Beschluss
2 Ws 176/17
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Festsetzung von Rechtsanwaltsgebühren nach § 14 RVG ist der Mittelbetrag grundsätzlich Ausgangspunkt; eine vom Anwalt festgesetzte Gebühr ist nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
• Haftzuschläge sind nur zu gewähren, wenn der Mandant während des von der jeweiligen Gebühr abgedeckten Zeitraums inhaftiert war; liegt die Einarbeitungsphase vor der Haftentstehung, begründet dies keinen Haftzuschlag für die Grundgebühr.
• Verteidigerkosten für ein Revisionsverfahren sind nicht erstattungsfähig, wenn die Staatsanwaltschaft die von ihr eingelegte Revision zurücknimmt, bevor sie diese begründet hat, weil vor Begründung keine notwendigen Auslagen im Sinne von § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO anfallen.
Entscheidungsgründe
Unbillige Gebührenansätze; keine Erstattung von Kosten eines vorbegründeten Revisionsverfahrens • Bei der Festsetzung von Rechtsanwaltsgebühren nach § 14 RVG ist der Mittelbetrag grundsätzlich Ausgangspunkt; eine vom Anwalt festgesetzte Gebühr ist nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. • Haftzuschläge sind nur zu gewähren, wenn der Mandant während des von der jeweiligen Gebühr abgedeckten Zeitraums inhaftiert war; liegt die Einarbeitungsphase vor der Haftentstehung, begründet dies keinen Haftzuschlag für die Grundgebühr. • Verteidigerkosten für ein Revisionsverfahren sind nicht erstattungsfähig, wenn die Staatsanwaltschaft die von ihr eingelegte Revision zurücknimmt, bevor sie diese begründet hat, weil vor Begründung keine notwendigen Auslagen im Sinne von § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO anfallen. Der frühere Angeklagte X war vom Landgericht Heidelberg freigesprochen worden und die Staatskasse zur Erstattung der Verfahrenskosten verurteilt. Sein Verteidiger beantragte für das erstinstanzliche Verfahren und für ein nachfolgendes Revisionsverfahren Erstattung bestimmter Gebühren und Auslagen. Das Landgericht setzte die erstinstanzlichen notwendigen Auslagen niedriger als vom Verteidiger beantragt fest und lehnte Kostenerstattung für das Revisionsverfahren ab, weil die Staatsanwaltschaft ihre von ihr eingelegte Revision vor deren Begründung zurückgenommen hatte. Dagegen legte der Verteidiger sofortige Beschwerde ein. Das OLG bestätigte die Festsetzung der erstinstanzlichen Gebühren in modifizierter Höhe und hielt die Nichterstattungsfähigkeit der Revisionskosten für zutreffend. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht sowie nach Wert zulässig; die Entscheidung prüfte der Senat in Dreierbesetzung. • Gebührenbemessung (§ 14 RVG): Ausgangspunkt ist regelmäßig die Mittelgebühr; der vom Rechtsanwalt gewählte Gebührensatz ist nur dann nicht-binding, wenn er unbillig ist. Als Anhaltswert gilt, dass eine Beanstandung bei Überschreitung der angemessenen Gebühr um mehr als 20 % in Betracht kommt. • Grundgebühr und Haftzuschlag (Nr. 4100/4101 VV RVG): Ein Haftzuschlag für die Grundgebühr setzt voraus, dass der Mandant während des von der Grundgebühr erfassten Zeitraums inhaftiert war. Hier war die Einarbeitungsphase vor der Inhaftierung abgeschlossen, sodass der Haftzuschlag für die Grundgebühr nicht zu gewähren war. • Termins- und Verfahrensgebühren (Nr. 4103, 4105, 4114 VV RVG): Die vom Rechtspfleger festgesetzten Beträge (207,50 EUR; 270 EUR; 320 EUR) entsprechen unter Berücksichtigung Termindauer, Aktenumfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit den maßgeblichen Kriterien; die vom Verteidiger geltend gemachten Höchstgebühren waren unbillig, weil sie die angemessene Höhe um mehr als 20 % überstiegen. • Revisionskosten (§ 464a StPO i.V.m. § 473 StPO): Sind die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision und die damit verbundenen Arbeiten nicht begründet worden, sind die hierfür vorgelegten Gebühren und Auslagen nicht notwendig im Sinne von § 464a Abs.2 Nr.2 StPO; die Rechtsprechung überwiegt dahin, dass insoweit keine Erstattungsfähigkeit besteht, weil vor Begründung Umfang und Zielrichtung der Anfechtung für die Verteidigung nicht überschaubar sind. • Anmerkung zur Beratung vor Begründung: Vor der Begründung der staatsanwaltschaftlichen Revision entfallene Beratungen gehören zum erstinstanzlichen Gebührenbereich und begründen keine eigenständigen, ersatzfähigen Revisionsgebühren. Die sofortige Beschwerde des Verteidigers/ früheren Angeklagten wird in der Sache als unbegründet verworfen. Die vom Landgericht festgesetzten erstinstanzlichen notwendigen Auslagen in Höhe von 2.600,98 EUR zuzüglich Zinsen sind angemessen und bleiben bestehen, weil die vom Verteidiger jeweils geltend gemachten Höchstgebühren unbillig waren und die festgesetzten Mittel- bzw. erhöhten Mittelbeträge die Umstände des Verfahrens hinreichend berücksichtigen. Für das Revisionsverfahren besteht keine Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Verteidigerkosten, da die Staatsanwaltschaft die von ihr eingelegte Revision zurückgenommen hat, bevor sie begründet wurde, und somit keine notwendigen Auslagen im Sinne der einschlägigen Vorschriften entstanden sind. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.