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Urteil

I-6 U 167/17

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2018:0322.I6U167.17.00
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Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 01.09.2017 verkündete Urteil der10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Kläger.

Dieses sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 01.09.2017 verkündete Urteil der10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung tragen die Kläger. Dieses sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: I. Die Kläger nehmen die Beklagte nach einem Darlehenswiderruf auf Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigung nebst Bearbeitungsgebühren sowie Herausgabe gezogener Nutzungen in Anspruch, wobei sie ihren Zahlungsantrag in der Berufungsinstanz zunächst hilfsweise auch auf angeblich zunächst zuviel geleistete Zahlungen gestützt haben. Am 26.06.2012 gewährte die Beklagte den Klägern drei in einer Vertragsurkunde zusammengefasste Darlehen, nämlich einen variabel verzinsten Vorfinanzierungskredit über einen Nennbetrag i.H.v. 350.000 € (Kto. …1), ein Festzinsdarlehen über einen Nennbetrag von 50.000 € zu einem bis zum 30.05.2027 gebundenen Sollzinssatz von 2,7 % (Kto. …2) und ein weiteres Festzinsdarlehen über einen Nennbetrag von 250.000 € zu einem bis zum 30.05.2027 gebundenen Sollzinssatz von 3,3 % (Kto. …3). Die Darlehen dienten der Finanzierung einer eigengenutzten Immobilie und wurden unter anderem durch eine Grundschuld besichert. Die Vertragsurkunde, wegen deren näherem Inhalt auf die Anl. K1 Bezug genommen wird, enthält eine Widerrufsinformation mit folgendem hier auszugsweise wiedergegebenem Inhalt: „ Widerrufsrecht : Der Kreditnehmer kann seine Vertragserklärung für jedes einzelne, mehrere oder sämtliche der genannten Darlehen innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen… Widerrufsfolgen : Der Kreditnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das jeweilige Darlehen, auf das sich der Realwiderruf bezieht soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Zahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung…. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn die Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurden oder sich der Widerruf nicht auf alle Darlehen bezieht.“ Das Konto des Vorfinanzierungskredits wurde am 01.09.2012 geschlossen. Unter dem 17.03.2016 erklärten die Kläger unter Berufung auf die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Widerrufsbelehrung, „dass unsere Vertragserklärung zu dem fünfseitigen Vertrag insgesamt widerrufen wird“. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, bei der hier vorliegenden Konstellation, bei der es sich um einen einheitlichen Vertrag handele, mit welchem drei Darlehen vereinbart worden seien, sei es bereits problematisch, durch individuellen Vertrag das Recht einzuräumen, lediglich einen Teil des Vertrages zu widerrufen. Jedenfalls sei ihnen als Kunden völlig unklar geblieben, welche Rechtsfolgen sich insgesamt ergäben, wenn nur eines der drei Darlehen widerrufen werde, weil nicht klar sei, was in diesem Fall mit den Sicherheiten zu geschehen habe. Dies alles sei in den Rechtsfolgen nicht hinreichend beschrieben. Auf das Muster könne die Beklagte sich nicht berufen, weil es einen Teilwiderruf einer Vertragserklärung nicht vorsehe. Die Schutzwirkung des § 360 Abs. 3 S. 1 BGB in der im Zeitraum vom 11.06.2010 bis 12.06.2014 geltenden Fassung könne die Beklagte daher nicht für sich in Anspruch nehmen. Mit Schriftsatz vom 27.06.2017, dem Beklagtenvertreter in der Sitzung vom 04.07.2017 übergeben, haben die Kläger behauptet, die Beklagte habe rechtsgrundlos Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von 23.742,09 € zuzüglich 100 € Bearbeitungskosten sowie in Höhe von 5.882,02 € plus weitere 100 € Bearbeitungsgebühr vereinnahmt und insoweit auf zwei entsprechende Angebote der Beklagten in zwei Schreiben vom 03.08.2016 verwiesen. Zudem schulde sie Herausgabe gezogener Nutzungen für die Zeit vom 01.08.2013 bis zum 27.06.2017 in Höhe von insgesamt 1.957,06 €. Die Kläger haben sodann beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 31.781,17 € nebst Zinsen i.H.v.5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab Zustellung des Leistungsantrags (04.07.2017) zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Kläger ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit der seinerzeit gültigen Musterbelehrung über ihr Widerrufsrecht belehrt zu haben. Die von ihr formulierte Ergänzung, dass jedes einzelne Darlehen für sich widerruflich sei, gebe die Rechtslage zutreffend und transparent wieder, dass tatsächlich drei Darlehensverträge im Rechtssinne geschlossen worden seien. Zudem hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben und das Widerrufsrecht jedenfalls hinsichtlich des Vorfinanzierungskredites für verwirkt erachtet. Hilfsweise hat sie die Aufrechnung mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung der Netto- Darlehensvaluta erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angegriffene Urteil verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und seine Entscheidung damit begründet, dass den Klägern zum Zeitpunkt des von ihnen im Jahre 2016 erklärten Darlehenswiderrufes kein Widerrufsrecht mehr zugestanden habe, da dies 2016 bereits erloschen gewesen sei. Die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß gewesen, so dass die 14-tägige Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung längst abgelaufen gewesen sei. Dabei könne dahinstehen, ob die Beklagte sich hinsichtlich der Wirksamkeit der im Streitfall verwendeten Widerrufsinformation auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. berufen könne oder ob ihr dies wegen fehlender grafischer Hervorhebung oder wegen der von ihr vorgenommenen Modifikation des Mustertextes gemäß Anl. 6 Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. versagt sei. Denn die im Streitfall verwendete Widerrufsinformation habe jedenfalls den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Sie sei sowohl klar und verständlich als auch inhaltlich zutreffend. Dabei könne dahinstehen, ob der in S. 1 enthaltene Hinweis auf die Widerruflichkeit jedes einzelnen, mehrere oder sämtliche der in der Vertragsurkunde genannten Darlehen die Gesetzeslage zutreffend wiedergegeben oder ob den Klägern, weil sie nur eine Willenserklärung abgegeben haben, ein gesetzliches Widerrufsrecht nur einheitlich für alle drei Darlehen zugestanden habe. Würde man, der Auffassung der Beklagten folgend, die Vertragsurkunde rechtlich in drei selbstständige Darlehensverträge und damit die Vertragserklärung der Kläger in drei selbständige Willenserklärungen aufspalten, würde die Widerrufsinformation auch und gerade mit dem klarstellenden Zusatz betreffend die Widerruflichkeit jedes einzelnen Darlehens eine zulässige und die Gesetzeslage zutreffend wiedergebende Sammelbelehrung darstellen. Würde man entsprechend der Auffassung der Kläger die drei Darlehen von Gesetzes wegen nur einheitlich für widerruflich erachten, hätten die Parteien das Widerrufsrecht dahingehend erweitert, dass es den Klägern freistehe, jedes einzelne Darlehen für sich zu widerrufen. Der entsprechende Hinweis in S. 1 der Widerrufsinformation enthielte dann den Antrag der Beklagten, das Widerrufsrecht auf vertraglicher Grundlage zu erweitern. Dieses ihnen günstige Angebot hätten die Kläger durch Unterzeichnung der Vertragsurkunde angenommen. Dass die Erweiterung des Widerrufsrechts und die Information über dessen Voraussetzungen in einem Akt zusammenfallen, berühre die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsinformation nicht. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte die Kläger auch zutreffend und ausreichend über die Widerrufsfolgen belehrt. Soweit die hierbei verwendeten Formulierungen von dem gesetzlichen Mustertext abwichen, habe die Beklagte hiermit lediglich die sich aus der isolierten Widerruflichkeit jedes einzelnen Darlehens ergebenden Besonderheiten zutreffend nachvollzogen. Die sich nach Auffassung der Kläger ergebende Unklarheit hinsichtlich des Schicksals der Sicherheiten mache die Belehrung weder unrichtig noch unvollständig. Über welche Rechtsfolgen des Widerrufs der Darlehensgeber aufzuklären habe, sei in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB a.F. abschließend geregelt. Das Schicksal der für das bzw. die Darlehen bestellten Sicherheiten gehöre nicht dazu. Denn die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit der Darlehensnehmer infolge eines Darlehenswiderrufs die Freigabe von Sicherheiten beanspruchen könne, richte sich nicht allein nach dem Darlehensvertrag, sondern auch nach der Sicherungszweckerklärung, nach welcher die für das widerrufene Darlehen bestellten Sicherheiten unter Umständen für weitere Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers haften könnten. Die von den Klägern gerügte Unklarheit, welche Folge der Widerruf eines Darlehens für die jeweils anderen Darlehen habe, werde durch die klarstellenden Zusätze im Abschnitt Widerrufsfolgen, welche die vom Oberlandesgericht Köln in dem von den Klägern zitierten Urteil vom 16.12.2015 (Az. 13 U 18 / 15) beurteilte Widerrufsbelehrung nicht enthalten habe, gerade beseitigt. Mit Schreiben vom 08.09.2017, dem Tag der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils, teilten die Prozessbevollmächtigten der Kläger der Beklagten mit, dass eine Berufung gegenwärtig nicht beabsichtigt sei, die Verträge nach Kündigung infolge des Hausverkaufes jedoch noch nicht abgerechnet seien, sondern weiterhin Raten zur Verrechnung eingezogen würden. Man bat um sehr kurzfristige, spätestens bis zum 18.09.2017 durchzuführende Abrechnung unter Berücksichtigung der bereits errechneten Vorfälligkeitsentschädigung und unter Gutschrift der seither noch entrichteten Raten. Bei Abrechnung innerhalb der Frist bedürfe es keiner Berufung und die Akte könne weggelegt werden. Am 22.09.2017 vereinnahmte die Beklagte die Vorfälligkeitsentgelte und führte die Darlehensvaluten vollständig aus dem Sperrguthaben zurück. Wie sich aus der als Anlage BE 2 eingereichten Umsatzübersicht vom 21.09.2017 ergibt, ermittelte die Beklagte zudem zu viel gezahlte Zinsanteile, die sie den Klägern rückwirkend zum 01.09.2017, allerdings erst am 13.10.2017 gutschrieb. Bereits zuvor, nämlich mit dem am 08.10.2017 bei Gericht per Fax eingegangenen Berufungsantrag, haben sich die Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil gewendet, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgen. Die Auffassung des Landgerichtes, es könne dahinstehen, ob es sich um einen einzigen Vertrag gehandelt habe oder um drei selbstständige Darlehensverträge sei rechtsfehlerhaft. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass im Falle, dass es sich nur um eine Willenserklärung gehandelt habe, die nur einheitlich mit Folge für alle drei Darlehen widerrufbar gewesen wäre, jedes Recht einzelvertraglich zu Gunsten der Kläger erweitert worden wäre. Denn für die Kläger sei die unter der Überschrift Widerrufsinformation enthaltene Information erkennbar kein eigenständiges Vertragsangebot gewesen, sondern lediglich ein Hinweis auf die Gesetzeslage, bereits dadurch ins Auge fallend, dass § 492 BGB erläutert werde. Es sei daher fern liegend, aus dem Empfängerhorizont davon auszugehen, die Kläger hätten auf die Idee kommen sollen, unter der Überschrift Widerrufsinformation sei eine vertragsindividuelle Besserstellung gegenüber der Gesetzeslage angeboten worden. Aus dem Empfängerhorizont hätten die Hinweise lediglich als dem Gesetz folgende Belehrung empfunden werden können. Eine Erweiterung der gesetzlichen Möglichkeiten durch Individualvertrag liege nicht vor. Zudem hätten die in der Widerrufsbelehrung enthaltenen Informationen über den im Fall einer Rückabwicklung pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. So habe § 492 Abs. 2 BGB auf die Angaben des Art. 247 Buchst. i BGB verwiesen, wo es in § 6 Abs. 2 S. 2 heiße: Der pro Tag zu zahlende Zinssatz ist anzugeben.“ Der Gestaltungshinweis Nr. 5 präzisiere dabei die entsprechende Anforderung. Daher müsse der genaue Zinsbetrag in Euro pro Tag angegeben werden. Bei einem falsch angegebenen Tageszins fehle es an den notwendigen Pflichtangaben. Vorliegend seien die Zinsbeiträge pro Tag unzutreffend angegeben, was darauf zurückzuführen sei, dass die Beklagte die früher beliebte so genannte deutsche kaufmännische Zinsberechnungsmethode gewählt habe, welche davon ausgehe, dass jeder Monat 30 Zinstage und jedes Jahr 360 Zinstage habe. Da die Zinsen pro Tag zu hoch angegeben seien, wenn man durch 360 teile, anstatt durch die im Jahre 2012 tatsächlich angefallenen 366 Tage, läge eine erhebliche Abweichung vor. Doch die Berufung sei selbst dann, wenn man der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichtes folge, in Höhe von 8.200,73 € begründet, da die Beklagte in dieser Höhe Zinsen doppelt berechnet und sich einverleibt habe. So habe die Beklagte nicht nur eine Vorfälligkeitsentschädigung (berechnet auf den 03.08.2016) wertgestellt, sondern unstreitig auch die von ihnen weiterhin geleisteten vertraglich vereinbarten Annuitäten für den Zeitraum ab dem 03.08.2016 bis einschließlich August 2017 errechnet und ihnen belastet. So habe sie die Zinsen für den Zeitraum August 2016 bis August 2017 doppelt vereinnahmt. Mit Schriftsatz vom 26.01.2018 haben die Kläger erklärt, die Beklagte habe genau diese 8.200,73 € nach Eingang der Berufungsschrift nebst Begründung unter dem 13.10.2017 gezahlt. Mit Schriftsatz vom 16.02.2018 haben sie den Hilfsantrag für erledigt erklärt. Zum Zeitpunkt des Eingangs der Berufungsbegründung beim Senat sei der Anspruch jedenfalls begründet gewesen. Es sei auch nicht zutreffend, dass eine frühere Erstattung aufgrund hausinterner Zustimmungserfordernisse nicht möglich gewesen sei. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, an sie 31.781,17 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab Zustellung des Leistungsantrages (04.07.2017) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zwar sei richtig, dass die beiden Darlehen A und B noch bis zum 22.09.2017 vertragsgemäß fortgeführt worden seien und die Kläger die vertragsgemäßen Annuitäten noch bis einschließlich 30.08.2017 erbracht hätten. Zutreffend sei auch, dass die Kläger ein so genanntes Sperrkonto unterhalten hätten, auf dem ein Betrag i.H.v. 271.000 € gutgeschrieben gewesen sei. Hintergrund sei gewesen, dass die Kläger das mit dem streitgegenständlichen Darlehen finanzierte Objekt verkauft gehabt hätten und der Verkaufserlös den Klägern bereits zur Verfügung gestanden habe. Da die Kläger jedoch im Hinblick auf das vermeintliche Widerrufsrecht nicht bereit gewesen seien, die von ihr zum Stichtag 03.08.2016 errechnete Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen, sondern vielmehr beabsichtigt hätten, vor einer endgültigen Abwicklung der Darlehn die Wirksamkeit ihres Widerrufs gerichtlich klären zu lassen, wäre den Klägern daran gelegen gewesen, dass die Darlehensverträge zunächst vertragsgemäß fortgeführt würden und der Verkaufserlös aus dem Hausverkauf, der der Ablösung der Darlehen habe dienen sollen, auf einem Sperrkonto hinterlegt werde, auf das die Kläger keinen Zugriff gehabt hätten. Auf diesem Wege habe der Verkaufserlös weiterhin als Sicherheit für die weiter ausgereichten Darlehen gedient. Die in erster Instanz als Anl. K6 und K7 vorgelegten Vereinbarungen über eine vorzeitige Rückführung seien nicht gegengezeichnet an die Beklagte übersandt worden. So hätten die Kläger die Valuten auch nicht bereits zum 03.08.2016 zurückgeführt, wozu sie bei einer Annahme ihres, der Beklagten, Angebotes verpflichtet gewesen wären. Nachdem die Kläger zunächst angekündigt hätten, das erstinstanzliche Urteil hinzunehmen, habe sie diese Mitteilung zum Anlass genommen, die Darlehen - wie erbeten - kurzfristig abzurechnen, wobei die entsprechenden Buchungen bereits unter dem 20.09.2017 auf den jeweiligen Darlehenskonten erfolgt seien. Ihr sei es nicht möglich gewesen, noch früher eine Abrechnung zu erteilen und die entsprechende Umbuchung vorzunehmen. Die Einlegung der Berufung sei für sie vollkommen überraschend erfolgt. Die Zinsanteile der Annuitäten, die auf den Zeitraum 03.08.2016 bis 30.08.2017 entfallen seien, habe sie daher längst rückwirkend erstattet. Zu Recht habe das Landgericht die von ihr verwendete Widerrufsinformation als gesetzeskonform angesehen. So habe der Bundesgerichtshof bereits ausdrücklich entschieden, dass eine einheitliche Belehrung auch dann erteilt werden könne, wenn mehrere Darlehensverträge in einer Vertragsurkunde zusammengefasst seien. Auch sei höchstrichterlich entschieden, dass nicht ausdrücklich darüber belehrt werden müsse, ob und wenn ja welche Auswirkungen der Widerruf eines der in der einheitlichen Urkunde genannten Darlehen für die übrigen Darlehen habe. Wie sich aus der höchstrichterlichen Entscheidung vom 04.07.2017 (XI ZA 741 / 16) ergebe, sei auch ihre Zinsangabe gesetzeskonform. Zudem verhielten die Kläger sich rechtsmissbräuchlich, wenn sie zunächst erklärten, die Berufung nicht durchzuführen zu wollen, wenn sie abrechne und sie ausdrücklich angewiesen werde, vom Sperrkonto die Vorfälligkeitsentschädigung zu vereinnahmen und diese sodann wenig später mit der Berufung zurückzuverlangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die landgerichtliche Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. A. Die Klage ist zulässig. Zwar haben die Kläger erstmals in der Berufungsinstanz ihren Klageantrag auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 31.781,17 € nicht nur auf die Summe der angeblich von der Beklagten einbehaltenen Vorfälligkeitsentschädigungen im Zusammenhang mit den Darlehen Nr. A und Nr. B sowie des geltend gemachten Nutzungsersatzes in Höhe von 1.957,06 €, sondern in Höhe eines Betrages von 8.200,73 € auch auf angeblich zu Unrecht von der Beklagten doppelt vereinnahmte Zinsen, die ihnen unabhängig von der Wirksamkeit des Widerrufs zurückzuerstatten seien, gestützt und damit wegen des neu eingeführten Lebenssachverhaltes auch auf einen neuen Streitgegenstand. Das schließt nicht aus, dass die Kläger beide Ansprüche miteinander verbinden, indem sie in erster Linie Rückzahlung geleisteter Vorfälligkeitsentschädigung und für den Fall, dass das Gericht ihrer Auffassung nicht folgt, hilfsweise die vermeintliche Überzahlung von Zinsen geltend machen. Es liegt keine unzulässigen alternativen Klagehäufung i.S.d. § 260 ZPO vor, da die Kläger mit Schriftsatz vom 26.01.2018 angegeben haben, dass sie ihren mit der Berufung weiter verfolgten Zahlungsantrag primär auf die Rückzahlung der von der Beklagten einbehaltenen Vorfälligkeitsentschädigung und Zahlung von Nutzungsersatz stützen und erst danach (hilfsweise) auf die Rückzahlung angeblich doppelt gezahlter Zinsen. Ein Verstoß gegen das in § 253 Abs.2 Nr. 2 ZPO geregelte Gebot der bestimmten Bezeichnung des Klagegrundes liegt somit nicht vor und steht der Zulässigkeit der Klage nicht mehr entgegen. In vorliegenden Fall handelt es sich bei dem zunächst hilfsweise verfolgten Anspruch auf Erstattung der Überzahlung allerdings nicht um ein bloßes Hilfsvorbringen, sondern um einen zulässigerweise klageerweiternd eventualiter gestellten Antrag (Vgl. Zöller, ZPO-Kommentar, 29. Aufl., 2012, Einleitung Rdnr. 74; § 260 Rdnr. 1, 4), auch wenn er nicht ausdrücklich als solcher angekündigt worden ist („verdeckter Hilfsantrag“). B. Soweit die Kläger nach wie vor mit der Berufung ihren Zahlungsantrag in Höhe von 31.781,17 € primär auf die erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 27.06.2017 erhobene Behauptung stützen, die Beklagte habe im Zuge einer Ablösung der Darlehen Nr. A und B Vorfälligkeitsentschädigungen zuzüglich Bearbeitungskosten in Höhe von 23.842,09 € und 5.982,02 € von ihnen rechtsgrundlos vereinnahmt und schulde zudem Herausgabe gezogener Nutzungen in Höhe von 1.957,06 € für die Zeit vom 01.08.2013 bis zum 27.06.2017, steht ihnen jedenfalls ein Anspruch auf Rückzahlung rechtsgrundlos vereinnahmter Vorfälligkeitsentschädigungen – unabhängig von der Wirksamkeit ihres Widerrufs – schon deshalb nicht zu, weil nunmehr unstreitig ist, dass die Kläger weder die von der Beklagten unter dem 03.08.2016 (Anlagen K 6, K 7) unterbreiteten Angebote auf Ablösung der Darlehen gegen Zahlung der von der Beklagten berechneten Vorfälligkeitsentschädigung angenommen, noch die Vorfälligkeitsentschädigungen gezahlt haben oder solche von der Beklagten rechtsgrundlos vereinnahmt wurden. Unstreitig haben die Kläger vielmehr auch in der Zeit zwischen August 2016 und August 2017 ihre vertraglichen Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen erfüllt und Zahlungen auf die Darlehen erbracht. Die Beklagte hat zudem in der Berufungserwiderung - von den Klägern unbestritten - dargelegt, dass die Kläger nicht bereit gewesen seien, die von ihr errechneten Vorfälligkeitsentschädigungen für die Ablösung der beiden Darlehen mit den Nr. A und B zu zahlen, so dass nach Veräußerung der finanzierten Immobilie der vereinnahmte Verkaufserlös auf einem Sperrkonto hinterlegt wurde und als Sicherheit für die weiterhin ausgereichten Darlehen diente. Da die Beklagte danach in 2016 gar keine Vorfälligkeitsentschädigungen erlangt hat, konnten die Kläger von vorneherein den von ihnen geltend gemachten Zahlungsantrag nicht mit Erfolg auf eine in dieser Höhe bestehende rechtsgrundlose Bereicherung der Beklagten gem. § 812 Abs.1 S. 1 BGB stützen. Die Zahlungsanträge waren daher in Höhe der zurück verlangten Vorfälligkeitsentschädigungen von vorneherein unbegründet. Die Abrechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils erfolgte ebenfalls nicht ohne Rechtsgrund, sondern auf der Grundlage der von den klägerischen Prozessbevollmächtigten erteilten Anweisung vom 08.09.2017 (Anlage BE 1). Dieses Schreiben konnte die Beklagte – entgegen der Auffassung der Kläger – auch nicht dahingehend verstehen, dass die – der Höhe nach unstreitige - Vorfälligkeitsentschädigung nunmehr unter Vorbehalt gezahlt werden sollte und man sich nachfolgend noch über die Berechtigung streiten wollte. Wie ausdrücklich mitgeteilt, war eine Berufung der Kläger gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zumindest am 08.09.2017 gerade nicht beabsichtigt. Vielmehr baten die Prozessbevollmächtigten der Kläger ausdrücklich und unmissverständlich um Abrechnung unter Berücksichtigung der der Höhe nach unstreitigen Vorfälligkeitsentschädigung. Im Falle der sehr kurzfristigen Abrechnung innerhalb der genannten Frist zum 18.09.2017 bedürfe es keiner Berufung und die Sache könne weggelegt werden. C. Aber selbst wenn man dies anders sähe, stünde den Klägern weder ein Anspruch auf Rückzahlung der von der Beklagten berechneten und auf Anweisung des klägerischen Prozessbevollmächtigten jedenfalls mittlerweile vereinnahmten Vorfälligkeitsentschädigung noch auf Herausgabe gezogener Nutzungen zu. Der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der für die vorzeitige Ablösung der beiden Darlehen berechneten Vorfälligkeitsentschädigungen ist nämlich nicht dadurch entfallen, dass die streitgegenständlichen Darlehen durch einen wirksamen Widerruf der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurden. Denn der von den Klägern am 17.03.2016 erklärte Widerruf ihrer auf Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen ist unwirksam, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, weil die Widerrufsfristen des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB in der vorliegend maßgeblichen, vom 11.06.2010 bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung (im Folgenden a.F.) zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen waren. 1. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass den Klägern bei Abschluss der in einem Vertragsdokument niedergelegten Darlehensverträge im Juni 2012 gemäß § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB a.F. ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b BGB nicht begann, bevor die Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in der seit dem 30. Juli 2010 geltenden Fassung erhalten hatten. Zu diesen Pflichtangaben gehörte nach § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB - in der zwischen dem 4. August 2011 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung - und Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung (künftig: aF) die Erteilung einer wirksamen Widerrufsinformation. 2. Der Vertrag hat die nach den oben genannten im vorliegenden Fall einschlägigen Normen erforderlichen Angaben zum Widerrufsrecht enthalten. Die Parteien haben einen Immobiliardarlehensvertrag im Sinne des § 503 Abs. 1 BGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung geschlossen . Die für Immobiliardarlehensverträge aus Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB aF in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB aF resultierende Verpflichtung, Angaben zum Widerrufsrecht zu machen, hat die Beklagte klar und verständlich erfüllt. a.) Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist es, den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zu schützen. Ihm soll deshalb bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags Gelegenheit gegeben werden, den Vertragsabschluss noch einmal zu überdenken (BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12, WM 2013, 1314 Rn. 24). Widerrufsangaben müssen daher umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll durch sie nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Maßstab für die Auslegung einer Widerrufsinformation ist dabei ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher. (BGH, Urteil vom 23. Februar 2016 – XI ZR 101/15 –, BGHZ 209, 86-104, Rn. 32) b.) Dies zugrunde gelegt, steht der Wirksamkeit der Belehrung entgegen der Ansicht der Kläger nicht entgegen, dass vorliegend drei verschiedene Darlehen in einer Vertragsurkunde geregelt wurden, nur eine Belehrung erteilt wurde, und die Belehrung mit dem Hinweis auf die Widerruflichkeit „jedes einzelnen, mehrerer oder sämtlicher“ zum Ausdruck brachte, dass jedes Darlehen für sich und unabhängig von den anderen Darlehen widerrufen werden kann. aa.) Dass eine einheitliche Belehrung auch dann erteilt werden kann, wenn mehrere Darlehen in einer Vertragsurkunde zusammengefasst sind, ist - auch für eine Widerrufsinformation nach neuem Recht - bereits höchstrichterlich entschieden (vergleiche nur BGH, Beschluss vom 12.09.2017 XI ZR 416 / 16, juris; Beschluss vom 29. 08. 2017 XI ZR 318 auf 16, juris). Dies wird von den Klägern auch nicht in Abrede gestellt. bb.) Die Kläger gehen jedoch fehl in ihrer Vorstellung, dass die Belehrung vorliegend deshalb unwirksam sei, weil das Gesetz davon ausgehe, dass eine Willenserklärung nur für sich allein widerruflich sei und es daher gesetzeswidrig sei, wenn eine Belehrung - wie vorliegend - dahin gehe, das von mehreren Darlehen, die in einer Vertragsurkunde zusammengefasst sind, einzelne trotz Widerrufs der Willenserklärung hinsichtlich eines anderen Darlehens fortbestehen können. (1) Dem liegt bereits die fehlerhafte Vorstellung zugrunde, dass allein der Umstand, dass die Kläger die Angebote auf Abschluss der von der Beklagten als solche ausdrücklich bezeichneten „Kreditverträ ge “ durch einmalige Unterzeichnung der Vertragsurkunde angenommen haben, den zwingenden Schluss darauf zulässt, dass es sich auch bei differenzierter rechtlicher Betrachtung bei der einen Unterschrift um die konkludente Abgabe auch nur einer Willenserklärung auf Abschluss eines einheitlichen Vertrages handelt. Ob es sich bei einer konkludenten Willensäußerung um die Abgabe einer oder mehrerer Erklärungen im Rechtssinne handelt, ist jedoch Auslegungsfrage. Dafür, dass die Beklagte den Klägern vorliegend nicht einen Vertrag mit verschiedenen Einzelleistungen angeboten und die Kläger daher auch mit ihrer Unterschrift nicht nur einen einheitlichen Darlehensvertrag angenommen haben, sondern mehrere Darlehensverträge lediglich in einer Vertragsurkunde zusammengefasst hat, spricht schon der Wortlaut der niedergelegten Erklärungen. So ist in dem von der Beklagten vorformulierten und von beiden Parteien unterzeichneten Vertragstext ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nachfolgend wiedergegebenen Kreditverträge geschlossen werden. Sodann folgt die Wiedergabe der drei im Einzelnen unterschiedlich bezeichneten und differenziert unter verschiedenen Kontonummern und mit verschiedenen Konditionen aufgeführten Darlehen. Schließlich ergibt sich aus dem Wortlaut der Widerrufsinformation, dass nicht ein Darlehensvertrag, sondern mehrere abgeschlossen werden und der Darlehensnehmer diese daher auch unabhängig voneinander widerrufen kann. Daraus ergibt sich, dass die jeweils mehreren (nämlich insgesamt drei) Angebote auf Abschluss der jeweiligen Darlehen auch durch jeweils mehrere korrespondierende Annahmeerklärungen angenommen werden sollten. Haben die Kläger danach aber mit ihrer Unterschrift zugleich mehrere Willenserklärungen im Rechtssinne abgegeben, um mehrere in einer Vertragsurkunde niedergelegte Darlehensverträge abzuschließen, konnten sie diese folgerichtig auch unabhängig voneinander widerrufen und es war nicht gesetzeswidrig hierauf hinzuweisen. (2) Wie bereits die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, geht auch der Bundesgerichtshof in Fällen wie dem vorliegenden nicht davon aus, dass bei der Zusammenfassung mehrerer Darlehen in einer Vertragsurkunde mit einer einheitlichen Belehrung ein Widerruf automatisch zur Rückabwicklung sämtlicher Darlehen führen muss (BGH, Beschluss vom 12.09.2017 - XI ZR 416/16, juris; Beschluss vom 29. 08. 2017 - XI ZR 318/16, juris) ein dahingehendes Verständnis zugrunde gelegt. So hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich ausgeführt, dass mit der Verwendung einer einheitlichen Belehrung im Falle, dass mehrere Darlehen in einer Vertragsurkunde zusammengefasst sind, keine Vorentscheidung darüber getroffen werde, ob der Widerruf der auf den Abschluss eines der Darlehen gerichteten Willenserklärung zugleich Auswirkungen auf den Bestand der übrigen Darlehen habe. Auch der Bundesgerichtshof geht somit davon aus, dass auch eine Situation eintreten kann, in der einzelne von mehreren in einer Vertragsurkunde zusammengefassten Darlehen trotz Widerrufs eines in derselben Vertragsurkunde zusammengefassten Darlehens, noch weiterhin fortbestehen können. Muss danach nicht einmal ausdrücklich darüber belehrt werden, ob und wenn ja welche Auswirkungen der Widerruf eines der in einer einheitlichen Urkunde genannten Darlehen für die übrigen Darlehen hat, ist dies vielmehr anhand einer Auslegung zu ermitteln, kann es auch nicht gesetzeswidrig sein, ausdrücklich darüber zu belehren, dass die in einer Vertragsurkunde zusammengefassten Darlehen auch unabhängig voneinander widerrufen werden können. (3) Aber selbst dann, wenn man entgegen den obigen Ausführungen davon ausginge, den Klägern sei ein Angebot auf Abschluss eines einheitlichen unteilbaren Darlehensvertrages unterbreitet worden, was sie auch nur durch eine Willenserklärung hätten annehmen und widerrufen können, läge in der Widerrufsinformation – wie das Landgericht dies zutreffend ausgeführt hat – zugleich ein Angebot auf Erweiterung der Widerrufsmöglichkeit dahingehend, dass die einzelnen Darlehen dennoch unabhängig voneinander wiederrufbar sind. Dieses für sie vorteilhafte Angebot hätten die Kläger sodann durch ihre Unterschrift angenommen. Soweit die Kläger hiergegen einwenden, bei Abstellen auf den Empfängerhorizont hätten sie nicht auf die Idee kommen können unter der Überschrift Widerrufsinformation werde ihnen eine Besserstellung gegenüber der Gesetzeslage angeboten, geht dieser Angriff schon deshalb fehl, weil es sich bei vorformulierten Widerrufsbelehrungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die der objektiven Auslegung aus der Sicht eines verständigen Durchschnittskunden unterliegen (BGH, Urteil vom 06. Dezember 2011 - XI ZR 442/10, juris Rn. 29 mwN) und gerade nicht aus der Sicht des Empfängerhorizontes zu beurteilen sind. Danach sind diese ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Außer Betracht zu bleiben haben dabei Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (BGH, Urteil vom 06. Dezember 2011 – XI ZR 442/10 –, Rn. 30, juris). Entgegen der Auffassung der Kläger konnte ein verständiger Durchschnittskunde die einleitende Erklärung, dass der Kreditnehmer seine Vertragserklärung für jedes einzelne, mehrere oder sämtliche der vorgenannten Darlehen widerrufen kann, nicht anders als dahingehend verstehen, dass ihm – sollte er davon ausgegangen sein, es habe sich um einen einheitlichen Vertrag gehandelt – offen blieb, sich nur von einzelnen Darlehen durch Widerruf zu lösen. Als bloße Erläuterung zu § 492 BGB konnte er die Erklärung schon deshalb nicht verstehen, weil diese Norm nur im nachfolgenden Teil und auch nur in Verbindung mit der Frist von 14 Tagen Erwähnung fand. cc.) Die Angaben der Beklagten entsprechen auch im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen. Das gilt auch, soweit die Beklagte den gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB in Verbindung mit Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB aF pro Tag anzugebenden Zinsbetrag auf der Grundlage einer Tageszählmethode angegeben hat, die jeden Monat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Tagen zählt. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB macht für die Umrechnung von Jahreszinsen keine Vorgaben. Die Beklagte durfte daher diese in der Bundesrepublik Deutschland für Bankkredite übliche (vgl. Nagel in Derleder/Knops/Bamberger, Deutsches und europäisches Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., § 14 Rn. 20) Methode anwenden (BGH, Urteil vom 04. Juli 2017 – XI ZR 741/16 –, Rn. 21, juris). Dass diese Auffassung des BGH nicht im Einklang steht mit der maßgeblichen Verbraucherrichtlinie, wie die Kläger ohne nähere Ausführungen hierzu behaupten, ist nicht erkennbar. Soweit es die Angabe des Tageszinses betrifft, ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Regelung (§ 357 Abs. 1 BGB a. F. i.V. m. § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 S. 2 BGB) die Maßgeblichkeit des Vertragszinses für die Rückabwicklung. Gibt die Bank den Tageszins daher auf Basis der auch für den Vertrag maßgeblichen deutschen kaufmännischen Zinsmethode (30/360) an, ist dies nicht zu beanstanden. Der Erwägungsgrund Nr. 19 zur Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) erlaubt es ausdrücklich, dass für die Sollzinsberechnung herkömmliche Berechnungsmethoden in den Mitgliedstatten angewandt werden, so dass es insofern - anders als für den Effektivzinssatz, welcher gem. § 6 PAngV auf Basis von 365 Zinstagen zu berechnen ist - keiner europaweiten Vereinheitlichung bedarf (vgl. Hölldampf, Anm. zum Urteil des BGH vom 04. Juli 2017 – XI ZR 741/16; BB 2017, 1998, 1999). 3. Danach kommt es für die Entscheidung nicht mehr darauf an, ob das Vorgehen der Kläger in der Berufungsinstanz rechtsmissbräuchlich ist, weil sie bzw. ihr Prozessbevollmächtigter bei der Beklagten den Eindruck erweckt haben, wenn sie die wechselseitigen Ansprüche abrechne und den Klägern gutschreibe, werde über die Berechtigung der Inanspruchnahme einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht mehr gestritten. Zu Recht weist die Beklagte allerdings darauf hin, dass dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht zu entnehmen ist, dass man die Berufung auch dann durchführen wolle, wenn die Abrechnung zwar erteilt, aber nicht unmittelbar auch alle Zahlungen innerhalb der erbetenen und selbst als sehr kurzfristig bezeichneten Frist tatsächlich ausgeglichen werden. D. Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 16.02.2018 einseitig Erledigung ihres in der Berufungsinstanz gestellten verdeckten Hilfsantrages erklärt haben, nachdem die Beklagte die von den Klägern geleisteten Raten in Höhe von 8.136,43 € zurückgezahlt hatten, ist die Klage ebenfalls erfolglos. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte neben einer vereinbarten Vorfälligkeitsentschädigung Zinszahlungen in Höhe von 8.200,73 € zu Unrecht vereinnahmt hat. Ein Anspruch auf Rückzahlung der auch nach dem Widerruf weiter geleisteten Zinszahlungen bestand zunächst nicht, weil die Darlehensverträge weder wirksam widerrufen noch gekündigt worden sind. Jedenfalls fehlt es sowohl an der Darlegung einer Kündigung der Darlehensverträge als auch an der Darlegung eines Kündigungsgrundes. Nachdem die Kläger die Beklagte gebeten haben, sich von den Darlehensverträgen lösen zu können, um die finanzierte Immobilie zu veräußern, hat die Beklagte ein Angebot auf Aufhebung der Darlehensverträge gemacht unter der Voraussetzung der Zahlung der errechneten Vorfälligkeitsentschädigung. Dieses Angebot haben die Kläger unstreitig nicht angenommen, so dass es nicht zu einem Aufhebungsvertrag gekommen ist. Die Kläger haben die Darlehen vielmehr vertragsgemäß weiter bedient. Auch der Verkaufserlös wurde infolgedessen nicht von der Beklagten vereinnahmt, sondern auf ein Sperrkonto gezahlt. Erst mit der anwaltlichen Aufforderung nach Abschluss der ersten Instanz, die Darlehen unter Einbeziehung der Vorfälligkeitsentschädigung auf der Basis der Vorfälligkeitsentschädigungsberechnung aus 2016 abzurechnen, stellte sich die weitergehende Vereinnahmung von Zinsen als Zuvielzahlung dar und war von der Beklagten – wie sodann geschehen - zurückzuerstatten. Dass auch die Abrechnung nur unter der Bedingung erfolgen sollte, dass die hierfür gesetzte Frist eingehalten wird, kann dem Anwaltsschreiben nicht entnommen werden. Dann aber bestand bei Einlegung der Berufung bis zur Zahlung auch kein Anspruch aus § 812 BGB auf Rückzahlung der auf die Darlehen geleisteten Zinsen, weil die Abrechnung auf der Basis der Vorfälligkeitsentschädigung 2016 nicht ohne rechtlichen Grund, sondern auf Anweisung des klägerischen Anwalts erfolgt ist. E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Nr. 10, 711 ZPO. Streitwert: bis 35.000 €