Urteil
11 KS 272/14
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Feststellung, dass Zweck und Tätigkeit eines Vereins den Strafgesetzen zuwiderlaufen, kann ein Vereinsverbot nach § 3 Abs.1 Satz1 VereinsG i.V.m. Art.9 Abs.2 GG tragen, auch wenn strafgerichtliche Verurteilungen noch nicht vorliegen.
• Zur Zurechenbarkeit und Prägung eines Vereins durch Straftaten genügt, dass Mitglieder oder Funktionsträger in einer dem Verein zurechenbaren Weise schwerwiegende Straftaten begangen haben und diese den Vereinscharakter prägen.
• Die Feststellung, dass sich ein Verein gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, setzt mehr voraus als gewalttätiges oder kriminalitätsaffines Verhalten; es muss eine kämpferisch-aggressive Ausrichtung gegen die verfassungsmäßige Ordnung erkennbar sein.
• Formelle Anforderungen für ein Vereinsverbot (Zuständigkeit, Benehmen mit dem Bund, Entbehrlichkeit der Anhörung bei Gefahr im Verzug) sind erfüllt, wenn die Verbotsbehörde den regionalen Schwerpunkt und die Gefahr eines Ankündigungseffekts substantiiert darlegt.
• Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist auf der Tatbestandsseite zu klären, ob die Straftaten dem Verein zurechenbar sind und seinen Charakter prägen; insoweit sind mildere Maßnahmen nur dann zu berücksichtigen, wenn sie gleich wirksam sind (Art.11 EMRK).
Entscheidungsgründe
Vereinsverbot wegen strafgesetzwidriger Prägung; Verfassungsfeindlichkeit nicht feststellbar • Die Feststellung, dass Zweck und Tätigkeit eines Vereins den Strafgesetzen zuwiderlaufen, kann ein Vereinsverbot nach § 3 Abs.1 Satz1 VereinsG i.V.m. Art.9 Abs.2 GG tragen, auch wenn strafgerichtliche Verurteilungen noch nicht vorliegen. • Zur Zurechenbarkeit und Prägung eines Vereins durch Straftaten genügt, dass Mitglieder oder Funktionsträger in einer dem Verein zurechenbaren Weise schwerwiegende Straftaten begangen haben und diese den Vereinscharakter prägen. • Die Feststellung, dass sich ein Verein gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, setzt mehr voraus als gewalttätiges oder kriminalitätsaffines Verhalten; es muss eine kämpferisch-aggressive Ausrichtung gegen die verfassungsmäßige Ordnung erkennbar sein. • Formelle Anforderungen für ein Vereinsverbot (Zuständigkeit, Benehmen mit dem Bund, Entbehrlichkeit der Anhörung bei Gefahr im Verzug) sind erfüllt, wenn die Verbotsbehörde den regionalen Schwerpunkt und die Gefahr eines Ankündigungseffekts substantiiert darlegt. • Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist auf der Tatbestandsseite zu klären, ob die Straftaten dem Verein zurechenbar sind und seinen Charakter prägen; insoweit sind mildere Maßnahmen nur dann zu berücksichtigen, wenn sie gleich wirksam sind (Art.11 EMRK). Der Kläger ist der nicht eingetragene örtliche Hells Angels-Charter in Adelebsen/Göttingen, gegen den das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport mit Verfügung vom 20.10.2014 u.a. ein Vereinsverbot, Auflösung, Vermögenseinziehung sowie Kennzeichenverbot erließ. Die Behörde machte geltend, Zweck und Tätigkeit des Vereins liefen den Strafgesetzen zuwider und richteten sich zudem gegen die verfassungsmäßige Ordnung; Anlass waren Ermittlungen wegen schwerer Straftaten (Erpressung, Diebstahl) zum Nachteil eines Geschädigten P., an denen Vereinsfunktionäre und Mitglieder beteiligt gewesen sein sollen. Der Verein erhob Klage und rügte formelle Mängel, unzureichende Sachaufklärung, willkürliche Verallgemeinerungen und die Verletzung der Vereinigungsfreiheit; er bestritt die ihm zugerechnete prägende Straffunktion und die Verfassungsfeindlichkeit. Während des Verfahrens ergingen gegen den Präsidenten und dessen Bruder rechtskräftige Verurteilungen sowie Strafbefehle gegen weitere Beteiligte. Das OVG prüfte Zuständigkeit, Benehmen mit dem Bund, Anhörung, Ermittlungsaufwand, Zurechenbarkeit der Taten und Verhältnismäßigkeit. • Zuständigkeit: Das Ministerium des Landes Niedersachsen war als oberste Landesbehörde zuständig, weil erkennbare Organisation und Tätigkeit des Klägers auf Niedersachsen beschränkt sind (§ 3 Abs.2 VereinsG). Das Benehmen mit dem Bundesinnenministerium wurde hergestellt. • Verfahrensrechtliches: Auf eine vorherige Anhörung konnte aufgrund der Gefahr eines Ankündigungseffekts verzichtet werden; die Verbotsbehörde durfte Ermittlungen unter Einbeziehung polizeilicher und staatsanwaltschaftlicher Erkenntnisse eigenständig würdigen (§ 4 VereinsG, § 28 VwVfG). • Strafgesetzwidrigkeit und Zurechnung: Aufgrund der Darstellungen, der glaubhaften Bekundungen des Geschädigten, der Umstände der Festnahme und späterer strafgerichtlicher Verurteilungen waren einzelne Funktionsträger und Mitglieder des Klägers an schwerwiegenden Straftaten beteiligt; diese Taten sind dem Verein zuzurechnen, von einer Person mit Leitungsfunktion mitgeplant und prägen den Vereinscharakter (Art.9 Abs.2 GG, § 3 Abs.1 VereinsG). • Verhältnismäßigkeit: Die Voraussetzungen der Strafgesetzwidrigkeit als Tatbestandsseite wurden so konkretisiert, dass sie verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügen; mildere Maßnahmen wären nicht gleich wirksam gewesen. • Verfassungsmäßige Ordnung: Die Annahme, der Verein richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung, ist nicht belegt; die Gewaltanwendung diente der Wiederherstellung von Vereinsehre und nicht der Bekämpfung staatlicher Strukturen, weshalb dieser Verbotsgrund unzulässig ist. Die Klage ist überwiegend unbegründet: Die Verfügung vom 20.10.2014 ist insoweit rechtmäßig, als festgestellt wird, dass Zweck und Tätigkeit des Hells Angels MC Charter Göttingen den Strafgesetzen zuwiderlaufen; darauf gestützt sind Auflösung, Betätigungs- und Kennzeichenverbot sowie Vermögenseinziehung zulässig. Die Feststellung im Tenor, dass sich der Verein gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte, ist hingegen rechtswidrig und wird aufgehoben. Das Gericht hat damit das Verbotsverbot insgesamt weitgehend bestätigt, weil die dem Verein zurechenbaren Straftaten dessen Charakter prägen und eine Gefahr für strafrechtlich geschützte Rechtsgüter begründen; zugleich hat es klargestellt, dass nicht jedes gewalttätige oder kriminelles Vereinsverhalten automatisch Verfassungsfeindlichkeit begründet. Die Kostenentscheidung erfolgte entsprechend der teilweisen Unterliegen des Beklagten.