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Urteil

2 LB 4/15

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2015:1019.2LB4.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -11. Kammer, Einzelrichter - vom 8. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Gewährung von Trennungsgeld. 2 Die Klägerin wurde mit Wirkung vom 1. August 2011 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Polizeimeisteranwärterin ernannt. Nach bestandener Laufbahnprüfung wurde sie aus dienstlichen Gründen im Rahmen des Bäderdienstes bzw. Bäderersatzdienstes mit Bescheid vom 19. Dezember 2013 für den Zeitraum vom 28. Januar 2014 bis 30. September 2014 zur Polizeidirektion Lübeck, Polizeizentralstation Neustadt, Polizeistation Grömitz abgeordnet. Mit Wirkung vom 1. Februar 2014 wurde sie unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Probe zur Polizeimeisterin ernannt. 3 Am 30. Januar 2014 beantragte die Klägerin die Gewährung von Trennungsgeld für die tägliche Rückkehr von ihrer neuen Dienststätte, Polizeistation Grömitz (23743 Grömitz, Gildestraße 1) zu ihrer Wohnung in ... (..., ...-Straße). 4 Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 5. Februar 2014 unter Hinweis darauf ab, zwischen der Wohnung der Klägerin und ihrer neuen Dienststätte lägen nur 27,9 km, so dass die Wohnung im Einzugsbereich im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1c BUKG liege. 5 Ihren hiergegen gerichteten Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass sie mit ihrem Pkw verschiedene Strecken zu ihrem neuen Dienstort abgefahren sei und alle Strecken deutlich länger als 30 km gewesen seien. 6 Mit Schreiben vom 9. April 2014 teilte das Landesamt für Vermessung und Geoinformati- on Schleswig-Holstein in einer „Amtlichen Bescheinigung Straßenentfernung“ dem Beklagten mit, die ursprünglich ermittelte Strecke (27,9 km) habe über einen gesperrten Teilverlauf geführt. Daher sei eine neue Streckenberechnung durchgeführt worden, die jedoch gleichfalls auf einer „üblicherweise befahrenen Strecke“ zwischen ..., ...-Straße, und Grömitz, Gildestraße 1, weniger als 30 km betragen habe. Folgende Messergebnisse seien festgestellt worden: 7 29,882 km Kartenmessung Topographische Karte 1:25.000 29,795 km Kartenmessung ATKIS-BasisDLM 29,828 km Messergebnis per Satellitenmessung bei der Streckenkontrolle 29,8 km Tageskilometerzähler des Dienst-Kfz bei der Streckenkontrolle. 8 Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2014 als unbegründet zurückgewiesen. 9 Die Klägerin hat am 26. Juni 2014 den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Sie hat weiterhin die Meinung vertreten, ihre Wohnung sei auf der „üblicherweise befahrenen Strecke“ mehr als 30 km von ihrer neuen Dienststätte entfernt und liege daher nicht in deren Einzugsgebiet. 10 Die Klägerin hat beantragt, 11 den Bescheid des Beklagten vom 5. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag - den Antrag der Klägerin - zur Gewährung von Trennungsgeld neu zu entscheiden. 12 Der Beklagte hat beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er hat die angefochtenen Bescheide verteidigt. 15 Mit Urteil vom 8. Oktober 2014, auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie der Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht, Einzelrichter, die Klage abgewiesen. 16 Auf Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 11. Februar 2015 zugelassen. 17 Zur Begründung ihrer Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, für den Zeitraum ihrer Abordnung stehe ihr Trennungsgeld zu, weil sie auf einer üblicherweise befahrenen Strecke von mehr als 30 km von ihrer Wohnung zum neuen Dienstort zu fahren habe. Entgegen der Ansicht des Beklagten könne die von ihm zugrundegelegte und gemessene Strecke über die B75 und durch die Ortschaften Röbel, Bujendorf, Roge sowie die Innenstadt von Neustadt nach Grömitz nicht als „üblicherweise befahrene Strecke" angesehen werden, weil die Streckenführung eine Geschwindigkeit von teilweise nicht mehr als 30 km/h oder 50 km/h zulasse, im Begegnungsverkehr teilweise auf den unbefestigten Seitenstreifen ausgewichen werden müsse, die Einsehbarkeit der Fahrstrecke teilweise stark eingeschränkt sei, teilweise mit hoher Wahrscheinlichkeit landwirtschaftlicher, die gesamte Fahrbahnbreite in Anspruch nehmender Begegnungsverkehr zu erwarten sei und die Fahrbahnbreite innerorts zum Teil erheblich größer sei als außerorts. Aus der Streckenführung und den dortigen Umständen selbst sei erkennbar, dass es eine erhöhte Gefahr bedeute, diese Strecke zu befahren. Die Strecke sei - unabhängig von der Widmung - ganz sicher nach heutigen Maßstäben nicht für den überörtlichen Verkehr ausgerichtet. Das trete besonders deutlich hervor, wenn man bedenke, dass parallel zu dieser Strecke in weniger als einem Kilometer Entfernung eine Bundesstraße und eine Bundesautobahn geführt würden. 18 Für den Fall, dass die von dem Beklagten zugrundegelegte und gemessene Streckenführung als die „üblicherweise befahrene Strecke" angesehen werden sollte, werde hilfsweise bestritten, dass diese Strecke 27,9 km betrage. 19 Die Klägerin beantragt, 20 das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichter - vom 8. Oktober 2014 zu ändern und nach ihrem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. 21 Der Beklagte beantragt, 22 die Berufung zurückzuweisen. 23 Er hält die angefochtenen Bescheide weiterhin für rechtmäßig und verteidigt das erstinstanzliche Urteil. 24 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten - diese haben dem Senat vorgelegen - Bezug genommen. Entscheidungsgründe 25 Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. 26 Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Klägerin steht für den Zeitraum ihrer Abordnung kein Trennungsgeld zu. 27 Nach § 84 Satz 1 LBG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 3 Nr. 1 TGV wird Trennungsgeld aus Anlass einer Abordnung nur gewährt, wenn der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1c BUKG liegt eine Wohnung im Einzugsgebiet, wenn sie auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 km von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt. 28 Danach kann die Klägerin Trennungsgeld nicht beanspruchen, weil ihre Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 km von ihrer neuen Dienststätte entfernt ist und somit in deren Einzugsgebiet liegt. 29 Die Klägerin bestreitet nicht (mehr), dass die Messergebnisse, die das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein dem Beklagten mit Schreiben vom 9. April 2014 hinsichtlich der von ihm zugrundegelegten Strecke mitgeteilt hat (29,882 km bzw. 29,795 km bzw. 29,828 km bzw. 29,8 km), zutreffend sind. Vielmehr wendet sie sich in ihrer Berufungsbegründung hilfsweise lediglich noch gegen den vom Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein insoweit ursprünglich mitgeteilten, zwischenzeitlich jedoch überholten Wert von 27,9 km. 30 Bei der von dem Beklagten jedenfalls im Widerspruchsbescheid zugrundegelegten und somit maßgeblichen Strecke über die B75 und durch die Ortschaften Röbel, Bujendorf, Roge sowie die Innenstadt von Neustadt nach Grömitz handelt es sich um „eine üblicherweise befahrene Strecke“. Üblicherweise befahrene Strecken sind alle Verkehrswege, auf denen die Dienststätte von der Wohnung aus mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln oder mit einem privaten Fahrzeug erreicht werden kann. Nicht entscheidend ist, welchen von mehreren Verkehrswegen die oder der Berechtigte bevorzugt oder welcher für sie oder ihn der günstigste ist. Bei der üblicherweise befahrenen Strecke braucht es sich nicht um die am häufigsten befahrene, verkehrsgünstigste oder aus subjektiven Gründen vorzuziehende Strecke handeln. Erfasst werden vielmehr alle Verkehrswege, die entweder von öffentlichen Verkehrsmitteln oder aber - zulässigerweise - von privaten Kraftfahrzeugen genutzt werden, also bei objektiver Betrachtung befahrbar sind. Ob die so ermittelte kürzeste Verkehrsverbindung tatsächlich genutzt wird, ist aus Gründen der Gleichbehandlung und der Praktikabilität unerheblich. Außer Betracht bleiben daher nur Strecken, die - wie beispielsweise Feldwege und Wirtschaftswege - üblicherweise für den Personenverkehr nicht bestimmt sind oder nicht benutzt werden. Es mag im Einzelfall ferner in Betracht kommen, solche Strecken unberücksichtigt zu lassen, deren Benutzung nach allgemeinen Maßstäben offensichtlich unzumutbar ist, so dass es an der objektiven Befahrbarkeit fehlt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.12.2013 -5 LA 129/13-, Juris, Rdnr. 6, mit Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 15.7.1977 - VI C 57.76 -, ZBR 1977, 402, 403; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 29.10.2007 - 14 ZB 07.1645-, Juris, Rdnr. 3, und Meyer/Fricke, Umzugskosten im öffentlichen Dienst, Stand: September 2011, §3 BUKG Rdnr. 79). 31 Die von dem Beklagten zugrundegelegte Strecke ist bei objektiver Betrachtung befahrbar. Das wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Es handelt sich um keine Strecke, die - wie beispielsweise Feldwege und Wirtschaftswege - üblicherweise für den Personenverkehr nicht bestimmt ist oder nicht benutzt wird. Schließlich ist die Benutzung der von dem Beklagten zugrundegelegten Strecke nicht nach allgemeinen Maßstäben offensichtlich unzumutbar. Vielmehr führt diese Strecke über Straßen mit festem Oberbau, im Wesentlichen über Kreis-, Landes- und Bundesstraßen. Eine offensichtliche Unzumutbarkeit der Benutzung dieser Strecke, die einer objektiven Nichtbefahrbarkeit gleichkäme, ergibt sich weder daraus, dass die Streckenführung teilweise eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 oder 50 km/h zulässt, noch daraus, dass zeitweise landwirtschaftlicher Begegnungsverkehr mit überbreiten Fahrzeugen zu erwarten ist. Vielmehr ist eine gewisse Einschränkung der Straßennutzbarkeit durch landwirtschaftlichen Verkehr im ländlichen Raum durchaus üblich (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 2.4.2013 - 5 LA 57/12 -, Juris, Rdnr. 12). Das bei den Akten befindliche Bildmaterial lässt nicht erkennen, dass bei „normalem Begegnungsverkehr“ auf den unbefestigten Seitenstreifen ausgewichen werden müsste. Dass dieses bei der Begegnung mit überbreiten Fahrzeugen ausnahmsweise dennoch der Fall sein könnte, vermag eine offensichtliche Unzumutbarkeit im genannten Sinne und eine nicht hinnehmbare Gefahrenerhöhung nicht zu begründen. Schließlich ist es entgegen der Ansicht der Klägerin im vorliegenden rechtlichen Argumentationszusammenhang irrelevant, dass parallel zu der in Frage stehenden Strecke in weniger als einem Kilometer Entfernung eine Bundesstraße und eine Bundesautobahn verlaufen. 32 Aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 31. Mai 2011 - 3 K 1612/09-, Juris, ergibt sich keine für sie günstigere Beurteilung. Das gilt selbst dann, wenn man entsprechend der Ansicht des dortigen Verwaltungsgerichts dem Tatbestandsmerkmal der Üblichkeit eine sich auf die Anforderungen an den Ausbauzustand der Straße beziehende „dynamische Komponente“ beimisst und als üblicherweise befahrene Strecke somit nur eine Straße ansieht, deren Ausbauzustand dem aktuellen durchschnittlichen Standard vergleichbarer Straßen entspricht. Denn es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die von dem Beklagten im vorliegenden Fall zugrundegelegte Strecke hinsichtlich ihres Ausbauzustandes hinter demjenigen vergleichbarer Straßen zurückbliebe. Der hier zu entscheidende Fall ist mit dem vom Verwaltungsgericht Sigmaringen entschiedenen Fall vor allem deshalb nicht vergleichbar, weil dort - anders als hier- eine Straße/Strecke zu beurteilen war, bei der es sich auf einer Länge von 600 Meter um einen Waldweg handelte, der lediglich aus Schotter und Erde bestand und auch über keinen befestigten Randstreifen verfügte. 33 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, ZPO. 34 Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.