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Urteil

L 3 R 3/23 D

Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom

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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2022 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2022 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2022 war aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 23. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. September 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung dieses Bescheides gegenüber der Beklagten. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens (§ 95 SGG) ist die Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht als Rechtsanwalt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist – entgegen der Ansicht des Sozialgerichts – eine Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI oder eine rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gemäß § 231 Abs. 4b SGB VI. Der vom Kläger angefochtene Bescheid vom 23. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. September 2019 hat sich durch die zwischenzeitlich mit Bescheiden vom 1. Juli 2016 und 26. August 2016 ausgesprochene Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die Zeit ab dem 18. Juni 2016 sowie rückwirkend nach § 231 Abs. 4b SGB VI für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis 17. Juni 2016 nicht in sonstiger Weise im Sinne des § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) erledigt. Die Bescheide vom 1. Juli 2016 und 26. August 2016 wurden insoweit nicht nach § 86 SGG Gegenstand des seinerzeit anhängigen Widerspruchsverfahrens über die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, da es sich bei der Befreiung als Rechtsanwalt und der (rückwirkenden) Befreiung als Syndikusrechtsanwalt um unterschiedliche Streitgegenstände handelt. Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens (§ 86 Hs. 1 SGG). Von der Norm erfasst wird über ihren Wortlaut hinaus auch der Fall einer Ersetzung des ursprünglichen Verwaltungsakts (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86 Rn. 3; Binder in: Berchtold, SGG, 6. Aufl. 2021, § 86 Rn. 2; vgl. BSG, Urt. v. 5.7.2017 – B 14 AS 36/16 R, SozR 4-1500 § 86 Nr. 3; LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24.6.2014 – L 4 AS 55/12, juris). Eine Änderung im Sinne des § 86 SGG liegt vor, wenn der Verwaltungsakt teilweise aufgehoben und durch eine Neuregelung ersetzt wird; Ersetzung ist gegeben, wenn der neue Verwaltungsakt vollständig an die Stelle des bisherigen tritt. Abändern oder ersetzen verlangt dabei, dass der Regelungsgegenstand des neu einzubeziehenden Verwaltungsaktes mit dem des früheren identisch ist, was durch Vergleich der in beiden Verwaltungsakten getroffenen Verfügungssätze festzustellen ist (BSG, Urt. v. 28.6.2018 – B 5 RE 2/17 R, SozR 4-2600 § 6 Nr. 17; Becker in: Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK-SGG, 3. Aufl. 2023, § 86 Rn. 13). Die Bescheide vom 1. Juli 2016 und vom 26. August 2016 änderten den streitigen Bescheid vom 23. März 2015 jedoch weder ab noch ersetzten sie diesen. Ausweislich des Vergleichs der Verfügungssätze der hier maßgeblichen Bescheide liegt keine Identität der Regelungsgegenstände vor. Die Auslegung eines Verwaltungsakts hat ausgehend von seinem Verfügungssatz und der Heranziehung des in § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgedrückten allgemeinen Rechtsgedankens zu erfolgen, sodass es nicht auf den Buchstaben, sondern auf den wirklichen Willen der Behörde oder des Verwaltungsträgers ankommt, soweit er im Bescheid greifbar seinen Niederschlag gefunden hat. Für die Ermittlung des erklärten Willens sind dabei auch die Umstände und Gesichtspunkte heranzuziehen, die zur Aufhellung des Inhalts der Verfügung beitragen können und die dem Beteiligten bekannt sind, wenn der Verwaltungsakt sich erkennbar auf sie bezieht. Maßstab der Auslegung ist insofern der verständige und Zusammenhänge berücksichtigende Beteiligte (BSG, Urt. v. 20.3.2013 – B 5 R 16/12 R, NZS 2013, 718; BSG, Beschl. v. 22.3.2018 – B 5 RE 12/17 B, NJW 2018, 1997; LSG Hessen, Urt. v. 21.2.2023 – L 2 R 108/21, juris). Beide Bescheide betreffen zwar die Ablehnung der Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht für die Zeit seit dem 1. April 2014 für die Tätigkeit bei der ehemaligen B. Allerdings bezieht sich der Bescheid vom 23. März 2015 auf den Status des Klägers als Rechtsanwalt, die Bescheide vom 1. Juli 2016 und vom 26. August 2016 auf den Status als Syndikusrechtsanwalt. Der Bescheid vom 23. März 2015 ist dahin zu verstehen, dass er die Ablehnung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wegen Nichtausübens einer anwaltlichen Beschäftigung bei der ehemaligen B. GmbH betrifft. Dies ergibt sich aus dem Verfügungssatz, der die Ablehnung ausdrücklich auf die abhängige Beschäftigung bei diesem Unternehmen bezieht, und der Begründung, dass es sich hierbei um keine berufsspezifische anwaltliche Tätigkeit handele. Der Kläger bezog sich in dem zugrundeliegenden Antrag zwar auf seine Tätigkeit als „Syndikusanwalt“, beantragte jedoch zugleich die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI aufgrund seiner gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer. Antrag und Bescheid beziehen sich mithin auf die geltend gemachte Beschäftigung des Klägers als Rechtsanwalt bei der ehemaligen B.. Die Bescheide vom 1. Juli 2016 und vom 26. August 2016 beziehen sich hingegen auf den neu erworbenen Status als Syndikusrechtsanwalt. Dies ergibt sich durch die Bezugnahme dieser Bescheide auf den Antrag des Klägers vom 22. Februar 2016 bzw. 29. Februar 2019, mit dem er unter Hinweis auf die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt die zukünftige und rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt hat, und zum anderen durch den Verweis des Bescheides auf § 231 Abs. 4b SGB VI, der sich allein auf die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt bezieht. Diese veränderte Tatsachengrundlage führt zu einer Änderung des Streitstoffs im Verwaltungsverfahren. Die Ablehnung des einen Tatbestandes stellt keine Änderung oder Ersetzung des jeweils anderen Tatbestandes dar. Eine Identität der Regelungsgegenstände der Bescheide liegt aufgrund der unterschiedlichen Statusbezogenheit nicht vor (s. ausf. BSG, Beschl. v. 22.3.2018 – B 5 RE 12/17 B, NJW 2018, 1997; dem folgend z.B. BSG, Beschl. v. 23.7.2019 – B 5 RE 5/19 B, juris; BSG, Beschl. v. 4.8.2020 – B 5 RE 4/20 B, juris; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 24.2.2022 – L 11 R 2169/20, juris). Fehlt es an einer Identität des Regelungsgegenstandes, liegt keine Änderung oder Ersetzung im Sinne von § 86 SGG vor. Vielmehr sind die Bescheide vom 1. Juli 2016 und vom 26. August 2016 neben den Bescheid vom 23. März 2015 getreten und entfalten ihre eigene, statusbezogene Regelungswirkung. Insbesondere handelt es sich nicht lediglich um zwei abweichende Begründungen ein und derselben Regelung (vgl. LSG Hessen, Urt. v. 18.5.2021 – L 2 R 30/21, juris). Die Beklagte hat die Regelungsgegenstände auch nicht im Rahmen des Widerspruchsbescheids vom 19. September 2019 rechtlich verbunden. Der Kläger hat durch seinen Antrag vom 4. Februar 2015 und die Anträge vom 29. Februar 2016 zwei separate Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt, gerichtet einerseits auf die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als Rechtsanwalt nach altem Recht, andererseits auf die (rückwirkende) Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als Syndikusrechtsanwältin nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 231 Abs. 4b SGB VI, d.h. nach neuem Recht. Nach dem Wortlaut des Bescheids vom 23. März 2015 wurde der Antrag hinsichtlich der Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als Rechtsanwalt von der Beklagten abgelehnt. Eine Bescheidung des Antrags auf Befreiung als Syndikusrechtsanwalt, und dies auch rückwirkend nach § 231 Abs. 4b SGB VI, erfolgte zunächst nicht und konnte auch nicht erfolgen, da die Neuordnung des Berufsrechts der Syndikusrechtsanwälte noch nicht in Kraft getreten war. Gegen den von der Beklagten allein im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für die Vergangenheit erlassenen Bescheid bezüglich der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als Rechtsanwalt legte der Kläger Widerspruch ein und setzte ein Widerspruchsverfahren (Vorverfahren im Sinne der §§ 77 ff. SGG) in Gang. Dieses Widerspruchsverfahren wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2019 beendet, indem der Widerspruch durch die Widerspruchsstelle der Beklagten zurückgewiesen wurde. Unter Beachtung dieser Vorgaben ist der Bescheid vom 23. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2019 lediglich dahingehend zu verstehen, dass letzterer den Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. März 2015 zurückweist. Demgegenüber kann dem Widerspruchsbescheid aus seinem Verfügungssatz nicht entnommen werden, dass er eine inhaltliche Regelung im Hinblick auf die weiteren und bis dahin noch nicht beschiedenen Anträge des Klägers aus Februar 2016 zu einer (rückwirkenden) Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt treffen wollte. Gegen eine solche Auslegung spricht zudem, dass die nach § 85 Abs. 2 Nr. 2 SGG bestimmte Widerspruchsstelle der Beklagten für eine solche Erstentscheidung über die Anträge sachlich nicht zuständig gewesen wäre. Der Beklagten kann im Rahmen der Auslegung aber nicht unterstellt werden, im Zweifel rechtswidrig gehandelt zu haben (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 24.2.2022 – L 11 R 2169/20, juris, zu einem ähnlich gelagerten Fall). Der am 4. Februar 2015 auf der Basis der damaligen Rechtslage gestellte Antrag des Klägers auf Ausspruch einer Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als Rechtsanwalt war schließlich nicht geeignet, den erst mit der zum 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Neuregelung des Berufsrechts für Syndikusrechtsanwälte sowie der damit verbundenen Neuregelung im Rentenversicherungsrecht (§ 231 Abs. 4b Satz 2 SGB VI) gesetzlich vorgesehenen Antrag auf rückwirkende Befreiung zu ersetzen. Der Kläger seinerseits ist der Auffassung, dass der gesetzlich in § 231 Abs. 4b SGB VI vorgesehene (und nach § 231 Abs. 4b Satz 6 bis zum 1. April 2016 zu stellende) Antrag im Ergebnis dadurch hätte ersetzt werden können, dass sich frühere Äußerungen und Anträge der Betroffenen aus der Zeit vor Normierung des Antragserfordernisses feststellen ließen, auf deren Grundlage sich eine jedenfalls gewisse Folgerichtigkeit einer Antragstellung innerhalb der vom Gesetzgeber vorgesehenen Antragsfrist als naheliegend darstellen würde. Eine solche Gesetzesinterpretation wird jedoch weder dem Wortlaut des § 231 Abs. 4b SGB VI noch den von Seiten des Gesetzgebers verfolgten Zielen gerecht. In vielen Fallgestaltungen ließe sich nachträglich darüber streiten, ob vor dem Hintergrund der vorausgegangenen, noch nach der früheren Rechtslage abgegebenen Erklärungen sich die Beantragung einer (rückwirkenden) Befreiung nach Normierung einer entsprechenden Gestaltungsmöglichkeit zum 1. Januar 2016 als – mehr oder weniger – sachgerecht und folgerichtig dargestellt hätte oder auch nicht. Ein Gebrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten wie das im vorliegenden Zusammenhang vom Gesetzgeber mit der Norm des § 231 Abs. 4b Satz 2 und Satz 6 SGB VI eröffnete Gestaltungsrecht, einem Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt innerhalb der vom Gesetzgeber eröffneten Grenzen rückwirkende Bedeutung zuzusprechen, kommt erst nach ihrer Begründung durch den Gesetzgeber in Betracht. Erst mit der gesetzlichen Normierung eines solchen Rechts kann dieses von den Betroffenen verständigerweise in Abwägung der damit verbundenen Vor- und Nachteile ausgeübt werden (LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 28.3.2022 – L 2/12 R 125/20, juris). Dies ist auch im hier zu beurteilenden Fall zu beachten. Ausgehend vom Vorstehenden ergibt sich weder aufgrund einer – vermeintlichen – Widersprüchlichkeit der Bescheide noch materiell-rechtlich ein Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 23. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2019. Der Kläger konnte bis zum 1. Januar 2016, d.h. nach altem Recht, keine Befreiung für die Tätigkeit bei der ehemaligen B. bekommen, denn eine solche Möglichkeit ist vom Bundessozialgericht in Auslegung des § 6 SGB VI explizit ausgeschlossen worden (BSG, Urt. v. 3.4.2014 – B 5 RE 13/14 R, BSGE 115, 267; BSG, Urt. v. 3.4.2014 – B 5 RE 3/14 R, DStR 2014, 2185; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 19.7.2016 – 1 BvR 2584/14, NJW 2016, 2731; zum Ganzen z.B. Gürtner in: Körner/Krasney/Mutschler/Rolfs, BeckOGK-SGB, SGB VI, § 6 Rn. 7a ff. [2021]). Der Kläger genießt insoweit keinen Vertrauensschutz, da er nicht mehr im Besitz einer gültigen Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht war, denn er hatte im Jahr 2002 und damit nach Erteilung der Befreiung vom 21. Oktober 1999 sowohl seine Beschäftigung als auch den Arbeitgeber gewechselt (vgl. BSG, Urt. v. 31.10.2012 – B 12 R 3/11 R, BSGE 112, 108). Zur Vermeidung weiterer Wiederholungen wird gemäß §§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGG auf die Begründung im angefochtenen Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides verwiesen. Im Laufe des Klage- und Berufungsverfahrens hat der Kläger nichts vorgetragen oder ist sonst ersichtlich, was Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Bescheides gäbe. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und trägt dem Gesamtergebnis des Verfahrens Rechnung. Insoweit bedurfte es einer Korrektur der durch das Sozialgericht getroffenen Kostenentscheidung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 160 SGG). Der Kläger begehrt die Aufhebung eines die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ablehnenden Bescheides der Beklagten. Der am xxx 1963 geborene Kläger ist seit dem 8. Januar 1997 zugelassener Rechtsanwalt. Ab dem 14. Juni 1999 war er Mitglied der Rechtsanwaltsversorgung N.. Am 11. Juni 1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten aufgrund seiner seit dem 30. April 1999 bestehenden Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer B. die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit Bescheid vom 21. Oktober 1999 befreite die Beklagte den Kläger ab dem 14. Juni 1999 – dem Datum des Beginns der Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung – von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) anlässlich dessen Beschäftigung als Referent in der Abteilung Recht und Verwaltung der Salzgitter AG (Bl. 41 der Verwaltungsakte der Beklagten). Am 1. August 2002 nahm der Kläger eine Beschäftigung bei der A. (bis zum Betriebsübergang am 29. November 2013: B.) auf. Ab dem 7. September 2005 war der Kläger als Director Regional Contracts bei der A. beschäftigt. Unter dem 4. Februar 2015 wandte sich der Kläger an die Beklagte und erklärte, sein Arbeitgeber führe rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 die Rentenversicherungsbeiträge an die Beklagte ab. Damit erkläre er sich nicht einverstanden. Er bat die Beklagte unter Verweis auf den aus seiner Sicht weiterhin gültigen und ohne Einschränkung erteilten Freistellungsbescheid vom 21. Oktober 1999 um eine „individuelle“ Prüfung. Hilfsweise beantrage er einen neuen Befreiungsbescheid. Mit Bescheid vom 23. März 2015 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für die Beschäftigung als Syndikusanwalt bei der ehemaligen B. ab. Zur Begründung führte sie aus, die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer sowie zugleich in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung müssten wegen ein und derselben Beschäftigung bestehen. Dies liege jedoch nicht vor. Der Kläger sei zwar aufgrund der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer und zugleich des berufsständischen Versorgungswerks der Rechtsanwälte. Diese Pflichtmitgliedschaft bestehe jedoch nicht wegen der Beschäftigung als Syndikusanwalt bei der B.. Der Kläger sei bei dem vorbezeichneten Unternehmen nicht als Rechtsanwalt beschäftigt. Syndikusanwälte seien in ihrer Eigenschaft nicht als Rechtsanwälte tätig. Der Bescheid vom 21. Oktober 1999 sei insoweit nicht wirksam, da er nur für die Beschäftigung bei der S. gelte. Hiergegen erhob der Kläger am 20. April 2015 Widerspruch, zu dessen Begründung er ausführte, der Bescheid vom 21. Oktober 1999 enthalte keine Beschränkung auf das jeweilige Arbeitsverhältnis. Vielmehr gelte die Befreiung für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer sich daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung. Des Weiteren schließe der Bescheid einen zwischenzeitlichen Arbeitgeberwechsel ausdrücklich ein. Der Kläger regte mit Blick auf die seinerzeit bereits angekündigte Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte an, das Verfahren „auszusetzen“. Mit Schreiben vom 19. August 2015 stellte die Beklagte entsprechend der Anregung des Klägers das Widerspruchsverfahren vor dem Hintergrund des vom Bundeskabinett am 10. Juni 2015 beschlossenen Gesetzesentwurfes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte ruhend. Unter dem 22. Februar 2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für dessen Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt bei der ehemaligen B. zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Am selbigen Tag beantragte der Kläger bei der H. die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt für die vorbezeichnete Tätigkeit. Am 29. Februar 2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 231 Abs. 4b SGB VI ab dem 1. April 2014 an für dessen Tätigkeit bei der ehemaligen B.. Ferner beantragte er die Erstattung von zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständige Versorgungseinrichtung nach § 286f SGB VI. Mit Bescheid vom 4. Mai 2016 ließ die H. den Kläger auf dessen Antrag vom 22. Februar 2016 hin als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) für dessen Tätigkeit als Director Regional Contracts bei der ehemaligen B. zu. Zur Begründung führte H. an, die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) seien erfüllt. Mit Schreiben vom 11. Mai 2016 stellte die H. der Beklagten den Bescheid vom 4. Mai 2016 zu. Dieser Bescheid ist seit dem 18. Juni 2016 wirksam. Die Beklagte befreite den Kläger mit Bescheid vom 1. Juli 2016 ab dem 18. Juni 2016 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Mit Bescheid vom 26. August 2016 befreite die Beklagte den Kläger zudem für dessen im Zeitraum 1. April 2014 bis 17. Juni 2016 ausgeübte Beschäftigung als Syndikusrechtsanwalt bei der ehemaligen B. rückwirkend gemäß § 231 Abs. 4b SGB VI. In den Jahren 2015 und 2016 zu Unrecht entrichtete Beiträge wurden erstattet. Die Beklagte bat den Kläger mit Schreiben vom 19. Februar 2019 um Mitteilung, ob der Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. März 2015 zurückgenommen werde, was der Kläger mit Schreiben vom 2. März 2019 verneinte. Der Bescheid vom 23. März 2015 stehe aus seiner Sicht den Bescheiden aus dem Jahr 2016 entgegen, sei durch sie sachlich überholt bzw. unrichtig und könne daher nicht bestehen bleiben. Die Rücknahme des Widerspruchs würde den falschen Bescheid in Bestandskraft erwachsen lassen. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2019, zugegangen am 18. September 2019, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI könne eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nur für die Beschäftigung erfolgen, wegen der der Versicherte aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sei. Das Bundessozialgericht (im Folgenden: BSG) habe mit seinen Urteilen vom 3. April 2014 für abhängig beschäftigte Rechtsanwälte bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern ein Recht auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht verneint. Syndikusanwälte seien abhängig beschäftigt und damit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Sie seien nicht wegen der Beschäftigung Pflichtmitglieder der Rechtsanwaltskammer und des Versorgungswerks, denn die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und im berufsständischen Versorgungswerk müsse wegen ein und derselben Beschäftigung bestehen; die jeweils in Rede stehende Beschäftigung müsse Versicherungspflicht in beiden Sicherungssystemen auslösen. Der Kläger sei nicht als Rechtsanwalt bei seinem Arbeitgeber beschäftigt, sondern als Syndikusanwalt. Die Beschäftigung als Syndikusanwalt bei der B. führe nicht zu einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer. Eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung sei daher ausgeschlossen. Ergänzend führte die Beklagte aus, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI auf die jeweils ausgeübte konkrete Beschäftigung oder Tätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber beschränkt sei. Mit einer inhaltlichen Umgestaltung des Arbeitsplatzes, mit einem Wechsel des Aufgabengebiets oder mit der Aufgabe der Beschäftigung werde die Befreiung gegenstandslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung des Befreiungsbescheides bedürfte. Auf eine weitere Berufsausübung erstrecke sich die Befreiung von der Versicherungspflicht grundsätzlich nicht (Bezugnahme auf BSG, Urt. v. 31.10.2012 – B 12 R 8/10 R, B 12 R 3/11 R und B 12 R 5/10 R). Der dem Kläger erteilte Befreiungsbescheid habe sich ausschließlich auf die konkrete Tätigkeit bezogen. Bereits mit der Aufgabe der Beschäftigung sei die Befreiung unwirksam geworden. Für die Beschäftigung des Klägers bei der B. sei eine Befreiung bislang nicht ausgesprochen worden. Insofern könne der Kläger auch keinen Vertrauensschutz entsprechend den Ausführung des BSG in seinen Urteilen vom 3. April 2014 geltend machen. Aus der Verwendung bestimmter Texte in bereits in der Vergangenheit erteilten Befreiungsbescheiden könne sich kein Vertrauensschutz für eine Beschäftigung ergeben, die von der Beschäftigung abweiche, für die der Bescheid ursprünglich erteilt worden sei. Für die Beschäftigung des Klägers bei der B. sei eine Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI daher unter allen Gesichtspunkten ausgeschlossen. Auf den Antrag des Klägers sei über die Möglichkeit einer Befreiung nach der ab 1. Januar 2016 geltenden Rechtslage entschieden worden. Diese Bescheide seien nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Am 18. Oktober 2019 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Hamburg. Er führte unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens aus, dass die rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für den Zeitraum 1. April 2014 bis 17. Juni 2016 wirke, an den sich zeitlich nahtlos ab 18. Juni 2016 die Befreiung durch den Bescheid vom 1. Juli 2016 anschließe. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten lehne für denselben Zeitraum und denselben Sachverhalt eine Befreiung ab. Allein maßgeblich sei die Rechtslage ab dem 1. Januar 2016. Damit habe sich der ursprüngliche Antrag durch den positiven Bescheid aufgrund der neuen Rechtslage erledigt. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) finde keine Anwendung. Es sei kein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung ergangen. Eine Rechtsänderung mache einen Lebenssachverhalt nicht zu einem neuen Lebenssachverhalt. Es könne nicht zwei Bescheide für denselben Zeitraum geben. Die Beklagte bezog sich auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Streitgegenstand sei allein die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht für eine Tätigkeit als zugelassener Rechtsanwalt im Angestelltenverhältnis bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber (Syndikusanwalt). Eine solche sei nach der Rechtsprechung des BSG vom 3. April 2014 ausgeschlossen. Die dem Kläger erteilte Befreiung nach dem ab dem 1. Januar 2016 geltenden Recht stelle einen neuen Lebenssachverhalt mit der Folge eines abweichenden Streitgegenstands dar. Die Befreiung nach § 231 Abs. 4b SGB VI betreffe einen anderen Streitgegenstand als die Befreiung von der Versicherungspflicht für eine Tätigkeit als Syndikusanwalt mit Zulassung als Rechtsanwalt. In dem Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht könne kein Antrag auf (rückwirkende) Befreiung nach neuem Recht gesehen werden (Bezugnahme auf BSG, Beschl. v. 22.3.2018 – B 5 RE 12/17 B). Maßgeblich für das vorliegende Verfahren sei allein das seinerzeit geltende Recht. Die Beklagte bezog sich darüber hinaus auf Rechtsprechung mehrerer Landessozialgerichte. Das Sozialgericht hob den Bescheid der Beklagten vom 23. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2019 mit Urteil vom 19. Dezember 2022 auf, weil er nach Ansicht des Sozialgerichts rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze. Der angefochtene Bescheid sowie die Bescheide der Beklagten vom 1. Juli 2016 und vom 26. August 2016 beträfen denselben Streitgegenstand. Ein Streitgegenstand werde durch die erstrebte Rechtsfolge und den Sachverhalt bestimmt. Auf die konkrete Rechtsnorm komme es nicht an. Im zu beurteilenden Fall seien Sachverhalt und Rechtsfolge identisch. Dagegen könne nicht vorgebracht werden, dass es sich bei einem Syndikusanwalt und einem Syndikusrechtsanwalt um unterschiedliche Tätigkeiten und mithin um unterschiedliche Lebenssachverhalte handele. Vielmehr handele es sich um Synonyme. Dass es sich um einen identischen Streitgegenstand handele, folge auch dem Willen des Gesetzgebers sowie Sinn und Zweck der Vorschrift des § 231 Abs. 4b Satz 1 SGB VI. Bestünden Unterschiede zwischen einem Syndikusanwalt und einem Syndikusrechtsanwalt, wäre eine rückwirkende Befreiung nie möglich. Trotz identischen Lebenssachverhalts widersprächen sich die Bescheide der Beklagten. Dies widerspreche dem Rechtsstaatsprinzip. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage komme es auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung an. Die Beklagte hätte den Antrag des Klägers vom 4. Februar 2015 als Antrag auf rückwirkende Befreiung nach § 231 Abs. 4b SGB VI ansehen müssen. Statt aufgrund der aktuellen Rechtslage positiv zu bescheiden (Bescheide vom 1. Juli 2016 und 26. August 2016) hätte die Beklagte nur den Bescheid vom 23. März 2015 aufheben müssen. Alternativ hätte sie zur Vermeidung sich widersprechender Bescheide mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2019 die Befreiungsbescheide vom 1. Juli 2016 und 26. August 2016 aufheben und mithin eine Befreiung gänzlich ablehnen können, was sie jedoch nicht getan habe. Von der Beklagten zitierte Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Für die Frage, ob sich zwei Bescheide widersprächen, komme es nicht auf die Anwendbarkeit des § 96 SGG an. Gegen das ihr am 27. Dezember 2022 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12. Januar 2023 Berufung eingelegt. Sie verweist zur Begründung auf ihren erstinstanzlichen Vortrag sowie die angefochtenen Bescheide. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Beklagte ihren Vortrag. In der Zeit vom 1. April 2014 bis 17. Juni 2016 sei der Kläger rückwirkend von der Rentenversicherungspflicht befreit und für diesen Zeitraum seien keine Pflichtbeiträge zu zahlen. Zu Unrecht gezahlte Beiträge seien an das zuständige Versorgungswerk erstattet worden. Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Die Beklagte habe sich nicht hinreichend mit den Gründen des sozialgerichtlichen Urteils beschäftigt. Es sei für ihn von erheblicher Bedeutung, nur bei der Rechtsanwaltsversorgung, nicht aber gleichzeitig bei der Beklagten beitragspflichtig zu sein. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte, die beide Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung waren, verwiesen.