Beschluss
13 ME 170/17
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beschwerden gegen verwaltungsgerichtliche Zwischenentscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz sind unstatthaft, wenn sie den Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO erfassen.
• Zwischenentscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz haben in erster Linie verfahrensleitenden Charakter und dienen der Sicherung des zweckmäßigen und rechtmäßigen Fortgangs des Verfahrens.
• Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung macht eine unstatthafte Beschwerde nicht statthaft, kann aber bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen sein.
Entscheidungsgründe
Beschwerdeausschluss bei verwaltungsgerichtlichen Zwischenentscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz • Beschwerden gegen verwaltungsgerichtliche Zwischenentscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz sind unstatthaft, wenn sie den Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO erfassen. • Zwischenentscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz haben in erster Linie verfahrensleitenden Charakter und dienen der Sicherung des zweckmäßigen und rechtmäßigen Fortgangs des Verfahrens. • Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung macht eine unstatthafte Beschwerde nicht statthaft, kann aber bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen sein. Der Antragsteller wandte sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg, mit dem dessen Antrag auf Erlass eines so genannten Hängebeschlusses abgelehnt wurde. Er begehrte, die Abschiebung auszusetzen und die Festnahmemausschreibung bis zur Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz zu löschen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab; der Antragsteller erhob hiergegen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht hatte den Beschluss mit einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung versehen. Streitig war, ob die Beschwerde statthaft ist und ob vorläufige Regelungen zur Verhinderung vollendeter Tatsachen getroffen werden können. • Nach § 146 Abs. 2 VwGO sind Beschwerden gegen Zwischenentscheidungen in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn diese Entscheidungen den Zweck haben, den Ablauf des Verfahrens zu regeln oder den Erlass einer solchen Regelung abzulehnen. • Solche Zwischenentscheidungen sind verfahrensleitend und nicht als abschließende Sachentscheidung anzusehen; ihr Zweck liegt in der Sicherung eines rechtmäßigen und zweckfördernden Verfahrensverlaufs und der Verhinderung vollendeter Tatsachen, nicht in der Ersetzung der Hauptsacheentscheidung. • Die Beschwerde des Antragstellers war daher nicht statthaft und ist zu verwerfen. • Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss ändert an der Unstatthaftigkeit der Beschwerde nichts; dies folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. • Bei der Kostenentscheidung ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller die unstatthafte Beschwerde aufgrund der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung eingelegt hat; deshalb wird von Gerichtskosten abgesehen, der Antragsteller trägt die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 22. Juni 2017 wurde verworfen, weil Beschwerden gegen verwaltungsgerichtliche Zwischenentscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz dem Ausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO unterliegen und daher nicht statthaft sind. Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung ändert an der Unstatthaftigkeit nichts, führte aber dazu, dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wurde. Der Antragsteller trägt die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.