OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 LA 46/14

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

12mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • §92 Abs.3 Satz1 SGB VIII ist auch auf die Inobhutnahme nach §42 SGB VIII anwendbar; die Mitteilungspflicht des Jugendhilfeträgers ist materielle Voraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrags. • Die Mitteilung nach §92 Abs.3 Satz1 SGB VIII muss die Gewährung der konkret erbrachten Jugendhilfeleistung benennen, über die unterhalts- und kostenbeitragsrechtlichen Folgen aufklären und bei Leistungswechsel erneuert werden.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung; Anwendbarkeit von §92 Abs.3 SGB VIII auf Inobhutnahme • Die Zulassung der Berufung ist zu gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • §92 Abs.3 Satz1 SGB VIII ist auch auf die Inobhutnahme nach §42 SGB VIII anwendbar; die Mitteilungspflicht des Jugendhilfeträgers ist materielle Voraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrags. • Die Mitteilung nach §92 Abs.3 Satz1 SGB VIII muss die Gewährung der konkret erbrachten Jugendhilfeleistung benennen, über die unterhalts- und kostenbeitragsrechtlichen Folgen aufklären und bei Leistungswechsel erneuert werden. Der Kläger wandte sich gegen die Erhebung von Kostenbeiträgen durch das Jugendamt für Zeiträume, in denen seine minderjährige Tochter zunächst nach §42 SGB VIII in Obhut genommen und anschließend stationäre Hilfe zur Erziehung (Heimerziehung) gewährt wurde. Der Beklagte informierte den Kläger über die Gewährung der Leistung jeweils erst nach Ablauf der streitigen Zeiträume bzw. händigte ein Merkblatt aus; ein hinreichender Hinweis über die unterhaltsrechtlichen und kostenbeitragsrechtlichen Folgen erfolgte nicht rechtzeitig. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, das Oberverwaltungsgericht ließ auf Antrag die Berufung zu, weil Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen. • Zulassungsgrund: Aus den vorgetragenen Umständen bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen klageabweisenden Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Anwendbarkeit: Der Wortlaut und der Gesetzeszweck des §92 Abs.3 Satz1 SGB VIII schließen die Inobhutnahme nicht aus; die Regelung dient dem Schutz vor Doppelbelastung durch Unterhalt und Kostenbeitrag und gilt daher auch für vorläufige Maßnahmen nach §42 SGB VIII. • Mitteilungspflicht als Tatbestandsvoraussetzung: Die Mitteilung über die Gewährung der Leistung und die Aufklärung über deren Folgen sind materielle Voraussetzungen für die Erhebung eines Kostenbeitrags; ohne rechtzeitige Mitteilung darf kein Beitrag erhoben werden. • Konkretheitserfordernis: Die Mitteilung muss die konkrete Art der erbrachten Jugendhilfeleistung benennen, damit der Pflichtige die möglichen kostenbeitrags- und unterhaltsrechtlichen Folgen erkennen kann; bei Wechsel der Leistungsart ist eine erneute Belehrung erforderlich. • Konsequenz bei Leistungswechsel: Weil die Inobhutnahme vorläufig ist und die Heimerziehung eine andere, längerfristige Leistung darstellt, war für den Zeitraum ab Beginn der Heimerziehung eine neue Belehrung erforderlich; das Schreiben vom 25.10.2010 bezog sich nur auf die Inobhutnahme und ermöglichte Beitragserhebung nur bis zum 30.11.2010. • Individualwissen unbeachtlich: Die Wirksamkeit der Belehrung hängt nicht vom individuellen Kenntnisstand oder der beruflichen Vorbildung des Pflichtigen ab; §92 Abs.3 Satz1 SGB VIII ist eine allgemein geltende Tatbestandsvoraussetzung. Die Berufung wird zugelassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen. Dem Kläger dürfen für die Zeiträume, für die der Beklagte die gesetzlich vorgeschriebene Mitteilung und Aufklärung nicht rechtzeitig erteilt hat, keine Kostenbeiträge auferlegt werden. Insbesondere war §92 Abs.3 Satz1 SGB VIII auf die Inobhutnahme anwendbar, und die Mitteilung des Beklagten vom 25.10.2010 ermöglichte eine Beitragserhebung nur bis zum 30.11.2010. Für den Zeitraum ab 01.12.2010 war eine erneute, konkretisierende Belehrung erforderlich, die erst mit Schreiben vom 29.12.2010 erteilt wurde; daher scheidet eine Beitragserhebung für die vorangehenden Zeiträume aus. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt und die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.