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Beschluss

4 LA 163/19

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt, wenn die vom Antragsteller geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht vorliegen (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich ist nach ständiger Rechtsprechung verfassungsgemäß; eine generelle Verfassungswidrigkeit besteht nicht. • Eine Härtefallbefreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV liegt nur vor, wenn es objektiv unmöglich ist, irgendeinen Übertragungsweg zum Empfang von Rundfunk zu nutzen; rein weltanschauliche oder persönliche Ablehnung begründet regelmäßig keinen Befreiungsanspruch.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung gegen Ablehnung von Rundfunkbeitragsbefreiung wegen Gewissensgründen • Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt, wenn die vom Antragsteller geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht vorliegen (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich ist nach ständiger Rechtsprechung verfassungsgemäß; eine generelle Verfassungswidrigkeit besteht nicht. • Eine Härtefallbefreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV liegt nur vor, wenn es objektiv unmöglich ist, irgendeinen Übertragungsweg zum Empfang von Rundfunk zu nutzen; rein weltanschauliche oder persönliche Ablehnung begründet regelmäßig keinen Befreiungsanspruch. Der Kläger begehrt Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus Gewissensgründen und wendet sich gegen die Ablehnung dieses Befreiungsantrags durch das Verwaltungsgericht Lüneburg. Er rügt Fehler in der Auslegung und Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur Rundfunkbeitragserhebung und beruft sich insbesondere auf § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV sowie auf Grundrechte (Art. 4 und Art. 5 GG). Mit seinem Antrag verlangt er die Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat darüber zu entscheiden, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder grundsätzliche Bedeutung der Sache vorliegen, die eine Zulassung rechtfertigen würden. Der Kläger stellt zugleich die Verfassungsmäßigkeit der Beitragserhebung insgesamt in Frage. Relevante Tatsachen betreffen nicht das Vorliegen einer objektiven Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs, sondern die Rechtsfragen zur Auslegung der Befreiungsvorschrift und zur Vereinbarkeit mit Grundrechten. • Der Zulassungsantrag scheitert, weil die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO nicht gegeben sind. • Zur Verfassungsmäßigkeit: Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich ist nach ständiger Rechtsprechung, insbesondere der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des EuGH, verfassungsgemäß und mit Unionsrecht vereinbar; eine generelle Verfassungswidrigkeit ist nicht ersichtlich. • Zur Härtefallvorschrift (§ 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV): Ein besonderer Härtefall liegt nur vor, wenn es objektiv unmöglich ist, zumindest über irgendeinen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen; ein solcher Fall ist beim Kläger nicht gegeben. • Zur Auslegung wegen Grundrechten: Weder Art. 5 GG (Rundfunk- und Informationsfreiheit) noch Art. 4 GG (Glaubens- und Gewissensfreiheit) gebieten eine weitergehende verfassungskonforme Auslegung der Befreiungsvorschrift. Die Zahlung einer allgemeinen Abgabe ohne Zweckbindung berührt die Glaubensfreiheit nicht in dem Sinne, dass sie einen Befreiungsanspruch begründen würde. • Selbst bei Annahme eines weltanschaulichen Eingriffs wäre erforderlich, dass ein atypischer Ausnahmefall substantiiert dargelegt wird; dafür fehlen beim Kläger Anhaltspunkte. • Damit ist auch die grundsätzliche Bedeutung der Sache zu verneinen: Die aufgeworfenen Fragen sind durch die einschlägige ober- und verfassungsgerichtliche Rechtsprechung bereits geklärt. • Kostenentscheidung: Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungszulassungsverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 8. Juli 2019 wird abgelehnt. Die Rüge der Verfassungswidrigkeit der Beitragserhebung und die Berufung auf Gewissensgründe begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Eine Härtefallbefreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV liegt nicht vor, weil nicht dargetan ist, dass dem Kläger der Empfang von Rundfunk über irgendeinen Übertragungsweg objektiv unmöglich wäre; rein weltanschauliche Ablehnung reicht nicht aus. Die Entscheidung folgt der maßgeblichen ober- und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, weshalb auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu verneinen ist. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen.