Beschluss
2 LB 169/14
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Festsetzung des Streitwerts in Verfahren über sonstige berufsbezogene Prüfungen ist der Auffangwert des Streitwertkatalogs anzusetzen.
• Die Prüfung zum Abschluss "Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin" stellt eine berufliche Weiterqualifizierung dar und begründet keinen öffentlich-rechtlich geschützten Berufszugang im Sinne des Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs.
• Der Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei berufsbezogener Weiterqualifizierung (Auffangwert) • Für die Festsetzung des Streitwerts in Verfahren über sonstige berufsbezogene Prüfungen ist der Auffangwert des Streitwertkatalogs anzusetzen. • Die Prüfung zum Abschluss "Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin" stellt eine berufliche Weiterqualifizierung dar und begründet keinen öffentlich-rechtlich geschützten Berufszugang im Sinne des Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs. • Der Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar. Streitgegenstand war die Festsetzung des Streitwertes für ein Berufungsverfahren betreffend die Prüfung zum Abschluss "Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin". Die beteiligten Parteien streiten über die richtige Einstufung der Prüfung im Streitwertkatalog und damit über den anzusetzenden Streitwert. Das Gericht prüfte, ob die Prüfung den Zugang zu einem öffentlich-rechtlich geschützten Beruf eröffnet oder als sonstige berufliche Weiterqualifizierung zu qualifizieren ist. In der mündlichen Verhandlung wurden einschlägige Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte erörtert. Der Senat wertete die Prüfung als berufsbezogene Weiterqualifizierung, die die beruflichen Einsatzmöglichkeiten erweitert, aber keinen berufsrechtlich geschützten Zugang begründet. Auf dieser Grundlage nahm das Gericht die Bemessung des Streitwerts vor. • Anwendbare Normen sind §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG sowie Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. • Die Prüfung führt zu einer Erweiterung der beruflichen Handlungs- und Einsatzfähigkeit, eröffnet jedoch nicht den Zugang zu einem Beruf, der kraft öffentlichen Rechts nur nach der Prüfung ausgeübt werden darf; damit fällt sie nicht unter Nr. 36.3, sondern unter Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs. • Nach der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung ist in solchen Fällen der Auffangwert anzusetzen; dies entspricht der bisherigen Senatsrechtsprechung und Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte. • Auf dieser Rechtsgrundlage setzte der Senat den Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 EUR fest. • Der Beschluss über die Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG. Der Senat hat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt, weil die Prüfung zum "Geprüften Technischen Betriebswirt" als berufliche Weiterqualifizierung zu qualifizieren ist und nicht als Zugang zu einem berufsrechtlich geschützten Beruf. Folglich ist Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs anzuwenden und der Auffangwert maßgeblich. Die Begründung stützt sich auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG und die einschlägige Katalogstelle. Der angeordnete Beschluss zur Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar, sodass gegen diese Festsetzung kein Rechtsmittel eingelegt werden kann.