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Urteil

L 1 KR 25/18

Landessozialgericht Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2020:0518.L1KR25.18.00
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Leitsätze
Es kann sich auch dann um einen geriatrischen Patienten iSd OPS 2011 Nr 8-550 handeln, wenn dieser - trotz jüngeren Lebensalters - aufgrund einer alterstypischen Multimorbidität biologisch entsprechend vorgealtert ist. Die streng nach ihrem Wortlaut auszulegenden Abrechnungsbestimmungen für eine geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung enthalten kein Mindestalter von 60 Jahren (Festhaltung an LSG Hamburg vom 20.2.2014 - L 1 KR 34/12; entgegen BSG vom 23.6.2015 - B 1 KR 21/14 R = SozR 4-2500 § 109 Nr 46). (Rn.43)
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es kann sich auch dann um einen geriatrischen Patienten iSd OPS 2011 Nr 8-550 handeln, wenn dieser - trotz jüngeren Lebensalters - aufgrund einer alterstypischen Multimorbidität biologisch entsprechend vorgealtert ist. Die streng nach ihrem Wortlaut auszulegenden Abrechnungsbestimmungen für eine geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung enthalten kein Mindestalter von 60 Jahren (Festhaltung an LSG Hamburg vom 20.2.2014 - L 1 KR 34/12; entgegen BSG vom 23.6.2015 - B 1 KR 21/14 R = SozR 4-2500 § 109 Nr 46). (Rn.43) 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Die statthafte (§§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes ) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 2236,50 Euro nebst 5 % Zinsen seit dem 28. März 2011. Rechtsgrundlage für den Zahlungsanspruch, den die Klägerin zulässigerweise im Wege der (echten) Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 5 SGG geltend macht (st.Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 21. April 2015 – B 1 KR 7/15 R, SozR 4-7610 § 242 Nr. 8, m.w.N.), ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch (zur Anwendung auf überzahlte Krankenhausvergütung vgl. z.B. BSG, Urteil vom 21. April 2015 – B 1 KR 7/15 R, a.a.O., m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Beklagten und des SG ist die Klägerin an dessen Geltendmachung allerdings nicht schon deshalb gehindert, weil dieser verwirkt wäre. Die Rechtsprechung des damals neben dem 1. Senat für das Leistungserbringerrecht der gesetzlichen Krankenversicherung, soweit Krankenhäuser betroffen sind und nicht der 6. Senat zuständig ist, noch, heute jedoch nicht mehr zuständigen 3. Senats, wonach die für Nachforderungen der Krankenhäuser angenommenen, bei Überschreitung in der Regel zur Verwirkung führenden Zeitgrenzen (das Ende des auf die unrichtige erste Abrechnung folgenden Kalenderjahres bzw. Haushalts- oder Geschäftsjahres) ausgehend vom „Prinzip der Waffengleichheit“ auch für Erstattungsverlangen der Krankenkassen gölten und auf dessen insbesondere im Urteil vom 18. Juli 2013 – B 3 KR 22/12 R – (SozR 4-2500 § 276 Nr. 2) aufgestellte Grundsätze das SG sich maßgeblich bezogen hat, ist vom mittlerweile allein für das Leistungserbringungsrecht der Krankenhäuser zuständigen 1. Senat ausdrücklich aufgegeben worden (BSG, Urteil vom 21. April 2015 – B 1 KR 7/15 R, a.a.O.; s.a. auch bereits das Urteil vom 1. Juli 2014 – B 1 KR 48/12 R, BSGE 116, 130). In der Entscheidung vom 21. April 2015 heißt es unter anderem: Der Anspruch ist ferner nicht verwirkt. Das Rechtsinstitut der Verwirkung passt als ergänzende Regelung innerhalb der kurzen vierjährigen Verjährungsfrist grundsätzlich nicht. Es findet nur in besonderen, engen Ausnahmekonstellationen Anwendung (BSG SozR 4-2500 § 264 Nr 4; BSGE 112, 141 = SozR 4-2500 § 275 Nr 8, RdNr 37 mwN; BSG Urteil vom 1.7.2014 - B 1 KR 2/13 R - Juris RdNr 18), etwa wenn eine Nachforderung eines Krankenhauses nach vorbehaltlos erteilter Schlussrechnung außerhalb des laufenden Haushaltsjahres der KK erfolgt (BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 19; BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 27). Ein solcher Fall liegt indes nicht vor. Die Verwirkung als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist auch für das Sozialversicherungsrecht und insbesondere für die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung anerkannt. Sie setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts dem Verpflichteten gegenüber nach Treu und Glauben als illoyal erscheinen lassen. Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (stRspr; vgl BSGE 112, 141 = SozR 4-2500 § 275 Nr 8, RdNr 37; BSGE 109, 22 = SozR 4-2400 § 7 Nr 14, RdNr 36; BSG SozR 4-2400 § 24 Nr 5 RdNr 31; BSG SozR 4-2600 § 243 Nr 4 RdNr 36; BSG SozR 4-4200 § 37 Nr 1 RdNr 17; BSG SozR 3-2400 § 4 Nr 5 S 13; BSG, Urteil vom 1.7.2014 - B 1 KR 2/13 R - Juris RdNr 19; BSG Urteil vom 30.7.1997 - 5 RJ 64/95 - Juris RdNr 27; BSGE 80, 41, 43 = SozR 3-2200 § 1303 Nr 6 S 17 f; BSG Urteil vom 1.4.1993 - 1 RK 16/92 - FEVS 44, 478, 483, Juris RdNr 23; BSG SozR 2200 § 520 Nr 3 S 7; BSG Urteil vom 29.7.1982 - 10 RAr 11/81 - Juris RdNr 15; BSGE 47, 194, 196 = SozR 2200 § 1399 Nr 11 S 15; BSG Urteil vom 25.1.1972 - 9 RV 238/71 - Juris RdNr 17; vgl auch Hauck, Vertrauensschutz in der Rechtsprechung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, in Brand/Lembke , Der CGZP-Beschluss des Bundesarbeitsgerichts, 2012, S 147 ff, 167 f). ... Der bloße Zeitablauf stellt kein die Verwirkung begründendes Verhalten dar. Der Umstand, dass die Klägerin bis kurz vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist mit der Geltendmachung ihrer Forderung gewartet hat, genügt deshalb nicht. Hierdurch unterscheidet sich die Verwirkung von der Verjährung (s ferner ergänzend zu den bereits oben genannten Entscheidungen BSGE 51, 260, 262 = SozR 2200 § 730 Nr 2 S 4; BSG Urteil vom 30.10.1969 - 8 RV 53/68 - USK 6983 S 345, Juris RdNr 23; BSGE 38, 187, 194 = SozR 2200 § 664 Nr 1 S 9; BSGE 34, 211, 214 = SozR Nr 14 zu § 242 BGB; BSGE 7, 199, 201; vgl auch BGH NJW 2011, 445, 446). Nichtstun, also Unterlassen, kann ein schutzwürdiges Vertrauen in Ausnahmefällen allenfalls dann begründen und zur Verwirkung des Rechts führen, wenn der Schuldner dieses als bewusst und planmäßig erachten darf (vgl BSG Urteil vom 19.6.1980 - 7 RAr 14/79 - USK 80292 S 1312, Juris RdNr 32; BSGE 47, 194, 197 = SozR 2200 § 1399 Nr 11 S 17; BSGE 45, 38, 48 = SozR 4100 § 40 Nr 17 S 55). Der erkennende Senat lässt offen, ob er dieser Rechtsprechung in Bezug auf die Verwirkung von Nachforderungen der Krankenhäuser folgt. Im Übrigen sind die Ausführungen des BSG jedoch überzeugend und orientieren sich an den allgemeinen, auch über das Sozialrecht hinaus geltenden, aus dem Zivilrecht hergeleiteten Grundsätzen. Vorliegend fehlt es an die Verwirkung auslösenden Umständen. Insbesondere kann in der bloßen Zahlung der Rechnung kein Verwirkungsverhalten erblickt werden, denn nach § 12 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Vertrags Allgemeine Bedingungen Krankenhausbehandlung vom 19. Dezember 2002 zwischen der Hamburgischen Krankenhausgesellschaft e.V. (HKG) und unter anderem der AOK Hamburg, einer Rechtsvorgängerin der Klägerin, (Vertrag nach § 112 SGB V) sind Krankenhausrechnungen mit dem Vorliegen aller Daten nach § 301 SGB V innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen zu zahlen, ohne dass auch später mögliche Beanstandungen aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung hätten (§ 11 Abs. 2 S. 4 des Vertrages nach § 112 SGB V); Sachverhalte, die die Krankenkasse vorübergehend berechtigen, die Zahlung unter Umständen teilweise zu verweigern (§ 11 Abs. 2 S. 6 ff. des Vertrages nach § 112 SGB V), liegen nicht vor. Deshalb durfte das Krankenhaus auch nicht darauf vertrauen, dass die Krankenkasse ihr Recht nicht mehr geltend machen werde (keine Vertrauensgrundlage). Für bewusstes und planmäßiges Nichtstun der Klägerin gibt es ebenso wenig Anhaltspunkte wie für positives Wissen ihrer Nichtschuld mit der Folge des Ausschlusses des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches in entsprechender Anwendung des § 814 BGB. Zum Zeitpunkt der Rechnungslegung im Jahr 2011 gab es keine gefestigte Rechtsprechung zu der Auslegung des Begriffs der GFK, wie sie der 1. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 23. Juni 2015 – B 1 KR 21/14 R – (SozR 4-2500 § 109 Nr. 46) begründet hat und der jedenfalls der 5. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen gefolgt ist (Urteile vom 22. Februar 2018 – L 5 KR 537/17, KHE 2018/53, und vom 20. September 2018 – L 5 KR 154/18, juris). Das von der Beklagten und dem SG angeführte „Prinzip der Waffengleichheit“ führt zu keiner anderen Bewertung. Dieses aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem allgemeinen Gleichheitssatz folgende Gebot wirkt einer Ungleichgewichtslage zwischen den Parteien des Prozesses entgegen, geht aber den gesetzlichen Wertungen des SGB V zum Verhältnis zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen nicht vor (BSG, Urteile vom 1. Juli 2014 – B 1 KR 48/12 R, a.a.O., und vom 19. April 2016 – B 1 KR 33/15 R, BSGE 121, 101). Im Übrigen sind die Sachverhalte einerseits der Nachforderung eines Krankenhauses nach vorbehaltlos erteilter Schlussrechnung außerhalb des laufenden Haushaltsjahres der Krankenkasse und andererseits des Anspruchs einer Krankenkasse auf Erstattung ohne Rechtsgrund geleisteter Krankenhausvergütung im Hinblick auf den Verwirkungstatbestand nicht vergleichbar, sodass auch der von der Beklagten erhobene Vorwurf des Verstoßes gegen das Willkürverbot des Grundgesetzes ins Leere geht. Während die bloße Zahlung der Krankenkasse aufgrund vertraglichen Zwangs in Verbindung mit bloßem Nichtstun schon dem Grunde nach kein Verwirkungsverhalten darstellen kann, geht das vorbehaltlose Erteilen einer – mit einigem Verwaltungsaufwand erstellten – Schlussrechnung durch ein Krankenhaus über ein bloßes Nichtstun hinaus und ist geeignet, einen Vertrauenstatbestand zu schaffen. Der vorliegend demnach nicht verwirkte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt unter anderem voraus, dass der Berechtigte im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht hat (BSG, Urteil vom 21. April 2015 – B 1 KR 7/15 R, a.a.O., m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die Beklagte hatte einen Anspruch gegen die Klägerin auf die am 28. März 2011 von Letzterer gezahlten vollen 6305,07 Euro für die DRG K44Z und nicht nur auf 4068,47 Euro für die von der Klägerin nunmehr für einschlägig gehaltene DRG K60B. Rechtsgrundlage des Vergütungsanspruchs war § 109 Abs. 4 S. 3 SGB V, § 17b Abs. 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) und § 7 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) in Verbindung mit der hier maßgeblichen Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2011 (Fallpauschalenvereinbarung 2011 – FPV 2011) sowie dem Vertrag nach § 112 SGB V. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG entsteht die – dem Grunde nach hier nicht streitige – Zahlungsverpflichtung der Krankenkasse unabhängig von einer Kostenzusage unmittelbar mit der Inanspruchnahme einer Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus erfolgt und im Sinne von § 39 Abs. 1 S. 2 SGB V erforderlich und wirtschaftlich ist (BSG, Urteil vom 21. April 2015 – B 1 KR 7/15 R, a.a.O., m.w.N.). Nach § 7 S. 1 KHEntgG werden die allgemeinen Krankenhausleistungen gegenüber den Patienten oder ihren Kostenträgern mit verschiedenen, in den Nummern 1 bis 8 abschließend aufgezählten Entgelten abgerechnet. Hier geht es um die Abrechnung von Fallpauschalen nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 7 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 9 KHEntgG), der FPV 2011. Der in Anlage 1 zur FPV 2011 enthaltene Fallpauschalenkatalog ist nach Fallgruppen (DRG) geordnet. Maßgebliche Kriterien für die Zuordnung eines Behandlungsfalles zu einer DRG sind die Hauptdiagnose, die Nebendiagnosen, eventuelle den Behandlungsverlauf wesentlich beeinflussende Komplikationen, die im Krankenhaus durchgeführten Prozeduren sowie weitere Faktoren (Alter, Geschlecht etc.). Die Diagnosen werden mit einem Code gemäß der vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen Internationalen Statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme – German Modification (ICD-10, hier: 10. Revision, Version 2011; § 301 Abs. 2 S. 1 SGB V) verschlüsselt. Die Prozeduren werden nach dem ebenfalls vom DIMDI herausgegebenen Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS, hier: Version 2011; § 301 Abs. 2 S. 2 SGB V) kodiert. Aus diesen Codes wird sodann zusammen mit den weiteren für den Behandlungsfall maßgeblichen Faktoren unter Verwendung einer bestimmten, vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) zertifizierten Software ("Grouper") die entsprechende DRG ermittelt (sog. "Groupierung"), anhand derer die von der Krankenkasse zu zahlende Vergütung errechnet wird (hierzu ausführlich: BSG, Urteil vom 18.09.2008 – B 3 KR 15/07 R, juris; LSG Hamburg, Urteil vom 18. Dezember 2014 – L 1 KR 126/13, KHE 2014/130). Die Beklagte hat hiernach zu Recht die DRG K44Z abgerechnet und dabei insbesondere – was zwischen den Beteiligten (jedenfalls bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat) allein streitig (gewesen) ist (der MDK ist nicht mit einer Prüfung beauftragt worden; die für einschlägig gehaltene DRG K60B wird aus einer mit Ausnahme der Prozedur 8-550.1 identischen Kodierung abgeleitet; mit Schriftsatz vom 19. Februar 2016 weist die Klägerin darauf hin, dass ihre Entscheidung, die Rechnung nicht in voller Höhe bezahlen zu wollen, allein auf der Tatsache beruhe, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Behandlung noch keine 60 Jahre alt gewesen sei; die Daten nach § 301 SGB V hat die Beklagte vollständig übermittelt > an dem Urteil des BSG vom 14. Oktober 2014 – B 1 KR 26/13 R – kommt es mithin nicht an>) – zutreffend die Prozedur 8-550.1 nach dem OPS 2011 kodiert, dessen in den Hinweisen zum OPS ausdrücklich genannte Voraussetzungen unstreitig vorliegen, was sich auch aus der von der Beklagten in digitaler Form zur Prozessakte gereichten Dokumentation in der Krankenakte ergibt. Die Klägerin kann dagegen nicht mit Erfolg einwenden, dass eine geriatrische Behandlung des seinerzeit nur 55-jährigen Versicherten schon wegen seines Alters ausgeschlossen gewesen sei. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 18. Dezember 2014 – L 1 KR 126/13 – (KHE 2014/130; s.a. bereits Urteil vom 20. Februar 2014 – L 1 KR 34/12, KRS 2015, 74, aufgehoben vom BSG mit Urteil vom 23. Juni 2015 – B 1 KR 21/14 R, a.a.O.) Folgendes ausgeführt: Abrechnungsbestimmungen sind streng nach ihrem Wortlaut auszulegen (z.B. BSG, Urteil vom 14.10.2014 - B 1 KR 26/13 R - Juris) und die in den Hinweisen zum OPS 8-550* genannten Mindestmerkmale enthalten eine solche Altersgrenze nicht. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass die Festlegung eines Mindestalters in den Mindestmerkmalen des OPS 8-550* problemlos möglich gewesen wäre, aber nicht erfolgt ist. Auch der Begriff der Geriatrie zwingt nicht zur Annahme eines kalendarischen Mindestalters. Der Senat hat hierzu bereits in seinem - durch Revision angegriffenen - Urteil vom 20. Februar 2014 (L 1 KR 34/12) Folgendes ausgeführt: "In Fachkreisen existieren unterschiedliche Definitionsansätze, die jedoch alle nicht auf ein starres Mindestalter, sondern im Wesentlichen auf die für ältere Menschen typische Multimorbidität abstellen. So ist nach der Definition der European Union Geriatric Medicine Society vom 3. Mai/6. September 2008 die Geriatrische Medizin eine medizinische Spezialdisziplin, die sich mit den körperlichen, mentalen, funktionellen und sozialen Bedingungen der akuten, chronischen, rehabilitativen, präventiven Behandlung und Pflege - auch am Lebensende - befasst. Die Gruppe der Patienten wird mit einem hohen Grad von Gebrechlichkeit und aktiven Mehrfach-Erkrankungen assoziiert, die einen ganzheitlichen Behandlungsansatz erfordern. Weiter heißt es, die Geriatrische Medizin sei nicht spezifisch altersdefiniert, sie behandele jedoch die typische Morbidität älterer Patienten. Die meisten Patienten seien allerdings über 65 Lebensjahre alt (zitiert nach: http://de.wikipedia.org/wiki/Geriatrie). Eine Expertenkommission der Deutschen Gesellschaft für Geriatrie und der Deutschen Gesellschaft für Gerontologie hat 1991 zur Definition des Faches Geriatrie "17 Dimensionen" erarbeitet (Wissensmodifikation bei den Ärzten, Multimorbidität, Risikoerkennung, Senile Demenz, Einwilligungsfähigkeit und Schutz von Rechten, Psychosomatische Zusammenhänge, Hierarchisierung, Rehabilitation, Irreversibilität, Todesnähe, Polarität, Weiterversorgung, Umfeldbezogenheit, Angehörigenarbeit, Konsiliarwirkung, Interdisziplinarität, strukturell-organisatorischer Umbruch). Eine feste Altersgrenze enthalten diese nicht. In dem vom Arbeitskreis Klinische Geriatrie der Ärztekammer Berlin erarbeiteten "Geriatriekonzept Berlin" aus dem Jahr 2010 heißt es ausdrücklich, geriatrische Patienten definierten sich nicht primär über das Lebensalter ("kalendarisches Alter"), sondern über eine charakteristische multifaktorielle Problemkonstellation bei einem gealterten Organismus ("biologisches Alter"). Geriatrische Patienten seien daher entweder definiert durch eine geriatrietypische Multimorbidität und ein höheres Lebensalter (überwiegend 70 Jahre oder älter), wobei die chronische geriatrietypische Multimorbidität vorrangig vor dem kalendarischen Alter zu sehen sei oder durch ein Alter 80+. Aus all diesen Definitionen wird deutlich, dass die für Geriatriepatienten charakteristische Multimorbidität zwar typischerweise bei deutlich älteren Menschen vorkommt, es aber auch denkbar ist, dass ein jüngerer Patient aufgrund bestimmter Faktoren so stark vorgealtert ist, dass er die Kriterien erfüllt." Der Senat hält an dieser Auffassung auch weiterhin fest und geht daher davon aus, dass es sich auch dann um einen geriatrischen Patienten handeln kann, wenn dieser - trotz jüngeren Lebensalters - aufgrund einer alterstypischen Multimorbidität biologisch entsprechend vorgealtert ist. Auch nach erneuter Überprüfung hält der erkennende Senat hieran entgegen den Ausführungen des BSG in dessen Urteil vom 23. Juni 2015 – B 1 KR 21/14 R –, dem das LSG Nordrhein-Westfalen in seinen Urteilen vom 22. Februar 2018 – L 5 KR 537/17 – und vom 20. September 2018 – L 5 KR 154/18 – ohne weitere eigene Begründung gefolgt ist, weiterhin fest. Das BSG hat in seiner Entscheidung den Umständen nicht ausreichend Rechnung getragen, dass im maßgeblichen OPS-Text keinerlei Altersfestlegung erfolgt ist (im Übrigen bis heute nicht) und solche Abrechnungsvorschriften nach seiner eigenen, in dem Urteil vom 23. Juni 2015 auch zitierten ständigen Rechtsprechung streng nach ihrem Wortlaut sowie den dazu vereinbarten Anwendungsregeln durchzuführen sind, hat damit schon nach seiner eigenen Auffassung grundsätzlich verbotene Bewertungen und Bewertungsrelationen vorgenommen und ein fremdes Geschäft erledigt, denn nach seiner eigenen ständigen Rechtsprechung sind bei zutage getretenen Unrichtigkeiten oder Fehlsteuerungen in erster Linie die Vertragsparteien berufen, diese mit Wirkung für die Zukunft zu beseitigen (ebenso: Hambüchen, a.a.O., S. 977, 980 f.). Das BSG konstatiert zunächst richtig, dass die GFK der Abgrenzung von anderen Arten der Frührehabilitation bedürfe, behauptet dann, dass eine altersunabhängige Zuordnung von Patienten zur Geriatrie ausgeschlossen sei, die zwingend an das Alter anknüpfende Grenzziehung die bestehenden Abstufungen der Bedürfnisse der Patienten berücksichtigen müsse, die die Notwendigkeit des Einsatzes des Instrumentariums der Geriatrie bedingten, und zieht hieraus unter Berufung auf das Selbstverständnis der geriatrischen Medizin den Schluss, dass für die GFK neben der typischen Multimorbidität regelmäßig ein Alter von 70 Jahren zu fordern sei, zumindest aber ein Alter von 60 Jahren in Verbindung mit plausibilisierenden Angaben; unterhalb eines Alters der Patienten von 60 Jahren könne von einem spezifisch geriatrischen Bedarf keine Rede sein. Diese Begründung überzeugt nicht. Der legitime Bedarf, im Rahmen des OPS qualitative Strukturvorgaben zu regeln, ermächtigt die rechtsprechende Gewalt nicht, in das jährlich von den Vertragspartnern zu überarbeitende lernende System der Krankenhausvergütung im Wege der faktischen Ersatzvornahme einzugreifen. Anhaltspunkte für einen auch innerhalb der Jahresfrist nicht hinnehmbaren Fehler in den Schlüsseldefinitionen, der einen nicht nur ergänzenden Eingriff in die vertraglichen Absprachen rechtfertigen könnte, sind nicht genannt und nicht ersichtlich (ebenso: Dreher in: jurisPR-SozR 5/2016 Anm. 2). Ebenso wenig ist das vom BSG geforderte konkrete Mindest(lebens)alter für eine GFK aus dem Begriff der Geriatrie systematisch als „Ergänzung“ der Schlüsseldefinitionen ableitbar. Der Notwendigkeit der Abgrenzung der GFK von anderen frührehabilitativen Komplexbehandlungen, die der OPS in erster Linie an dem unterschiedlichen Fachwissen, das für den jeweiligen ärztlichen Leiter gefordert wird, festmacht, wird durch die Anknüpfung an verschiedene Krankheitsbilder oder -schwerpunkte bzw. – mit dem erkennenden Senat – die Multimorbidität im höheren „biologischen“ Alter hinreichend Rechnung getragen. Demgegenüber erscheint das Abgrenzungsmerkmal des Lebensalters des Patienten vom Fachwissen des Arztes nicht selbstverständlich ableitbar, zumal eine stringente Korrelation zwischen einem bestimmten (kalendarischen) Lebensalter und einem geriatrischen Behandlungsbedarf kaum herzustellen ist, wie sich die sich zwischen 60 und 80 Jahren bewegenden Altersangaben in den Beschreibungen des „typischen“ geriatrischen Patienten und die daraus vom BSG abgeleiteten beiden Altersgrenzen zeigen (ebenso: Dreher, a.a.O.). Dass die schematische Anknüpfung an das Lebensalter mit Festlegung starrer Untergrenzen statt an das biologische Alter nicht nur nicht zwingend ist, sondern dem Selbstverständnis der geriatrischen Medizin gerade nicht entspricht, zeigen nicht nur die sowohl vom erkennenden Senat als auch vom BSG genannten medizinischen Rechercheergebnisse mit ihren diesbezüglich offenen Formulierungen. Besonders plastisch wird dies, wenn man sich vor Augen führt, dass Patienten, die unter einer Progeria adultorum (Werner-Syndrom, das bei Erwachsenen etwa ab der Lebensmitte zu einem beschleunigten Altern führt; recherchiert bei Wikipedia am 4. März 2020 unter „Progerie“ sowie „Werner-Syndrom“) leiden, unbestreitbar einen geriatrischen Behandlungsbedarf aufweisen. Nach alledem kann die Klägerin dem Vergütungsanspruch der Beklagten im Rahmen der vorgenommenen sachlich-rechnerischen Berichtigung nicht entgegenhalten, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Behandlung das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Weitere Einwände hat sie nicht erhoben. Solche sind auch nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hilfsweise beantragt hat, Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der medizinischen Erforderlichkeit der Behandlung des Versicherten mit der GFK, ist diesem nicht die Behauptung vorausgegangen, dass dem nicht so sei, schon gar nicht in substantiierter Form. Im Gegenteil, wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin im gesamten Verfahren wie auch vorgerichtlich ausdrücklich ausschließlich das fehlende Mindestalter des Versicherten als Grund für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs angeführt und im Übrigen die Richtigkeit der der streitigen Rechnung zugrunde liegenden Tatsachen unterstellt. Demnach handelt es sich bei dem zu Protokoll gegebenen Beweisantrag um einen unzulässigen Antrag auf Erhebung eines Ausforschungsbeweises „ins Blaue hinein“, dem der Senat schon allein deshalb nicht nachzugehen hat. Aber auch wenn die Klägerin die medizinische Erforderlichkeit der GFK tatsächlich bestritten hätte, wäre dem Beweisantrag nicht nachzugehen. Eine derartige Einwendung dürfte mithilfe des MDK im Rahmen einer Auffälligkeitsprüfung nach § 275 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1c SGB V vorzubringen gewesen sein, was nicht geschehen und wegen Ablaufs der zur Zeit der streitigen Behandlung maßgeblichen 6-Wochen-Frist auch nicht mehr wirksam möglich ist. Wird die Wirtschaftlichkeit der Behandlung bzw. einzelner Behandlungsmaßnahmen, deren medizinische Erforderlichkeit, die generelle Erforderlichkeit der stationären Aufnahme (primäre Fehlbelegung) und/oder deren Dauer (sekundäre Fehlbelegung) in Frage gestellt, dann handelt es sich um eine Auffälligkeitsprüfung, während die zur Zeit der streitigen Behandlung nicht fristgebundene Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit die Überprüfung der Korrektheit der Abrechnung bzw. der Kodierung auf rechnerischer und/oder (kodier)rechtlicher Ebene anhand der mitgeteilten Abrechnungsdaten nach § 301 SGB V betrifft (die diesbezügliche Rechtsprechung des BSG so zusammenfassend: SG Dortmund, Urteil vom 26. November 2019 – S 49 KR 213/19 WA, juris). Aber auch wenn die Klägerin die Erforderlichkeit der GFK tatsächlich bestritten hätte und deren Überprüfung Gegenstand nicht einer Auffälligkeitsprüfung, sondern einer solchen der sachlich-rechnerischen Richtigkeit wäre, wäre dem Beweisantrag nicht nachzugehen, denn die Erforderlichkeit der GFK steht zur Überzeugung des erkennenden Senats fest. Die mit den Daten nach § 301 SGB V übermittelten Diagnosen des Versicherten sowie die Krankenakte sprechen nicht nur nicht gegen das Vorliegen eines geriatrischen Krankheitsbildes, sondern belegen vielmehr eine biologische Voralterung mit einer einem vorgerückten Lebensalter entsprechenden Multimorbidität des Patienten. Dieser war nach einem Schlaganfall und einer Unterschenkelamputation mit Rollstuhl und Gehwagen versorgt worden, litt u.a. unter Zucker-, Herz- und Alkoholkrankheiten und wies einen Barthel-Index von nur 50 Punkten bei Aufnahme und 60 Punkten vor Entlassung durch die Klägerin auf. Zudem war für ihn vor Beginn der streitigen stationären Behandlung eine Betreuung für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Interessenvertretung gegenüber Behörden, Sozialleistungsträgern und sonstigen Einrichtungen, Organisation und Sicherstellung ambulanter häuslicher Pflege und Versorgung sowie Gesundheitssorge bestellt worden. Auch das von der Klägerin vorgelegte MDK-Pflegegutachten spricht nicht gegen, sondern für einen spezifischen geriatrischen Bedarf. Schließlich bestätigt dieses dem Versicherten angesichts einer Vielzahl von Erkrankungen bestehende erhebliche Pflegebedürftigkeit nach der Pflegestufe I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Senat lässt die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zu. Im Streit ist ein Anspruch auf Vergütung wegen vollstationärer Krankenhausbehandlung mit Kodierung einer geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung (im Folgenden: GFK) bei einem unter 60-jährigen und dabei vorab die Frage, ob der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch der klagenden Krankenkasse verwirkt ist. Die Beklagte ist Trägerin eines Krankenhauses, das zur Behandlung gesetzlich Krankenversicherter zugelassen ist. In der Zeit vom 8. Februar bis 1. März 2011 wurde der am 7. Februar 1956 geborene, bei der Klägerin versicherte H. (im Folgenden: Versicherter) darin stationär behandelt. Unter dem 4. März 2011 stellte die Beklagte der Klägerin 6305,07 Euro in Rechnung (Fallpauschale DRG K44Z auf Grundlage der Kodierung der Hauptdiagnose ICD-10 E11.75 > mit diabetischem Fußsyndrom, als entgleist bezeichnet>, der Nebendiagnosen ICD-10 G63.2 , G81.9 , L89.18 , I79.2 , F17.1 , I10.90 , I25.9 , I48.09 , I70.23 , Z92.1 > mit Antikoagulanzien in der Eigenanamnese>, S88.9 und U50.30 sowie der Kodierung der OPS 8-550.1 und 9-401.22 ), die von der Klägerin zunächst voll bezahlt und auch nicht beanstandet wurde. Nachdem das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 23. Juni 2015 – B 1 KR 21/14 R – (SozR 4-2500 § 109 Nr. 46) entschieden hatte, dass eine GFK nur für Patienten ab Vollendung des 60. Lebensjahrs vorgesehen sei, bat die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 14. Dezember 2015, u.a. die vorliegend streitgegenständliche Abrechnung zu stornieren und korrigierte Entlassungs- und Rechnungsdaten zuzusenden, weil der Versicherte zum Zeitpunkt der Behandlung noch keine 60 Jahre alt gewesen sei. Die Beklagte lehnte eine Neuabrechnung mit E-Mail vom 16. Dezember 2015 mit der Begründung ab, dass das BSG mit Urteil vom 18. Juli 2013 – B 3 KR 22/12 R – (SozR 4-2500 § 276 Nr. 2) entschieden habe, dass Nachforderungen von Krankenhäusern bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (Nachforderung von mehr als 5 % des Ursprungsbetrages und mindestens 100,00 bzw. 300,00 Euro) unabhängig von der Verjährungsfrist nur bis zum Schluss des nächsten Haushaltsjahres möglich seien, und dass dies entsprechend auch umgekehrt bei Rückforderungen der Kostenträger gelte. Am 23. Dezember 2015 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht (SG) Hamburg erhoben und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Differenz zwischen der abgerechneten Fallpauschale DRG K44Z und der ohne Kodierung des OPS 8-550.1 bei im Übrigen unveränderter Kodierung angesteuerten Fallpauschale DRG K60B (Diabetes mellitus mit komplizierenden Diagnosen oder äußerst schweren CC oder schwere Ernährungsstörungen, ohne multimodale Komplexbehandlung bei Diabetes mellitus) in Höhe von 2236,60 Euro nebst Zinsen begehrt. Insoweit stehe ihr ein öffentlich-rechtlich Erstattungsanspruch zu, da sie aufgrund der fehlerhaften Abrechnung der Beklagten die Zahlung der Behandlungskosten ohne Rechtsgrund geleistet habe. Der OPS 8-550 habe nicht kodiert werden dürfen, weil der zum Zeitpunkt der Behandlung 55 Jahre alte Versicherte schon aufgrund seines Alters nicht zum geriatrischen Personenkreis gehört habe. Diagnosen, die für eine Voralterung sprächen, lägen nicht vor. Laut dem vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) am 17. April 2011 erstellten Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) seien Orientierung, Stimmung, Gedächtnis, Wahrnehmung und Kommunikation unauffällig; eine eingeschränkte Alltagskompetenz sei nicht festgestellt worden. Das von der Beklagten vorgerichtlich in Bezug genommene Urteil des 3. Senats des BSG vom 18. Juli 2013 – B 3 KR 22/12 R – finde keine Anwendung. Nach den grundsätzlichen Aussagen des 1. Senats des BSG in dessen Urteil vom 23. Juni 2015 – B 1 KR 21/14 R – sei sie – die Klägerin – nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches ) nicht daran gehindert gewesen, ihren Restzahlungsanspruch vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist geltend zu machen. Eine Verwirkung liege nicht vor. Die Beklagte hat daran festgehalten, dass ein Rückforderungsanspruch der Klägerin vor dem Hintergrund der Entscheidung des 3. Senats des BSG vom 18. Juli 2013 – B 3 KR 22/12 R – bereits daran scheitere, dass dieser Anspruch nach vorbehaltloser Erfüllung der Forderung nicht innerhalb des folgenden Haushaltsjahres geltend gemacht worden sei. Im Übrigen mache die vom 1. Senat des BSG in der Entscheidung vom 23. Juni 2015 – B 1 KR 21/14 – angenommene Zeitgrenze von mindestens 60 Jahren für die Abrechenbarkeit der GFK, die sich weder im OPS noch an anderer Stelle der Abrechnungsregelungen finde, als starre Grenze überhaupt keinen Sinn. Es gebe eine Vielzahl von unter 60-jährigen Patienten, welche gleichwohl infolge einer biologischen Voralterung das Leistungsangebot der GFK medizinisch benötigten. Dies sei auch im vorliegenden Fall so und werde von der Klägerin – die darauf hingewiesen hat, dass ihre Entscheidung, die Rechnung der Beklagten nicht vollständig zu begleichen, allein auf der Tatsache beruhe, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Behandlung noch keine 60 Jahre alt gewesen sei – auch überhaupt nicht in Abrede gestellt. Das SG hat über die Klage am 23. Januar 2018 mündlich verhandelt und sie mit Urteil vom selben Tag als unbegründet abgewiesen. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch der Klägerin auf Reduzierung der bereits bezahlten Krankenhausrechnung in Höhe von 2236,50 Euro scheitere daran, dass die Prüfung entgegen dem sich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben ergebenden Beschleunigungsgrundsatz erst etwa 4½ Jahre nach Rechnungslegung und vollständigem Rechnungsausgleich eingeleitet worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin einen möglichen Erstattungsanspruch wegen überzahlter Krankenhausvergütung bereits verwirkt gehabt, sodass die Reduzierung der ursprünglich bezahlten Krankenhausrechnung nicht mehr verlangt werden könne. Die Korrektur einer bereits bezahlten Krankenhausrechnung durch die Krankenkasse stehe nach ständiger Rechtsprechung des BSG unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der über § 69 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch (SGB V) auch für die Rechtsbeziehungen der Beteiligten gelte. Danach sei eine Krankenkasse jedenfalls dann mit Einwendungen gegen eine Schlussrechnung ausgeschlossen, wenn sie die Rechnung zeitnah und vorbehaltlos gezahlt habe, ein Erstattungsbegehren ohne nachvollziehbaren Grund aber erst etwa 4 Jahre nach Rechnungslegung einleite. Mit den sog. "Berliner Fällen" habe der 3. Senat des BSG bereits entschieden, dass eine Krankenkasse nach Treu und Glauben mit Einwendungen ausgeschlossen sein könne, wenn sie das zu deren Klärung vorgesehene Verfahren nicht rechtzeitig einleite. In der Folgezeit habe der 1. Senat des BSG entschieden, dass ein Krankenhaus nach dem Grundsatz von Treu und Glauben an der Korrektur einer fehlerhaften Abrechnung gehindert sei, wenn dies nicht mehr zeitnah, insbesondere nicht "innerhalb des laufenden Haushaltsjahres" der Krankenkasse, sondern mehr als zwei Jahre nach Übersendung und Bezahlung der ersten Rechnung erfolge und dafür keine besondere Rechtfertigung bestehe. Zur Begründung sei darauf verwiesen worden, dass die Beteiligten aufgrund eines dauerhaften Vertragsrahmens ständig professionell zusammenarbeiteten und ihnen die gegenseitigen Interessenstrukturen geläufig seien; in diesem Rahmen sei von ihnen eine gegenseitige Rücksichtnahme zu erwarten. Der 3. Senat habe eine Rechnungskorrektur durch ein Krankenhaus außerhalb von sechs Wochen nach Erteilung der Schlussrechnung – abgesehen von offensichtlichen Schreib- und Rechenfehlern – nach Treu und Glauben immer dann für zulässig erachtet, wenn die Nachforderung über 100 Euro (ab 25. März 2009: 300 Euro) liege und zudem mindestens 5% des Ausgangsrechnungswertes erreiche. Beide Senate hätten ihre Rechtsprechung in den Entscheidungen vom 13. November 2012 – B 1 KR 6/12 R – (SozR 4-2500 § 109 Nr. 27) und 22. November 2012 – B 3 KR 1/12 R – (SozR 4-2500 § 109 Nr. 28) fortgeführt, wobei der 1. Senat nunmehr auf das Überschreiten eines "vollen Geschäftsjahres" abgestellt habe: Fordere ein Krankenhaus nach Ablauf von mehr als einem vollen Geschäftsjahr wegen Unvollständigkeit seiner plausiblen Schlussrechnung von der Krankenkasse für die Behandlung eines Versicherten eine weitere Vergütung, verstoße dies regelmäßig gegen Treu und Glauben. Der 3. Senat habe die gemeinsame Linie beider Senate ausführlich dargestellt und konkretisiert: Danach sei eine Nachberechnung seitens des Krankenhauses in den Grenzen "100 Euro (ab 25.3.2009: 300 Euro) und zudem mindestens 5% des Ausgangsrechnungswertes" auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt zwar prinzipiell bis zum Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist denkbar (z.B. bei offensichtlichen Schreib- und Rechenfehlern), allerdings dürfe das Vorgehen des Krankenhauses dabei nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. Dies wäre z.B. der Fall bei einer regelmäßigen, systematischen Rechnungsoptimierung (z.B. mehr als 10 % des Erlösbudgets) oder wenn dem Anspruch des Krankenhauses das Rechtsinstitut der Verwirkung entgegenstehe. Vom Grundsatz her habe sich der 3. Senat also dem 1. Senat des BSG angeschlossen, wobei der zeitliche Rahmen für zulässige Nachberechnungen bereits abgerechneter Behandlungsfälle nicht anhand des laufenden Haushalts- oder Geschäftsjahres bestimmt, sondern generell das Ende des auf die unrichtige erste Abrechnung folgenden Kalenderjahres als äußerster Zeitpunkt für Korrekturmöglichkeiten festgelegt werde. Werde diese Frist nicht eingehalten, sei der Anspruch auf die noch offene restliche Vergütung in der Regel – also von begründeten Ausnahmefällen abgesehen – nach Treu und Glauben verwirkt. Den Krankenhäusern sei zuzumuten, die Kontrollen der abgerechneten Behandlungsfälle innerhalb dieser Frist durchzuführen, und die Krankenkassen müssten sich darauf verlassen können, dass alle abgerechneten Behandlungsfälle nach dem Ende des jeweiligen Folgejahres nicht wieder aufgerollt würden – soweit es nicht um offensichtliche Schreib- und Rechenfehler oder um Schlussrechnungen mit zulässigem Nachforderungsvorbehalt gehe. Die aufgezeigten Zeitgrenzen gölten nicht nur für Nachforderungen der Krankenhäuser, sondern auch für mögliche Erstattungsverlangen der Krankenkassen. Wenn die dauerhaften Vertragsbeziehungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichteten und diese Sonderbeziehung die Befugnis zur nachträglichen Rechnungskorrektur begrenze, so müsse das naturgemäß auch für nachträglich geltend gemachte Ansprüche der Krankenkassen gelten – sog. "Prinzip der Waffengleichheit" – (Hinweis auf Urteil des BSG vom 18. Juli.2013 – B 3 KR 22/12 R –). Um die Verwirkung eines Rechts anzunehmen, bedürfe es dreier Voraussetzungen: - Zeitmoment: Seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, müsse ein längerer Zeitraum verstrichen sein; maßgeblich seien die Umstände des Einzelfalls. Im vorliegenden Fall hätte die Klägerin die Abrechnung des Krankenhauses schon im Jahre 2011 überprüfen können, alle dafür erforderlichen Informationen hätten ihr vorgelegen. In Anbetracht der vierjährigen Verjährungsfrist und der Pflicht zur Beschleunigung aller Abrechnungsverfahren sei ein Abwarten bis zum Ende der Verjährungsfrist deutlich zu lang. - Umstandsmoment: Der Verpflichtete habe sich darauf eingestellt, der Berechtigte werde aufgrund des geschaffenen Vertrauenstatbestandes sein Recht nicht mehr geltend machen. Dies sei der Fall, wenn der Berechtigte unter solchen Umständen untätig geblieben sei, die den Eindruck erweckten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Diese Voraussetzung sei hier ebenfalls erfüllt, weil in der Regel zu erwarten sei, dass Krankenkassen – wie Krankenhäuser – ihre Korrekturmöglichkeiten bis zum Ende des auf die Krankenhausabrechnung folgenden Kalenderjahres wahrgenommen hätten. Hinweise für einen Ausnahmefall seien weder vorgetragen noch ersichtlich. - Untätigkeit: Die Klägerin sei in der Tat 4 Jahre bezüglich der Geltendmachung ihrer Rechte untätig geblieben. Damit stehe fest, dass das beklagte Krankenhaus im Jahr 2015 nicht mehr mit einer Korrektur der Rechnung vom 4. März 2011 habe rechnen müssen. Einem potentiellen Erstattungsanspruch stehe hier der Einwand der Verwirkung entgegen. Gegen dieses ihr am 7. Februar 2018 zugestellte Urteil richtet sich die am 23. Februar 2018 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie unter Bezugnahme auf mehrere Entscheidungen des 1. Senats des BSG (Urteile vom 21. April 2015 – B 1 KR 7/15 –, vom 23. Juni 2015 – B 1 KR 26/14 R – und vom 23. Mai 2017 – B 1 KR 23/16 R; Beschluss vom 16. November 2017 – B 1 KR 11/17 B –, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2016 – L 5 KR 11/15 – zurückgewiesen wurde) sowie auf schriftliche Hinweise verschiedener Kammern des SG Hamburg die Auffassung vertritt, dass grundsätzlich die vierjährige Verjährungsfrist gelte und ein Verwirkungstatbestand voraussetze, dass ein Verwirkungsverhalten vorliege, das durch Zeitablauf allein jedoch nicht begründet werden könne. Das SG habe in dem angefochtenen Urteil rechtsfehlerhaft seine Verwirkungsprüfung einzig darauf gestützt, dass die Klägerin ihren Anspruch innerhalb der Verjährungsfristen – und damit aus Sicht des SG zu spät – geltend gemacht habe. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Januar 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 2236,50 Euro nebst 5 % Zinsen seit dem 28. März 2011 zu zahlen und hilfsweise Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der medizinischen Erforderlichkeit der Behandlung des Versicherten mit der GFK. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bleibt dabei, dass die vom BSG gezogene Grenze des Endes des nächsten Haushaltsjahres auch bei Rückforderungen von Krankenkassen nach vorbehaltloser Zahlung der Schlussrechnung gelten müsse. Alles andere wäre ein Verstoß gegen das Willkürverbot des Grundgesetzes. Am 28. Mai 2020 hat der Senat über die Berufung mündlich verhandelt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Sitzungsniederschrift und den weiteren Inhalt der Prozessakte sowie der ausweislich der Sitzungsniederschrift beigezogenen Akten und Unterlagen Bezug genommen.