OffeneUrteileSuche
Urteil

L 5 KR 1030/23 KH Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2025:1030.L5KR1030.23KH.00
11Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Detmold vom 10.08.2023 verurteilt, an die Klägerin 600 Euro nebst zwei Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.07.2020 sowie zwei Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.11.2019 bis 22.07.2020 auf einen Betrag von 8.000 Euro, ferner einen Betrag von 300 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.12.201 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 900 Euro festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Detmold vom 10.08.2023 verurteilt, an die Klägerin 600 Euro nebst zwei Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.07.2020 sowie zwei Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.11.2019 bis 22.07.2020 auf einen Betrag von 8.000 Euro, ferner einen Betrag von 300 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.12.201 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 900 Euro festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Kosten für eine stationsäquivalente psychiatrische Behandlung (StäB). Streitig ist dabei insbesondere die Auslegung des Wortes „wöchentlich“. Der am 00.00.0000 geborene und bei der Beklagten versicherte B. J. (im Folgenden: der Versicherte) befand sich in der Zeit vom 18.02.2019 bis 29.03.2019 (insgesamt 40 Tage) in einer StäB im häuslichen Umfeld des Versicherten aufgrund von Depression, Angst- und Zwangsstörungen sowie Panikattacken, Krankheitsängsten und Suizidalität. In dieser Zeit wurden 6 Visiten dokumentiert, sie wurden durchgeführt am 19.02.2019, 26.02.2019, 05.03.2019, 12.03.2019, 19.03.2019 und 29.03.2019. Die Klägerin stellte der Beklagten hierfür Kosten in Höhe von 8.000 Euro in Rechnung, die endgültige Schlussrechnung ging am 28.10.2019 bei der Beklagten ein. Die Beklagte beauftragte den Medizinischen Dienst (MD) mit einer Fallbegutachtung. Mit Gutachten vom 06.07.2020 führte der MD aus, die StäB sei aufgrund der Schwere der Erkrankung und des beschriebenen Behandlungsverlaufs medizinisch notwendig gewesen. Der OPS 9-701 (stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Erwachsenen) sei an drei Tagen nicht anrechenbar, da die Mindestmerkmale nicht erfüllt worden seien. Zwischen dem 19.03.2019 und dem 29.03.2019 seien keine ärztlichen Visiten in der Behandlungsdokumentation zu finden, sodass die geforderten siebentägigen Intervalle an drei Tagen (26.03.-28.03.2019) nicht nachgewiesen seien. Die Beklagte zahlte daraufhin am 22.07.2020 nur einen Betrag von 7.400 Euro. Am 16.12.2021 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Zahlung der Differenz von 600 Euro sowie die Zahlung einer Aufwandspauschale von 300 Euro verfolgt. Dass der MD die Tage kürze, bei denen die 7-Tage-Visiten-Intervalle überschritten worden seien, sei nicht korrekt, vielmehr sei unter „wöchentlich“ zu verstehen, dass in jeder Kalenderwoche eine Visite unabhängig vom zwischen zwei Visiten liegenden Intervall erfolgen müsse. Dies sei hier der Fall gewesen. Auch der Fachausschuss für ordnungsgemäße Kodierung und Abrechnung (FoKa) bestätige die Auffassung der Klägerin (Anfrage_P0020, abrufbar unter https://foka.medizincontroller.de/index.php/Anfrage_P0020, zuletzt abgerufen am 27.11.2025). Danach sei die Sichtweise des MD auf die Hinweise zum OPS 9-649 (Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen) zurückzuführen, diese Definition sei aber nicht übertragbar, da die OPS-Kodes für StäB in einer anderen OPS-Gruppe enthalten seien. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 600 Euro nebst zwei Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.07.2020 sowie zwei Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.11.2019 auf einen Betrag von 8.000 Euro sowie 300 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, es komme nicht auf die Kalender-, sondern die Behandlungswoche an. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) vertrete ebenfalls die Auffassung, dass es aus klassifikatorischer Sicht korrekt sei, wenn die Visite patientenbezogen einmal innerhalb von 7 Tagen stattfinde. Der Begriff „wöchentlich“ bezogen auf ärztliche Visiten werde über die jeweiligen OPS einheitlich definiert. Mit Urteil vom 10.08.2023 hat das Sozialgericht Detmold die Klage - im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung - abgewiesen. Unter wöchentlicher ärztlicher Visite sei eine Visite einmal alle 7 Wochentage gemeint. Dafür spreche der Wortlaut des OPS-Schlüssels („an mehr als sechs Tagen in Folge“), wonach am siebten Tag eine ärztliche Visite stattfinden müsse. Die Auffassung des Fachausschusses sei nicht rechtsverbindlich. Da die Rechnung zu Recht beanstandet worden sei, bestehe auch kein Anspruch auf die Aufwandspauschale. Gegen das am 13.09.2023 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13.10.2023 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht argumentiere ergebnisorientiert, der Bezugspunkt müsse die Kalenderwoche sein. Suchmaschinenergebnisse zum Begriff „wöchentlich“ deuteten nicht auf eine 7-Tages-Taktung ab einem bestimmten Stichtag hin, nach dem objektiven Empfängerhorizont dürfte „wöchentlich“ am ehesten als „einmal in der Woche unter der Woche“ zu verstehen sein. Wenn z.B. der Hausflur wöchentlich zu reinigen sei, müsse nur einmal in der Kalenderwoche eine Reinigung stattfinden. Damit werde praxistauglich vorgegangen und eine zureichende Flexibilität sichergestellt, z.B. nach Verschmutzungsgrad. Gleiches gelte für die StäB, wo auch der Gesundheitszustand eine Rolle spielen könne, ob man die Besuchsintervalle enger oder weiter fasse. Die vom OPS in Bezug genommenen sechs Tage seien nur ein „Vorlauf“ für das weitere Procedere, sie bestimmten nicht die Taktung selbst. Auch in anderen Komplexziffern werde auf „wöchentliche“ Maßnahmen abgestellt, u.a. in OPS 8-550, 8-97d und 8-918. Erst ab 2020 bis 2021 sei auf einen 7-Tages-Rhythmus abgestellt worden, zur (alten) OPS 8-550 habe das BSG dagegen unter „wöchentlich“ noch ganz offensichtlich auf die Kalenderwoche abgestellt (B 1 KR 19/17 R), ebenso das LSG Berlin Brandenburg (L 9 KR 203/14). Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Detmold vom 10.08.2023 zu verurteilen, an sie 600,-- Euro nebst 2 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.07.2020 sowie 2 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.11.2019 bis 22.07.2020 auf einen Betrag von 8.000,-- Euro sowie 300,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.12.2021 zu zahlen. Die Vertreterin der Beklagten beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die Auffassung des SG Detmold für zutreffend. Insbesondere im Zusammenhang mit dem Verweis auf die sechs Behandlungstage zwischen den Visiten im OPS selbst könne die Regelung von ihrem Wortlaut her nicht anders ausgelegt werden. Der OPS stelle nicht auf den individuellen Bedarf nach einer Visite ab, sondern auf einen Zeitablauf von sechs Tage zwischen den Visiten. Dass dieses Intervall nur für die allererste Visite gelten solle, erschließe sich weder aus dem Wortlaut noch aus systematischen Erwägungen. Das Gericht hat die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Behandlungsunterlagen der Klägerin beizogen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Vorgänge Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. 1. Die fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere ist auch der Berufungsstreitwert erreicht. Dieser richtet sich nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG und nicht nach Nr. 2, denn Streitigkeiten über die Vergütung einer Krankenhausbehandlung zwischen einem öffentlich-rechtlichen Krankenhausträger und einer gesetzlichen Krankenkasse sind keine „Erstattungsstreitigkeiten“ in diesem Sinne (BSG, Urteil vom 24.05.2006 – B 3 KR 15/05 R). Da es sich nicht um eine wiederkehrende Geldleistung handelt, ist der Wert von 750 Euro maßgeblich. Dieser wird durch die geltend gemachten Beträge von 600 Euro (Differenzbetrag zwischen dem von der Klägerin in Rechnung gestellte Betrag und dem von der Beklagten geleisteten Betrag) und 300 Euro (Aufwandspauschale) überschreiten zusammen gerechnet den Wert von 750 Euro. Mehrere Ansprüche, bei denen jeder für sich unter Abs. 1 S. 1 fällt, werden entsprechend § 5 Zivilprozessordnung (ZPO) zusammengerechnet, auch wenn sie in keinem rechtlichen Zusammenhang stehen, es sei denn, der Wert ist wirtschaftlich identisch (Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, Rn. 16 m.w.N.). Die Rechtsprechung, wonach bei unterschiedlichen „Streitgegenständen“ hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung danach zu differenzieren ist, ob die einzelnen Streitgegenstände vom Berufungsausschluss erfasst werden oder nicht (vgl. insbes. BSG, Beschluss vom 18.04.2016 – B 14 AS 150/15 BH, Rn. 5 f.), greift hier nicht. Denn diese betrifft nur die Fallkonstellationen, in denen einige Streitgegenstände gar nicht unter Abs. 1 fallen. Das ist hier erkennbar nicht der Fall, beide geltend gemachten Ansprüche fallen unter § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. 2. Die Berufung ist auch begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. a. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Vergütung in der abgerechneten Höhe für die StäB des Versicherten nebst zwei Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.07.2020 sowie zwei Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.11.2019 und bis 22.07.2020 auf einen Betrag von 8.000 Euro und danach auf einen Betrag von 600 Euro. Die Beklagte durfte die Rechnung nicht um die streitigen 600 Euro reduzieren. aa. Rechtsgrundlage des vom einem Krankenhaus gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung geltend gemachten Vergütungsanspruchs ist § 109 Abs. 4 S. 3 SGB V i.V.m. § 7 KHEntgG und § 17b KHG. Die auf diese Rechtsgrundlagen gestützte Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse entsteht unabhängig von einer Kostenzusage unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung wie hier in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird. Die Krankenhausbehandlung umfasst dabei im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind (§ 39 Abs. 1 S. 3 SGB V). Ein Vergütungsanspruch setzt danach voraus, dass die Krankenhausbehandlung dem maßgeblichen Qualitätsgebot entsprach, die vollstationäre Leistungserbringung erforderlich war (§ 39 Abs. 1 S. 2 SGB V) und die Leistungen insgesamt wirtschaftlich (§ 12 Abs. 1 SGB V) erbracht wurden (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 13.12.2022 – B 1 KR 33/21 R, Rn. 10 m.w.N.; zur Ermittlung der abzurechnenden Vergütung anhand u.a. der zu kodierenden OPS vgl. BSG, Urteil vom 08.11.2011 – B 1 KR 8/11 R, juris Rn. 15 ff.). Dabei gilt für die Auslegung des OPS, dass Abrechnungsbestimmungen wegen ihrer Funktion im Gefüge der Ermittlung des Vergütungstatbestandes innerhalb eines vorgegebenen Vergütungssystems eng am Wortlaut orientiert und allenfalls unterstützt durch systematische Erwägungen auszulegen sind; Bewertungen und Bewertungsrelationen bleiben außer Betracht. Der OPS kann Begriffe entweder ausdrücklich definieren oder deren spezifische Bedeutung kann sich ergänzend aus der Systematik der Regelung ergeben. Ferner kann der Wortlaut ausdrücklich oder implizit ein an anderer Stelle normativ determiniertes Begriffsverständnis in Bezug nehmen (BSG, Urteil vom 16.08.2021 – B 1 KR 11/21 R –, Rn. 7; vgl. auch BSG, Beschluss vom 19.07.2012 – B 1 KR 65/11 B –, juris Rn. 17; jeweils m.w.N.). Ergeben sich danach keine eindeutigen Ergebnisse, ist – aufgrund des Vorrangs der engen Wortlautauslegung – der allgemeinsprachliche Begriffskern maßgeblich, wie er sich nach allgemeinem Sprachgebrauch ergibt (BSG, Urteil vom 16.08.2021 – B 1 KR 11/21 R; vgl. auch BSG, Urteil vom 17.12.2020 – B 1 KR 21/20 R). Die StäB als Form der Krankenhausbehandlung war medizinisch erforderlich. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Der Klägerin steht die Vergütung auch für den gesamten Behandlungszeitraum vom 18.02.2019 bis zum 29.03.2019, insbesondere auch für die drei streitigen Behandlungstage vom 26.03. bis zum 28.03.2019 zu. Auch an diesen Tagen waren die Mindestmerkmale des OPS-Kodes 9-701 erfüllt. Dieser sieht in der 2019 geltenden Fassung u.a. folgende Mindestmerkmale vor: „Durchführung einer wöchentlichen ärztlichen Visite (bei stationsäquivalenter Behandlung an mehr als 6 Tagen in Folge) im direkten Patientenkontakt, in der Regel im häuslichen Umfeld. Der Facharztstandard ist zu gewährleisten.“ Die ärztlichen Visiten fanden statt am 19.02.2019, 26.02.2019, 05.03.2019, 12.03.2019, 19.03.2019 und 29.03.2019, die erste Visite einen Tag nach Beginn der StäB am 18.02.2019. Die Visiten erfolgten in jeder Kalenderwoche, in den ersten fünf Kalenderwoche jeweils an einem Dienstag, lediglich in der letzten Woche an einem Freitag, zugleich der letzte Tag der StäB. Diese Visiten fanden damit „wöchentlich“ im Sinne der OPS 9-701 aus dem Jahr 2019 statt. Normative definitorische Vorgaben zu diesem Begriff fehlen. Der streitige Schlüssel (OPS 9-701) definiert ihn nicht, auch an übergeordneter Stelle wird der Begriff „wöchentlich“ nicht näher erläutert. Eine Bezugnahme auf ein an anderer Stelle normativ determiniertes Begriffsverständnis ist ebenfalls nicht erkennbar. Der Begriff „wöchentlich“ ist auch kein medizinischer Begriff, sodass die Ermittlung eines einheitlichen medizinischen Sprachgebrauchs ausscheidet. Damit ist der allgemeine sprachliche Begriffskern maßgeblich. Die Bedeutung von wöchentlich wird mit „jede Woche wiederkehrend, in jeder Woche“ (Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache, https://www.dwds.de/wb/w%C3%B6chentlich, zuletzt abgerufen am 27.11.2025) bzw. mit „jede Woche geschehend, erfolgend, fällig“ (Duden, https://www.duden.de/rechtschreibung/woechentlich, zuletzt abgerufen am 27.11.2025) beschrieben, auch „jede Woche“ bzw. „wochenweise“ wird synonym verwendet (https://de.langenscheidt.com/deutsch-englisch/woechentlich#w%C3%B6chentlich, zuletzt abgerufen am 27.11.2025). Eine Woche wird definiert als ständig wiederkehrende Folge von sieben Tagen (https://www.duden.de/rechtschreibung/Woche, zuletzt abgerufen am 27.11.2025), ohne dass sich aus dem Begriff der Woche selbst bereits weder Beginn und Ende einer Woche noch ein bestimmtes Zeitintervall, z.B. für wöchentliche Tätigkeiten, ableiten lässt. Der Begriff der Woche als wiederkehrende Folge von sieben Tagen lässt nicht ohne weiteres einen Rückschluss auf deren Beginn und Ende zu. Während als Beginn einer (Kalender-)Woche – insoweit im Einklang mit der Norm ISO 8601 – in der Regel der Montag als erster Tag der (Kalender-)Woche definiert wird, sind andere Bedeutungen im Kontext der jeweiligen Verwendung des Begriffs denkbar. In Betracht kommt hier auch die „Behandlungswoche“, beginnend mit dem ersten Tag der Behandlung. Dieser wird in OPS 9-649 näher beschrieben: „ Ein Kode aus diesem Bereich ist unabhängig von der Art der Behandlung einmal pro Woche anzugeben. Als erste Woche gilt die Zeitspanne vom Tag der Aufnahme bis zum Ablauf der ersten 7 Tage, usw. (…)“ Für diesen, hier nicht streitigen Kode ist konkret definiert, wann die Woche i.S. des OPS 9-649 beginnt, im OPS 9-701 hingegen ist lediglich von einer „wöchentlichen“ Visite die Rede. Ob vorliegend auf die Kalenderwoche oder die „Behandlungswoche“ (Zeitspanne vom Tag der Aufnahme bis zum Ablauf der ersten 7 Tage) abzustellen ist, muss der Senat vorliegend nicht abschließend beurteilen. Der Tag der Aufnahme war an einem Montag, die erste Visite fand unmittelbar an darauffolgenden Dienstag statt und damit sowohl in der Kalenderwoche als auch in dem 7-Tages-Intervall ab Aufnahme („Behandlungswoche“), die folgenden Visiten auch jeweils an einem Dienstag, die letzte Visite fand an einem Freitag statt und damit noch innerhalb der nächsten sieben Tage nach Ablauf der vorangegangenen sieben Tage. Eine Auslegung, die zwingend die Einhaltung von 7-Tages-Intervallen fordert, wäre damit verkürzt. Unter eine „wöchentliche“ Tätigkeit fällt jede Tätigkeit innerhalb dieser Folge von sieben Tagen, ohne dass dabei zwischen der jeweiligen „wöchentlichen“ Tätigkeit nur maximal ein Intervall von sieben Tagen liegen darf. Wie die Klägerin zurecht ausführt, wäre eine Verpflichtung zur „wöchentlichen“ Reinigung des Treppenhauses auch dann erfüllt, wenn sie in der ersten Woche an einem Dienstag und in der nächsten Woche an einem Freitag stattfinden würde. Dasselbe gilt für den hier streitigen Fall einer wöchentlichen Visite. Der Begriff „wöchentlich“ wird in der Regel im Sprachgebrauch dann gewählt, wenn etwas wiederkehrend geschehen soll, der genaue Tag aber keine Rolle spielt und damit z.B. einer „wöchentlichen“ Verpflichtung mit einer gewissen Flexibilität innerhalb eines 7-Tage-Korridors nachgekommen werden kann. So kommt es bspw. bei einer Verpflichtung zur „wöchentlichen“ Arbeitsleitung einer bestimmten Stundenzahl regelmäßig nicht darauf an, an welchem Wochentag sie abgeleistet wird, entscheidend ist allein, dass es innerhalb des vorher definierten 7-Tages-Zeitraums stattfindet. Dieses Ergebnis wird auch dadurch bestätigt, dass die von der Beklagten vertretene Auffassung zu folgenden Fallkonstellationen führt: Bei unterstelltem Beginn der Wochenfrist fällt die erste ärztliche Visite auf den Freitag, die darauffolgende ist bereits an einem Dienstag. Das 7-Tage-Intervall wäre damit eingehalten. Die nächste Visite müsste dann, der Auffassung der Beklagten folgend, spätestens am nächsten Dienstag erfolgen, eine Visite am Mittwoch läge außerhalb des Intervalls. Muss die Visite, etwa weil Montag und Dienstag keine möglich ist, am Sonntag erfolgen, ist innerhalb von zwei Wochen der Fall eingetreten, dass insgesamt dreimal eine Visite stattgefunden hat. Diese Auslegung des Begriffs „wöchentlich“, die innerhalb von zwei Wochen zu drei erforderlichen Visiten führt, ist mit dem Wortlaut nicht mehr vereinbar. Dass es bei der Auslegung durch den Senat zu Fallkonstellationen kommen kann, in denen eine Folgevisite unmittelbar am nächsten Tag oder im Maximalfall erst nach 13 Tagen erfolgt, ist dagegen hinzunehmen und immer noch vom Wortlaut „wöchentlich“ gedeckt. Sollte dies eine ordnungsgemäße Behandlung nicht mehr sicherstellen, steht es den Beteiligten frei, im entsprechenden OPS-Kode eine andere Regelung zu treffen. Die Auffassung der Beklagten wird auch nicht durch systematische Erwägungen unterstützt. Anders als die Beklagte meint, lässt der Umstand, dass nach dem Wortlaut des streitigen OPS-Kodes die Durchführung einer wöchentlichen ärztlichen Visite bei stationsäquivalenter Behandlung „an mehr als 6 Tagen in Folge“ erforderlich ist, nicht den alleinigen Schluss zu, dass jeweils nach Ablauf von sechs Tagen eine Visite zu erfolgen hat. Vielmehr ist das Erfordernis der wöchentlichen Visite davon abhängig, dass eine StäB über mehr als 6 Tage in Folge erfolgt, ein Rückschluss auf die folgenden Intervalle lässt sich aus den Worten „an mehr als 6 Tagen in Folge“ nicht zu. bb. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 15 des Landesvertrags NRW nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V (LV-NRW). Die Beklagte hat die Rechnung vom 28.10.2019 frühestens am selben Tag erhalten, Fälligkeit tritt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 LV-NRW innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang und damit frühestens am 12.11.2019. Verzugszinsen können „ab dem auf den Fälligkeitstag folgenden Tag“ verlangt werden, also frühestens ab dem 13.11.2019. Ab diesem Tag besteht daher ein Zinsanspruch in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die in Rechnung gestellten 8.000 Euro. Da die Beklagte am 22.07.2020 7.400 Euro auf die Forderung gezahlt hat, besteht für die Zeit ab 23.07.2020 nur noch ein Zinsanspruch auf einen Betrag von 600 Euro. b. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Zahlung einer Aufwandspauschale in Höhe von 300 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, d.h. dem 16.12.2021. Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Aufwandspauschale ist § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V (in der Fassung vom 01.01.2016 durch das Gesetz vom 10.12.2015, BGBl. I, S. 2229, im Folgenden: a.F.). Der Anspruch auf die Aufwandspauschale setzt voraus, dass die Krankenkasse eine Abrechnungsprüfung durch den MD im Sinne des § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V veranlasst hat, dem Krankenhaus durch eine Anforderung von Sozialdaten durch den MD gemäß § 276 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V a.F. ein Aufwand entstanden ist, die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages geführt hat und das Prüfverfahren nicht durch eine nachweislich fehlerhafte Abrechnung seitens des Krankenhauses veranlasst wurde (vgl. zu dem letzten Erfordernis BSG, Urteil vom 28.1 1.2013 - B 3 KR 4/13 R-juris). Da die Rechnung – wie oben ausgeführt – zu Unrecht als fehlerhaft beanstandet wurde, die Abrechnungsprüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages geführt hat und auch die Prüfung des MD nicht durch eine nachweislich fehlerhafte Abrechnung veranlasst worden war, war auch die Aufwandspauschale zu zahlen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. 4. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG festzusetzen, weil weder die Klägerin noch die Beklagte zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis gehört. Da der Antrag eine bezifferte Geldleistung betrifft, hier 600 Euro und 300 Euro, zusammen 900 Euro, ist diese Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Der ebenfalls geltend gemachte Zinsanspruch ist bei der Bemessung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen, da die Zinsen „außer dem Hauptanspruch“ i.S.d. § 43 Abs. 1 GKG betroffen sind. Sie bleiben neben der Hauptforderung insbesondere auch dann bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt, wenn der Kläger sie im Klageantrag kapitalisiert hat. 5. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Bei der Auslegung einzelner Begriffe eines OPS-Codes handelt es sich nicht um eine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung revisibler (Bundes-)Normen. Die Frage, wie Begriffe eines OPS-Codes auszulegen sind, ist höchstrichterlich geklärt.