Fahrzeugen des Auftraggebers tätig ist, ist grundsätzlich eingegliedert und damit abhängig beschäftigt.
• Die Möglichkeit, einzelne Aufträge anzunehmen oder abzulehnen, reicht allein nicht für Selbstständigkeit, wenn der Auftraggeber Umfang, Organisation und Einsatzzeiten bestimmt.
• Die Nutzung eines festen Stunden- oder Pauschalsatzes sowie das Fehlen der gewerblichen Erlaubnis nach § 3 GüKG sprechen für Versicherungspflicht in Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Entscheidungsgründe
Regelmäßige Fahrertätigkeit ohne eigenes Fahrzeug begründet abhängig Beschäftigungsverhältnis • Ein Lkw-Fahrer, der ohne eigenes Fahrzeug überwiegend und regelmäßig mit Fahrzeugen des Auftraggebers tätig ist, ist grundsätzlich eingegliedert und damit abhängig beschäftigt. • Die Möglichkeit, einzelne Aufträge anzunehmen oder abzulehnen, reicht allein nicht für Selbstständigkeit, wenn der Auftraggeber Umfang, Organisation und Einsatzzeiten bestimmt. • Die Nutzung eines festen Stunden- oder Pauschalsatzes sowie das Fehlen der gewerblichen Erlaubnis nach § 3 GüKG sprechen für Versicherungspflicht in Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Der Kläger, geboren 1947, meldete 2007 ein Gewerbe als Kraftfahrer an und erhielt Gründungszuschuss. Im Zeitraum 17.01.2008 bis 30.06.2009 war er überwiegend für eine Spedition (Beigeladene zu 1) als Fahrer tätig, rechnete wochenweise ab und benutzte die Lkw der Spedition; eine Erlaubnis nach § 3 GüKG besaß er nicht. Vertragsvereinbarungen regelten Vorgaben zu Fahrzeugzustand, Ladungssicherung, Touren, Vergütung (fester Stunden-/Tagessatz) und die Möglichkeit, Aufträge abzulehnen; Schadensrisiken und Betriebsmittel blieben überwiegend beim Auftraggeber. Die Beklagte stellte durch Bescheid Versicherungspflicht fest; Klage und Berufungen des Klägers und der Beigeladenen zielten auf Aufhebung dieser Feststellung ab. • Zuständiges Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV ist form- und fristgerecht durchgeführt worden; die Bescheide sind formell rechtmäßig. • Maßgebliche Beurteilungsnorm ist § 7 Abs.1 SGB IV; das Gesamtbild der tatsächlichen Beziehung entscheidet über abhängig oder selbstständig. • Eingliederung in den Betrieb und fremdbestimmte Leistungserbringung liegen vor, wenn Tätigkeit in Zeit, Dauer, Ort und Art durch den Auftraggeber bestimmt wird; das Gericht hat die praktizierten Verhältnisse bewertet. • Entscheidend war hier, dass der Kläger keine eigenen Transportmittel einsetzte und weder die gewerbliche Erlaubnis nach § 3 GüKG noch Verfügungsgewalt über Fahrzeuge hatte; dies spricht stark für Eingliederung. • Der Kläger setzte überwiegend nur seine Arbeitskraft ein, hatte keine nennenswerten Betriebsmittel und trug kein typisches Unternehmerrisiko; das gelegentliche Einsetzen Dritter wurde nicht gelebt und war nicht ausreichend. • Die feste Vergütungsvereinbarung (Stunden-/Pauschalsatz) entspricht lohnähnlicher Bezahlung und unterstützt die Annahme eines Arbeitsverhältnisses. • Indizien wie Gewerbeanmeldung, Rechnungsstellung mit Umsatzsteuer oder Bezug eines Gründungszuschusses sind nicht entscheidend für den Status; maßgeblich sind die tatsächlichen, gelebten Verhältnisse. Die Berufungen des Klägers und der Beigeladenen wurden zurückgewiesen. Die Kammer stellt fest, dass der Kläger in der Zeit vom 17.01.2008 bis 30.06.2009 bei der Beigeladenen zu 1) in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stand und damit der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Die Bescheide der Beklagten sind materiell und formell rechtmäßig, weil die Umstände (kein eigenes Fahrzeug, Eingliederung in Betrieb, feste Vergütung, fehlende Gewerbeerlaubnis) überwiegend für eine abhängige Beschäftigung sprechen. Die Möglichkeit, vereinzelt Aufträge abzulehnen oder Rechnungen mit Umsatzsteuer zu stellen, ändert an der Eingliederung und der Beitragspflicht nichts. Die Entscheidung ist unanfechtbar, eine Revision wurde nicht zugelassen.