Beschluss
8 ME 3/18
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei drohender Zerrüttung der Vater-Kind-Beziehung kann im Eilverfahren die Aussetzung einer Abschiebung geboten sein, wenn eine endgültige Trennung für das Kleinkind erheblichen Nachteil bedeuten würde.
• Art. 6 GG gebietet Berücksichtigung familiärer Bindungen; bei volljährigen Angehörigen kommt dem Gewicht der Bindung in der Regel nur geringeres Gewicht zu, es sei denn, die Hilfe ist unerlässlich und nur in Deutschland möglich.
• Bei der Abwägung ist die Wiederholungsgefahr des Ausländers zu prüfen; im Eilverfahren kann hierzu aber häufig nur unzureichend aufgeklärt werden, sodass vorbeugender Rechtsschutz geboten sein kann.
• Eine einstweilige Anordnung kann zeitlich beschränkt und von der Erhebung der Hauptsacheklage abhängig gemacht werden.
• Die gesundheitlichen Folgen einer Abschiebung für Dritte können nur ausnahmsweise ein Abschiebungshindernis begründen, wenn eine substantiierte konkrete Gefahr besteht und nicht durch zumutbare Maßnahmen abgewendet werden kann.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Aussetzung der Abschiebung wegen drohender Beeinträchtigung der Vater-Kind-Beziehung • Bei drohender Zerrüttung der Vater-Kind-Beziehung kann im Eilverfahren die Aussetzung einer Abschiebung geboten sein, wenn eine endgültige Trennung für das Kleinkind erheblichen Nachteil bedeuten würde. • Art. 6 GG gebietet Berücksichtigung familiärer Bindungen; bei volljährigen Angehörigen kommt dem Gewicht der Bindung in der Regel nur geringeres Gewicht zu, es sei denn, die Hilfe ist unerlässlich und nur in Deutschland möglich. • Bei der Abwägung ist die Wiederholungsgefahr des Ausländers zu prüfen; im Eilverfahren kann hierzu aber häufig nur unzureichend aufgeklärt werden, sodass vorbeugender Rechtsschutz geboten sein kann. • Eine einstweilige Anordnung kann zeitlich beschränkt und von der Erhebung der Hauptsacheklage abhängig gemacht werden. • Die gesundheitlichen Folgen einer Abschiebung für Dritte können nur ausnahmsweise ein Abschiebungshindernis begründen, wenn eine substantiierte konkrete Gefahr besteht und nicht durch zumutbare Maßnahmen abgewendet werden kann. Der kosovarische Staatsangehörige, 1987 geboren, lebt seit 1993 in Deutschland und war wiederholt geduldet. Er hat eine umfangreiche strafrechtliche Vorgeschichte einschließlich Gewalt- und Eigentumsdelikten; mehrere Strafen wurden zur Bewährung ausgesetzt, zuletzt 2017. Ende 2017 wurde sein Kind geboren; er lebt mit der Lebensgefährtin und dem Kind zusammen und versichert, sich dauerhaft um das Kind zu kümmern. Er macht weiterhin geltend, er unterstütze seinen dementen Vater und seine erkrankte Mutter, deren psychische Erkrankung er durch seine Anwesenheit lindern könne. Die Ausländerbehörde hat die Ausweisung mit einer Sperrwirkung befristet; das Verwaltungsgericht lehnte den einstweiligen Rechtsschutz vor der Geburt ab. Mit Beschwerde begehrt der Antragsteller vorläufigen Schutz gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen; das OVG hat seine Beschwerde in beschränktem Umfang stattgegeben und die Abschiebung bis zur Klärung der Hauptsache ausgesetzt. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war zulässig und führte zu einer neuen rechtlichen Würdigung nach Eintritt der Geburt des Kindes; der geänderte Sachverhalt rechtfertigt erneute Prüfung. • Prüfung der Erfolgsaussichten: Es ist offen, ob im Hauptsacheverfahren ein Duldungsanspruch oder eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG festgestellt wird; diese Frage kann wegen der erforderlichen Anhörung und weiteren Sachaufklärung nicht im Eilverfahren abschließend geklärt werden. • Schutz dritter Angehöriger: Die vorgebrachten Atteste zur Gefährdung der Mutter genügen nicht zur Substantiierung einer solchen Gesundheitsgefahr; mögliche medizinische Vorkehrungen stehen zur Verfügung, sodass insoweit kein Anordnungsanspruch besteht. • Familiengrundrecht Art. 6 GG: Die Beziehung zum volljährigen Vater trägt nur geringes Gewicht, da die Hilfe nicht als wesentlich und ausschließlich durch den Antragsteller erbracht glaubhaft gemacht wurde. • Vater-Kind-Beziehung: Für die noch junge Tochter ist die familiäre Lebensgemeinschaft glaubhaft gemacht; eine längere oder endgültige Trennung würde der Kindesentwicklung erheblich schaden, weshalb das besondere Gewicht der Vater-Kind-Bindung zu berücksichtigen ist. • Wiederholungsgefahr: Die strafrechtliche Vergangenheit des Antragstellers spricht für ein Risiko weiterer Straftaten, insbesondere unter Alkoholeinfluss; gleichwohl ist im Eilverfahren keine abschließende Klärung möglich und auch keine verlässlicheres Tatsachenmaterial vorhanden als das des Strafgerichts. • Interessenabwägung: Angesichts der offenen rechtlichen Lage überwiegt im Eilverfahren der Schutz der Vater-Kind-Beziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Aufenthaltsbeendigung; mögliche Gefahren können durch Aufhebung der einstweiligen Anordnung nach § 80 Abs.7 VwGO adressiert werden. • Nebenbestimmungen: Die einstweilige Anordnung ist zeitlich befristet und endet, wenn der Antragsteller nicht binnen eines Monats Klage erhebt, oder spätestens zwei Wochen nach erstinstanzlichem Urteil; dies ist zulässig, weil die vorläufige Regelung der Erforschung der Hauptsache dienen soll. Die Beschwerde des Antragstellers hatte insofern Erfolg, als das OVG die Abschiebung vorläufig untersagte. Die Antragsgegnerin wurde verpflichtet, die Abschiebung auszusetzen; die Wirksamkeit der Anordnung ist befristet und an die Erhebung einer Klage sowie an das erstinstanzliche Urteil gebunden. Begründend wog das Gericht das Kindeswohl und die drohende dauerhafte Trennung zwischen Vater und neugeborenem Kind schwerer als die bislang nur teilweise aufklärbare Wiederholungsgefahr des Antragstellers. Hinsichtlich der von ihm behaupteten Gesundheitsgefahr seiner Mutter und der Betreuung des Vaters fand das Gericht keine ausreichende Substantiierung; insoweit besteht kein Anspruch auf Duldung. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragsgegnerin auferlegt und der Streitwert vorläufig auf jeweils 2.500 EUR festgesetzt.