Beschluss
I - 4 U 150/16
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2016:1128.I4U150.16.00
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Tenor
1.Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 08.08.2016 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 06.01.2016.
2.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.911,89 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1.Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 08.08.2016 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 06.01.2016 . 2.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.911,89 Euro festgesetzt. Gründe Die Berufung der Klägerin gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Düsseldorf hat keine Aussicht auf Erfolg. Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich vorliegen, beabsichtigt der Senat, das Rechtsmittel durch Beschluss zurückzuweisen, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedarf. I. Die Klägerin macht Ansprüche gegen die Beklagte wegen eines von ihr erklärten Widerspruchs von zwei nach dem Policenmodell abgeschlossenen Lebensversicherungen geltend. Die Klägerin vereinbarte mit der Beklagten im sogenannten Policenmodell zwei Lebensversicherungen mit den Vertragsnummern …und …. Mit Begleitschreiben vom 30.01.2003 bzw. 29.01.2003 (Anlagen K1 und K3 im Anlagenband) erhielt sie von der Beklagten die beiden entsprechenden Versicherungsscheine vom gleichen Tage (Anlagen K2 und K4 im Anlagenband). Beginn der Versicherung war jeweils der 01.12.2002. Die Beitragszahlung und die Versicherung sollten zum 30.11.2032 ablaufen. Garantiert waren Versicherungssummen in Höhe von 68.510,00 Euro bzw. 72.420,00 Euro. Der monatliche Versicherungsbeitrag betrug 144,20 Euro bzw. 152,40 Euro. Auf der jeweils ersten Seite der beiden Begleitschreiben stand im Fettdruck: „[…] Sie haben das Recht, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen dem Versicherungsvertrag ohne Angaben von Gründen zu widersprechen. Es genügt, wenn Sie den Widerspruch in dieser Frist an uns absenden.“ Bereits unter dem 03.07.2002 hatte die Klägerin ihre Rechte aus den Lebensversicherungen an die Sparkasse N. zur Sicherung von zwei Darlehen über 128.000 Euro bzw. 136.000 Euro abgetreten, was der Beklagten auch entsprechend angezeigt wurde. Erfasst waren sowohl die Ansprüche für den Todes- als auch für den Erlebensfall. Wegen der Einzelheiten der Abtretungen und der Abtretungsanzeigen wird auf Bl. 41 ff. GA verwiesen. Die Klägerin wurde von der Beklagten regelmäßig über den Vertragsstand informiert. Mit Schreiben vom 27.08.2014 kündigte die Klägerin die beiden Versicherungsverträge zum 01.12.2014 (Bl. 47 GA); die Sparkasse N. stimmte der Kündigung auf diesem Schreiben unter dem 18.09.2014 zu und erklärte zudem in ihrem Schreiben vom 17.09.2014 noch einmal die Zustimmung, sofern die zur Auszahlung kommenden Beträge auf ihr Konto überwiesen werden (Bl. 47a GA). Die Beklagte rechnete die beiden Versicherungsverträge daraufhin mit Schreiben vom 21.11.2014 ab (Anlagen K5 und K6 im Anlagenband) und zahlte 20.396,03 Euro sowie 21.614,87 Euro aus. Die Klägerin hatte bis dato Versicherungsbeiträge an die Beklagte in Höhe von 20.764,80 Euro bzw. 21.945,60 Euro gezahlt. Mit Anwaltsschreiben vom 12.05.2015 erklärte die Klägerin den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. (Anlagen K7 und K9 im Anlagenband), der von der Beklagten mit Schreiben vom 22.05.2015 indes zurückgewiesen wurde (Anlagen K8 und K10 im Anlagenband). Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die Widerspruchsbelehrung inhaltlich fehlerhaft und auch nicht drucktechnisch deutlich hervorgehoben sei, so dass sie immer noch wirksam den Widerspruch von den Versicherungsverträgen erklären könne, zumal das Policenmodell ohnehin europarechtswidrig sei. Die Beklagte habe aus ihren Prämien Nutzungen in Höhe von 9239,72 Euro bzw. 9763,91 Euro gezogen, wobei die Klägerin im Verlauf des Rechtsstreits unterschiedliche Zinssätze zugrunde gelegt hat. Ferner habe der Risikoanteil pro Vertrag lediglich bei 240 Euro gelegen. Die Klägerin hat ihren Anspruch insgesamt wie folgt berechnet: Summe der eingezahlten Prämien: 42.710,40 € zuzüglich gezogene Nutzungen: 19.003,63 € abzüglich Risikoanteil 480,00 € abzüglich außergerichtliche Zahlung: 42.010,90 € Klageforderung: 19.223,13 € Die Beklagte hat die Widerspruchsbelehrung für ordnungsgemäß gehalten und sich auf die Verwirkung eines Widerspruchsrechts der Klägerin berufen, da diese durch die Abtretung zu Sicherungszwecken in eindeutiger und unmissverständlicher Weise zu verstehen gegeben habe, an den Verträgen festhalten zu wollen. Ohnehin sei der Wert des Versicherungsschutzes in Abzug zu bringen, der 1310,32 Euro bzw. 1385,16 Euro betragen habe. Die Abschlusskosten hätten bei 1990,86 Euro bzw. 2104,48 Euro gelegen, die Verwaltungskosten bei 1976,95 Euro bzw. 2085,55 Euro und die jährlichen Vertriebskosten bei insgesamt 298,68 Euro bzw. 315,67 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Vortrags und der von den Parteien vor dem Landgericht gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 08.08.2016 und die in den Entscheidungsgründen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 08.08.2016 (Bl. 99 ff. GA) abgewiesen. Die Widerspruchsbelehrungen seien zwar formell und inhaltlich unzureichend, auch seien Ansprüche der Klägerin nicht verwirkt, da die Beklagte aufgrund der unwirksamen Widerspruchsbelehrungen kein schutzwürdiges Vertrauen in die Nichtausübung des Widerspruchsrechtes haben könne. Mit ihrem Widerspruch verhalte sich die Klägerin aber zu ihrem vorangegangenem Verhalten widersprüchlich und verstoße damit gegen Treu und Glauben, da sie die Lebensversicherungsverträge zwölf Jahre lang durchgeführt und zur Darlehensabsicherung genutzt habe und insbesondere für sie aufgrund dessen von Anfang an ein Widerspruchsrecht nicht zur Disposition gestanden habe. Mit ihrer gegen das landgerichtliche Urteil gerichteten form- und fristgerechten Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der Einzelheiten der Rechtsmittelbegründung wird auf die Berufungsbegründung vom 04.10.2016 Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 08.08.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen 9 O 254/15, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1. betreffend den Vertrag mit der Vertragsnummer: … den Betrag von 9.360,49 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2015 und 2. betreffend den Vertrag mit der Vertragsnummer: … den Betrag von 9.854,64 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2015 sowie 3. vorprozessuale Anwaltsgebühren aus einem addierten Gegenstandswert 1,3fach in Höhe von 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen; hilfsweise 4. ihr Auskunft zu erteilen über den Wert des Deckungskapitals für den Lebensversicherungsvertrag Nr. … sowie für den Versicherungsvertrag mit der Nummer … und die hiervon vorgenommenen Abzüge anlässlich der Vertragsbeendigung sowie über die auf den konkreten Vertragsschluss entfallenden Abschlusskosten und die durch die vorzeitige Beendigung des Versicherungsvertrages zurückgestellten aber nicht verbrauchten Verwaltungskosten anzugeben; 5. erforderlichenfalls durch den Vorstandsvorsitzenden die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern; 6. an sie die Differenz aus den tatsächlich zur Auszahlung gelangten Rückkaufswerte und dem Wert des Deckungskapitals zum Zeitpunkt der Abrechnung des Vertrages unter Berücksichtigung etwaiger berechtigter Abzüge sowie den Betrag der Abschlusskosten in voller Höhe sowie die durch die Abkürzung der Vertragslaufzeit ersparten, aber bereits zurückgestellten Verwaltungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2001 auszuzahlen. II. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin hat weder Umstände vorgetragen, aus denen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, noch konkrete Anhaltspunkte bezeichnet, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. 1. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass das Recht der Klägerin zum Widerspruch nicht bereits gem. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. erloschen ist. Nach der Entscheidung des EuGH vom 19.12.2013 (C-209/12, abgedruckt in NJW 2014, 452) steht fest, dass diese Vorschrift gegen Unionsrecht verstößt. Sie ist richtlinienkonform einschränkend auszulegen, was dazu führt, dass sie im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung nicht anwendbar ist (BGH, Urteil vom 07.05.2014 – 4 ZR 76/11, Beck RS 2014, 10269). Die Klägerin konnte ihr Widerspruchsrecht auch weiter ausüben, weil sie nicht ordnungsgemäß belehrt worden war. Die Belehrung in den Begleitschreiben vom 30.01.2003 und 29.01.2003 ist bereits deshalb inhaltlich nicht ordnungsgemäß, weil sie keinen Hinweis darauf enthielt, dass der Widerspruch in Textform zu erheben war (vgl. § 5a VVG in der Fassung vom 13.07.2001). Die notwendige Belehrung über das gesetzliche Formerfordernis (vgl. BGH, IV ZR 58/03, VersR 2004, 497 unter 3 b) konnte die Klägerin nicht aus der Formulierung entnehmen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge. Selbst wenn ein verständiger Versicherungsnehmer nur verkörperte Erklärungen als der Absendung zugänglich ansieht, so bleibt für ihn dennoch unklar, ob hierzu eine Verkörperung in Textform ausreicht oder ob es nicht der traditionellen Schriftform bedarf (vgl. BGH, IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 und IV ZR 112/14, juris Rn. 12). Aus der Formulierung erschließt sich insbesondere nicht, dass der Versicherer Widerspruchserklärungen in jedweder gegenständlich verkörperter Form akzeptieren werde (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 – IV ZR 164/15 –, Rn. 12, juris). Unerheblich ist daher, dass die Beklagte vorträgt, sie sei bereit gewesen, Widerspruchserklärung in jedweder Form zu akzeptieren. Dies trifft nicht den Kern, warum die Belehrung unzutreffend ist: Nach § 5a VVG in der Fassung vom 13.07.2001 ist lediglich Textform erforderlich – durch die Belehrung der Beklagten kann der Versicherungsnehmer aber den Eindruck gewinnen, dass diese Form nicht ausreicht, sondern eine stärkere Form erforderlich ist, so dass er dadurch möglicherweise vom Widerspruch abgehalten wird. 2. Allerdings kann aber ein treuwidriges Verhalten der Klägerin festgestellt werden, so dass ihr Widerspruch gemäß § 242 BGB ohne Wirkung ist. Dabei ist im Ergebnis unerheblich, ob die Widerspruchsbelehrung zutreffend ist, da ein Bereicherungsanspruch gemäß § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers auch dann ausgeschlossen sein kann, selbst wenn eine etwa erforderliche Belehrung über ein Widerspruchsrecht gemäß § 5a VVG a.F. unterblieb. Allgemein gültige Maßstäbe dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehlende Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5a VVG a.F. einer Anwendung von § 242 BGB entgegensteht, können dabei nicht aufgestellt werden. Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Einzelfall obliegt grundsätzlich dem Tatrichter (BGH, Beschluss vom 11. November 2015 – IV ZR 117/15 –, Rn. 16, juris). Hier liegen jedenfalls besonders gravierende Umstände vor, die der Klägerin die Geltendmachung ihres Anspruchs verwehren, und die zwischen den Parteien unstreitig sind. Die Klägerin hat sämtliche Ansprüche aus den beiden Versicherungsverträgen bereits vor Abschluss an die Sparkasse N. zur Absicherung von zwei Darlehen abgetreten, was aus den entsprechenden Ablichtungen ihrer Erklärungen vom 03.07.2002 ersichtlich ist (Bl. 41 ff. GA). Die Abtretungen erfassten sowohl Leistungen auf den Erlebensfall als auch insbesondere die Leistungen auf den Todesfall, was zwingend das Bestehen eines wirksamen Vertrages voraus setzt. Die Abtretungen wurden der Beklagten auch schriftlich angezeigt. Die Verträge wurden in der Folge zwölf Jahre lang durchgeführt. Zu der Kündigung der Versicherungen erklärte die Sparkasse N. ihre Zustimmung – aber nur unter dem Vorbehalt, dass sie die auszuzahlenden Leistungen von der Beklagten erhalten werde. Dabei war die Klägerin nach Vertragsabschluss durch die ihr erteilten Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen über alle Vertragsmodalitäten informiert; sie hatte damit sämtliche Vertragsunterlagen. Dieser enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Abschluss der Versicherungsverträge und deren Einsatz zur Kreditsicherung sowie die Abtretung auch der Todesfallleistung durfte bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrages begründen. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für die Klägerin auch erkennbar (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 – IV ZR 130/15 –, Rn. 16, juris). Bei dieser Sachlage ist der gleichwohl später erklärten Widerspruch als grob widersprüchliches Verhalten zu werten und rechtfertigt damit keinen Rückabwicklungsanspruch (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2015 – IV ZR 117/15 –, Rn. 15 ff., juris). Dabei ist der Einwand unerheblich, die Beklagte könne schutzwürdiges Vertrauen deshalb nicht beanspruchen, weil sie der Klägerin keine ordnungsgemäße Belehrung über ihr Widerspruchsrecht erteilt habe (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 07. Mai 2014 – IV ZR 76/11 –, BGHZ 201, 101-121, Rn. 40). Die Treuwidrigkeit knüpft hier nicht an die jahrelange Prämienzahlung an, sondern liegt darin, dass die Klägerin bei der Beklagten durch ihr Verhalten im Zusammenhang mit dem Abschluss und der anschließenden jahrelangen Vertragsdurchführung den begründeten Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 – IV ZR 130/15 –, Rn. 16, juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. November 2015 – IV ZR 117/15 –, Rn. 19, juris). Während die bloße Inanspruchnahme eines Policendarlehens fünf Jahre nach Vertragsschluss dafür nicht genügt (BGH, Beschluss vom 23. März 2016 – IV ZR 329/15 –, Rn. 26, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 01. Juni 2016 – IV ZR 482/14 –, Rn. 24, juris; sowie BGH, Urteil vom 11. Mai 2016 – IV ZR 334/15 –, Rn. 16, juris), liegt der Fall hier schon vom Grundsatz her anders, da die beiden Versicherungsverträge im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der beabsichtigten Darlehensabsicherung abgeschlossen wurden. Das war für die Beklagte bereits deshalb offensichtlich, weil die entsprechenden Vereinbarungen bereits deutlich vor dem Zustandekommen der beiden Versicherungen zwischen der Klägerin und der Sparkasse N. getroffen worden waren und der Sicherungszweck durch einen Widerspruch geradezu vereitelt worden wäre. Dieser von Anfang an bestehende Sicherungszweck bestand auch bis zur Kündigung der Versicherungsverträge – für die Vertragsparteien erkennbar – fort, da der Rückkaufswert von der Beklagten an die Sicherungsnehmerin auszuzahlen war. Bei dieser Sachlage stellt es einen objektiven Widerspruch im Verhalten der Klägerin dar, einerseits den Vertrag mehr als ein Jahrzehnt durchzuführen und zu dem von Anfang an gewollten Sicherungszweck einzusetzen, ihn andererseits nach Erfüllung des Sicherungszweckes durch Erklärung des Widerspruchs von Anfang an nicht zur Entstehung zu bringen, zumal hinzukommt, dass sie nicht geltend gemacht hat, seinerzeit nicht die grundsätzliche Widerspruchsmöglichkeit gekannt zu habe. Soweit die Klägerin einwendet, dass stets mit einem Versicherungsvertrag wirtschaftliche Ziele verfolgt werden und dennoch mehr als 60 % der abgeschlossenen Versicherungsverträge vorzeitig beendet werden, trifft dies nicht den hier zu entscheidenden Fall, da es hier nicht um eine Kündigung des Vertrages mit Wirkung für die Zukunft geht, sondern um eine die Versicherungsverträge von Anfang an zu Fall bringende Widerspruchserklärung. Es geht daher nicht um ein Verhalten der Klägerin, das im Widerspruch zum bloßen Fortbestand des Vertrages steht, sondern um ein Verhalten, das im Widerspruch zur einvernehmlichen Zweckbestimmung der Vergangenheit steht. Die mit den Versicherungsverträgen verfolgten und der Beklagten gegenüber offenbarten Ziele der Klägerin sind durch die Sicherungsabtretungen – im Gegensatz zu sonstigen Zielsetzungen – von Anfang an derart manifestiert worden, dass ein Jahre später erklärter Widerspruch nach jahrelanger Vertragsdurchführung und damit einhergehender Sicherungswirkung mit ihnen objektiv unvereinbar ist. Darin unterscheidet sich diese Fallgestaltung auch erheblich von einem Widerspruch binnen der gesetzlichen Widerspruchsfrist bei zutreffender Belehrung, wobei der Senat offen lassen kann, ob die Klägerin aufgrund der Abtretung ihrer Rechte dann überhaupt widerspruchsberechtigt gewesen wäre. Auch kann es der Senat offen lassen, wie in Fällen zu verfahren wäre, in denen ein Lebensversicherungsvertrag bei einer unzutreffenden Belehrung erheblich kürzere Zeit als – wie hier – zwölf Jahre von den Parteien gelebt worden ist. Zutreffend geht die Klägerin zwar davon aus, dass die Ausübung des „ewigen“ Widerspruchsrechts grundsätzlich kein Rechtsmissbrauch, sondern ein Rechtsgebrauch ist. Ansonsten würden die Rechtsfolgen einer unzutreffenden Widerspruchsbelehrung, wie sie mittlerweile höchstrichterlich anerkannt sind, unterlaufen werden. Zu weitgehend ist aber der Ansatz, dass dieser Rechtsgebrauch schrankenlos ist, da der Grundsatz von Treu und Glauben das gesamte Rechtsleben beherrscht (BGH, Urteil vom 23. September 1982 – VII ZR 183/80 –, BGHZ 85, 39-50, Rn. 37) und von jedermann in Ausübung seiner Rechte zu beachten ist. 3. Ob der nach dem Policenmodell geschlossene Versicherungsvertrag wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14, WM 2015, 514 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. Einem Versicherungsnehmer ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten, wenn er durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 – IV ZR 117/15 –, Rn. 3 ff., juris; BGH, Beschluss vom 22. März 2016 – IV ZR 130/15 –, Rn. 2 ff., juris). III. Der Streitwert ist grundsätzlich lediglich auf die Höhe der von der Klägerin zurückverlangten Versicherungsbeiträge festzusetzen, während die von ihr geltend gemachten herauszugebenden angeblichen Nutzungen der Beklagten grundsätzlich außer Betracht zu bleiben haben. 1. Bei der Festsetzung des Gebührenstreitwerts ist zu berücksichtigen, dass die von der Klägerin als Anspruch auf Ersatz tatsächlich gezogener Nutzungen (§ 818 Abs. 1 BGB) geltend gemachte Zinsforderung aus den der Beklagten überlassenen Versicherungsbeiträgen eine den Streitwert nicht erhöhende Nebenforderung im Sinne von § 43 Abs. 1 GKG darstellen (vgl. BGH, NJW-RR 2000, 1015). Daran ändert es nichts, dass der Anspruch mit der Hauptforderung auf Rückerstattung der Beiträge als einheitliche Klageforderung im Klageantrag verfolgt wird. Auf diese Weise werden Nebenforderungen nicht zu eigenständig zu bewertenden Hauptforderungen (BGH, aaO; OLG Köln, Urteil vom 17. April 2015 – 20 U 218/14 –, Rn. 25, juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – IV ZR 116/14 –, Rn. 1, juris). Anders als in der der Entscheidung des OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Januar 2011 – 13 W 76/10 –, juris, zugrunde liegenden Fallgestaltung besteht hier zwischen den von der Klägerin geltend gemachten Nutzungen der Beklagten und ihrer Rückforderung der von ihr geleisteten Versicherungsprämien auch eine Abhängigkeit, da die Klägerin nur dann einen Anspruch auf Zahlung der gezogenen Nutzungen haben kann, wenn sie zunächst einen Rückzahlungsanspruch hinsichtlich seiner Prämien hatte. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte allerdings bereits (erhebliche) Zahlungen auf einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin erbracht hat, sind nicht mehr die gesamten Versicherungsbeiträge, aus denen die Beklagte die geltend gemachten Nutzungen gezogen haben soll, mit der Hauptforderung streitgegenständlich. Die aus den von der Klägerin bezahlten Prämien geltend gemachten Nutzungen sind daher nicht sämtlich Teil der Hauptforderung (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Juli 2016 – 7 U 80/16 –, Rn. 103, juris), denn wenn und soweit infolge der Auszahlung eines mit dem Prämienrückzahlungsanspruch des Versicherungsnehmers zu saldierenden Rückkaufswertes durch den Versicherer ein Teil der Hauptforderung nicht anhängig ist, sind Nutzungen bei der Streitwertbemessung über die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Versicherungsverträgen gemäß § 43 GKG zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. März 2015 – 12 W 6/15, 12 U 188/14 –, juris). 2. Für den Streitwert sind daher zunächst 219,50 Euro anzusetzen (42.710,40 Euro gezahlte Gesamtprämien abzgl. 42.010,90 Euro insgesamt gezahlter Rückkaufswert abzgl. 480 Euro von der Klägerin angesetzter Risikoanteil). Der Streitwert erhöht sich sodann um denjenigen Anteil der geltend gemachten Nutzungen, der dem im Dezember 2014 zurückgezahlten Rückkaufswert in Höhe von insgesamt 42.010,90 Euro zuzurechnen ist. Dieser Betrag errechnet sich durch Abzug desjenigen Teils der von der Klägerin in Form von Nutzungen verlangten Nebenforderungen, der auf die noch anhängige Hauptforderung, nämlich die Restprämien in Höhe von 699,50 Euro entfällt. Der auf die noch anhängigen Restprämien entfallende Anteil der Nebenforderung lässt sich bestimmen, indem festgestellt wird, welcher Anteil der ursprünglichen Gesamtforderung auf die Restprämien entfällt. Die Restprämien machen lediglich 1,64 Prozent der insgesamt gezahlten Prämien aus. Damit müssen 1,64 Prozent der angeblichen Nutzungen in Höhe von insgesamt 19.003,63 Euro bei der Streitwertberechnung unberücksichtigt bleiben, das sind 311,24 Euro. Streitwertrelevant sind damit die nach Abzug dieses Betrages von den insgesamt geltend gemachten Nutzungen in Höhe von 19.003,63 Euro verbleibenden Nutzungen in Höhe von 18.692,39 Euro. Insgesamt beträgt der Streitwert daher 18.911,89 Euro (219,50 Euro zzgl. 18.692,39 Euro). IV. Vorsorglich wird auf die kostenreduzierenden Folgen einer etwa beabsichtigten Rücknahme der Berufung bis zu einer Senatsentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO hingewiesen.