Urteil
2 U 31/16
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei standardessentiellen Patenten (SEP) mit FRAND-Zusage verhindern FRAND-Verpflichtungen nicht grundsätzlich Auskunfts- und Schadensersatzansprüche; Einschränkungen können jedoch die Rechnungslegung (Kosten/Gewinn) betreffen, wenn der Patentinhaber seiner FRAND-Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist.
• Ein Betreiber einer konzernbezogenen Internetseite kann nach § 9 S.2 Nr.1 PatG im Inland ein Angebot im Sinne einer patentverletzenden Handlung darstellen, wenn über die Seite Endgeräte erreichbar sind und die Seite unter anderem in deutscher Sprache abrufbar ist.
• Die Umwandlung von XXZ-Downlink-Messwerten in XXY-kompatible Messwerte kann durch ein konstantes Offset (RXLEV = XXQ + OFFSET) erfolgen; die in einschlägigen Standards beschriebene Codierung (Mapping) kann diese Umwandlung erfüllen.
• Patentübertragungen bleiben wirksam und binden den Erwerber an bestehende FRAND-Verpflichtungen; Übertragungsakte verstoßen nicht ohne weiteres gegen Kartellrecht, wenn die FRAND-Bindung faktisch oder rechtlich auf den Erwerber übergeht.
Entscheidungsgründe
SEP-Verletzung: Auskunftsanspruch, FRAND-Bindung und Umwandlung von Downlink‑Messwerten • Bei standardessentiellen Patenten (SEP) mit FRAND-Zusage verhindern FRAND-Verpflichtungen nicht grundsätzlich Auskunfts- und Schadensersatzansprüche; Einschränkungen können jedoch die Rechnungslegung (Kosten/Gewinn) betreffen, wenn der Patentinhaber seiner FRAND-Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. • Ein Betreiber einer konzernbezogenen Internetseite kann nach § 9 S.2 Nr.1 PatG im Inland ein Angebot im Sinne einer patentverletzenden Handlung darstellen, wenn über die Seite Endgeräte erreichbar sind und die Seite unter anderem in deutscher Sprache abrufbar ist. • Die Umwandlung von XXZ-Downlink-Messwerten in XXY-kompatible Messwerte kann durch ein konstantes Offset (RXLEV = XXQ + OFFSET) erfolgen; die in einschlägigen Standards beschriebene Codierung (Mapping) kann diese Umwandlung erfüllen. • Patentübertragungen bleiben wirksam und binden den Erwerber an bestehende FRAND-Verpflichtungen; Übertragungsakte verstoßen nicht ohne weiteres gegen Kartellrecht, wenn die FRAND-Bindung faktisch oder rechtlich auf den Erwerber übergeht. Die Klägerin (Inhaberin des deutschen Teils eines europäischen SEPs in der vom Bundespatentgericht aufrechterhaltenen Fassung) verlangt von den Beklagten Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung von Ersatzpflichten wegen Patentverletzung für den Vertrieb eines Mobiltelefons in Deutschland. Das Patent betrifft die Umwandlung von XXZ‑Downlink‑Messwerten in für XXY verwertbare Messwerte nach der Formel RXLEV = XXQ + OFFSET sowie die Berichterstattung nur bei Überschreitung eines Schwellenwerts. Die Beklagten betreiben Konzern‑Webseiten und einen Online‑Shop, über die die streitige Ausführungsform erreichbar ist; sie bestreiten Aktivlegitimation, Verletzung und die Wirksamkeit der Übertragungen des Patents sowie kartellrechtliche Folgen. Das Landgericht verurteilte die Beklagten zur umfangreichen Auskunft, stellte Schadenersatzpflicht fest und wies Teile der begehrten Rechnungslegung ab. Beide Seiten legten Berufung ein; es sind parallele Verfahren im Vereinigten Königreich und Nichtigkeitsverfahren anhängig. • Internationale und örtliche Zuständigkeit: Das OLG bestätigt die Zuständigkeit in Deutschland für die Beklagte zu 1) wegen ihres deutschsprachig abrufbaren Internetauftritts und die Beklagte zu 2) wegen Sitzes in Deutschland; Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit in der Berufung ist nach § 513 ZPO ausgeschlossen. • Aktivlegitimation und Übertragungskette: Die Klägerin ist materiell-rechtliche Inhaberin seit 27.02.2014; die Kammer billigt die Beweiswürdigung des Landgerichts zur wirksamen Kette der Übertragungsverträge, weshalb die Klägerin zur Klage berechtigt ist. • Kartellrechtliche Prüfung der Übertragungen: Die Übertragungen verstoßen weder gegen Art.101 noch gegen Art.102 AEUV. Die FRAND‑Verpflichtung geht faktisch und rechtlich auf Erwerber über; dies macht Übertragungen nicht unwirksam. Schuldrechtliche oder strukturelle Beschränkungen sind nicht erforderlich, weil die FRAND‑Bindung inhaltlich zusammen mit dem SEP fortwirkt. • Patentverletzung und technische Auslegung: Anspruch 6 (in BPatG‑Fassung) verlangt Umwandlung von XXQ in XXY‑geeignete Messwerte nach RXLEV = XXQ + OFFSET, Vergleich mit mindestens einem vorbestimmten Schwellenmesswert und Versand über einen Steuerkanal an einen Knoten. Die in den XXY/XXZ‑Standards beschriebene Kodierung/Mapping entspricht funktional der beanspruchten Umwandlung (konstanter OFFSET, ggf. Scale‑Parameter). Die Mobilstation überträgt gemappte XXQ‑Werte als berichtete Werte, vergleicht mit XXX_REPORTING_THRESHOLD und sendet nur bei Überschreiten. • Anbieten über Internetseite und weitere Benutzungsarten: Der Link‑einbindende Internetauftritt der Beklagten zu 1) begründet ein inländisches Angebot i.S.v. § 9 S.2 Nr.1 PatG; zusätzlich sprechen konkrete Hinweise (deutsche Sprachoption, Produktangebote) für eine Anknüpfung zum deutschen Markt. Soweit Mobiltelefone mit Anschrift der Beklagten in Deutschland verfügbar sind, rechtfertigt dies auch Verurteilungen wegen Inverkehrbringens/Einführens/Besitzes. • Auskunft, Rechnungslegung, Schadenersatz und FRAND‑Verhalten: Auskunfts- und Schadenersatzansprüche stehen der Klägerin zu; die Verpflichtung zur Offenlegung detaillierter Kosten/Gewinn‑Angaben kann jedoch für Zeiträume versagen, in denen die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgänger ihrer FRAND‑Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sind. Ein ordnungsgemäßes, hinreichend detailliertes FRAND‑Lizenzangebot des Patentinhabers ist Voraussetzung, damit der Verletzer nicht allein auf eine FRAND‑Lizenz beschränkt bleibt; ohne solche Offenlegung bleibt der Anspruch auf detaillierte Rechnungslegung begrenzt. • Aussetzung wegen Nichtigkeitsverfahrens: Eine Aussetzung nach §148 ZPO wird verneint, weil das Bundespatentgericht das Patent in der geltend gemachten Fassung aufrechterhalten hat und dessen Entscheidung nicht offensichtlich unrichtig ist. • Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit und Zulassung der Revision: Die Kosten wurden verteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Revision wird zugelassen wegen grundsätzlicher Fragen zur Bindung des Erwerbers an die FRAND‑Zusage und zum Umfang der Auskunftspflichten bei FRAND. Der Senat bestätigt im Wesentlichen das landgerichtliche Ergebnis: Die Berufung der Beklagten führt nur teilweise zum Erfolg. Die Beklagten werden zur Auskunft über Herstellung, Lieferung, Angebot, Werbung sowie zu weitergehenden Angaben verurteilt, soweit dies nicht die seitens der Klägerin verzichtenen oder eingeschränkten Postulate betrifft; insbesondere ist der umfassende Anspruch auf Aufschlüsselung der Gestehungskosten und erzielter Gewinne für frühere Zeiträume abgewiesen, weil die Klägerin oder ihre Rechtsvorgänger ihrer FRAND‑Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sind. Das Gericht stellt ferner die Ersatzpflicht der Beklagten für die verletzenden Handlungen fest. Technisch hat das Gericht ausgeführt, dass die in den Standards beschriebene Codierung/Mapping der XXQ‑Werte und die Zugrundelegung eines konstanten OFFSET die im beanspruchten Anspruch enthaltene Umwandlung (RXLEV = XXQ + OFFSET) und damit eine Verletzung begründen. Die Klage wird insoweit teilweise abgewiesen, als die Klägerin Kostendaten für Zeiträume vor dem festgelegten Stichtag verlangt hat; im Übrigen hat die Klägerin Erfolg. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde zugelassen.