Beschluss
5 LA 57/12
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die bloße Begründung eines Verwaltungsakts ist kein tauglicher Klagegegenstand in einer Anfechtungsklage, wenn sich die Entscheidung selbst nicht zur Regelung äußerer Rechtswirkungen eignet.
• Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines erstinstanzlichen Urteils i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur anzunehmen, wenn substantielle, schlüssige Gegenargumente einen Erfolg der Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich erscheinen lassen.
• Bei der Ermittlung des Einzugsgebiets im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) BUKG ist auf die kürzeste üblicherweise befahrene Strecke abzustellen; dabei sind objektiv befahrbare, auch private, für den Verkehr freigegebene Straßen zu berücksichtigen.
• Die objektive Befahrbarkeit von Straßen ist maßgeblich; Nutzungshäufigkeit oder gelegentliche Sperrungen (z. B. durch militärische Übungen) stehen der Einbeziehung solcher Strecken nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Begründung eines Ablehnungsbescheids ist kein Klagegegenstand; Privatrechtlich freigegebene Privatstraßen sind bei Entfernungsbemessung zu berücksichtigen • Die bloße Begründung eines Verwaltungsakts ist kein tauglicher Klagegegenstand in einer Anfechtungsklage, wenn sich die Entscheidung selbst nicht zur Regelung äußerer Rechtswirkungen eignet. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines erstinstanzlichen Urteils i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur anzunehmen, wenn substantielle, schlüssige Gegenargumente einen Erfolg der Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich erscheinen lassen. • Bei der Ermittlung des Einzugsgebiets im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) BUKG ist auf die kürzeste üblicherweise befahrene Strecke abzustellen; dabei sind objektiv befahrbare, auch private, für den Verkehr freigegebene Straßen zu berücksichtigen. • Die objektive Befahrbarkeit von Straßen ist maßgeblich; Nutzungshäufigkeit oder gelegentliche Sperrungen (z. B. durch militärische Übungen) stehen der Einbeziehung solcher Strecken nicht entgegen. Der Kläger, Hauptmann mit Wohnsitz in C., wurde von der Beklagten am 7. Juni versetzt. Die Beklagte versagte Umzugskostenvergütung mit der Begründung, der neue Dienstort liege im Einzugsbereich seiner privaten Wohnung, weil die Entfernung über für den öffentlichen Verkehr freigegebene Privatstraßen auf Truppenübungsplätzen weniger als 30 km betrage. Der Kläger rügte die inhaltliche Begründung der Versagung und erhob Beschwerde sowie Klage, die das Verwaltungsgericht als unzulässig abwies. Mit dem Zulassungsantrag begehrt er die Fortführung des Verfahrens gegen die Begründung. Strittig ist, ob die Begründung selbst klagefähig ist und ob die Privatstraßen bei der Ermittlung des Einzugsgebiets zu berücksichtigen sind. • Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfüllt: Der Zulassungsantrag genügt nicht der Erforderlichkeit, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils substantiiert darzulegen; es fehlen gewichtige, schlüssige Gegenargumente, die einen Berufungserfolg mindestens ebenso wahrscheinlich erscheinen lassen. • Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klage als unzulässig angesehen, weil die Begründung eines Verwaltungsakts keine selbständige Regelung mit Regelungswirkung darstellt und daher kein tauglicher Gegenstand einer Anfechtungsklage ist. • Die formelle Begründungspflicht nach § 39 VwVfG betrifft nur die Form der Begründung; ihre sachliche Richtigkeit ist für die Rechtmäßigkeit eines gebundenen Verwaltungsakts nicht entscheidend, sodass die Anfechtung der bloßen Begründung nicht möglich ist. • Zu den materiellen Fragen stellte der Senat ergänzend fest, dass der Kläger weder Umzugskostenvergütung noch Trennungsgeld beanspruchen könnte, weil seine Wohnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) BUKG auf der kürzesten üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 km von der neuen Dienststätte entfernt liegt. • Zur Bestimmung der Entfernung ist auf die kürzeste üblicherweise befahrene Strecke abzustellen; hierbei sind objektiv befahrbare Verkehrswege zu berücksichtigen, auch privatwirtschaftliche Straßen, die für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind. Gelegentliche Sperrungen oder militärische Nutzung stehen der Einbeziehung dieser Straßen nicht entgegen, solange sie objektiv befahrbar sind. Der Zulassungsantrag wird zurückgewiesen und das Urteil des Verwaltungsgerichts damit rechtskräftig. Die Klage des Klägers war unzulässig, weil die Anfechtung lediglich der Begründung des Versagungsbescheids galt und nicht der Entscheidung selbst; eine Begründung ohne selbständige Regelungswirkung ist kein tauglicher Klagegegenstand. Soweit die Sache in der Sache geprüft wurde, wäre dem Kläger auch materiell kein Erfolg zugebilligt worden: Seine Wohnung liegt auf der kürzesten üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 km vom neuen Dienstort, sodass weder Umzugskostenvergütung noch Trennungsgeld nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) BUKG beziehungsweise den einschlägigen Vorschriften gewährt werden können. Das angefochtene Urteil bleibt somit bestehen.