Urteil
B 14 AS 36/16 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wird eine vorläufige Leistungsentscheidung durch eine abschließende Entscheidung ersetzt, wird diese abschließende Entscheidung kraft Gesetzes Gegenstand des im Zeitpunkt der Ersetzung laufenden Widerspruchsverfahrens (§ 86 SGG).
• § 86 SGG ist dahin auszulegen, dass sie nicht nur abändernde, sondern auch ersetzende Verwaltungsakte in das laufende Widerspruchsverfahren einbezieht, um Verfahrensökonomie und effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.
• Kann über einen Leistungsanspruch in dem vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden, weil bereits ein anderes Widerspruchsverfahren über die ersetzende abschließende Entscheidung abschließend entschieden wurde, ist die Erhebung eines weiteren Widerspruchs unstatthaft.
• Fehlt in der Entscheidung des Trägers ein Hinweis auf die Erledigung der vorläufigen Entscheidung und die Einbeziehung der abschließenden Entscheidung in das laufende Widerspruchsverfahren, kann dies kostenrechtlich zu einer hälftigen Kostentragungspflicht des Trägers führen.
Entscheidungsgründe
Einbeziehung ersetzender abschließender Bescheide in laufende Widerspruchsverfahren (§ 86 SGG) • Wird eine vorläufige Leistungsentscheidung durch eine abschließende Entscheidung ersetzt, wird diese abschließende Entscheidung kraft Gesetzes Gegenstand des im Zeitpunkt der Ersetzung laufenden Widerspruchsverfahrens (§ 86 SGG). • § 86 SGG ist dahin auszulegen, dass sie nicht nur abändernde, sondern auch ersetzende Verwaltungsakte in das laufende Widerspruchsverfahren einbezieht, um Verfahrensökonomie und effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. • Kann über einen Leistungsanspruch in dem vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden, weil bereits ein anderes Widerspruchsverfahren über die ersetzende abschließende Entscheidung abschließend entschieden wurde, ist die Erhebung eines weiteren Widerspruchs unstatthaft. • Fehlt in der Entscheidung des Trägers ein Hinweis auf die Erledigung der vorläufigen Entscheidung und die Einbeziehung der abschließenden Entscheidung in das laufende Widerspruchsverfahren, kann dies kostenrechtlich zu einer hälftigen Kostentragungspflicht des Trägers führen. Der Kläger erhielt ALG II zunächst vorläufig für den Zeitraum bis 31.01.2014 (Bescheid 25.09.2013) und legte Widerspruch ein. Während dieses Widerspruchsverfahrens erließ das Jobcenter am 12.12.2013 einen Änderungsbescheid, der für Januar 2014 eine abschließende Leistungsfestsetzung traf. Der Träger erklärte in einem Widerspruchsbescheid vom 18.12.2013, die Angelegenheit für Januar 2014 sei erledigt. Gegen den Änderungsbescheid vom 12.12.2013 legte der Kläger erneut Widerspruch ein, der vom Träger als verspätet verworfen wurde (Widerspruchsbescheid 26.03.2014). Das Sozialgericht wies die Klage des Klägers ab. Der Kläger rügt in der Revision, die abschließende Entscheidung vom 12.12.2013 sei ein neuer, ersetzender Verwaltungsakt und nicht kraft Gesetzes Gegenstand des ersten Widerspruchsverfahrens geworden; außerdem sei sein Widerspruch fristgerecht gewesen. • Die Revision ist zulässig, aber unbegründet; über den begehrten höheren Anspruch für Januar 2014 kann in diesem Verfahren nicht entschieden werden (§ 170 Abs.1 SGG). • Der Bescheid vom 12.12.2013 stellt trotz der Bezeichnung als Änderungsbescheid eine abschließende Entscheidung über die Leistungen für Januar 2014 dar, weil er an den Vorläufigkeitsgrund anknüpft und die Leistungshöhe endgültig festsetzt. • Nach § 86 SGG wird ein während eines Widerspruchsverfahrens ergangener Bescheid, der den angefochtenen Bescheid abändert oder ersetzt, kraft Gesetzes Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens. § 86 SGG ist sach- und zweckgerecht so auszulegen, dass er ersetzende Verwaltungsakte einschließt, um Verfahrensökonomie und einen effektiven Rechtsschutz zu sichern. • Deshalb war über die Leistung für Januar 2014 in dem ursprünglich geführten Widerspruchsverfahren zu entscheiden, das mit dem Widerspruchsbescheid vom 18.12.2013 endete; ein späteres Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 12.12.2013 war damit unstatthaft. • Auf die Frage der Fristgemäßheit des späteren Widerspruchs kommt es nicht mehr an, weil das Verfahren über den Anspruch bereits sachlich gebunden war. • Die Kostenentscheidung berücksichtigt, dass der Beklagte den Kläger nicht ausreichend über die Erledigung der vorläufigen Entscheidung und die Rechtsfolgen (§ 86 SGG) aufgeklärt hat; deshalb hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zur Hälfte zu tragen (§§ 183, 193 SGG). Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Die Entscheidung vom 12.12.2013 war kraft Gesetzes Gegenstand des bereits laufenden Widerspruchsverfahrens gegen den vorläufigen Bescheid vom 25.09.2013, weil § 86 SGG ersetzende wie abändernde Verwaltungsakte einbezieht, sodass über den Anspruch für Januar 2014 in diesem Verfahren zu entscheiden war. Das später geführte Widerspruchsverfahren und der darauf beruhende Widerspruchsbescheid vom 26.03.2014 waren demnach unstatthaft; eine inhaltliche Entscheidung über den begehrten erhöhten Anspruch konnte daher hier nicht erfolgen. Wegen unzureichender Belehrung und Verfahrensweise des Beklagten hat das Gericht die Kosten des Rechtsstreits hälftig verteilt, sodass der Beklagte dem Kläger die Hälfte der Kosten zu erstatten hat.