Beschluss
13 LA 143/14
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung setzt eine qualifizierte, konkrete Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung und die darlegung eines in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgrundes voraus (§ 124a VwGO).
• Bei arbeitsteiligem Zusammenwirken mehrerer Behörden zur Durchführung einer von einem Dritten veranlassten einheitlichen Amtshandlung begründet die Mitwirkung einer Behörde gegenüber der anderen keine eigenständige Amtshandlung mit Außenwirkung und damit keine Gebührenerhebung gegenüber dieser Behörde (§ 1 NVwKostG, § 2 NVwKostG, § 4 NVwKostG).
• Leistungsgebühren nach § 14 NVwKostG sind für reine Amtshilfe oder innerbehördliche Mitwirkung nicht gerechtfertigt; eine interne Finanzierung ist durch aufteilungsregelungen zu regeln.
• Eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung oder wegen besonderer rechtlicher/tatsächlicher Schwierigkeiten liegt nicht vor, wenn die Rechtsfragen mit Auslegung vorhandener Normen zu lösen sind und das bisherige Recht (GOVet) ohnehin durch neue Regelungen (GOVV) ersetzt wird.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung: keine gebührenpflichtige Amtshandlung bei behördlicher Mitwirkung • Die Zulassung der Berufung setzt eine qualifizierte, konkrete Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung und die darlegung eines in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgrundes voraus (§ 124a VwGO). • Bei arbeitsteiligem Zusammenwirken mehrerer Behörden zur Durchführung einer von einem Dritten veranlassten einheitlichen Amtshandlung begründet die Mitwirkung einer Behörde gegenüber der anderen keine eigenständige Amtshandlung mit Außenwirkung und damit keine Gebührenerhebung gegenüber dieser Behörde (§ 1 NVwKostG, § 2 NVwKostG, § 4 NVwKostG). • Leistungsgebühren nach § 14 NVwKostG sind für reine Amtshilfe oder innerbehördliche Mitwirkung nicht gerechtfertigt; eine interne Finanzierung ist durch aufteilungsregelungen zu regeln. • Eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung oder wegen besonderer rechtlicher/tatsächlicher Schwierigkeiten liegt nicht vor, wenn die Rechtsfragen mit Auslegung vorhandener Normen zu lösen sind und das bisherige Recht (GOVet) ohnehin durch neue Regelungen (GOVV) ersetzt wird. Der Beklagte (Veterinärinstitut) richtete gegenüber dem Kläger (zuständige Überwachungsbehörde) Gebührenbescheide für Untersuchungen von Proben, die im Rahmen des Nationalen Rückstandskontrollplans genommen wurden. Das Verwaltungsgericht hob diese Gebührenbescheide auf und verpflichtete den Beklagten zur Rückzahlung bereits entrichteter Beträge. Der Beklagte beantragte beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung mit der Behauptung, ihm stünden Gebührenansprüche gegenüber dem Kläger oder Anspruchsgrundlagen für eine Kostenerhebung zu. Streitgegenstand ist, ob die Tätigkeit des Beklagten eine eigenständige Amtshandlung mit Außenwirkung darstellt und damit Gebührenpflicht gegenüber der Überwachungsbehörde begründet, oder ob es sich um innerbehördliche Mitwirkung handelt. Relevante Vorschriften und Regelwerke sind NVwKostG, GOVet/GOVV sowie landesrechtliche Zuständigkeits- und Erlassregelungen. Das OVG prüft insbesondere Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO und die Anforderungen an die Zulassungsbegründung nach § 124a VwGO. • Zulassungsanforderungen: Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO erforderlich; die Begründung muss qualifiziert, fallbezogen und konkret die angefochtene Entscheidung auseinandersetzen. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO): Der Beklagte hat keine gewichtigen, schlüssigen Gegenargumente vorgetragen, die die Rechtsansichten des Verwaltungsgerichts zur Rechtswidrigkeit der Gebührenbescheide erschüttern könnten. Insbesondere fehlen Ausführungen, die alle tragenden Begründungen des erstinstanzlichen Urteils substantiiert in Frage stellen. • Begriff der Amtshandlung: Amtshandlung erfordert Außenwirkung. Die Untersuchungstätigkeit des Beklagten diente als arbeitsteilige, interne Hilfs- und Unterstützungstätigkeit bei der vom Kläger gegenüber Dritten ausgeübten Amtshandlung und entfaltete keine eigene Außenwirkung. Daher fehlt es an der gesetzlichen Voraussetzung für Verwaltungsgebühren nach § 1 NVwKostG. • Rechtsverordnungen und Grenzen: Gebührenordnungen (GOVet) können Gebührentatbestände enthalten, sind aber durch den gesetzlichen Begriff der Amtshandlung begrenzt; das bloße Erlassen einer Gebührenverordnung begründet keine weitergehende Gebührenerhebung ohne die tatsächliche Außenwirkung der Amtshandlung. • Leistungsgebühren (§ 14 NVwKostG): Leistungsgebühren sind subsidiär und nicht für Amtshilfe oder innerbehördliche Mitwirkung anzuwenden; ein Leistungsverhältnis zwischen Kläger und Beklagtem liegt nicht vor, sodass § 14 NVwKostG die Gebührenerhebung nicht stützt. • Rechtsfortbildung und Bedeutung: Es liegt keine solche grundsätzliche Bedeutung oder besondere Schwierigkeit vor, dass die Berufung zugelassen werden müsste; die bestehenden Fragen lassen sich durch Auslegung der einschlägigen Vorschriften beantworten und werden zudem durch die Ablösung der GOVet durch die GOVV entwertet. • Folgenbeseitigung und unzulässige Rechtsausübung: Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (dolo agit) durch den Beklagten greift nicht durch, weil dem Zulassungsvorbringen keine verlässliche materielle Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch entnommen werden kann und einschlägliche Erlasse nicht mehr verbindlich sind. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; damit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. Die Ablehnung beruht darauf, dass der Beklagte die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht qualifiziert und konkret dargelegt hat und seine Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründen. Es fehlt an der für die Erhebung von Verwaltungsgebühren erforderlichen Außenwirkung einer Amtshandlung des Beklagten gegenüber dem Kläger; die Untersuchungen des Beklagten sind als interne, arbeitsteilige Mitwirkung zu qualifizieren. Leistungsgebühren nach § 14 NVwKostG kommen nicht in Betracht, da kein Leistungsverhältnis zwischen den Behörden besteht. Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird festgesetzt.