Urteil
L 13 AS 4236/17
Landessozialgericht Baden-Württemberg 13. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die angemessene Wohnungsgröße für einen Grundsicherungsberechtigten in einem Einpersonenhaushalt beträgt 45 qm.(Rn.30)
2. Zur Ermittlung des angemessenen Mietzinses pro qm nach § 22 Abs. 1 SGB 2 ist ein qualifizierter Mietspiegel i. S. des § 558d BGB erforderlich. Dieser hat die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes zeit- und realitätsgerecht zu erfassen (BSG Urteil vom 10. 9. 2013, B 4 AS 77/12 R).(Rn.32)
3. Hat der Grundsicherungsträger den Berechtigten schriftlich darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Mietkosten unangemessen sind und diesen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen aufgefordert, die Kosten zu senken, so ist er nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB 2 berechtigt, nach Ablauf von sechs Monaten die gewährten Kosten für Unterkunft und Heizung auf die Angemessenheitsgrenze abzusenken.(Rn.39)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts F. vom 6. Oktober 2017 abgeändert und die Klage vollumfänglich abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die angemessene Wohnungsgröße für einen Grundsicherungsberechtigten in einem Einpersonenhaushalt beträgt 45 qm.(Rn.30) 2. Zur Ermittlung des angemessenen Mietzinses pro qm nach § 22 Abs. 1 SGB 2 ist ein qualifizierter Mietspiegel i. S. des § 558d BGB erforderlich. Dieser hat die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes zeit- und realitätsgerecht zu erfassen (BSG Urteil vom 10. 9. 2013, B 4 AS 77/12 R).(Rn.32) 3. Hat der Grundsicherungsträger den Berechtigten schriftlich darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Mietkosten unangemessen sind und diesen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen aufgefordert, die Kosten zu senken, so ist er nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB 2 berechtigt, nach Ablauf von sechs Monaten die gewährten Kosten für Unterkunft und Heizung auf die Angemessenheitsgrenze abzusenken.(Rn.39) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts F. vom 6. Oktober 2017 abgeändert und die Klage vollumfänglich abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten. Die jeweils form- und fristgerecht (vgl. § 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegten Berufungen des Beklagten und der Klägerin, über die der Senat nach dem erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG), sind infolge der für den Senat bindenden Zulassung der Berufung durch das SG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Inhaltlich führt jedoch nur die Berufung des Beklagten für diesen zum Erfolg, die Berufung der Klägerin ist hingegen erfolglos. Das Urteil des SG vom 6. Oktober 2017 ist abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Gegenstand des Verfahrens ist zunächst der Bescheid des Beklagten vom 23. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2015, mit dem der Beklagte für die Zeit vom 1. Mai 2015 – 30. April 2016 Kosten für Unterkunft und Heizung, auf die die Klägerin ihr Begehren zulässigerweise beschränkt hat (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 - B 4 AS 109/11 R, in juris, dort Rn. 12) bewilligt hat. Die Bescheide vom 29. November 2015 und vom 30. März 2016, mit denen der Beklagte die Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2016 – 30. April 2016 bzw. (erneut) für April 2016 (zu Gunsten der Klägerin) abgeändert hat, sind nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens (Bescheid vom 29. November 2015) bzw. nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die von ihr, der Klägerin, zu entrichtenden Mietkosten und die Nebenkosten vollständig als Kosten für Unterkunft und Heizung zu übernehmen hat. Die erwerbsfähige und hilfebedürftige Klägerin, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat und die mit 46 bzw. 47 vollendeten Lebensjahren im streitgegenständlichen Zeitraum auch den Altersrahmen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011(BGBl. I S. 2854) erfüllt, war im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Mai 2015 – 30. April 2016 als erwerbsfähige Hilfebedürftige i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II berechtigt, Leistungen nach dem SGB II zu beziehen. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhält sie als erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II. Dieses umfasst nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den vorliegend einzig streitigen Bedarf für Unterkunft und Heizung. Nach § 22 Abs. 1 SGB II in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13. Mai 2011 werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (Satz 1). Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Der Gesetzgeber lässt sich mit dieser Regelung - anders als bei der pauschalierten Regelleistung - bei den Unterkunftskosten zunächst vom Prinzip der Einzelfallgerechtigkeit leiten, indem er anordnet, dass grds. auf die tatsächlichen Unterkunftskosten abzustellen ist. Indes sind die tatsächlichen Kosten nicht in beliebiger Höhe erstattungsfähig, sondern nur insoweit, als sie angemessen sind. Die Angemessenheitsprüfung limitiert somit die erstattungsfähigen Kosten der Höhe nach. Die im streitgegenständlichen Zeitraum von der Klägerin zu tragenden Wohnkosten haben sich auf insg. 546,25 € monatlich belaufen und sich aus einer Grundmiete von 465,25 € monatlich sowie kalten Nebenkosten i.H.v. 81,- € monatlich zusammengesetzt. Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft ist nach der Rechtsprechung des BSG in einer mehrstufigen Einzelfallprüfung zu ermitteln. Sie errechnet sich aus dem Produkt von angemessener Wohnfläche und dem angemessenen Mietzins pro Quadratmeter ("Produkttheorie"). Hierzu sind zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist, also die zu übernehmende Miete in dem räumlichen Bezirk, der den Vergleichsmaßstab bildet, die angemessene Mietobergrenze nicht überschreitet (st. Rspr. des BSG, u.a. Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R -; Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R -; Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R – alle in juris). Für die Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft ist zunächst die angemessene Größe der Wohnung festzulegen. Diese Wohnfläche beläuft sich in Anlehnung an das landesrechtlich geregelte Wohnungsbindungsrecht für Ein-Personenhaushalte in Baden-Württemberg auf 45 m² (Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12. Februar 2002 [GABl. S. 240] i.d.F. der VwV vom 22. Januar 2004 [GABl. S. 248]; VwV vom 25. September 2012 in Verbindung mit Teil 3 Nr. 1.2 der Durchführungshinweise des Wirtschaftsministeriums zum Landeswohnraumförderungsgesetz, Stand Juli 2010). Die von der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum bewohnte Wohnung verfügt über eine Wohnfläche von 66 m² und übersteigt somit (isoliert betrachtet) die angemessene Wohnflächengröße. Als maßgeblicher örtlicher Vergleichsraum für die Beurteilung der angemessenen Kosten der Unterkunft ist die Stadt F. zu Grunde zu legen (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 106/10 R – in juris, dort Rn. 21). Zur Ermittlung des angemessenen Mietzinses pro Quadratmeter gibt das BSG keine bestimmte Methode vor, nach der die kommunalen Grundsicherungsträger die Daten über das Mietpreisniveau zu ermitteln haben. Es hat insoweit Mindestanforderungen definiert, die sicherstellen sollen, dass die ermittelten Daten die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes tatsächlich wiedergeben. Der Datenermittlung muss ein "schlüssiges Konzept" zu Grunde liegen (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R -, in juris, dort Rn. 18 f.; Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -, juris, Rn. 20). Das schlüssige Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden. Qualifizierte Mietspiegel im Sinne des § 558d BGB können hierbei Grundlage der Bestimmung der angemessenen Miete nach § 22 Abs. 1 SGB II sein (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R -; BSG, Urteil vom 19.12.2007 - B 14 AS 50/10 R - jeweils in juris). Regelmäßig sind bei deren Erstellung fachkundige Kreise beteiligt und es erfolgt eine umfassende Auswertung der Mieten für freifinanzierte Wohnungen. Der qualifizierte Mietspiegel erreicht damit als Erkenntnisgrundlage regelmäßig einen Qualitätsstandard, der von Erhebungen, die die Träger der Leistungen nach dem SGB II oder auch die Gerichte im Rahmen der Amtsermittlung in Eigenregie vornehmen, nur schwerlich erreicht werden kann. Der Beklagte hat als schlüssiges Konzept in nicht zu beanstandender Weise den vom 1. Januar 2015 – 31. Dezember 2016 gültigen Mietspiegel der Stadt F. 2015 zu Grunde gelegt. Dem steht, anders als vom SG angenommen, nicht entgegen, dass dieser aus dem Mietspiegel 2013 fortgeschrieben worden ist, in dem die dortige Basismiettabelle mit einem anhand des Verbraucherindex bestimmten Faktors von 2,9%, der die (Steigerung der) Kosten der Lebenshaltung aller privaten Haushalte in der Bundesrepublik Deutschland zwischen Juni 2012 und Juni 2014 wiedergibt, vervielfältigt worden ist. Das BSG hat zwar betont, dass ein schlüssiges Konzept, um den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit ausfüllen zu können, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarkts möglichst zeit- und realitätsgerecht erfassen müsse (BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -; Urteil vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 53/13 R -, beide in juris). Es hat aber auch zum Ausdruck gebracht, dass der Aktualität des einem schlüssigen Konzepts nach § 22 Abs. 1 SGB II zugrunde gelegten Datenmaterials - je nach gewählter Methodik unter Berücksichtigung der "Methodenfreiheit" der Grundsicherungsträger - auch bei der Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums (Art 1 Abs. 1 i.V.m. Art 20 Abs. 1 des Grundgesetzes) im Bereich des Wohnens Grenzen gesetzt sein können. So müsse hingenommen werden, dass nicht immer alle Daten auf dem aktuellsten Stand seien, solange den örtlichen Verhältnissen entsprechende regelmäßige Nach- und Neuerhebungen erfolgten (BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R -, in juris). Unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. April 2011 durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl I S.453) eingefügten Regelungen der §§ 22a bis 22c SGB II hat das BSG unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Oktober 2017 (- 1 BvL 2/15 - und - 1 BvL 5/15 - in juris) in seinem Urteil vom 12. Dezember 2017 (a.a.O.) seine Rechtsprechung zur Überprüfung und Fortschreibung schlüssiger Konzepte dahingehend konkretisiert, dass innerhalb des Zweijahreszeitraums nach Datenerhebung mit anschließender Datenauswertung und zeitnahem "Inkraftsetzen" eines Konzepts für angemessene Unterkunftskosten durch den Grundsicherungsträger eine Überprüfung und Fortschreibung schlüssiger Konzepte regelmäßig nicht erfolgen müsse, der SGB II-Träger könne in dieser Zeitspanne weiterhin das erhobene Datenmaterial zugrunde legen. Andererseits müsse nach Ablauf des Zweijahreszeitraums eine Überprüfung und ggf. neue Festsetzung, zunächst durch den Grundsicherungsträger im Rahmen seiner Methodenfreiheit, erfolgen. In Ermangelung einer derartigen Fortschreibung durch den Grundsicherungsträger sei es gerechtfertigt, auf eine Fortschreibung anhand des vom Statistischen Bundesamt ermittelten bundesdeutschen Verbraucherpreisindex zurückzugreifen. Es handele sich insoweit um ein grundsätzlich geeignetes Instrument, um innerhalb eines kürzeren Zeitraums im Sinne eines auch bei der Fortschreibung geforderten systematischen und planmäßigen Vorgehens in praktikabler Weise Werte für eine Anpassung festzustellen (BSG, a.a.O., Rn. 20). Mithin hat das BSG die Fortschreibung des Mietspiegels anhand des vom Statistischen Bundesamt ermittelten bundesdeutschen Verbraucherpreisindex als zulässiges Verfahren gebilligt, um die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarkts zeit- und realitätsgerecht zu erfassen. Soweit dem klägerseits entgegengebracht wird, die dortigen Ausführungen seien auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen, vermag der Senat dies Einschätzung nicht zu teilen. Der Einwand der Klägerin, das BSG habe ausgeführt, seine, des BSG, Überlegungen würden keine Gültigkeit für Ballungsräume bzw. Universitätsstädte beanspruchen, wird durch die Ausführungen im Urteil gerade nicht getragen. Das BSG hat hierzu ausgeführt, „der Senat musste nicht darüber entscheiden, in welcher Weise unter engen Voraussetzungen ausnahmsweise bei einem dennoch feststellbaren extremen Anstieg von Wohnungsmieten - etwa in Ballungszentren oder Universitätsstädten - im Zeitraum bis zur Neufestsetzung der KdUH eine Sicherstellung angemessenen Wohnraums zu erfolgen hat.“ (BSG, a.a.O., Rn. 19). Bereits hieraus wird deutlich, dass gerade kein, wie klägerseits geltend gemacht, genereller Ausschluss einer Übertragbarkeit postuliert worden ist. Das BSG hat hiermit vielmehr ein Regel-/Ausnahmeverhältnis der Gestalt begründet, dass seine Überlegungen nur ausnahmsweise, wenn ein extremer Anstieg der Wohnungskosten festzustellen ist, nicht heranzuziehen sind. Einen extremen Anstieg der Mietkosten im Bereich der Stadt F. vermag der Senat nicht festzustellen. Weder die Ausführungen des SG, wonach im Zeitraum zwischen 2015 und 2017 trotz Einführung der „Mietpreisbremse“ von einer Steigerung der Mietkosten von 6,5 % auszugehen sei, noch der unsubstantiierte klägerische Vortrag, vermögen einen „extremen“ Anstieg i.S.d. BSG-Urteils nachvollziehbar zu machen. Nach dem Inhalt des Mietspiegels 2015 für die Stadt F. beläuft sich die Basismiete für eine Wohnung mit 45 m² auf 8,37 €/m², woraus sich, nach der „Produkttherorie“ und einer angemessenen Wohnungsgröße von 45 m² ein angemessener monatlicher Mietzins i.H.v. 376,65 € errechnet. Dieser Wert wird vom tatsächlich zu entrichtenden Kaltmietzins von 465,25 € (deutlich um mehr als 20%) überschritten, weswegen die Mietkosten der Klägerin unangemessen waren. Dies gilt auch für die Nebenkosten, die lediglich im Umfang von 76,50 € monatlich angemessen waren (45 m² x 1,70 €/m²). Der Beklagte hat die Klägerin mit Schreiben vom 22. September 2014 darauf hingewiesen, dass die Kosten für die bewohnte Wohnung unangemessen sind und die Klägerin unter Hinweis auf die Rechtsfolgen aufgefordert, die Kosten zu senken. Der Umstand, dass hierin noch angemessene Mietkosten i.H.v. insg. 442,35 € angeführt worden sind, steht der Rechtmäßigkeit der Kostensenkungsaufforderung, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat, nicht entgegen; § 22 Abs. 1 SGB II begründet insofern keine über eine Aufklärungs- und Warnfunktion hinausgehenden Anforderungen (BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 16/11 R - in juris, dort Rn. 19). Der Senat vermochte sich, wie bereits das SG, in Ermangelung der Vorlage aussagekräftiger Nachweise, die Rückschlüsse auf konkrete Kostensenkungsbemühungen erlauben würden, nicht davon überzeugen, dass es der Klägerin objektiv und subjektiv nicht möglich gewesen ist, die Kosten der Unterkunft zu senken. Weder der unsubstantiierte Vortrag der Klägerin, sie habe erfolglos nach günstigeren Wohnungen gesucht, noch die selektive Vorlage von gesammelten Anzeigenblättern sind für sich genommen geeignet, eine generelle Unmöglichkeit der Kostenreduzierung zu belegen. Der Beklagte war deswegen nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II berechtigt, nach Ablauf von sechs Monaten, mit dem 1. Mai 2015 die zu gewährenden Kosten für Unterkunft und Heizung auf die Angemessenheitsgrenze abzusenken. Mithin ist die Leistungsgewährung unter Berücksichtigung der (lediglich) angemessenen Kosten der Unterkunft ab dem 1.Mai 2015 nicht zu beanstanden. Die konkrete Leistungshöhe (unter Anrechnung der Erwerbseinkünfte der Klägerin) ist vom Beklagten auf der Basis der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zutreffend berechnet worden. Anderweitige Anhaltspunkte sind dem Senat, auch in Ermangelung klägerischer Einwendungen, nicht ersichtlich. Der Bescheid des Beklagten vom 23. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2015 in der Fassung der Bescheide vom 29. November 2015 und vom 30. März 2016 ist hiernach rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Auf die Berufung des Beklagten ist das Urteil des SG vom 6. Oktober 2017 abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die Berufung der Klägerin ist zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Streitig ist, ob im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Mai 2015 – 30. April 2016 vom Beklagten die tatsächlichen Mietkosten der Klägerin zu übernehmen sind. Die alleinstehende, im Jahr geborene Klägerin, die keine Kinder hat, war vom 1. Juni 2014 – 31. März 2016 für die F. GmbH in der Residenz, F., beschäftigt. Sie bezog hieraus ein Einkommen i.H.v. 1.350,- € brutto. Sie steht im laufenden (aufstockenden) Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie bewohnt seit dem 28. Juli 2014 eine 66 m² große Wohnung unter der im Rubrum benannten Anschrift. Mietvertraglich ist hierfür ein Mietzins von 465,25 € monatlich zzgl. monatlich 180,- € als Vorauszahlung für die Heizkosten, die Wasserversorgung und die sonstigen Betriebskosten zu entrichten (Mietvertrag vom 23. Juli 2014). Die kalten Betriebskosten beliefen sich auf 81,- € monatlich. Diese Mietkosten sind vom Beklagten bis zum 30. April 2015 vollumfänglich, unter Anrechnung der von der Klägerin erzielten Erwerbseinkünfte, übernommen worden. Unter dem 22. September 2014 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die Kosten für die derzeit bewohnte Wohnung i.H.v. insg. 546,25 € unangemessen seien. Angemessen i.S.d. § 22 SGB II seien Kosten i.H.v. 442,35 € (Kaltmiete: 365,85 €, kalte Nebenkosten: 76,50 €). Die Klägerin sei verpflichtet, die Aufwendungen zu senken. Sollte dies nicht erfolgen, würden die gewährten Kosten für Unterkunft und Heizung ab dem 1. Mai 2015 auf den angemessenen Betrag von 442,35 € abgesenkt. Mit Bescheid vom 23. April 2015 bewilligte der Beklagte (unter Anrechnung der Erwerbseinkünfte) der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhals nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Mai – 31. Dezember 2015 i.H.v. 227,64 € monatlich und i.H.v. 216,25 € monatlich für den Zeitraum vom 1. Januar – 30. April 2016. Er berücksichtigte die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht nach dem tatsächlich von der Klägerin zu entrichtenden Mietzins, sondern nach einen vom ihm als angemessen erachteten Betrag von 376,65 € monatlich und von 76,50 € monatlich für die Betriebskosten. Er legte hierbei eine Wohnungsgröße von 45 m² sowie einen Betrag von 8,37 € pro m², der im F.er Mietspiegel 2015 ausgewiesen sei, zu Grunde. Die Betriebskosten berücksichtigte er nach dem Betriebskostenspiegel für Deutschland mit 1,70 €/m². Hiergegen erhob die Klägerin am 21. Mai 2015 Widerspruch, mit dem sie sich gegen die nicht vollständige Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung wandte. Sie brachte vor, die Kostensenkungsaufforderung habe nicht die tatsächlich zu übernehmenden Kosten wiedergegeben, Wohnungen zu den als angemessenen angesehenen Kosten seien in F. nicht anzumieten. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Begründend führte er aus, die von der Klägerin zu tragende Gesamtmiete von 546,25 € liege über den als angemessen anzusehenden Kosten von 453,15 €. Bei einer angemessenen Wohnfläche von 45 m² und einer entsprechend dem Mietspiegel 2015 angemessenen Basismiete von 8,37 €/m² errechne sich eine angemessene Kaltmiete von 376,65 €. Die Betriebskosten seien i.H.v. 1,70 €/m² angemessen und zu berücksichtigen. Die tatsächlichen Kosten von 546,25 € überstiegen hiernach die angemessene Gesamtmiete von 465,25 €. Die Klägerin sei mit Schreiben vom 22. September 2014 hiervon in Kenntnis gesetzt worden. Sie sei ferner aufgefordert worden, ihre Kosten zu senken. Dies habe die Klägerin nicht umgesetzt und keine Kostensenkungsbemühungen dargelegt, sodass ab dem 1. Mai 2015 nur noch die angemessenen Kosten vom ihm, dem Beklagten, zu übernehmen seien. Anders als von der Klägerin vorgebracht, seien in F. auch Wohnungen zu den angemessenen Kosten anzumieten. Unerheblich sei, dass in der Kostensenkungsaufforderung ein angemessener Betrag von 365,85 € benannt worden sei, da hierdurch bei der Klägerin kein Irrtum hervorgerufen worden sei. Mit Bescheid vom 29. November 2015 hob der Beklagte die Bescheide vom 23. April 2015 teilweise auf und bewilligte der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar – 30. April 2016 wegen der Erhöhung des Regelbedarfs (und einer hieraus folgenden weitergehenden Berücksichtigung der Erwerbseinkünfte auf den Regelbedarf) Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung i.H.v. 221,25 € monatlich. Mit Bescheid vom 30. März 2016 hob der Beklagte die Bescheide vom 23. April 2015 und vom 29. November 2015 teilweise auf und bewilligte der Klägerin für März 2016 unter Berücksichtigung von (einmaligen) Müllgebühren i.H.v. 143,40 € Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 364,65 € sowie für April 2016 wegen dem Ende der ausgeübten Beschäftigung mit dem 31. März 2016 i.H.v. insg. 939,90 € (Regelbedarf: 404,- € und Kosten für Unterkunft und Heizung von 535,90 €). Gegen den Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2015 hat die Klägerin am 7. Januar 2016 Klage zum Sozialgericht F. (SG) erhoben und die Übernahme der gesamten Kosten der Unterkunft für den Zeitraum vom Mai 2015 – April 2016 geltend gemacht. Zu deren Begründung hat sie vorgetragen, im streitgegenständlichen Zeitraum hätten nicht ausreichend Wohnungen in der vom Beklagten als angemessen angegebenen Miethöhe zur Verfügung gestanden. Der Basismietpreis des F.er Mietspiegels bilde die örtlichen Verhältnisse auf dem Mietmarkt nicht ausreichend ab, was daran ersichtlich werde, dass zum 1. Januar 2016 die für F. geltenden Werte der Wohngeldtabelle deutlich erhöht worden seien. Hierdurch werde auch die Vermutung erschüttert, dass der Mietspiegel die Wohnverhältnisse in F. richtig wiedergebe. Der Mietspiegel 2015 sei allein anhand des die dynamische Entwicklung des F.er Wohnungsmarktes nicht abbildenden bundesweiten Lebenshaltungsindexes angepasst worden. Auch sei ihr in der Kostensenkungsaufforderung auch nicht die korrekte Angemessenheitsobergrenze genannt worden. Im Übrigen habe sie über längere Zeit unter anderem in regionalen Anzeigeblättern erfolglos nach Wohnungen zum angegebenen Preis gesucht. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Der Berechnung der bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung anhand des qualifizierten F.er Mietspiegels 2015 liege ein schlüssiges Konzept zu Grunde. Datengrundlage bilde hierbei der Durchschnittswert der Wohnungen im F.er Stadtgebiet. Auf Anfrage des SG hat er mitgeteilt, dass sich die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung bei Anlegung des Mietspiegels 2017 ab dem 1. Januar 2017 auf monatlich insg. 472,95 € monatlich belaufen würden. Mit Urteil vom 6. Oktober 2017 hat das SG den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 23. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2015 verurteilt, die Kosten der Unterkunft für den Zeitraum 1. Januar – 30. April 2016 in Höhe der tatsächlichen Bruttokaltmiete zu übernehmen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, streitgegenständlich seien allein die vom Beklagten zu zahlenden Kosten der Unterkunft. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II würden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen seien. Zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft könne vorliegend nicht auf den F.er Mietspiegel 2015 zurückgegriffen werden, da dieser kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft darstelle. Dieser sei aus dem Mietspiegel 2013 fortgeschrieben worden. Im Rahmen dieser Fortschreibung sei, wie in § 558d Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich vorgesehen, der Lebenshaltungs-Preisindex zu Grunde gelegt und hieraus eine Mietsteigerung von 2,9 % errechnet worden. Dieses Konzept sei jedoch ungeeignet, die tatsächlichen Verhältnisse des lokalen Mietwohnungsmarktes zutreffend abzubilden. Dies werde insb. dadurch belegt, dass die durchschnittliche Mietpreissteigerung nach dem auf Grundlage aktueller Daten neu erstellten qualifizierten Mietspiegel 2017 - trotz Einführung der sog. „Mietpreisbremse“ - mit 6,5 % verglichen zur Indexfortschreibung im Mietspiegel 2015 von lediglich 2,9 Prozent mehr als doppelt so hoch liege, ohne dass hierfür Gründe ersichtlich seien. Überdies sei die Indexfortschreibung nicht mit den Vorgaben des § 22 Abs. 1 SGB II in Einklang zu bringen. Diese Norm verlange, dass das Konzept des Grundsicherungsträgers Gewähr dafür biete, dass die Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes abgebildet würden, was bei einer Indexfortschreibung anhand der Lebensverhältnisse im gesamten Bundesgebiet nicht der Fall sei. Das im streitgegenständlichen Zeitraum angewandte Konzept des Beklagten sei daher wegen der untauglichen Fortschreibungsmethodik als nicht schlüssig anzusehen und könne auch nicht nachträglich schlüssig gemacht werden, weswegen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auf die Tabellenwerte des § 12 Wohngeldgesetzes (WoGG) unter Gewährung eines „Sicherheitszuschlages“ von 10% zurückzugreifen sei. Bis zum 31. Dezember 2015 sei hierbei bei einem Ein-Personen-Haushalt von einer Angemessenheitsobergrenze von monatlich 423,50 € auszugehen. Da diese Angemessenheitsobergrenze unterhalb der mit der streitgegenständlichen Entscheidung zugebilligten Bruttokaltmiete i.H.v monatlich 453,15 € liege, ergebe sich für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2015 kein Anspruch der Klägerin auf höhere Leistungen. Ab dem 1. Januar 2016 sei die Stadt F. in die Mietenstufe VI eingruppiert, was nach den neuen Werten zu einer Angemessenheitsobergrenze von monatlich 574,20 € (522,- € zzgl. 52,20 € Sicherheitszuschlag) führe, die oberhalb der bisher gewährten Bruttokaltmiete liege. Da die angemessenen Kosten der Unterkunft durch die tatsächlichen Kosten begrenzt würden, habe die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar – 30. April 2016 einen Anspruch auf Berücksichtigung der tatsächlichen Bruttokaltmiete i.H.v. monatlich 546,25 €. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte in der Kostensenkungsaufforderung nicht die zutreffende Angemessenheitsobergrenze benannt habe, sei es, so das SG, nach der Rspr. des BSG ausreichend, dass der Leistungsempfänger über die aus Sicht des Grundsicherungsträgers angemessenen Unterkunftskosten informiert werde. Da zum Zeitpunkt der Kostensenkungsaufforderung im September 2014 noch der qualifizierte Mietspiegel 2013 maßgebend gewesen sei, habe der Beklagte die hieraus folgende Angemessenheitsobergrenze nennen dürfen, weswegen der klägerische Einwand nicht verfange. Auch sei es, das SG, nicht davon überzeugt, dass es der Klägerin objektiv und subjektiv nicht möglich gewesen wäre, die Kosten der Unterkunft zu senken. Weder die pauschale Einlassung der Klägerin, sie habe erfolglos nach günstigeren Wohnungen gesucht, noch die selektive Vorlage von gesammelten Anzeigenblättern seien geeignet, eine generelle Unmöglichkeit der Kostenreduzierung zu belegen. Die Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung auch für die Zeit vom 1. Mai - 31. Dezember 2015 könne daher von der Klägerin nicht beansprucht werden. Gegen das der Klägerin und dem Beklagten jeweils am 16. Oktober 2017 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 7. November 2017, die Klägerin am 14. November 2017 die vom SG zugelassene Berufung eingelegt. Der Beklagte bringt hierzu vor, entgegen der Einschätzung des SG, sei der zu Grunde gelegte Mietspiegel eine taugliche Grundlage für die Bestimmung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Der Mietspiegel der Stadt F. für das Jahr 2013 sei anhand der Bestimmung des § 558d Abs. 2 BGB erstellt worden. Dessen Fortschreibung im Jahr 2015 sei anhand der Basismiettabelle mit einem anhand des Verbraucherindex bestimmten Faktors erfolgt. Dies sei eine zulässige Methode, wie sich anhand der Regelung des § 22c SGB II zeige, nach der die angemessenen Mietkosten anhand von Mietspiegeln, insb. qualifizierten Mietspiegeln, bestimmt werden könnten. Dies schließe auch die Indexierung mit ein. Dies sei vom BSG in seiner Entscheidung vom 12. Dezember 2017 (- B 4 AS 33/16 R -, in juris) so bestätigt worden. Die Klägerin habe auch nicht belegt, dass ihr eine Kostensenkung nicht möglich gewesen sei. Die selektive Vorlage von Zeitungsanzeigen stelle keinen Nachweis dar. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts F. vom 6. Oktober 2017 abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts F. vom 6. Oktober 2017 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 23. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2015 in der Fassung der Bescheide vom 29. November 2015 und vom 30. März 2016 zu verurteilen, auch für die Zeit vom 1. Mai 2015 – 31. Dezember 2015 die Kosten der Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Bruttokaltmiete zu übernehmen sowie die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin bringt zur Begründung ihres Antrages vor, soweit das SG dem Klagebegehren entsprochen habe, sei dies zutreffend erfolgt. Das Urteil des BSG vom 12. Dezember 2017 (a.a.O.) bedinge keine abweichende Beurteilung, da es mit der vorliegenden Situation bereits nicht vergleichbar sei. Das BSG habe nicht über ein Ballungsgebiet, wie dies F. sei, entschieden. Es habe vielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass die dortigen Ausführungen für Groß- und Universitätsstädte keine Gültigkeit beanspruchten. Soweit das SG die Klage teilweise abgewiesen habe, habe es zu Unrecht für die Zeit vor dem 1. Januar 2016 außer Betracht gelassen, dass bereits im März 2015 klar gewesen sei, dass die Kosten der Unterkunft im Raum F. deutlich gestiegen seien. Ein Rückgriff auf die Wohngeldtabelle, die auf Daten aus dem Jahr 2008 fuße, sei nicht (mehr) zulässig gewesen. Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2020 hat der Beklagte, mit solchem vom 12. Januar 2021 die Klägerin das Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die beim Beklagten geführte Verwaltungsakte, die Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden sind, verwiesen.